Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.463/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_463/2015

Urteil vom 9. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Eidgenössische Oberzolldirektion,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2015
des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die
Beschwerdegegnerin für Fr. 98'404.21 samt Kosten abgewiesen hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrenssistierung,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Vorinstanz habe die definitive Rechtsöffnung
gestützt auf den - vorgängig für vollstreckbar erklärten -
Einfuhrabgabenbescheid des Hauptzollamtes U.________ vom 6. Juli 2011 (für eine
ausstehende Zollforderung, Einfuhrumsatzsteuern und Säumniszuschläge) gewährt,
in seiner Beschwerde wiederhole der Beschwerdeführer - ohne Auseinandersetzung
mit dem erstinstanzlichen Entscheid - das bereits vor der Vorinstanz
Ausgeführte, der Rechtsöffnungsrichter dürfe den als Rechtsöffnungstitel
dienenden Sachentscheid nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüfen, die
Beschwerdevorbringen richteten sich gegen den Inhalt des
Einfuhrabgabenbescheids, indem der Beschwerdeführer die Abgaben als zu Unrecht
erhoben bestreite, der Beschwerdeführer hätte diese Vorbringen mit einem
Rechtsmittel gegen den erwähnten Entscheid erheben müssen, im
Vollstreckungsverfahren sei er damit nicht mehr zu hören, für eine
Verfahrenssistierung bestehe kein Anlass,
dass das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens in Anbetracht
der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG
abzuweisen ist,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor
Bundesgericht zu wiederholen und auf kantonale Eingaben zu verweisen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des
Obergerichts vom 29. April 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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