Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.469/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_469/2015

Urteil vom 12. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Cerejo,
Beschwerdegegnerin,

C.A.________,
Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand
Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. Februar 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. Februar
2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung des
Beschwerdeführers (gesetzlicher Erbe des 2014 verstorbenen Erblassers) gegen
die erstinstanzlich angeordnete Nichtausstellung eines Erbscheins bis zur
Beseitigung der Einsprache der Beschwerdegegnerin (ebenfalls gesetzliche Erbin)
bzw. bis zur Nichtanhebung einer Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage innert
Jahresfrist (Art. 521 bzw. 533 ZGB) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass der bundesgerichtliche Entscheid, entsprechend der Sprache des
angefochtenen kantonalen Entscheids, in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs.
1 BGG),
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Berufung
nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinander, auf die Berufung sei
daher nicht einzutreten, im Übrigen wäre sie abzuweisen, weil der
erstinstanzliche Richter den Erbschein wegen der Einsprache der
Beschwerdegegnerin zu Recht nicht ausgestellt habe, diese habe innert
Jahresfrist die erwähnte Klage zu erheben, ansonst ihre Einsprache dahinfalle,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf
die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen
einen kantonalen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet
(bundesgerichtliches Urteil 5A_162/2007 E. 5.2), nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht weder eine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht noch auf die
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den
gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des
Obergerichts vom 27. Februar 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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