Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.449/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_449/2015

Urteil vom 2. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft.

Gegenstand
Pfändungsankündigungen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Mai 2015 der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Mai 2015
der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine
Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Pfändungsankündigungen abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, zwar habe der Pfändungsvollzug bereits am 13.
Februar 2015 und damit vor der rechtsgültigen Zustellung der
Pfändungsankündigungen (letzter Tag der postalischen Abholfrist: 16. Februar
2015) stattgefunden, indessen habe die Beschwerdeführerin unstreitig persönlich
an der Pfändung teilgenommen und ihre Rechte anlässlich der Pfändung geltend
machen können, weshalb der Mangel geheilt sei und die Pfändung als rechtsgültig
vollzogen gelte,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht in keiner
Weise auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 5. Mai 2015eingeht, indem sie
(mit nicht nachvollziehbarer Begründung) einen angeblichen "Grundlagenirrtum"
durch Pfändung des "falschen Pfandes" behauptet,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern
deren Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft
und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung- und Konkurs Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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