Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.454/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_454/2015

Urteil vom 5. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt
Prof. Dr. Jürgen Brönnimann,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 28. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin) heirateten am
13. Juni 1986 vor dem Zivilstandsamt V.________. Die Ehe blieb kinderlos. Seit
dem 8. Juli 2002 leben die Parteien getrennt. Die Beschwerdegegnerin ist
Geschäftsleitungsmitglied der im Telekommunikationsbereich tätigen
C.________-Gruppe. Der Beschwerdeführer ist Richter am Gericht D.________.

B. 
Am 18. November 2004 reichte die Beschwerdegegnerin beim damaligen
Gerichtskreis VIII Bern-Laupen die Ehescheidungsklage ein. Sie beantragte die
Scheidung gestützt auf Art. 114 ZGB und die gerichtliche Regelung der
Scheidungsnebenfolgen. In der Klageantwort vom 8. Februar 2005 beantragte der
Beschwerdeführer ebenfalls die Scheidung und die gerichtliche Regelung der
Nebenfolgen, soweit keine Einigung zwischen den Parteien bestehe.
Mit Urteil vom 20. Februar 2012 (berichtigt am 11. Dezember 2012) schied das
nunmehrige Regionalgericht Bern-Mittelland die Ehe zwischen den Parteien und
regelte die Nebenfolgen. Insbesondere stellte es fest, dass die Parteien sich
gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Die Austrittsleistungen teilte es je
hälftig. Es verpflichtete die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer aus
Güterrecht Fr. 1'534'775.-- zu zahlen. Es verpflichtete die Beschwerdegegnerin
darüber hinaus, dem Beschwerdeführer 168 Namenaktien der C.________ Holding AG
mit Nennwert von Fr. 100.-- pro Aktie herauszugeben bzw. an ihn zu übertragen,
ihm den Dividendenanteil des Geschäftsjahrs 2010 der C.________ Holding AG
auszubezahlen (grundsätzlich netto Fr. 285'187.50, unter Vorbehalt anderer
Dividendenanteilsberechnung) und ihm auch künftige Dividenden auszubezahlen,
solange ihm die 168 Namenaktien noch nicht übertragen worden seien bzw. er die
Dividenden nicht direkt von der C.________ Holding AG ausbezahlt erhalte.
Ausserdem wurden mit dem Urteil sechs Liegenschaften von der Beschwerdegegnerin
auf den Beschwerdeführer übertragen. Im Übrigen legte das Urteil fest, dass
jede Partei die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände und auf ihren Namen
lautenden Vermögenswerte behalte und die auf ihren Namen lautenden Schulden
trage. Damit seien die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.

C. 
Die Beschwerdegegnerin erhob am 30. Januar 2013 Berufung an das Obergericht des
Kantons Bern. Sie verlangte die Aufhebung des Urteils vom 20. Februar 2012
(inkl. Berichtigung). Zusammengefasst beantragte sie, die Ehe zu scheiden und
festzustellen, dass sich die Parteien keinen Unterhalt schulden. Die
Vorsorgeguthaben seien aufzuteilen. Dem Beschwerdeführer seien zwei Grundstücke
(unter Auferlegung von Ausgleichsbeträgen) zuzuweisen. Der Beschwerdeführer sei
zu verpflichten, ihr das Aktienzertifikat Nr. 3 der C.________ Holding AG (über
1'800 Namenaktien [Nr. xxx bis yyy] im Gesamtwert von nominal Fr. 180'000.--)
zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben, wobei sie im Gegenzug zu einer
güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 900'000.-- für die Aktien zu
verpflichten sei. Sodann stellte sie Zuweisungsanträge für verschiedene
Gegenstände, unter Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einer
Ausgleichszahlung von Fr. 76'078.--. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer zu
einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 453'165.-- zu verpflichten.
Der Beschwerdeführer legte am 1. Februar 2013 Berufung ein und verlangte, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm einen güterrechtlichen
Ausgleichsbetrag von mindestens Fr. 1'089'010.-- zu bezahlen. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die auf ihren Namen lautenden
Namenaktien der C.________ Holding AG auf ihn zu übertragen und ihm die in
ihren Händen befindlichen Titel indossiert herauszugeben. Sie habe ihm für die
von ihr vereinnahmten Erträgnisse aus den Aktien der C.________ Holding AG
sowie für die von ihr zu seinen Lasten vorgenommenen Entäusserungen einen
Saldobetrag von mindestens Fr. 1'456'004.-- zu bezahlen. Sie sei zudem
anzuweisen, Schuldbriefe auf zwei Liegenschaften herauszugeben. Von einer
Teilung der Vorsorgeguthaben sei abzusehen.
Das Obergericht vereinigte die Verfahren. In einem Teilentscheid vom 23.
Oktober 2013 trat es auf verschiedene Begehren der Beschwerdegegnerin nicht ein
(Scheidungspunkt, Grundstückübertragung, Teile der übrigen Zuweisungsanträge,
Unterhalt). Es stellte fest, dass das Urteil des Regionalgerichts am 2. Februar
2013 im Scheidungs- und Unterhaltspunkt sowie hinsichtlich der Zuweisung der
Grundstücke rechtskräftig geworden war. Das Obergericht ordnete schliesslich
an, die Kosten des Teilentscheides mit der Hauptsache zu verlegen.
Mit Entscheid vom 28. April 2015 schrieb das Obergericht die Berufung der
Beschwerdegegnerin infolge Rückzugs insoweit ab, als sie auf Herausgabe von
Karussell-Spieldosen gerichtet war (Ziff. 1). Auf das Begehren des
Beschwerdeführers auf Herausgabe von Schuldbriefen trat das Obergericht nicht
ein (Ziff. 2). Das Obergericht verpflichtete den Beschwerdeführer, der
Beschwerdegegnerin das Aktienzertifikat Nr. 3 der C.________ Holding AG über
1'800 Namenaktien (Nr. xxx bis yyy) innert neunzig Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils zu übergeben (Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin wurde
verpflichtet, dem Beschwerdeführer aus Güterrecht Fr. 1'107'702.-- zu bezahlen
(Ziff. 4). Im Übrigen behalte jede Partei die in ihrem Besitz befindlichen
Gegenstände und auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte und trage die auf
ihren Namen lautenden Schulden. Damit seien die Parteien güterrechtlich
vollständig auseinandergesetzt (Ziff. 5). Die Pensionskasse des
Beschwerdeführers wurde angewiesen, den Betrag von Fr. 168'013.75 zuzüglich
Zins auf das Vorsorgekonto der Beschwerdegegnerin zu überweisen (Ziff. 6). Die
erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 81'725.60 wurden den Parteien je
hälftig auferlegt (Ziff. 7) und die erstinstanzlichen Parteikosten
wettgeschlagen (Ziff. 8). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr.
100'000.-- wurden im Umfang von Fr. 33'333.-- der Beschwerdegegnerin und im
Umfang von Fr. 66'667.-- dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 9). Zudem wurde
der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 49'023.-- an
die Beschwerdegegnerin verpflichtet (Ziff. 10).

D. 
Am 1. Juni 2015 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung von Ziff. 3 (Aktienübergabe),
Ziff. 4 (güterrechtlicher Anspruch) und Ziff. 7 bis 10 (Kosten) des
obergerichtlichen Urteils. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihm aus
Güterrecht einen Betrag von Fr. 1'416'478.--, eventuell mindestens Fr.
1'089'010.-- zu bezahlen. Sie sei zu verurteilen, die auf ihren Namen lautenden
Aktien der C.________ Holding AG auf ihn zu übertragen und ihm die in ihren
Händen befindlichen Titel auf seinen Namen indossiert herauszugeben. Sie sei
zudem zu verurteilen, ihm aus den von ihr vereinnahmten Erträgnissen der Aktien
der C.________ Holding AG sowie aufgrund der von ihr zu seinen Lasten
vorgenommenen Entäusserungen einen Saldobetrag von Fr. 1'456'004.-- (eventuell
gemäss richterlicher Bestimmung) zu zahlen. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. In Bezug auf Ziff. 3 des
obergerichtlichen Entscheids (Aktienherausgabe) ersucht der Beschwerdeführer
schliesslich um aufschiebende Wirkung und eventualiter darum, dass
diesbezüglich bis zum Entscheid des Bundesgerichts Vollstreckungsmassnahmen zu
unterbleiben haben.
Die Beschwerdegegnerin hat am 15. Juni 2015 um Abweisung des Gesuchs um
aufschiebende Wirkung und des Eventualantrags um Aufschub der Vollstreckbarkeit
ersucht. Das Obergericht hat am selben Tag auf Stellungnahme verzichtet. Mit
Präsidialverfügung vom 18. Juni 2015 hat das Bundesgericht der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In der Sache hat das Obergericht am 5. Oktober 2015 auf Vernehmlassung
verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober
2015 um Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils
ersucht. Der Beschwerdeführer hat am 12. November 2015 repliziert und seine
Beschwerdeanträge bestätigt. Die Beschwerdegegnerin hat am 26. November 2015
dupliziert und ihre Vernehmlassungsanträge bestätigt. Der Beschwerdeführer hat
sich daraufhin nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht über vermögensrechtliche Nebenfolgen der
Ehescheidung entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 und 90 BGG). Der Streitwert
übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Der Beschwerdeführer ist
gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist
eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten. Auf einzelne Eintretensfragen ist im
Sachzusammenhang einzugehen.

2. 
Vor Bundesgericht sind Teile der güterrechtlichen Auseinandersetzung und die
obergerichtliche Kostenverteilung umstritten. Im Güterrechtspunkt geht es
vorrangig um die Zuordnung bzw. die Herausgabe der Aktien an der C.________
Holding AG (unten E. 3.1-3.3). Sodann sind Fragen der güterrechtlichen
Hinzurechnung strittig (unten E. 3.4 und 4).

3.

3.1. Es ist unbestritten, dass die Parteien keinen Ehevertrag geschlossen haben
und sie dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
unterstanden.
Vor diesem Hintergrund hat das Obergericht hinsichtlich der Aktien der
C.________ Holding AG vorab Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer sei
ursprünglich Alleinaktionär der E.________ AG (vormals F.________ AG) gewesen.
Diese Aktien habe er während der Ehe mit seinen Errungenschaftsmitteln
erworben. Die Aktien der E.________ AG seien im Eigentum und in der
Errungenschaft des Beschwerdeführers gestanden. Als er 1999 zum Richter gewählt
worden sei, habe er die Tätigkeit in der E.________ AG eingestellt. Am 6. März
2000 habe er alle 1'000 Aktien (bzw. vier Aktienzertifikate) der E.________ AG
blanko zediert und sie der Beschwerdegegnerin übergeben.
Die Beschwerdegegnerin habe zusammen mit G.________, H.________ und I.________
die C.________ Holding AG gegründet. Dazu habe sie die 1'000 Aktien der
E.________ AG verwendet, auf deren Betriebskonto sich damals Fr. 100'000.--
befunden hätten. Die E.________ AG sei in C.________ Holding AG umfirmiert
worden. Zudem sei das Aktienkapital von Fr. 100'000.-- auf Fr. 800'000.--
erhöht worden. Die Beschwerdegegnerin habe 1'000 neue Namenaktien für Fr.
100.-- pro Aktie gezeichnet. Die restlichen 6'000 Namenaktien seien je zu einem
Drittel von den Herren G.________, H.________ und I.________ gezeichnet worden.
Alle vier Gesellschafter hätten somit je Fr. 200'000.-- in die Gesellschaft
eingebracht.
Im Januar 2003 habe die Beschwerdegegnerin 200 Aktien an die Firma J.________
verkauft. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung hätten 1'800 Namenaktien auf den
Namen der Beschwerdegegnerin gelautet. Bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen
Wohnung im Juli 2002habe sie diese Aktien bzw. das Aktienzertifikat im Tresor
in der Liegenschaft K.________ in U.________ belassen.

3.2. Hinsichtlich der zwischen den Parteien umstrittenen Punkte hat das
Obergericht sodann erwogen, dass im Zeitpunkt der Blankozession der vier
Aktienzertifikate der E.________ AG der Wille beider Parteien auf
Eigentumsübertragung gerichtet gewesen sei. Umstritten sei einzig der
Rechtsgrund der Übertragung. Während die Beschwerdegegnerin sich auf Schenkung
berufe, mache der Beschwerdeführer ein Treuhandverhältnis geltend.
In den Akten befänden sich keine Anhaltspunkte, wonach der Wille der Parteien
auf eine Rückübertragung der Aktien (nach einem bestimmten oder unbestimmten
Zeitablauf) gerichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe kein
Treuhandverhältnis nachweisen können. Er habe die Aktien der Beschwerdegegnerin
übergeben, damit sie zusammen mit den Herren G.________, I.________ und
H.________ die L.________ AG im Zuge eines Management Buyout als Team
übernehmen konnte. Zur Risikobegrenzung sollte eine Holding gegründet werden,
die die Anteile an der L.________ AG hält. Der Beschwerdeführer habe ihr
demnach die Aktien übergeben, damit sie ein Geschäft aufbauen könne. Der
Beschwerdeführer sei nicht in die Geschäfte der C.________ Holding AG
involviert gewesen und der Name "C.________" setze sich aus den zwei
Anfangsbuchstaben der Vornamen von I.________, H.________, B.________ und
G.________ zusammen. Somit liege kein Treuhandverhältnis vor.
Es liege allerdings auch keine Schenkung vor. Ein Schenkungswille sei weder
nachgewiesen noch werde er zwischen Ehegatten vermutet.
Es liege vielmehr die unter Ehegatten typische Situation vor, in der sich ein
Ehegatte am Erwerb eines Vermögensgegenstandes des anderen finanziell
beteilige. Solche Leistungen erfolgten aus ehelicher Solidarität. Der
Rechtsgrund für die Übertragung der Aktien liege somit in der ehelichen
Wirtschaftsgemeinschaft (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Da es sich um eine Investition
des Beschwerdeführers in ein Geschäftsprojekt seiner Frau gehandelt habe,
fielen die Aktien in ihre Errungenschaft.
Im Rahmen der am 17. April 2000 durchgeführten Kapitalerhöhung habe die
Beschwerdegegnerin weitere 1'000 Namenaktien der C.________ Holding AG
gezeichnet. Diese seien nie Eigentum des Beschwerdeführers gewesen. Vielmehr
habe die Beschwerdegegnerin daran originär Eigentum erworben. Auch diese fielen
in ihre Errungenschaft.
Die im Zeitpunkt der Klageeinreichung noch vorhandenen 1'800 Namenaktien
stünden somit alle im Eigentum und in der Errungenschaft der
Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer sei demgemäss zu verpflichten, das
Aktienzertifikat Nr. 3 der C.________ Holding AG über 1'800 Namenaktien (Nr.
xxx bis yyy) an die Beschwerdegegnerin herauszugeben.

