Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.455/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_455/2015

Urteil vom 4. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde U.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2015
des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die
Beschwerdegegnerin für Fr. 37'849.50 nebst Zins abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, gemäss Vorinstanz beruhe die Betreibungsforderung
(Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen) auf einem
rechtskräftigen Beschluss der Fürsorgebehörde vom 13. Dezember 2011 und damit
auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG), Tilgung, Verjährung oder Stundung werde weder geltend gemacht
noch dargelegt (Art. 81 Abs. 1 SchKG), die alleinige Unterschrift des
Gerichtsschreibers auf dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid entspreche
§ 136 GOG und lasse den Unterzeichner nicht als befangen erscheinen, weitere
Befangenheitsgründe würden keine behauptet, dem in einer neuen Betreibung
ergangenen Rechtsöffnungsentscheid stehe auch nicht die Einrede der
abgeurteilten Sache entgegen (BGE 133 III 580 E. 2.1), schliesslich dürfe der
Rechtsöffnungsrichter die inhaltliche Begründetheit und sachliche Richtigkeit
der Forderung der Beschwerdegegnerin nicht nochmals selbst überprüfen, die
Beschwerde gegen die zu Recht erteilte Rechtsöffnung sei als unbegründet
abzuweisen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Urteils vom 29. April 2015 hinausgehen oder damit in
keinem Zusammenhang stehen,
dass die Beschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide
richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), ebenso unzulässig ist, soweit der
Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mitanficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor
Bundesgericht zu wiederholen, den materiellen Bestand der Forderung der
Beschwerdegegnerin zu bestreiten, die Rückforderung der (unrechtmässig
bezogenen) Sozialhilfeleistungen als "missbräuchlich" zu bezeichnen sowie der
Beschwerde zahlreiche kantonale Eingaben anzuheften und darauf zu verweisen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom
29. April 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der
Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG)
und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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