Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.44/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_44/2015

Urteil vom 8. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Bovey,
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III,
vom 27. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Beschluss vom 26. April 2010 errichtete die damals zuständige
Vormundschaftsbehörde V.________ über A.A.________ (geb. 1989) eine
Vormundschaft auf eigenes Begehren nach aArt. 372 ZGB und setzte B.________ als
Vormundin ein. Am 24. Oktober 2011 erteilte die Vormundschaftsbehörde
V.________ der Vormundin auf deren Begehren Prozessvollmacht mit
Substitutionsbefugnis, um gegen den Vater von A.A.________ Klage auf Herausgabe
des Kindesvermögens zu erheben. Diese Klage ist seit dem 28. Juni 2012 am
Bezirksgericht March pendent und derzeit sistiert.

B. 
Am 27. April 2012 beantragte A.A.________ die Aufhebung der Vormundschaft. Mit
Beschluss vom 3. September 2012 wies die Vormundschaftsbehörde V.________ das
Begehren ab. Die dagegen von A.A.________ erhobene Beschwerde hiess der
Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 gut,
soweit darauf eingetreten werden konnte, und wies die Sache zu neuem Entscheid
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Mit Inkrafttreten des
revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 ging die
Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde V.________ auf die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ über, die über A.A.________
errichtete Vormundschaft wurde von Gesetzes wegen als umfassende Beistandschaft
im Sinne von Art. 398 ZGB fortgeführt.

C. 
Nachdem die eingesetzte Vormundin B.________ nicht mehr für die
Amtsbeistandschaft tätig war, ernannte die KESB U.________ am 24. April 2013
C.________ rückwirkend per 1. Januar 2013 zum neuen Beistand von A.A.________.
Der Beistand wurde gestützt auf Art. 398 ZGB insbesondere beauftragt,
A.A.________ bei der Regelung der persönlichen, finanziellen und
administrativen Angelegenheiten zu vertreten. Die von A.A.________ gegen diesen
Beschluss erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am
22. Juli 2013 ab.

D. 
Mit Beschluss vom 20. August 2014 hob die KESB U.________ die für A.A.________
geführte umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB auf (Ziff. 1) und ordnete
eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach
Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an (Ziff. 2). Als Beistand wurde C.________
ernannt und bestätigt mit den Aufgaben, A.A.________ beim Erledigen der
administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im
Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen sowie im
Rechtsverkehr (Ziff. 3 lit. a), ihn beim Erledigen der finanziellen
Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und das
gesamte Vermögen zu verwalten (Ziff. 3 lit. b), ihn als Kläger im Prozess
betreffend die Herausgabe von Kindesvermögen gegen D.A.________ zu vertreten,
wozu dem Beistand weiterhin Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt
wurde (Ziff. 3 lit. c), nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen
Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen (Ziff. 3 lit. d) und alle zwei
Jahre den ordentlichen Rechenschaftsbericht und Rechnung mit Belegen der KESB
U.________ einzureichen (Ziff. 3 lit. e). Gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB
entzog die KESB U.________ A.A.________ hinsichtlich der Prozessführung in
Bezug auf das sistierte Verfahren (Herausgabe von Kindesvermögen gegen
D.A.________) vor dem Bezirksgericht March die Handlungsfähigkeit (Ziff. 4).
Auf die Erhebung von Kosten wurde verzichtet (Ziff. 5).

E. 
Gegen diesen Beschluss erhob A.A.________ am 29. September 2014 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde und beantragte, Ziff. 3 lit. c
und Ziff. 4 dieses Beschlusses seien aufzuheben. Mit Entscheid vom 27. November
2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, die Beschwerde
ab (Ziff. 1). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Ziff. 2).

F. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Januar 2015 beantragt A.A.________
(Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, Ziff. 3 lit. c und Ziff. 4 des
Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ vom 20.
August 2014 seien aufzuheben, und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren
eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Es sind die Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar sind Endentscheide (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auch wenn sich die Beschwerde
laut Rechtsbegehren - fälschlicherweise - gegen den erstinstanzlichen Entscheid
der KESB U.________ richtet, so ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass
der Endentscheid der als letzten kantonalen Instanz entscheidenden Vorinstanz
das Anfechtungsobjekt bildet. Die Vorinstanz hat über einen Teilaspekt der
Anordnung einer Beistandschaft entschieden. Der Entscheid ist
öffentlich-rechtlich, steht aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Angelegenheit ist nicht
vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1,
nicht publ. in: BGE 140 III 49). Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46
Abs. 1 lit. c BGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Abs. 1
BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f.
BGG geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht wendet das Bundesgericht das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus
zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE
140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; je mit Hinweisen). Deshalb
ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss auf den
angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen
der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 140 III
115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Allgemein gehaltene Einwände,
die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten
Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S.
749). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht
wird. Diesbezüglich gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht
durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen
darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann
die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig,
d.h. willkürlich, ist, oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 133
II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten
(vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351).

3.

3.1. Vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, dass er für die
Bewältigung und Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten nach wie vor der
Unterstützung bedarf. Entsprechend hat er die von der KESB U.________
angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung
nicht angefochten. Seine Beschwerde richtet sich wie bereits vor der Vorinstanz
einzig gegen die Aufgabe des Beistands, ihn im vor dem Bezirksgericht March
hängigen Prozess gegen seinen Vater betreffend die Herausgabe von
Kindesvermögen zu vertreten, und den diesbezüglichen Entzug seiner
Handlungsfähigkeit.

3.2. Die Vorinstanz erwog, dass zu Beginn der mit Beschluss vom 26. April 2010
auf eigenes Begehren errichteten Vormundschaft lediglich ein Bankguthaben von
Fr. 627.75 vorhanden gewesen sei, während noch im Jahre 2001 auf dem gleichen
Konto des Beschwerdeführers bei der Bank E.________ Fr. 29'191.90
gutgeschrieben worden waren und in der Folge weitere Rentenleistungen (als
Kinderrente zur IV-Rente der Mutter des Beschwerdeführers) hinzugekommen seien.
Der Beschwerdeführer habe ab August 2004 während der Woche in Institutionen
gewohnt, welche von der IV finanziert worden seien. Der Vater des
Beschwerdeführers habe bis 30. Juni 2007 durchschnittlich offenbar nur Fr.
250.-- bis Fr. 300.-- beisteuern müssen. Überdies habe der Beschwerdeführer die
Wochenenden nach der Aktenlage nicht beim Vater, sondern überwiegend bei den
Grosseltern verbracht. Es bestünden deshalb gewichtige Anhaltspunkte für die
Annahme, wonach dem Beschwerdeführer zustehende Vermögenswerte zweckwidrig
verwendet worden seien, zumal gemäss Auskunft des Rechtsvertreters des Vaters
einmal Fr. 14'000.-- vom Konto des Beschwerdeführers für den Kauf eines
Personenwagens abgehoben worden seien. Ein Verzicht auf die Prozessführung
gegen den Vater sei aus objektiver Sicht erst dann möglich, wenn über die
betreffenden Geldbeträge Klarheit herrschten. Ein Verzicht auf die
Prozessführung, ohne zu wissen, ob und inwieweit der Berechtigte auf ihm
zustehende finanzielle Ansprüche verzichte, lasse sich nicht rechtfertigen. In
einer solchen Konstellation sei die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
entziehen. Dies gelte erst recht, als der Beschwerdeführer zwischenzeitlich
25-jährig geworden sei, selbständig wohne und seine kurze Erwerbstätigkeit
bereits dreimal aufgegeben und zeitweilig Arbeitslosentaggelder bezogen habe.
Die wenig gesicherten Arbeitsstellen bzw. die ständigen Wechsel mit
zeitweiliger Arbeitslosigkeit sprächen für die Schlussfolgerung, wonach der
Beschwerdeführer zur Absicherung seiner Existenz auf finanzielle Ressourcen
angewiesen sei, mithin aus objektiver Sicht ein Verzicht auf finanzielle
Ansprüche grundsätzlich nicht ohne weiteres in Frage komme.

3.3. Mit Ausnahme der Argumentation, der Beschluss der KESB U.________, Ziff. 3
lit. c (Ermächtigung zur Prozessvertretung) und Ziff. 4 (Entzug der
Handlungsfähigkeit hinsichtlich der Prozessführung), entbehrten jeglicher
Rechtsgrundlage, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der
angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen würde. Ebenso wenig setzt er sich
mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und zeigt auf, inwiefern diese
sachverhaltsmässig und/oder in rechtlicher Hinsicht Recht verletzten. Vielmehr
wiederholt er die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen. Darauf
kann nicht eingetreten werden.

3.4. Was die Ermächtigung zur Prozessvertretung und den Entzug der
Handlungsfähigkeit betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
eine Rechtsverletzung begangen hätte. Die Massnahmen stützten sich - entgegen
der Rüge des Beschwerdeführers - auf eine rechtliche Grundlage (E. 3.4.1 f.)
und sind, basierend auf den verbindlichen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen, verhältnismässig (E. 3.4.3).

3.4.1. Die Aufgabe des Beistands, den Beschwerdeführer im Prozess betreffend
die Herausgabe von Kindesvermögen gegen D.A.________ zu vertreten und den damit
verbundenen Entzug der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers stützen sich
auf Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 ZGB. Eine Vertretungsbeistandschaft
ist anzuordnen, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht
erledigen kann und deshalb vertreten werden muss, sei es in administrativen
Belangen oder in finanziellen Angelegenheiten (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395
ZGB). Unter Vorbehalt einer anderweitigen Anordnung schränkt eine solche
Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit des Betroffenen nicht ein
(Art. 394 Abs. 2 ZGB). Der Verbeiständete kann in sämtlichen Bereichen
weiterhin selbständig handeln, muss sich aber die Handlungen des Beistands
anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Dadurch besteht das
Risiko, dass der Beistand und der Verbeiständete in derselben Angelegenheit
inhaltlich verschiedene Willenserklärungen abgeben. Muss damit gerechnet
werden, dass die verbeiständete Person die Handlungen des Beistands absichtlich
oder ungewollt hindert oder durchkreuzt und so die ordnungsgemässe Erledigung
der dem Beistand übertragenen Aufgaben vereitelt, ist die Handlungsfähigkeit
des Verbeiständeten entsprechend einzuschränken (HELMUT HENKEL, in: Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 27 und 29 zu Art. 394 ZGB).

3.4.2. Wie bereits erwähnt (E. 3.1), ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich um seine finanziellen
Angelegenheiten zu kümmern und in diesen Angelegenheiten vertreten werden muss.
Seinem Beistand kommt die Aufgabe zu, sich um diese Angelegenheiten zu kümmern.
Dazu gehört auch, mögliche finanzielle Ansprüche des Beschwerdeführers
abzuklären und diese nötigenfalls auf prozessualem Weg durchzusetzen. Aufgrund
der familiären Beziehungen der Prozessparteien im beim Bezirksgericht March
hängigen Verfahren und der vom Beschwerdeführer dargelegten Position, wonach er
zugunsten des familiären Friedens auf die Prozessführung verzichten möchte, ist
offensichtlich, dass die Gefahr kollidierenden Handelns des Beschwerdeführers
und dessen Beistands besteht. In dieser Situation ist die Handlungsfähigkeit
des Verbeiständeten gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB entsprechend
einzuschränken (vgl. E. 3.4.1).

3.4.3. Will der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen sinngemäss den im
Erwachsenenschutzrecht geltenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz rügen, ist
festzuhalten, dass sowohl die Vertretungsbefugnis des Beistands im betreffenden
Prozess als auch der Entzug der Handlungsfähigkeit in dieser Angelegenheit
geeignet und auch erforderlich sind, um die finanziellen Interessen des
Beschwerdeführers zu wahren. Bestehen objektive Anhaltspunkte, dass
Kindesvermögen nicht ordnungsgemäss verwendet wurde, steht der mit der
Verwaltung des Vermögens beauftragte Beistand in der Pflicht, die finanziellen
Interessen des Verbeiständeten, nötigenfalls auch gegen dessen Willen,
wahrzunehmen und entsprechende Ansprüche geltend zu machen. Aufgrund des von
der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts
liegen objektive Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass das Vermögen des
Beschwerdeführers allenfalls zweckwidrig verwendet worden ist. Besteht die
Gefahr widersprüchlichen Handelns des Beistands und des Verbeiständeten, so ist
der Entzug der Handlungsfähigkeit das geeignete und erforderliche Mittel zur
Interessenwahrung des Verbeiständeten. Ob die Klage vor Bezirksgericht March
von der damaligen Vormundin zu Recht oder zu Unrecht erhoben worden ist, bildet
nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Angesichts der
persönlichen Beziehungen der Prozessparteien wäre eine aussergerichtliche
Regelung und Klärung möglicher offenen Fragen mit Sicherheit vorzuziehen. Eine
solche Regelung ist aber auch bei entzogener Handlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers möglich und bedingt nicht dessen vorgängigen Klagerückzug. Es
obliegt dem Beistand, unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen und Umstände
abzuwägen, ob an der erhobenen Klage festgehalten werden soll. Aus diesen
Gründen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie die angefochtenen
Massnahmen bestätigt hat.

4. 
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB U.________ und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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