3.3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht einen Anspruch auf Herausgabe
bzw. Übertragung der auf den Namen der Beschwerdegegnerin lautenden Namenaktien
der C.________ Holding AG geltend. Dieser Anspruch bezieht sich vom Umfang her
sowohl auf von ihm an die Beschwerdegegnerin übertragenen Aktien wie auch auf
die von ihr im Rahmen der Kapitalerhöhung erworbenen. Aus seinen Ausführungen
geht nicht restlos klar hervor, ob er davon ausgeht, er sei Eigentümer der
Aktien bzw. der entsprechenden Zertifikate geblieben und eine Übertragung an
die Beschwerdegegnerin sei gar nie erfolgt bzw. sie habe die neu geschaffenen
Aktien für ihn erworben, oder ob er von der Wirksamkeit der Übertragung
ausgeht, aber einen obligatorischen Anspruch auf (Rück-) Übertragung behauptet.
Der von ihm als verletzt gerügte Art. 205 ZGB erfasst alle denkbaren
Anspruchsgrundlagen (Art. 205 Abs. 1 und 3 ZGB).
Zu betrachten ist zunächst die sachenrechtliche Zuordnung der
Aktienzertifikate. Das Obergericht bezeichnet das fragliche Verfügungsgeschäft
über die Zertifikate als Blankozession. Das Obergericht und die Parteien
sprechen jedoch auch von Indossament und über die entsprechenden rechtlichen
Regeln. Mangels Sachverhaltsfeststellungen über die Form der
Übertragungserklärung (auf dem Wertpapier selber oder in einem separaten
Dokument) bleibt demnach offen, ob die rechtliche Qualifikation des
Obergerichts zutrifft oder ob nicht ein Blankoindossament vorliegt (vgl. zur
Abgrenzung PETER JÄGGI, Zürcher Kommentar, 1959, N. 90 ff. zu Art. 967 OR;
JÄGGI/DRUEY/VON GREYERZ, Wertpapierrecht, 1985, S. 67 und 179 ff. [zu
Blankoindossament und -zession]; MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, Wertpapierrecht, 2.
Aufl. 2000, § 2 Rz. 194 ff. und § 4 Rz. 97; ROBERT FURTER, in: Basler
Kommentar, Wertpapierrecht, 2012, N. 8 ff. zu Art. 967 OR). Aktienzertifikate
können auf beide Arten übertragen werden (BGE 86 II 95 E. 3 S. 98 f.; 90 II 164
E. 6 S. 178 f.). Eine Rolle spielen könnte die Unterscheidung zwischen
Indossament und Zession dann, wenn diese Verfügungsgeschäfte hinsichtlich ihrer
Abhängigkeit von einem sie rechtfertigenden Rechtsgrund unterschiedlich
behandelt werden sollten. Während das Indossament kausal ist, d.h. in seiner
Wirksamkeit vom Bestand des Grundgeschäfts abhängt (BGE 114 II 45 E. 4c S. 49;
PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 4 Rz. 102 i.V.m. Rz. 98;
MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, a.a.O., § 2 Rz. 198), ist bei der Zession zumindest
umstritten, ob sie kausal oder abstrakt (d.h. unabhängig vom Bestand des
Grundgeschäfts wirksam) ist (offen gelassen in Urteil 4A_191/2013 vom 5. August
2013 E. 4 und BGE 95 II 109 E. 2b S. 112; vgl. GIRSBERGER/HERMANN, in: Basler
Kommentar, Obligationenrecht, 6. Aufl. 2015, N. 22 ff. zu Art. 164 OR). Die
Lehre scheint im wertpapierrechtlichen Kontext eher zur Kausalität der Zession
zu tendieren (allgemein für Kausalität JÄGGI, a.a.O., N. 161 f. zu Art. 967 OR;
für eine begrenzte Kausalität der Zession MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, § 2 Rz. 12
ff., insb. Rz. 31, sowie - zu Namenpapieren - § 2 Rz. 109 f.; vgl. auch BGE 114
II 45 E. 4c S. 49). Die Diskussion braucht nicht vertieft zu werden. Einerseits
müsste die Beschwerdegegnerin auch bei abstrakter Verfügung einen Rechtsgrund
vorweisen können, um das übertragene Recht behalten zu dürfen. Andererseits hat
das Obergericht festgestellt, dass im Zeitpunkt der "Blankozession" der Wille
beider Parteien auf Eigentumsübertragung gerichtet war. Dies wird vom
Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das
Obergericht hat weiter festgestellt, dass von keiner Partei geltend gemacht
worden sei, es habe kein Rechtsgrund für die Übertragung bestanden. Auch dies
wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Es ist denn auch
nicht ersichtlich, wieso die Parteien zwar die Aktienzertifikate übertragen
wollten, nicht aber zugleich ein diese Übertragung rechtfertigendes
Grundgeschäft abgeschlossen haben bzw. die Übertragung nicht im Hinblick auf
ein bereits abgeschlossenes Grundgeschäft vorgenommen haben sollten (JÄGGI,
a.a.O., N. 11 ff. und 162 zu Art. 967 OR). Wenn der Wille der Parteien auf
Rechtsübertragung gerichtet war, so kann ohne weiteres zugleich konkludent ein
die Rechtsverschiebung rechtfertigendes Grundgeschäft geschlossen worden sein
(z.B. Handschenkung, Darlehen, Verwaltungsauftrag). Dass ein Rechtsgrund wegen
Dissenses nicht zustande gekommen oder infolge Irrtumsanfechtung nachträglich
entfallen sein könnte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Mithin ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Aktienzertifikate
geblieben ist. Insbesondere würde die von ihm behauptete Verwaltungstreuhand
als Rechtsgrund für die Übertragung der Aktien genügen (BGE 85 II 97 E. 1 S.
99; 117 II 290 E. 4c S. 295; ERNST A. KRAMER, Berner Kommentar, 1986, N. 119
ff. zu Art. 18 OR). Ist von einem wirksamen Eigentumsübergang auszugehen, kann
offen bleiben, ob der Beschwerdeführer das Eigentum nicht ohnehin durch spätere
Entwicklungen bei der E.________ AG bzw. der C.________ Holding AG verloren und
die Beschwerdegegnerin originär Eigentum an den Zertifikaten erworben hat.
Das Obergericht hat allerdings keinen der beiden von den Parteien geltend
gemachten Rechtsgründe, die den Rechtsübergang rechtfertigen könnten, als
erstellterachtet. Weder die von der Beschwerdegegnerin behauptete Schenkung,
noch die vom Beschwerdeführer behauptete Treuhand seien nachgewiesen.
Stattdessen zieht es als Rechtsgrund die "eheliche Wirtschaftsgemeinschaft"
bzw. die "eheliche Solidarität" und Art. 206 ZGB heran. Der Beschwerdeführer
rügt diese Begründung einerseits als überraschend und demnach als Verletzung
des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV), des
Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und von Treu und Glauben (Art. 52
ZPO). Die Anwendung von Art. 206 ZGB und allgemeiner eherechtlicher Grundsätze
kann im Scheidungsprozess allerdings nicht überraschen, so dass diese Rügen
unbegründet sind. Andererseits hält der Beschwerdeführer daran fest, er habe
die Aktien der Beschwerdegegnerin nur treuhänderisch zur Verwaltung der
Aktiengesellschaft übertragen. Das Obergericht habe insoweit unter anderem Art.
195 ZGB i.V.m. Art. 394 ff. OR verletzt.
Tatsächlich kann der obergerichtlichen Beurteilung des Grundgeschäfts nicht
gefolgt werden. Art. 206 ZGB regelt den Mehrwertanteil des Ehegatten: Hat ein
Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von
Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen,
so hat er Anspruch auf Erstattung des ursprünglichen Beitrags und
gegebenenfalls auf einen Anteil am inzwischen eingetretenen Mehrwert. Art. 206
ZGB enthält somit einen Ausgleichsmechanismus zugunsten des Ehegatten, der in
das Vermögen des anderen Ehegatten investiert ha t. Damit regelt Art. 206 Abs.
1 ZGB die Situation bei Auflösung des Güterstands. Diese Norm stellt hingegen
nicht einen Rechtsgrund dar, der die ursprüngliche Vermögensverschiebung
(Investition) zum Zeitpunkt der Vornahme derselben, d.h. das entsprechende
Verfügungsgeschäft, rechtfertigen würde. Vielmehr wird man z.B. bei einer
Geldhingabe häufig einen konkludent geschlossenen, zinslosen Darlehensvertrag
als Grundgeschäft annehmen können, wobei die Ehe als Motiv erscheint, weshalb
die Geldhingabe überhaupt bzw. zu diesen Bedingungen erfolgt (vgl. ESTHER
KOBEL, Eherechtliche und schuldrechtliche Leistungen unter Ehegatten, 2001, Rz.
3.21 ff., 4.02 ff.; HAUSHEER/GEISER, Güterrechtliche Sonderprobleme, in: Vom
alten zum neuen Eherecht, 1986, S. 87; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner
Kommentar, 1992, N. 19 zu Art. 206 ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Les
effets du mariage, 2. Aufl. 2009, Rz. 1160 ff.). Soweit das Obergericht sodann
darauf verweist, der Rechtsgrund der Aktienübertragung als Verfügungsgeschäft
liege in der "ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft" oder der "ehelichen
Solidarität", so ist ein solcher "Rechtsgrund" nicht zu fassen und scheint eher
den Umstand zu umschreiben, dass gerade kein konkreter Rechtsgrund gefunden
wurde, der die Verfügung über die Aktienzertifikate rechtfertigen würde. Irgend
eine bestimmte eherechtliche Grundlage für eine Vermögensverschiebung (Art.
159, Art. 163 ff. ZGB) benennt und begründet das Obergericht jedenfalls nicht.
Ohnehin kann entgegen der Beurteilung des Obergerichts auch nicht von einer
typischen Situation des Zusammenwirkens der Ehegatten im Hinblick auf ein
Erwerbsgeschäft des einen Ehegatten gesprochen werden. Die Ehegatten haben
vorliegend nicht zusammengewirkt, um einen Vermögensgegenstand im Interesse der
Gemeinschaft zu erwerben, sondern es geht einzig um die Verschiebung eines
Aktienpakets aus dem Vermögen des Ehemannes in das Vermögen der Ehefrau.
Die Angelegenheit ist somit zu neuer Beurteilun g zurückzuweisen. Das
Obergericht hat - allenfalls unter Ergänzung des Sachverhalts - zu prüfen,
welcher Rechtsgrund der Übertragung der Aktien zugrunde liegt. Gestützt darauf,
wird es sodann zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf
Übertragung der Aktien hat und ob sich die Herausgabepflicht auch auf die von
der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Kapitalerhöhung erworbenen Aktien
erstreckt. Es wird gegebenenfalls ausserdem zu prüfen haben, ob und welche
Erträge aus den Aktien dem Beschwerdeführer zustehen und ob die
Beschwerdegegnerin für die Übertragung von Aktien an die Firma M.________
schadenersatzpflichtig wird.

3.4. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 208 Abs. 1 Ziff.
1 ZGB im Zusammenhang mit der Veräusserung von Aktien der C.________ Holding AG
durch die Beschwerdegegnerin an die J.________.

3.4.1. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts verkauften die vier Aktionäre
im Januar 2003 je 200 C.________-Aktien. Der Verkaufspreis für die 800 Aktien
habe USD 10 Mio. betragen, wovon der Beschwerdegegnerin USD 2,5 Mio.
zugestanden seien. Die Hälfte davon (USD 1,25 Mio.) sei jedoch nicht an sie
geflossen, sondern an die C1.________ AG. Diesen Betrag (umgerechnet Fr. 1,7
Mio) wollte und will der Beschwerdeführer nach Art. 208 ZGB hinzugerechnet
wissen. Das Obergericht hat dazu erwogen, aus dem "Option Agreement" vom 15.
Mai 2002 zwischen der J.________ und den Aktionären der C.________ Holding AG
sei ersichtlich, dass von Anfang an geplant gewesen sei, die Hälfte des
Verkaufserlöses der C1.________ AG überweisen zu lassen. Aus den Aussagen der
Beschwerdegegnerin und von I.________ ergebe sich, dass dieses Geld zur
Entwicklung eines Produkts im Interesse der C.________ Holding AG und der
J.________ an die C1.________ AG geflossen sei. Damit liege keine schädigende
Handlung im Sinne von Art. 208 ZGB vor, sondern eine geschäftliche Investition.
Sämtliche Partner hätten auf die Auszahlung eines Teils des Erlöses verzichtet
und stattdessen USD 5 Mio. in die C1.________ AG investiert. Eine Investition
in das eigene Geschäft sei zuweilen nötig, um wirtschaftlich weiterzukommen.

3.4.2. Vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer daran fest, dass der Betrag
von Fr. 1,7 Mio. der Errungenschaft der Beschwerdegegnerin nach Art. 208 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB hinzuzurechnen sei. Der Zahlung an die C1.________ AG sei keine
Gegenleistung gegenübergestanden. Gestützt auf die Akten sei von einer
Sanierungszahlung auszugehen. Falls die Aktien der C.________ Holding AG dem
Beschwerdeführer zustünden, so hafte die Beschwerdegegnerin für diese nicht
genehmigte Geschäftsbesorgung.

3.4.3. Soweit die Aktien der C.________ Holding AG dem Beschwerdeführer
zustehen sollten, erübrigt sich eine Hinzurechnung und es wird durch das
Obergericht zu prüfen sein, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin für die von
ihr vorgenommene Veräusserung einzustehen hat.
Sollte es hingegen dabei bleiben, dass die Beschwerdegegnerin Eigentümerin der
Aktien ist und der Beschwerdeführer keinen Herausgabeanspruch hat, so genügen
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen nicht. Er
beruft sich darauf, die Zahlung sei à fonds perdu erfolgt und habe der
Sanierung der C1.________ AG gedient. Damit stellt er den Sachverhalt bloss aus
eigener Sicht dar, ohne sich mit den Sachverhaltserwägungen des Obergerichts
genügend auseinanderzusetzen (Art. 97 Abs. 1 BGG; zu den
Begründungsanforderungen BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S.
356). Darauf ist nicht einzutreten.

4. 
Einen weiteren Hinzurechnungstatbestand sieht der Beschwerdeführer in der
Übertragung von N.________-Aktien.

4.1. Das Obergericht hat dazu erwogen, die C2.________ AG habe am 7. Juli 2000
von der O.________ AG 149'542 Namenaktien der N.________ gekauft. Gleichentags
habe die C2.________ AG diese Aktien G.________, I.________, H.________ und der
Beschwerdegegnerin als einfache Gesellschaft weiterverkauft. Die Aktien hätten
somit den Gesellschaftern zur gesamten Hand gehört. Der interne Anteil der
Beschwerdegegnerin habe 30 % betragen. Ebenfalls bereits in diesem Kaufvertrag
sei festgehalten worden, dass die einfache Gesellschaft mit der C2.________ AG
einen Treuhandvertrag betreffend Vertretung und Verwaltung der Aktien
abschliesse. Im Aussenverhältnis sollte die C2.________ AG als Rechtsträgerin
auftreten. Der Treuhandvertrag sei am 7. Juli 2000 abgeschlossen worden.
Allerdings habe die Mehrheitsaktionärin, die P.________, alle Aktien an der
N.________ übernehmen wollen, was zu Gerichtsprozessen geführt habe. Das
Prozessrisiko hätten die Beschwerdegegnerin und die Herren H.________ und
I.________ nicht auf sich nehmen wollen und sie hätten deshalb ihre
Aktienanteile am 12. August 2003 an G.________ abgetreten. Er habe angeboten,
ihre Anteile an den Aktien der N.________, die Rechte und Pflichten aus dem
Treuhandvertrag sowie alle zukünftigen Aufwendungen für die Prozesse um die
N.________-Aktien zu übernehmen und die anderen drei Partner von Ansprüchen
Dritter zu entlasten. Falls er in einem späteren Verkauf seines Aktienpakets an
der N.________ einen Fr. 200'000.-- übersteigenden Gewinn erziele, erstatte er
ihre Investitionen und Prozesskosten anteilsmässig zurück. Am 6. Juli 2004 habe
G.________ mitgeteilt, dass das Verfahren abgeschlossen sei und die P.________
die N.________-Aktien der Minderheitsaktionäre käuflich erworben habe. Er habe
dabei einen Gewinn erzielt, der es ihm erlaube, den finanziellen Einsatz gemäss
dem Übernahmevertrag zurückzuzahlen. Das Obergericht hat ausserdem
festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe G.________ Geld geliehen, damit er
die Prozesskostenvorschüsse zahlen könne. Dabei habe es sich um ein Darlehen
und nicht um eine Schenkung gehandelt. Das Obergericht hat geschlossen, die
Abtretung ihres Anteils der N.________-Aktien sei keine Entäusserung im Sinne
von Art. 208 Abs. 1 ZGB. Eine unentgeltliche Zuwendung liege nicht vor, denn
sie habe den im Jahr 2000 geleisteten Kaufpreis von Fr. 300'000.--
unbestrittenermassen zurückerhalten. Eine Absicht der Beschwerdegegnerin, durch
die Abtretung der Aktien an G.________ das Vermögen des Beschwerdeführers zu
schmälern, sei ebenfalls nicht nachgewiesen.

4.2. Der Beschwerdeführer sieht Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB verletzt. Durch das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei eine Vermögensvermehrung im Umfang von Fr.
3'327'000.-- verhindert worden. Die Abtretung des zukünftigen
Liquidationserlöses der einfachen Gesellschaft im Zusammenhang mit den
N.________-Aktien sei unter der Bedingung erfolgt, dass G.________ sämtliche
Schuldverpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis mit der C2.________ AG bzw.
deren Kosten im Zusammenhang mit dem Prozess gegen die P.________ übernehme.
Eine Schuldübernahme habe nicht stattgefunden. Die vom Obergericht als Darlehen
bezeichneten Zahlungen der Beschwerdegegnerin seien keine solchen, sondern die
Erfüllung ihrer eigenen, weiterbestehenden Schuldverpflichtung gegenüber der
C2.________ AG. Mangels Schuldübernahme und Entlassung aus der Solidarhaft
hafteten die Gesellschafter gegenüber der C2.________ AG im Rahmen der
einfachen Gesellschaft weiter, sodass von einer unentgeltlichen
Forderungsabtretung auszugehen sei. Dadurch sei im Vermögen der
Beschwerdegegnerin bei Liquidation der einfachen Gesellschaft, d.h. beim
Verkauf der N.________-Aktien zu USD 11,066 Mio. eine Vermögensvermehrung
unterblieben. Der Nettoerlös der Beschwerdegegnerin betrage (nach Abzug des
Erwerbspreises von Fr. 300'000.--) Fr. 3'327'000.--.

4.3. Der Beschwerdeführer erhebt bezüglich des Verkaufs der N.________-Aktien
keine Rügen für den Fall, dass die Aktien der C.________ Holding AG ihm
zustehen sollten. Es erübrigt sich deshalb, in diesem Punkt die Sache zu neuer
Prüfung zurückzuweisen. Soweit er eine Verletzung von Art. 208 ZGB rügt, so
sind seine Vorbringen schwer verständlich und erschöpfen sich wiederum im
Wesentlichen in einer Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht (vgl. oben
E. 3.5.3). So spricht der Beschwerdeführer von einer angeblichen "Abtretung des
zukünftigen Liquidationserlöses der einfachen Gesellschaft", während das
Obergericht von einer Abtretung von Aktien ausgegangen ist. Unbelegt und
appellatorisch ist die Behauptung, es habe keine Schuldübernahme stattgefunden.
Insgesamt fehlt es an einer genügenden Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen, so dass auf die Rügen nicht einzutreten ist.

5. 
Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die obergerichtliche
Kostenliquidation. Einerseits seien die Gerichtskosten zu hoch. Sie hätten nach
dem Tarif für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bestimmt werden müssen.
Andererseits kritisiert er die Kostenverteilung, da nicht berücksichtigt worden
sei, dass im Teilentscheid vom 23. Oktober 2013 auf Anträge der
Beschwerdegegnerin nicht eingetreten worden sei.
Da das obergerichtliche Urteil aufzuheben ist, wird das Obergericht auch über
die Prozesskosten neu zu befinden haben. Ein praktisches Interesse an der
Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen fehlt zurzeit.

6. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat den
Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 3
und 4 sowie 7 bis 10 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 28. April 2015 werden aufgehoben und die
Angelegenheit an das Obergericht zu neuer Beurteilung zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 15'000.-- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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