Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.466/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_466/2015

Urteil vom 8. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Stacher,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom
29. April 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (Beschwerdeführer) und B.A.________ (Beschwerdegegnerin)
heirateten im Jahr 2010. Sie sind Eltern von C.A.________ (geb. 2010). Am 15.
Juni 2013 trennten sie sich. Die Tochter lebt seither hauptsächlich bei der
Mutter. Im Dezember 2013 leitete die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht
Schwyz ein Eheschutzverfahren ein.

A.b. Das Bezirksgericht verpflichtete den Beschwerdeführer mit Urteil vom 4.
November 2014 zur Bezahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge: für die
Tochter Fr. 400.-- (Juli bis September 2013) resp. Fr. 800.-- (Oktober bis
Dezember 2013), Fr. 825.-- (ab Januar 2014) zuzüglich Kinderzulagen sowie an
die Ehefrau Fr. 1'450.-- (Oktober bis Dezember 2013) resp. Fr. 625.-- (ab. 1.
Januar 2014). Allfällige vom Ehemann geleistete Unterhaltsbeiträge seien
anrechenbar. Sodann regelte es Obhut, Besuchs- und Ferienrecht für die Tochter
und ordnete die Gütertrennung an.

B.

B.a. Der Beschwerdeführer erhob am 17. November 2014 Berufung gegen das
Eheschutzurteil. Soweit nachfolgend noch strittig, verlangte er, es sei
festzustellen, dass er der Ehefrau keinen persönlichen Unterhalt zu bezahlen
habe. Die Kindesunterhaltsbeiträge seien auf Fr. 800.-- ab 1. Januar 2014
festzusetzen. In ihrer Berufungsantwort vom 28. November 2014 beantragte die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Begehren.

B.b. Das Kantonsgericht Schwyz hiess die Berufung mit Entscheid vom 29. April
2015 in Bezug auf das Besuchs- und Ferienrecht teilweise gut. Die
Unterhaltsbeiträge legte es wie folgt fest: für die Tochter Fr. 825.--
zuzüglich Kinderzulagen (ab 15. Juni 2013) und an die Ehefrau Fr. 1'450.--
(Oktober bis Dezember 2013) resp. Fr. 625.-- (ab 1. Januar 2014). In diesem
Zeitraum bereits geleistete Unterhaltsbeiträge seien anrechenbar.

C.

C.a. Der Beschwerdeführer erhebt am 8. Juni 2015 Beschwerde in Zivilsachen. Er
verlangt, sowohl das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. April 2015
(Ziff. 1-3) als auch das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 4. November 2014
(Ziff. 4, 6 und 7) seien aufzuheben. Er hält an seinen vor der Vorinstanz
gestellten Begehren fest. So sei festzustellen, dass er der Ehefrau keinen
persönlichen Unterhalt zu bezahlen habe. Die Kindesunterhaltsbeiträge seien auf
Fr. 800.-- ab 1. Januar 2014 festzusetzen. Falls bereits von 15. Juni 2013 bis
Ende 2013 Beiträge zugesprochen würden, seien seine in dieser Phase erbrachten
Leistungen (direkte Bezahlung der vormals ehelichen Wohnung,
Unterhaltszahlungen) anzurechnen. Weiter wehrt er sich gegen die Kosten- und
Entschädigungsregelung im kantonalen Verfahren. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das
bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Schliesslich verlangt er, seiner Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.

C.b. Die Beschwerdegegnerin widersetzte sich mit Eingabe vom 18. Juni 2015 dem
Gesuch um aufschiebende Wirkung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Vorinstanz verzichtete
auf eine Stellungnahme zum ersuchten Aufschub. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015
erkannte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde für
die bis und mit Mai 2015 geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung
zu und wies das Gesuch im Übrigen ab.

C.c. Das Bundesgericht hat sodann die A kten, aber in der Hauptsache keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine
bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; 140
IV 57 E. 2 S. 59).

1.2. Fristgerecht angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher
Eheschutzentscheid (Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG; zur
Qualifikation als Endentscheid vgl. BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Vor
Bundesgericht sind einzig der Unterhalt von Frau und Kind strittig, womit es
sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (BGE 116 II 493 E. 2b S.
495). Das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Urteil 5A_207/2011 vom 26.
September 2011 ist demgegenüber nicht einschlägig. Dort galt kein
Streitwerterfordernis, weil neben der Unterhaltshöhe auch das Besuchsrecht
angefochten war (op. zit. E. 1.1), was vorliegend gerade nicht der Fall ist.
Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 51 Abs. 4 und
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG
zur Beschwerde berechtigt. Damit erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die
Voraussetzung für die Entgegennahme als Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72
ff. BGG.

1.3. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit direkt der
Entscheid des Einzelrichters des Bezirks Schwyz vom 4. November 2014 kritisiert
resp. dessen Aufhebung verlangt wird. Gegenstand der Beschwerde in Zivilsachen
kann nur der Entscheid der Vorinstanz sein (Art. 75 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG
darstellen (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397), kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern geht die Kognition des Bundesgerichts nicht
weiter als bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht prüft
nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es
auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots
gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers
aufzuzeigen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich
zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale
Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid
deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246).

2.2. Dreht sich der Rechtsstreit um die Unterhaltsfestsetzung, gilt es zu
beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen
verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft über die
Änderung des ZGB vom 15. November 1995, BBl 1996 I S. 1 ff. S. 115 f.). Das
Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse
Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr
zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst wenn sie
grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen
ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen
dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen
hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich
als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c
/aa S. 162).

2.3. In jedem Fall legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig
festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit
"willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249
E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder die kantonale Instanz habe
anderweitig verfassungsmässige Rechte verletzt (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588).
Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der
vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art.
97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Es gilt wiederum das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 255; vgl. zur
Bedeutung des Rügeprinzips auch vorstehende E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246).

3.

3.1. Die Vorinstanz errechnete beim Beschwerdeführer - ausgehend vom
Jahresnettolohn 2013 von Fr. 80'578.-- - für das Jahr 2013 ein
durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 6'715.-- (inkl. Fr. 200.--
Kinderzulagen und 13. Monatslohn).
Für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2014 nahm die Vorinstanz von teilweise
längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers Kenntnis,
weshalb sie das Einkommen für diese Zeitspanne separat anhand der vorgelegten
Beweisstücke errechnete. In den Monaten Februar, April und Mai 2014 (recte wohl
Februar, Mai und Juni) sei er während 8, 72 bzw. 117 Stunden krankgeschrieben
gewesen. Sie nahm allerdings Korrekturen vor bei den Quellensteuern. Die
Arbeitgeberin habe einen zu hohen Tarif angewendet (ohne Berücksichtigung des
Kindes). So ergab sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von Fr. 5'256.60
(nach Abzug korrigierter Quellensteuer; inkl. Fr. 200.-- Kinderzulage und
Anteil 13. Monatslohn). Ab Juli 2014 setzte die Vorinstanz das monatliche
Einkommen ausgehend von den Monaten des ersten Halbjahres ohne
Krankheitsabsenzen auf Fr. 5'435.30 fest, brachte aber zugunsten des
Beschwerdeführers eine Pauschale für mögliche zukünftige Einkommenseinbussen
wegen Krankheit in Abzug und reduzierte das anzurechnende Monatseinkommen
"ermessensweise" auf Fr. 5'350.-- (nach Abzug Quellensteuer, inkl. Kinderzulage
und 13. Monatslohn).

3.2. Auf der Seite der Beschwerdegegnerin stellte die Vorinstanz ein
Jahresnettoeinkommen 2013 als Betreuerin im Stundenlohn bei der Stiftung
D.________ von Fr. 16'815.-- fest (bei einem Pensum von rund 40 %), d.h. Fr.
1'401.25 pro Monat. Hinzu kamen gemäss Vorinstanz Einkünfte für Arbeiten in
einem Restaurant (Service) an zwei bis drei Abenden im Monat von ermessensweise
Fr. 250.--. Damit sei ihr im Jahr 2013 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr.
1'650.-- anzurechnen. Von Oktober 2012 bis Oktober 2013 habe die
Beschwerdegegnerin zudem eine Massageausbildung absolviert.
Ab dem Jahr 2014 rechnete die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin aus ihrer
Tätigkeit bei der Stiftung D.________ ermessensweise ein Nettoeinkommen von Fr.
1'500.-- pro Monat an. Sie habe zwar Anfang 2014 nicht mehr verdient als davor.
Da die Weiterbildung weggefallen sei, hätte aber etwas mehr erwartet werden
können. Dem seien Fr. 250.-- pro Monat für Nebenerwerb hinzuzurechnen (bis Ende
August 2014 Servicetätigkeit, da die Tochter solange an den Montagabenden von
den Schwiegereltern betreut worden sei, danach gelegentliche Massagetätigkeit,
womit sie ebenfalls nicht mehr als Fr. 250.-- pro Monat erwirtschaften könne).
Damit sei ihr monatliches Einkommen ab dem 1. Januar 2014 auf gesamthaft Fr.
1'750.-- festzusetzen. Zur Massagetätigkeit ergänzte die Vorinstanz, die
Beschwerdegegnerin habe ausgeführt, die Arbeit als Masseurin sei nicht
kumulativ zur bisherigen Arbeit, sondern alternativ geplant gewesen, so dass
eine Gesamtbelastung von 40 % beibehalten werden sollte. Der Beschwerdeführer
habe dies ausdrücklich bestätigt. Eine Ausdehnung ihrer Arbeit auf über 40 %,
wie dies der Beschwerdeführer verlangt hatte, hielt die Vorinstanz in jedem
Fall für nicht zumutbar, da die vierjährige Tochter grundsätzlich der Obhut der
Mutter unterstellt sei.

3.3. Den monatlichen Notbedarf des Beschwerdeführers setzte die Vorinstanz für
sechs Perioden separat fest:

- Bis September 2013 Fr. 4'646.75 (Grundbetrag Fr. 1'200.--; eigene Wohnkosten
Fr. 1'000.--; Kosten eheliche Wohnung Fr. 2'050.--; Krankenkasse Fr. 176.75;
auswärtige Verpflegung Fr. 220.--);
- Oktober bis Dezember 2013 Fr. 2'696.75 (Grundbetrag Fr. 1'200.--; eigene
Wohnkosten Fr. 1'000.--; Ratenzahlung rückständige Miete eheliche Wohnung Fr.
100.--; Krankenkasse Fr. 176.75; auswärtige Verpflegung Fr. 220.--);
- Januar 2014 Fr. 3'535.55 (Grundbetrag Fr. 1'200.--; eigene Wohnkosten Fr.
1'000.--; Ratenzahlung rückständige Miete eheliche Wohnung Fr. 100.--;
Krankenkasse Fr. 180.55; Fahrkosten Fr. 835.--; auswärtige Verpflegung Fr.
220.--);
- Februar 2014 Fr. 3'534.95 (Grundbetrag Fr. 1'200.--; eigene Wohnkosten Fr.
950.--; Ratenzahlung rückständige Miete eheliche Wohnung Fr. 100.--;
Krankenkasse Fr. 180.55; Fahrkosten Fr. 884.40; auswärtige Verpflegung Fr.
220.--);
- März 2014 bis Februar 2015 Fr. 3'434.95 (Grundbetrag Fr. 1'200.--; eigene
Wohnkosten Fr. 950.--; Krankenkasse Fr. 180.55; Fahrkosten Fr. 884.40;
auswärtige Verpflegung Fr. 220.--);
- ab März 2015 Fr. 3'584.95 (Grundbetrag Fr. 1'200.--; eigene Wohnkosten Fr.
1'100.--; Krankenkasse Fr. 180.55; Fahrkosten Fr. 884.40; auswärtige
Verpflegung Fr. 220.--).
Auf die einzelnen Posten inkl. den zugehörigen Erläuterungen der Vorinstanz
wird soweit nötig im Zusammenhang mit den konkreten Beanstandungen des
Beschwerdeführers eingegangen (nachfolgend E. 4).

3.4. Den Grundbedarf der Beschwerdegegnerin setzte die Vorinstanz wie folgt
fest:

- Ab Trennung im Juni bis September 2013 Fr. 2'103.50 (Grundbetrag Fr.
1'350.--; Grundbetrag Tochter Fr. 400.--; Krankenkasse Fr. 161.55; Krankenkasse
Tochter Fr. 54.95; Fahrkosten Fr. 49.--; auswärtige Verpflegung Fr. 88.--);
- Oktober bis Dezember 2013 Fr. 3'752.50 (Grundbetrag Fr. 1'350.--; Grundbetrag
Tochter Fr. 400.--; Wohnkosten Fr. 1'500.--; Krankenkasse Fr. 161.55;
Krankenkasse Tochter Fr. 54.95; Fahrkosten Fr. 198.--; auswärtige Verpflegung
Fr. 88.--);
- Januar 2014 Fr. 3'763.80 (Grundbetrag Fr. 1'350.--; Grundbetrag Tochter Fr.
400.--; Wohnkosten Fr. 1'500.--; Krankenkasse Fr. 161.55; Krankenkasse Tochter
Fr. 66.25; Fahrkosten Fr. 198.--; auswärtige Verpflegung Fr. 88.--);
- Februar bis Oktober 2014 Fr. 2'913.80 (Grundbetrag Fr. 1'250.-- nach Abzug
von Fr. 100.-- für Wohngemeinschaft mit Partner; Grundbetrag Tochter Fr.
400.--; reduzierte Wohnkosten von Fr. 750.-- wegen Wohngemeinschaft;
Krankenkasse Fr. 161.55; Krankenkasse Tochter Fr. 66.25; Fahrkosten Fr. 198.--;
auswärtige Verpflegung Fr. 88.--);
- ab November 2014 Fr. 3'265.80 (Grundbetrag Fr. 1'250.--; Grundbetrag Tochter
Fr. 400.--; Wohnkosten Fr. 750.--; Krankenkasse Fr. 161.55; Krankenkasse
Tochter Fr. 66.25; Fahrkosten Fr. 198.--; auswärtige Verpflegung Fr. 88.--;
Fremdbetreuungskosten Tochter Fr. 352.--).

3.5. Durch Gegenüberstellung der Einkommen und Auslagen berechnete die
Vorinstanz schliesslich die strittigen Unterhaltsbeiträge. Für das Kind seien
ab dem Trennungsdatum monatlich Fr. 825.-- zuzüglich Kinderzulagen geschuldet.
Der Ehefrau wurden in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ab Oktober 2013
Fr. 1'450.-- bzw. ab Januar 2014 Fr. 625.-- zugesprochen. Das Obergericht liess
dabei durchscheinen, dass der Beschwerdegegnerin zumindest teilweise höhere
Beiträge zustehen würden. Die von der ersten Instanz zugesprochenen Beträge
wurden dennoch unter Hinweis darauf übernommen, dass
Ehegattenunterhaltsbeiträge mangels Geltung der Offizialmaxime nicht
zuungunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden könnten. Die
Beschwerdegegnerin hatte gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung
erhoben.

4.

4.1. Vorab bringt der Beschwerdeführer vor, es sei grundsätzlich erst ab 1.
Januar 2014 Unterhalt zuzusprechen, da sich die Parteien geeinigt hätten, dass
der Unterhalt bis Ende 2013 mit den bereits erfolgten Leistungen abgegolten
sei. Im Falle der Zusprechung von Beiträgen ab Juni 2013 seien bereits
geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen.
Der Beschwerdeführer belässt es allerdings bei der blossen Behauptung einer
Einigung. Der Hinweis auf bereits erfolgte (Teil-) Leistungen vermag nicht
darzutun, dass damit die gesamte Unterhaltsschuld getilgt wäre. Abgesehen
davon, dass er seiner Ehefrau für die Zeitspanne bis Ende 2013 gemäss
angefochtenem Urteil überhaupt keinen Unterhalt zu leisten hat, ist somit keine
Willkür ersichtlich, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer ab dem
Trennungsdatum zu Kindesunterhalt verpflichtet hat. Das Begehren betreffend
Anrechnung ist gegenstandslos. Soweit er die Forderung auf die Kosten der
vormals ehelichen Wohnung bezieht, wurden diese in seinem Grundbedarf
berücksichtigt (E. 3.3). Effektiv geleistete Unterhaltsbeiträge sind sodann
bereits gemäss Urteilen vom 4. November 2014/29. April 2015 anrechenbar
(Sachverhalt A.b).

4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien in mehrfacher
Hinsicht, wobei er, wie bereits dargelegt, in dem Rügeprinzip genügender Weise
Willkür der Vorinstanz dartun müsste (vgl. E. 2.3). Namentlich habe die
Vorinstanz sein Einkommen zu hoch berechnet. Auf die betreffenden Rügen ist
nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

4.2.1. Als erstes rügt er, die Vorinstanz habe sein Einkommen für das Jahr 2013
willkürlich berechnet, indem diese ihm viel zu viele Überstunden angerechnet
habe. Zur Deckung der Trennungskosten habe er sich Überstunden und teilweise
Ferien auszahlen lassen. Sein ordentliches Einkommen sei tiefer. Er könne jetzt
keine Überstunden mehr leisten. Es sei nur auf das ab Juni 2013 erzielte
Einkommen abzustützen. Die Vorinstanz nehme willkürlich ein hypothetisches
Einkommen an.
Gemäss Lohnausweis 2013 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2013einen
Nettolohn von Fr. 80'578.-- inkl. Kinderzulagen und 13. Monatslohn (BB 30,
worauf die Vorinstanz im Urteil verwies; vgl. E. 3.1). Indem die Vorinstanz das
Monatseinkommen als Durchschnitt des Jahreseinkommens festgesetzt hat, wählte
sie nicht nur ein übliches Vorgehen, sondern hat - anders als dies der
Beschwerdeführer weismachen will - gerade nicht hypothetische Einkünfte
angenommen, sondern auf das effektiv erzielte Einkommen (sei es inkl. effektiv
geleisteter und vergüteter Überstunden) abgestellt. 

4.2.2. Willkür erblickt der Beschwerdeführer auch bei der Berechnung seines
Einkommens von Januar bis Juni 2014, weil die Vorinstanz einen geringeren
Quellensteuerabzug vorgenommen habe, als ihm tatsächlich vom Lohn abgezogen
worden sei. Beim Anteil 13. Monatslohn habe sie den Quellensteuerabzug
überhaupt vergessen. Damit sei seine monatliche Leistungsfähigkeit um ca. Fr.
200.-- zu hoch bewertet worden. Wenn er etwas von der Quellensteuer
zurückbekomme, sei immer noch eine nachträgliche Abänderung möglich, er habe
aber noch keinen Rappen zurückerhalten. Er will für Januar bis Juni 2014ein
entsprechend tieferes monatliches Einkommen angerechnet haben.
In der Tat führte die Vorinstanz aus, beim Beschwerdeführer seien zu hohe
Quellensteuern abgezogen worden. Es sei von März bis Juni 2014ein Tarifcode A
für alleinstehende Steuerpflichtige angewendet worden anstelle des gemäss
Wegleitung zur Quellensteuer massgebenden Tarifes "1 Kind". Die Vorinstanz
berechnete für jeden der betroffenen Monate (März bis Juni) den gemäss
letzterem Tarif resultierenden Quellensteuerbetrag. Anschliessend schlug sie
den zu hohen Abzug zum jeweiligen Nettolohn hinzu und zog danach den für
korrekt befundenen Betrag ab. Dass der von der Vorinstanz angewendete
Quellensteuerabzug grundsätzlich falsch gewesen wäre, bringt der
Beschwerdeführer nicht vor. Gemäss Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin für die
Monate Januar und Februar 2014 wurde in diesen Monaten zudem kein
Quellensteuerabzug vorgenommen (BB 31). Nichtsdestotrotz zog die Vorinstanz
auch in diesen Monaten Beträge für die Quellensteuer ab, möglicherweise also
ohne dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit überhaupt Quellensteuer leisten
musste. Ein allfälliges Nichtberücksichtigen der Quellensteuer beim 13.
Monatslohn hätte damit insgesamt keinen geringeren Durchschnittslohn zu Folge.
Willkür ist keine ersichtlich.

4.2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz habe beim Lohn ab
Juli 2014 einen willkürlichen Krankheitsabzug gemacht und so sein Einkommen um
ca. Fr. 300.-- zu hoch bewertet. Es müsse der tatsächliche Krankheitsabzug
massgebend sein.
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der ersten
Jahreshälfte 2014 zum Teil längere Zeit krank gewesen war (bis 117 Stunden pro
Monat. Davon ausgehend sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auch
zukünftig gelegentlich krank sein werde. Sie ging daher für den Lohn ab Juli
2014 vom Durchschnittslohn der drei Monate des ersten Halbjahres aus, in denen
der Beschwerdeführer nicht krank gewesen war, nahm aber einen Pauschalabzug
wegen Krankheit von knapp Fr. 100.-- vor (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer
moniert zwar, es müsse vom tatsächlichen Krankheitsabzug ausgegangen werden. Er
behauptet aber nicht, dass er ab Juli 2014 so viele Fehlzeiten infolge
Krankheit gehabt hätte, dass monatlich grössere Einbussen als die Fr. 100.--
resultiert hätten. Die Rüge läuft damit ins Leere.

4.3. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Vorinstanz habe das
Einkommen der Beschwerdegegnerin in verschiedener Hinsicht zu tief berechnet.
Soweit daraufeinzutreten ist, werden die Punkte nachfolgend ebenfalls einzeln
geprüft.

4.3.1. Vorab kritisiert er, die Beschwerdegegnerin habe ihr Arbeitspensum nach
der Trennung im Juni 2013 missbräuchlich heruntergefahren. Vor der Trennung im
Jahr 2012 habe Letztere 40 % regulär gearbeitet, zusätzlich ein Pensum von 8 %
im Service im Restaurant E.________ wahrgenommen (Montagabende) und
gleichzeitig eine Ausbildung als Gesundheitsmasseurin mit einem Pensum von 20 %
gemacht. Sie sei damit zu 68 % ausser Haus beschäftigt gewesen.
Falls der Beschwerdeführer daraus hätte ableiten wollen, dass der
Beschwerdegegnerin auch 2013 ein 68%-Pensum anzurechnen wäre, fehlt es an einer
rechtsgenüglichen Rüge. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die
Tochter der Parteien im Jahr 2013 drei Jahre alt war und daher die
obhutsberechtigte Mutter nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur
Aufnahme einer Arbeit angehalten worden wäre. Im Übrigen sei auf nachfolgende
E. 4.3.3 verwiesen.

4.3.2. In Bezug auf das Einkommen 2013 rügt der Beschwerdeführer, die
Beschwerdegegnerin habe ihr ordentliches Einkommen bei der Stiftung D.________
nach der Trennung böswillig auf 32 % reduziert. Die Vorinstanz spreche in
diesem Zusammenhang willkürlich von Einkommenseinbussen, die wegen Ferien
entstanden seien. Das erzielte reguläre Einkommen sei auf 40 % hochzurechnen,
d.h. auf Fr. 1'751.55. Für die Aushilfsarbeit im Restaurant seien ihr für ein
8%-Pensum Fr. 300.-- anzurechnen (drei von vier Montagabenden). Die
Beschwerdegegnerin erhalte Fr. 100.-- pro Abend. Nach seiner Berechnung sei der
Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 so ein Einkommen von mindestens Fr. 2'051.55
anzurechnen.
Wie beim Beschwerdeführer ging die Vorinstanz auch bei der Beschwerdegegnerin
vom 2013 effektiv erzielten Jahreseinkommen aus (E. 3.2). Was die behauptete
böswillige Reduktion des Einkommens bei der Stiftung D.________ ab Juni 2013
angeht, belässt es der Beschwerdeführer bei blossen Behauptungen, was nicht
ausreicht, um Willkür darzutun. Für die Aushilfstätigkeit im Restaurant
rechnete die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zwei bis drei Abende pro Monat,
entsprechend Fr. 250.-- an. Auch hier ist keine Willkür ersichtlich, zumal auch
der Beschwerdeführer weder für die Zeit vor noch nach der Trennung Belege für
den genauen Umfang dieser Arbeitstätigkeit vorlegen konnte und die Schätzung
der Vorinstanz damit in deren Ermessen lag.

4.3.3. In Bezug auf das Einkommen 2014 verlangt der Beschwerdeführer vorab, der
Beschwerdegegnerin sei eine Ausdehnung der Tätigkeit bei der Stiftung
D.________ von 40 % auf 50 % zuzumuten, da die Massageausbildung Ende 2013
weggefallen sei. Zusätzlich dazu seien ihr Einkünfte aus der Servicetätigkeit
und der Massagetätigkeit anzurechnen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin
die Massageausbildung zur Verbesserung ihres Einkommens, also kumulativ geplant
und nicht alternativ, wie die Vorinstanz dies willkürlich behaupte. Er zitiert
dazu ein bei den Akten befindliches Protokoll, welches seine Interpretation
belegen soll.
Die Lektüre besagter Stelle zeigt, dass der Beschwerdeführer in seinem Zitat in
der Beschwerde den massgebenden Teil der protokollierten Aussagen unterschlägt
und offenbar das Bundesgericht das Gegenteil des tatsächlich Ausgesagten
glauben lassen will. Das Protokoll der Parteibefragung des Bezirksgerichts
Schwyz vom 11. April 2014 hält unter Frage 65 wörtlich fest, was folgt:

"Ist dann damals die Vorstellung gewesen, dass man das noch zusätzlich zum
Erwerbseinkommen macht, welches Sie dort schon gehabt haben?
Ehefrau: Nein. Die Idee ist gewesen, dass man das natürlich langsam aufzubauen
beginnt. Wenn man natürlich sieht, dass man eine Kundschaft von 20 % hat, dass
ich dann bei der D.________ 20 % weniger hätte. Die Idee ist nie gewesen mehr
zu arbeiten sondern, dass wir auf diesen 40 % bleiben, aber dann eigentlich
sukzessive mit der D.________ zurückfährt, je nach Kundschaft.
Ehemann: Das ist so gewesen."
Der Beschwerdeführer selbst hat dort bestätigt, dass die Ehefrau insgesamt
(Stiftung D.________ und Massagetätigkeit zusammen) nicht mehr als 40 %
arbeiten sollte. Damit ist von vornherein keine Willkür ersichtlich, wenn die
Vorinstanz der Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 ein Monatseinkommen bei der
Stiftung D.________ von rund 40 % angerechnet hat, zumal sie dieses gegenüber
dem Jahr 2013 betraglich noch leicht erhöhte (vgl. E. 3.2). Vor diesem
Hintergrund braucht auch nicht auf die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers dazu eingegangen werden, dass der Beschwerdegegnerin
"weiterhin" eine ausserhäusliche Betätigung von 68 % zuzumuten sei. Dass der
Beschwerdeführer der Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch noch eine
Gehörsverletzung unterstellen will, grenzt an Rechtsmissbrauch.

4.3.4. Weiter verlangt der Beschwerdeführer auch im Jahr 2014 die Anrechnung
von Fr. 300.-- für die Servicetätigkeit. Gleichzeitig wird er nicht müde zu
betonen, dass die Beschwerdegegnerin selbst für die Fremdbetreuung der Tochter
schauen müsse, nachdem sie Schuld sei, dass seine Eltern zurück nach
Deutschland gereist seien und diese die Tochter nicht mehr wie davor an den
Montagabenden hüten könnten.
In Bezug auf die Grosseltern ist unbestritten, dass diese jeweils die Enkelin
hüteten, während die Beschwerdegegnerin im Restaurant arbeitete, und, dass sie
im August 2014 nach Deutschland zurückreisten. Damit ist es nicht willkürlich,
wenn die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin nur bis Ende August 2014 Einkünfte
aus der Servicetätigkeit angerechnet hat. Zur Höhe des Betrags von Fr. 250.--
kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (E. 4.3.2).

4.3.5. In Bezug auf die der Beschwerdegegnerin ab September 2014 angerechneten
Einkünfte aus Massagetätigkeit von Fr. 250.-- pro Monat macht der
Beschwerdeführer ebenfalls Willkür geltend. Zum ersten habe die Vorinstanz die
selbst errechneten Einkünfte falsch zusammengezählt (Fr. 100.-- aus häuslicher
Massagetätigkeit und Fr. 230.-- aus Massagetätigkeit für den FC F.________ und
den FC G.________ ergebe Fr. 330.-- und nicht Fr. 250.--). Zum zweiten sei der
Beschwerdegegnerin mindestens eine Massagetätigkeit zu einem 10%-Pensum mit
Einkünften von Fr. 875.-- zumutbar.
Der Beschwerdeführer verdreht auch hier die Tatsachen. In Bezug auf die
Massagetätigkeit für den FC F.________ und den FC G.________ nannte die
Vorinstanz zwar konkret den Betrag von monatlich Fr. 230.--. Zur
Massagetätigkeit zu Hause führte die Vorinstanz demgegenüber aus, dass die
Beschwerdegegnerin maximal zwei Mal pro Monat zu einem Tarif von Fr. 50.-- pro
Stunde als Masseurin arbeite; insoweit generiere sie aus dieser Tätigkeit ein
bescheidenes Einkommen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit vermehrter
Arbeitstätigkeit die Kosten für die Fremdbetreuung der Tochter steigen. Damit
ist zumindest im Resultat nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz der
Beschwerdegegnerin nicht mehr als Fr. 250.-- pro Monat angerechnet hat. An
dieser Einschätzung ändern auch die vom Beschwerdeführer herbeigezogenen Belege
nichts, vermag doch beispielsweise ein Plan der Auswärtsspiele der
Fussballclubs nicht zu belegen, dass die Beschwerdegegnerin dann gearbeitet
hat. Die hypothetische Anrechnung eines 10%-Pensums fällt sodann ausser
Betracht; hierzu sei der Beschwerdeführer auf vorstehende E. 4.3.2 bezüglich
seiner nicht stichhaltigen Ausführungen zum Gesamtpensum der Beschwerdegegnerin
verwiesen.

4.4. Der Beschwerdeführer hält sodann seinen Notbedarf als willkürlich tief
festgesetzt.

4.4.1. Die Vorinstanz habe ihm willkürlich nur einen Mietzins von Fr. 1'100.--
anstelle von Fr. 1'175.-- angerechnet. Es müsse aber der ganze Mietzins
berücksichtigt werden, da er hoch verschuldet sei. Die Vorinstanz habe die
Reduktion mit einem zweifelhaften Verweis auf Vergleichsmietzinse auf einer
politischen Internetseite, welche nicht der Realität entsprächen, begründet.
Die Rüge betrifft die Mietzinskosten ab März 2015, auf welches Datum hin die
Miete des Beschwerdeführers erhöht wurde. Der Beschwerdeführer stellt auch hier
nur die halbe Wahrheit dar. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Vermieter des
Beschwerdeführers mit Formular vom 24. November 2014 eine Mietzinserhöhung
infolge erfolgter Sanierung von Fr. 950.-- auf Fr. 1'175.-- per 1. März 2015
angekündigt hatte. Der Begründung für die Mietzinserhöhung habe dabei entnommen
werden können, dass "nach der Sanierung vermutlich mit erheblich geringeren
Heizkosten zu rechnen sei, weshalb sich eine effektive Mietzinserhöhung von ca.
Fr. 150.-- ergebe". Die Vorinstanz befand, vor diesem Hintergrund sei dem
Beschwerdeführer ab 1. März 2015 ein Mietzins von Fr. 1'100.-- anzurechnen (Fr.
950.-- zuzüglich die effektive Mietzinserhöhung von Fr. 150.--). Auf die
Vergleichsmietzinse verwies die Vorinstanz nur, um dem Argument der
Beschwerdegegnerin entgegenzutreten, die Miete sei grundsätzlich für U.________
unangemessen hoch. Willkürliches Vorgehen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich.

4.4.2. Willkür erblickt der Beschwerdeführer auch darin, dass die Raten von Fr.
100.-- für die Rückzahlung der rückständigen Miete für die vormals eheliche
Wohnung nur bis und mit Februar anstatt bis und mit März 2014 berücksichtigt
worden seien.
Die Vorinstanz hatte die Aufnahme eines Ratenbetrags für den Monat März 2014
unter Hinweis darauf abgelehnt, dass - anders als für die anderen Monate - für
März kein Zahlungsbeleg im Recht liege. Damit setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander; er hat auch vor Bundesgericht keinen Beleg angerufen, aus
dem hervor ginge, dass für März 2014 noch eine Rate geschuldet gewesen oder
bezahlt worden wäre. Auf die Rüge ist nicht einzutreten (E. 2.3).

4.4.3. Weiter habe ihm die Vorinstanz erst ab Januar 2014 Autokosten für den
Arbeitsweg angerechnet. Dies sei willkürlich, habe sie doch für glaubhaft
erachtet, dass er bis Oktober/November 2013 über einen Firmenbus verfügt habe,
diesen also nicht erst am 22. Januar 2014habe abgeben müssen, wie die
Vorinstanz an anderer Stelle spekuliere. Ihm seien daher im November und
Dezember 2013 Fahrkosten von je Fr. 835.-- anzurechnen.
Dem angefochtenen Entscheid lässt sich demgegenüber entnehmen, dass der
Beschwerdeführer eingeräumt habe, dass ihm bis Oktober/ November 2013 für den
Arbeitsweg ein Firmenauto zur Verfügung gestanden habe. Diesem seien daher
zumindest bis Ende November 2013keine Kosten für den Arbeitsweg zuzugestehen.
Die Vorinstanz verweist auf das Protokoll der Parteibefragung des
Bezirksgerichts Schwyz vom 11. April 2014. Auf die Frage, bis wann er über ein
Firmenauto verfügt habe, antwortete der Beschwerdeführer (Frage 101) : "Bis
letztes Jahr im Oktober/November". Damit fällt Willkür zum vornherein ausser
Betracht, wenn die Vorinstanz für November 2013 keine Fahrkosten angerechnet
hat. Für die Zeit danach erwog die Vorinstanz, die Arbeitgeberin bestätige mit
Schreiben vom 22. Januar 2014, dass dem Beschwerdeführer der Firmenbus nur
während der Arbeitszeit ab dem Werkhof zustehe. Damit sei glaubhaft, dass dem
Beschwerdeführer zumindest seit dem 22. Januar 2014 der Firmenbus nicht mehr
zur Verfügung stehe. Entgegen den Einwendungen der Beschwerdegegnerin
berücksichtigte die Vorinstanz die Kosten für den Arbeitsweg mit dem Privatauto
ab 1. Januar 2014. Die Bestätigung der Arbeitgeberin vom 22. Januar 2014
präzisiert nicht, seit welchem Datum dem Beschwerdeführer der Firmenbus nur
noch ab dem Werkhof zur Verfügung stand. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen,
eine das Datum bezeichnende Bestätigung der Arbeitgeberin vorzulegen, wenn er
rückwirkend Arbeitswegkosten hätte angerechnet haben wollen. Der Vorwurf der
Willkür geht auch hier ins Leere.

4.4.4. Die Vorinstanz habe ihm weiter willkürlich den Zuschlag für erhöhten
Nahrungsbedarf verweigert, worauf er als Schwerarbeit leistender Maurer Anrecht
habe.
Auf die Begründung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer selbst
ausgeführt habe, er dürfe seit einer Rückenoperation eigentlich keine schwere
Arbeit mehr erledigen, geht er nicht ein. Ebensowenig belegt er (beispielsweise
durch eine Bestätigung der Arbeitgeberin), dass er dennoch schwere Arbeit
leiste. Die Rüge bleibt damit appellatorisch und unbeachtlich.

4.4.5. Ebenso willkürlich habe die Vorinstanz die Privathaftpflichtversicherung
nicht angerechnet, sondern als im Grundbetrag inbegriffen bezeichnet. Er macht
einen Betrag von Fr. 10.40 geltend.
Angesichts der Höhe des Betrags, der Tatsache, dass auf der Seite der
Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Privathaftpflicht aufgeführt wurde und der
Beschwerdeführer ausserdem in mehreren Perioden der Unterhaltsberechnung über
einen grösseren Überschuss verfügt als die Beschwerdegegnerin, kann der Betrag
in jedem Fall nicht als entscheidwesentlich bezeichnet werden. Willkür im
Resultat fällt ausser Betracht.

4.4.6. Schliesslich ist die Vorinstanz gemäss Beschwerdeführer in Willkür
verfallen, indem sie Kreditraten von Fr. 262.60 pro Monat nicht in seinem
Grundbedarf berücksichtigt hat. Er müsse diesen Ratenanteil zur Abzahlung eines
Darlehensteils zahlen, welchen er für den gemeinsamen Unterhalt der Parteien
(Wohnungseinrichtung) aufgenommen habe.
Die von ihm hierzu gemachten Ausführungen gehen am Kern der Sache vorbei (er
müsse sein eigenes Vertragsexemplar nicht unterzeichnen; der Schuldensaldo habe
sich reduziert, deshalb hätte die Vorinstanz keine Zahlungsbelege für die
Ratenzahlungen verlangen dürfen; auf den Zeitpunkt der Entstehung der Schulden
komme es nicht an). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören
persönliche Schulden eines Partners nicht zum Existenzminimum und gehen der
familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach (Urteil 5A_452/2010 vom 23. August
2010 E. 3.2, in: FamPra.ch 2011 S. 165 mit Hinweisen). Zum Bedarf
hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten
Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen
hatten (Urteile 5A_452/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2, in: FamPra.ch 2011 S.
165; 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2). Unabhängig von allen anderen
Voraussetzungen sind somit regelmässige Zahlungen von Nöten. Die Vorinstanz hat
indes festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft belegt, dass er
die behaupteten monatlichen Abzahlungen regelmässig leiste; auch ergebe sich
solches nicht aus den Akten. Leistet der Beschwerdeführer monatlich Raten, wäre
es ihm ein Leichtes, die entsprechenden Zahlungsbelege vorzulegen. Er tat dies
weder vor der Vorinstanz noch vor Bundesgericht. Hat er nicht belegt, welchen
Betrag er monatlich überweist, kann er der Vorinstanz nicht Willkür vorwerfen,
wenn diese im Existenzminimum nichts angerechnet hat. Vor diesem Hintergrund
kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Schulden für seine persönlichen
oder gemeinsame Zwecke aufgenommen hat, was im Übrigen entgegen den
Behauptungen des Beschwerdeführers vor Vorinstanz ebenfalls strittig geblieben
war.

4.5. Zuletzt moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe auch den
Notbedarf der Beschwerdegegnerin willkürlich, nämlich zu hoch, berechnet.

4.5.1. Erstens müsse von der Miete ein Mietanteil von Fr. 300.-- für das
Massagezimmer abgezogen werden, da die Beschwerdegegnerin aus ihrer
Massagetätigkeit mehr verdiene als die Vorinstanz willkürlich festgestellt
habe.
Wie aus vorstehenden Erwägungen erhellt, hat die Vorinstanz die Einkünfte der
Beschwerdegegnerin aus der Massagetätigkeit willkürfrei festgesetzt (E. 4.3.5),
womit der Rüge die Grundlage entzogen ist.

4.5.2. Zweitens habe die Vorinstanz willkürlich Kosten von Fr. 352.-- für
Kinderbetreuung im "Kinderhaus H.________" in den Grundbedarf der
Beschwerdegegnerin aufgenommen. Es sei nicht belegt, dass diese das Kind ins
Kinderhaus bringe. Sie habe ihm gesagt, sie habe genug unentgeltliche
Betreuungsangebote für das Kind. Im Übrigen bestehe ein Angebot seiner Eltern,
die Tochter alle zwei Monate für 16 Tage zu betreuen. Die Beschwerdegegnerin
solle vermehrt arbeiten, wenn seine Eltern da seien. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb die Vorinstanz diese Lösung für nicht praktikabel eingestuft habe.
Jedenfalls seien allfällige Betreuungskosten von der Beschwerdegegnerin zu
verantworten, weshalb es dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwider
laufe, wenn sie sinngemäss dafür noch honoriert werde.
Vorab sei dem Beschwerdeführer entgegnet, dass Fremdbetreuungskosten die
logische Folge davon sind, wenn die obhutsverpflichtete Beschwerdegegnerin
arbeiten soll. Weiter ist offensichtlich, dass es schon allein aufgrund des
rund 40%-Pensums der Beschwerdegegnerin bei der Stiftung D.________ eine
konstante Fremdbetreuungslösung braucht, welche nicht durch Einsätze von
Grosseltern alle zwei Monate einmal ersetzt werden kann. Gemäss Bestätigung des
Kinderhaus H.________ vom 25. September 2014 wird die Tochter jeweils dienstags
und mittwochs dort betreut. Die Kosten belaufen sich demnach auf Fr. 352.-- und
sind von der Beschwerdegegnerin monatlich per Dauerauftrag zu begleichen. Der
Vorwurf der Willkür ist verfehlt.

4.5.3. Drittens berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass seit der Trennung die
Beschwerdegegnerin die Kinderzulagen für die Tochter beziehe. So werde der
Betrag willkürlich weder deren Einkommen zugerechnet noch vom Bedarf der
Tochter abgezogen. Darüber hinaus habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör
verletzt, weil er den Missstand bereits dort gerügt habe, die Vorinstanz aber
mit keinem Wort darauf eingegangen sei.
Aus den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer zumindest bis und mit März 2014 Kinder- und Ausbildungszulagen
von Fr. 200.-- pro Monat bezog. Die Trennung war im Juni 2013. Sollte
inzwischen tatsächlich die Beschwerdegegnerin die Kinderzulagen beziehen, wofür
der Beschwerdeführer keinen Beweis anruft, lässt auch dies die vorinstanzliche
Berechnungsweise nicht als willkürlich erscheinen. Wenn die Vorinstanz einen
Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 825.-- zuzüglich Kinderzulagen vorsah, ist
offensichtlich, dass diese einen Kindesbedarf von etwas über Fr. 1'000.-- vor
Augen hatte. Kindesbedarf abzüglich Kinderzulagen - egal von wem bezogen -
ergibt den vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltsbeitrag. Bezieht der
Beschwerdeführer die Zulagen, hat er sie weiterzuleiten. Bezieht die
Beschwerdegegnerin die Zulagen, werden diese direkt vom Kindesbedarf in Abzug
gebracht, d.h. der Beschwerdeführer hätte nur noch die Fr. 825.-- zu leisten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten
Urteil 5A_207/2011 vom 26. September 2011 E. 4.3 ("Bei der Ermittlung des durch
den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes sind Kinder- und
Ausbildungszulagen vorweg in Abzug zu bringen [Art. 285 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III
59 E. 4.2.3 S. 64; BGE 128 III 305 E. 4b S. 309 f.]"). Im genannten Fall hätte
der Vater den vollen Bedarf der Kinder bezahlen sollen, während die Mutter
zusätzlich Kinderzulagen bezog, was hier gerade nicht der Fall ist. Angesichts
der Unbegründetheit des Vorwurfs des Beschwerdeführers in der Sache, ist auch
eine Gehörsverletzung zu verneinen.

4.6. Damit erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als erfolglos.
Auch die Kosten- und Entschädigungsregelung im kantonalen Verfahren ist
angesichts des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
konnte.

5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Indes ist der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers darauf
hinzuweisen, dass ihm in einem zukünftigen Fall falsch dargestellter Tatsachen
oder anderweitigem Beitrag zum Aufwand des Bundesgerichts bei der Bearbeitung
der Beschwerde ein Teil der Koste n auferlegt werden kann (Art. 66 Abs. 3 BGG;
vgl. auch Urteil 5A_115/2015 vom 1. September 2015 E. 8).
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde
als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Da
die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag betreffend aufschiebende Wirkung
zumindest teilweise unterlag und in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt
wurde, schuldet ihr der Beschwerdeführer indes keine Parteientschädigung (Art.
68 BGG). Der Beschwerdegegnerin kann für die Stellungnahme die unentgeltliche
Rechtspflege inkl. Verbeiständung gewährt und ihre Rechtsvertreterin Lea
Stacher aus der Gerichtskasse entschädigt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Der Beschwerdegegnerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Lea Stacher
als Rechtsbeistand beigegeben. Rechtsanwältin Lea Stacher wird aus der
Bundesgerichtskasse mit Fr. 300.-- entschädigt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Bruno Beeler, und dem
Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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