Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.460/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_460/2015

Urteil vom 21. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn.

Gegenstand
Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
28. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ (Beschwerdeführerin) ist die Mutter von B.A.________. Für das Kind
bestand bis zu dessen Eintritt in die Volljährigkeit Anfang 2015 eine
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB.

B.

B.a. Mit Entscheid vom 3. März 2015 genehmigte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn den Schlussbericht des Beistands,
erteilte dem Beistand Entlastung und entliess ihn aus seinem Amt.

B.b. Am 15. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht
Solothurn Beschwerde gegen diesen Entscheid. Gleichzeitig ersuchte sie um eine
Erstreckung der Frist zur Begründung ihrer Beschwerde bis zum 11. Mai 2015.

B.c. Das Verwaltungsgericht setzte ihr mit Verfügung vom 16. April 2015 Frist
bis zum 27. April 2015, um präzise Anträge zu stellen und eine vollständige
Begründung einzureichen. Die Frist bis zum 27. April 2015 wurde in der
Verfügung damit begründet, dass nach § 146 lit. c EG ZGB (recte: § 146 Abs. 1
lit. c EG ZGB) "eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Verbesserung"
der Beschwerde gewährt werden könne. Für den Unterlassungsfall wurde der
Beschwerdeführerin ein Nichteintreten angedroht.

B.d. Am 27. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht
um eine weitere Fristerstreckung bis zum 20. Mai 2015.

B.e. Mit Urteil vom 28. April 2015 hielt das Verwaltungsgericht fest, die Frist
könne nicht erneut erstreckt werden. Es trat auf die Beschwerde nicht ein und
auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.--.

C. 
Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde vom 4. Juni 2015 (Postaufgabe: 5.
Juni 2015) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei nur Ziffer 2 aufzuheben und die
Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung von Kosten zu entbinden. Für das
bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

D. 
Das Bundesgericht hat die Akten der Vorinstanz, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine
bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 138 III
471 E. 1 S. 475).

1.2. Anders als dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde teilweise
schreibt, hat das Verwaltungsgericht ihre kantonale Beschwerde nicht
"abgewiesen", sondern das Gericht ist überhaupt nicht auf die Beschwerde
eingetreten. Es hat somit kein Sachurteil, sondern einen
Nichteintretensentscheid gefällt. Einzig zulässig vor Bundesgericht sind
deshalb Anträge auf Aufhebung des Nichteintretensentscheides und Rückweisung
der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Beurteilung in der Sache (BGE 140 III
234 E. 3.2.3 S. 239; 138 III 46 E. 1.2 S. 48). Die Beschwerdeführerin beantragt
dies zumindest sinngemäss in ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1.

1.3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in
gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz
verletzt worden sein sollen (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).
Verfassungsverletzungen und die Verletzung kantonalen Rechts werden in höchster
Instanz nur geprüft, wenn sie in der Beschwerde an das Bundesgericht gerügt und
gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88; 133
IV 286 E. 1.4 S. 287; je mit Hinweisen). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von
Art. 95 lit. c und lit. d BGG, was vorliegend nicht geltend gemacht wird,
bildet die Verletzung kantonaler Bestimmungen nur dann einen zulässigen
Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen
Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - auf Verfassungsstufe
beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV) - zur Folge hat (BGE 136 I 241 E.
2.4 S. 249; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; je mit Hinweisen).

2. 
Das Verwaltungsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführerin sei in der Verfügung
vom 16. April 2015 mitgeteilt worden, dass eine Beschwerde im Bereich des
Kindes- und Erwachsenenschutzes gemäss Art. 450 Abs. 3 i.V.m. Art. 450b Abs. 1
ZGB innert 30 Tagen schriftlich und begründet einzureichen sei. Dies bedeute
gemäss § 68 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG), dass
präzise Anträge zu stellen, diese zu begründen und die Beweismittel anzugeben
seien. Genüge die Beschwerde den Anforderungen nicht, so könne nach § 146 Abs.
1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Einführung des ZGB (EG ZGB) eine
nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Verbesserung angesetzt werden. Die
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. April 2015 habe weder Anträge noch eine
Begründung enthalten, weshalb ihr mit Verfügung vom 16. April 2015 unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Frist bis zum 27. April 2015
gesetzt worden sei, die Beschwerdeschrift zu verbessern. Dabei sei auf die
Unerstreckbarkeit der Frist hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe
innerhalb der gesetzen Frist die Beschwerde aber nicht verbessert, sondern ein
erneutes Fristerstreckungsgesuch gestellt. Aufgrund der gesetzlichen
Verbesserungsfrist gemäss § 146 Abs. 1 lit. c EG ZGB könne die Frist nicht
erneut erstreckt werden. Die Beschwerdeführerin habe in der Eingabe vom 27.
April 2015 erwähnt, dass sie eine mehrfache Verletzung der Informationspflicht
rügen wolle, in der Sache habe sie aber auch hier weder Anträge noch eine
Begründung formuliert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

3. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie vor der Vorinstanz weder
Anträge gestellt noch eine rechtsgenügliche Begründung eingereicht hat.
Ebensowenig rügt sie eine Verletzung der bundesrechtlichen Vorschriften zur
Beschwerdefrist in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen. Sie ist aber der
Ansicht, sie hätte gemäss der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. April
2015(mindestens) das Recht auf eine zusätzliche Nachfrist von zehn Tagen
gehabt. Die Rüge der Beschwerdeführerin bezieht sich damit auf die Anwendung
von § 146 Abs. 1 lit. c EG ZGB, d.h. auf kantonales Verfahrensrecht (vgl. Art.
450f ZGB). Die Annahme der Beschwerdeführerin, sie hätte Anspruch auf eine
(weitere) Fristverlängerung von zehn Tagen gehabt, basiert dabei offensichtlich
darauf, dass sie den Hinweis der Vorinstanz auf § 146 Abs. 1 lit. c EG ZGB
falsch verstanden hat. Wie aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
(Art. 105 Abs. 1 BGG) erhellt, wurde ihr die strittige zehntägige Nachfrist
bereits in besagter Verfügung vom 16. April 2015 gewährt (durch Einräumung der
Nachbesserungsfrist bis zum 27. April 2015; vgl. Sachverhalt lit. B.c).
Zusätzlich bringt die Beschwerdeführerin vor, erfahrungsgemäss und
üblicherweise würden Fristerstreckungsgesuche bewilligt. Das Argument ist
ebenfalls unbehelflich, da sich die Beschwerdeführerin hierbei nur auf
richterliche Fristen beziehen kann, nicht jedoch auf die vorliegend zu
beurteilende gesetzliche Frist, zumal gesetzliche Fristen in aller Regel nicht
erstreckt werden können (vgl. beispielsweise Art. 144Abs. 1 ZPO).

 Zusammengefasst zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die
Vorinstanz durch die Verweigerung einer weiteren Fristverlängerung Bundesrecht
verletzt, insbesondere willkürlich gehandelt hätte. Sie kommt damit den
Begründungs- und Rügeanforderungen (E. 1.3) nicht nach. Dasselbe gilt für das
Eventualbegehren betreffend Kosten, in dessen Zusammenhang sie auf ihre
Mittellosigkeit und Schulden hinweist, aber keine Rechtsverletzung geltend
macht. Entsprechend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG), da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden hingegen nicht
entschädigungspflichtig. Weil die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos
bezeichnet werden muss, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen
Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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