Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.458/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_458/2015

Urteil vom 9. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausstand (Eheschutz),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Mai 2015 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Mai 2015
des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen
die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um Ausstand der
Beschwerdegegnerin (Familienrichterin, Kreisgericht St. Gallen) in einem
Eheschutzverfahren abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem
Beschwerdeführer Kosten von Fr. 800.-- auferlegt hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das
bundesgerichtliche Verfahren,
in die Mitteilungen sowohl des Kantonsgerichts wie auch des Kreisgerichts,
wonach die Beschwerdegegnerin per 31. Mai 2015 zufolge Pensionierung nach
Ablauf der ordentlichen Amtsdauer aus dem Gericht ausgeschieden und nicht mehr
am Kreisgericht St. Gallen tätig sei,
in die Stellungnahme des Beschwerdeführers, der um Abschreibung, um
Kostenentscheid auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes und
um Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen zur Neubeurteilung der
Kostenfolgen ersucht,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG am 2. Juni 2015 und damit in einem
Zeitpunkt eingereicht worden ist, an welchem die Beschwerdegegnerin als
Familienrichterin bereits ausgeschieden war,
dass daher die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
sondern in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist (BGE 137 I
23 E. 1.3.1 S. 24 f. mit Hinweisen),
dass nach dieser Bestimmung zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt
ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges, d.h. ein aktuelles und praktisches Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass es vorliegend an einem solchen Interesse offensichtlich fehlt, nachdem die
Beschwerdegegnerin, deren Ausstand der Beschwerdeführer beantragt bzw.
beantragt hat, per 31. Mai 2015 aus dem Kreisgericht St. Gallen ausgeschieden
ist,
dass auch kein Grund besteht, ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen
und praktischen Interesses zu verzichten oder die Sache zur Überprüfung der
Kostenregelung an die Vorinstanzen zurückzuweisen,
dass somit auf die - mangels Interesses offensichtlich unzulässige - Beschwerde
in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die Kosten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nach dem
mutmasslichen Prozessausgang zu verlegen, sondern dem im vorliegenden Verfahren
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kreisgericht St. Gallen und dem
Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben