II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.469/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_469/2015 Urteil vom 12. Juni 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführer, gegen B.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Cerejo, Beschwerdegegnerin, C.A.________, Verfahrensbeteiligter. Gegenstand Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers (gesetzlicher Erbe des 2014 verstorbenen Erblassers) gegen die erstinstanzlich angeordnete Nichtausstellung eines Erbscheins bis zur Beseitigung der Einsprache der Beschwerdegegnerin (ebenfalls gesetzliche Erbin) bzw. bis zur Nichtanhebung einer Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage innert Jahresfrist (Art. 521 bzw. 533 ZGB) nicht eingetreten ist, in Erwägung, dass der bundesgerichtliche Entscheid, entsprechend der Sprache des angefochtenen kantonalen Entscheids, in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG), dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Berufung nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinander, auf die Berufung sei daher nicht einzutreten, im Übrigen wäre sie abzuweisen, weil der erstinstanzliche Richter den Erbschein wegen der Einsprache der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht ausgestellt habe, diese habe innert Jahresfrist die erwähnte Klage zu erheben, ansonst ihre Einsprache dahinfalle, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet (bundesgerichtliches Urteil 5A_162/2007 E. 5.2), nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht weder eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht noch auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 27. Februar 2015 verletzt sein sollen, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Juni 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben