Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.446/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_446/2015

Urteil vom 14. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leandro Perucchi,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (Nachlass),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Kommission
für allgemeine Beschwerden, vom 21. April 2015.

Sachverhalt:

A.

 A.________ ist vor dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. als Beklagter in einen
Zivilprozess verwickelt. Der Streit dreht sich um die Erbschaft von C.________,
verstorben am 7. Juli 2009. Die Klage wurde am 5. Januar 2010 erhoben.

B.

 Am 29. Januar 2015 strengte A.________ beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ein
Ausstandsbegehren gegen B.________ an, den Präsidenten des Bezirksgerichts
Appenzell I.Rh. Als Verfahrensantrag stellte er zudem das Begehren, D.________,
der Präsident des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., habe sich bei der
Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen B.________ der Mitwirkung zu enthalten.
Für dieses Begehren wurde beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ein weiteres
Ausstandsverfahren eröffnet. Der Vizepräsident des Kantonsgerichts wies das
Ausstandsbegehren gegen D.________ am 25. Februar 2015 ab. Darauf wies dieser
das Ausstandsbegehren gegen B.________ ab (Entscheid vom 27. Februar 2015).

C.

 A.________ hielt an seinem Ausstandsbegehren gegen B.________ fest und wandte
sich mit Beschwerde vom 12. März 2015 an die Kommission für allgemeine
Beschwerden des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. Diese wies die Beschwerde ab
(Entscheid vom 21. April 2015 im Verfahren KBA 3-2015). Am gleichen Tag erging
auch der abschlägige Beschwerdeentscheid derselben Kommission im
Ausstandsverfahren gegen D.________, den Präsidenten des Kantonsgerichts
Appenzell I.Rh (Verfahren KBA 2-2015). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil 5A_447/2015 vom 14. August 2015 ab.

D.

 Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Mai 2015 gelangt A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid der
Kommission für allgemeine Beschwerden des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. im
Verfahren KBA 3-2015 aufzuheben und das Ausstandsbegehren gegen B.________
(Beschwerdegegner) gutzuheissen. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 entsprach der
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung dem Gesuch, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die
kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

 Der angefochtene Entscheid betrifft einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Die
Kommission für allgemeine Beschwerden hat als letzte kantonale
Rechtsmittelinstanz entschieden (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG). Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380
E. 1.1 S. 382). Wie sich den kantonalen Akten entnehmen lässt, streitet der
Beschwerdeführer dort mit einundzwanzig Klägern um seine Einsetzung als Erbe im
Nachlass von C.________. Dieser Prozess betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs.
1 BGG). Die Angelegenheit ist vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerde in
Zivilsachen ist daher nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr.
30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). In Missachtung der Vorschrift
von Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG enthält der angefochtene Entscheid keine Angabe
des Streitwerts. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit dem Hinweis, "gemäss
bisherigen Schätzungen" belaufe sich der Streitwert auf 10-15 Mio. Franken. In
einem früheren Verfahren betreffend einen anderen Zwischenentscheid im selben
Prozess geht das Bundesgericht ermessensweise davon aus, dass der Streitwert
der Hauptsache die gesetzliche Streitwertgrenze überschreitet (Urteil 5A_918/
2013 vom 28. Februar 2014 E. 3). In den Akten finden sich keine Anzeichen
dafür, dass sich unterdessen daran etwas geändert hätte. Mit Urteil 5A_447/2015
vom 14. August 2015 bestätigt das Bundesgericht, dass das Ausstandsbegehren
gegen den Kantonsgerichtspräsidenten D.________ unbegründet ist, dieser also
über den Ausstand des Beschwerdegegners befinden durfte (vgl. Sachver halt Bst.
B und C). Der Beschwerdeführer hat deshalb ein im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst.
b BGG aktuelles und praktisches Interesse daran zu erfahren, ob die Vorinstanz
das Rechtsmittel gegen D.________s Entscheid vom 27. Februar 2015 zu Recht
abgewiesen hat. Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.

2.

 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen
Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von
einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne
Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt
sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 3; 131 I 31 E.
2.1.2.1 S. 34 f.; je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden
nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller
tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (zum
Ganzen BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen). Solche Umstände können
entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in
gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur
begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt,
wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht
verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1 S.
210 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer legt der Vorinstanz zur Last, sie verkenne das
"Vorliegen eines besonders krassen Verfahrensfehlers" des Beschwerdegegners.
Dieser habe in seinem Bescheid vom 24. September 2013 ohne entsprechenden
Antrag und ohne dass die Voraussetzungen eines Parteiwechsels vorlagen
verschiedene Personen als Kläger in das Verfahren eingeführt, die gar keine
Klage eingereicht, ihn, den Beschwerdeführer, also als Erben anerkannt haben.
Der Beschwerdeführer will nachgewiesen haben, dass dieser "Parteiwechsel" durch
Abtretung von Erbanteilen bereits vor Rechtshängigkeit erfolgt war.
Entsprechend sei der Parteiwechsel logisch ausgeschlossen und damit
widerrechtlich gewesen. Im Beschwerdegegner hätten die Anwälte der Kläger aber
einen "willfährigen Helfer" gefunden, um ihr Versehen bei der Klageeinreichung
zu überspielen. Die schwere Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners wirke
sich einseitig und erheblich zu seinen Lasten aus und genüge gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein, den Anschein der
Befangenheit zu begründen. Darüber hinaus wirft der Beschwerdeführer der
Vorinstanz vor, in ihrer Begründung den erschwerenden Umstand zu unterdrücken,
dass der Beschwerdegegner die Parteien auf der Klägerseite im Rubrum gestützt
auf Akten auswechselte, die im fraglichen Bescheid vom 24. September 2013
rechtskräftig aus dem Recht gewiesen worden seien. Dieses Vorgehen lasse sich
unter keinem Titel rechtfertigen und begründe für sich die unsachliche innere
Einstellung des Beschwerdegegners.

3.2. In zutreffender Weise erinnert die Kommission für allgemeine Beschwerden
zunächst an die strengen Voraussetzungen, unter denen nach der
bundesgerichtlichen Praxis richterliche Rechtsfehler in materieller oder
prozessualer Hinsicht ausnahmsweise den Anschein der Befangenheit begründen
können. Demnach vermögen Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien
sie richtig oder falsch, grundsätzlich keinen objektiven Verdacht der
Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E. 3b
/bb S. 158 mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen
Entscheid (BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
fällt nur dann in Betracht, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer
vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden
müssen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404). Ebenso gemahnt
die Vorinstanz daran, dass Verfahrensverstösse im dafür vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren zu rügen sind und grundsätzlich nicht als Begründung für
die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV herangezogen werden können (BGE 114 Ia 153
E. 3b/bb S. 158 f. mit Hinweis; Urteil 5A_332/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2). Was
den konkreten Fall angeht, verweist die Kommission für allgemeine Beschwerde
auf Art. 209 des innerrhodischen Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 24.
April 1949 (aZPO/AI), der Art. 236 Abs. 1 ZPO entspreche. Demnach habe das
Gericht das Endurteil zu fällen, sobald der Rechtsstreit zur Entscheidung reif
ist. Die Aktivlegitimation sei im Zivilprozessrecht keine Prozessvoraussetzung,
sondern eine Frage der materiell-rechtlichen Begründetheit des eingeklagten
Anspruchs. Bei fehlender Aktivlegitimation werde deshalb die Klage abgewiesen.
Entsprechend werde über die Sachlegitimation im Endentscheid befunden. Dieser
Entscheid könne, sofern die Sachlegitimation falsch beurteilt würde, mit
Rechtsmitteln angefochten werden. Mithin könne vorliegend nicht die Rede davon
sein, dass durch das fehlerhafte Rubrum ein krasser Verfahrensfehler geschehen
ist.

3.3. Mit dem Kern der vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Dieser Kern besteht in der Überlegung, dass
die vom Beschwerdeführer gerügte "Auswechslung" der Parteien eben gerade nicht
formelle Aspekte der Streitigkeit betrifft, also kein  Verfahrens fehler wäre,
sondern den Streitgegenstand selbst berührt und dementsprechend im dafür
vorgesehenen Rechtsmittelverfahrens beanstandet werden müsste. Auf diese Weise
lässt der angefochtene Entscheid zumindest sinngemäss erkennen, dass das
Vorgefallene in den Augen der Vorinstanz keine Haltung des Beschwerdegegners
zum Ausdruck bringt, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht und sich
einseitig zu Lasten einer Prozesspartei - hier des Beschwerdeführers -
auswirkt. Warum der angebliche, nach dem Gesagten unbestritten
materiell-rechtliche Fehler trotzdem  besonders schwer wiegen und  deshalb den
Anschein der Befangenheit begründen soll, vermag der Beschwerdeführer bei all
seinen Vorbringen (E. 3.1) nicht zu erklären und ist auch nicht ersichtlich.
Dass der Beschwerdegegner die Korrektur der Namen der auf Klägerseite
aufgeführten Personen auf Betreiben der Kläger vorgenommen hätte oder zu diesem
Zweck aus eigenem Antrieb mit den Klägern in Kontakt getreten wäre (vgl. die
Ausgangslage, die dem Urteil 5A_462/2013 vom 12. November 2013 zugrunde lag),
behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er tut auch nicht dar, inwiefern es sich
beim kritisierten Vorfall um einen wiederholten Irrtum des Beschwerdegegners
handelt. Bloss beiläufig auf "zahlreiche erhebliche Fehler von vorwiegend
prozessualer Natur" zu verweisen, genügt nicht. Weiter klagt der
Beschwerdeführer, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners einen
"unmittelbaren Rechtsnachteil" zu erleiden. Dass sich ein richterlicher Fehler
zum Nachteil einer Partei auswirken kann, liegt in der Natur der Sache und
vermag, wie oben dargelegt (E. 3.2 ), für sich allein genommen noch nicht den
Anschein der Befangenheit zu erwecken. Der Beschwerdeführer macht denn auch
nicht geltend, den angeblichen Nachteil mit einem Rechtsmittel gegen den
Sachentscheid nicht bekämpfen zu können.

 Eine "unsachliche innere Einstellung" des Beschwerdegegners will der
Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand ableiten, dass jener den
Austausch der Parteien gestützt auf aus dem Recht gewiesene Akten vorgenommen
habe. Gestützt auf welche Akten der Beschwerdegegner die Schritte unternommen
hat, die der Beschwerdeführer nun zum Anlass für sein Ausstandsbegehren nimmt,
ist eine Frage tatsächlicher Natur, betrifft also den (Prozess-) Sachverhalt.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, diesen Umstand "unterdrückt" zu
haben. Soweit er damit eine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des
Sachverhalts rügen will, müsste er aber auch dartun, inwiefern die Behebung
dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Hierzu genügt es nicht, dem
Beschwerdegegner "widersprüchliches Verhalten" vorzuwerfen, das sich "unter
keinem Titel rechtfertigen" lässt. Die entscheidende Frage, welche konkreten
klägerischen Vorbringen in den fraglichen Akten der Beschwerdegegner
berücksichtigt haben soll, lässt der Beschwerdeführer unbeantwortet.

4.

4.1. Einen weiteren Ausstandsgrund will der Beschwerdeführer in der Verfügung
des Beschwerdegegners vom 16. Januar 2015 ausgemacht haben. Mit dieser
Verfügung habe ihm der Beschwerdegegner für die Behandlung des Antrags,
bezüglich des Austauschs der Parteien (vgl. E. 3) eine formelle Verfügung zu
erlassen, einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- auferlegt. Dieses Vorgehen
verletzt nach der Meinung des Beschwerdeführers "klar das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung der Parteien". Der Klägerseite, die anlässlich der
Hauptverhandlung vom 24. September 2013 erstmals die Korrektur des Rubrums
"infolge Erbteilsabtretungen" verlangt habe, sei für die Vornahme der
Auswechslung nämlich nie ein Vorschuss auferlegt worden. Er hingegen, der
Beschwerdeführer, solle einen Vorschuss dafür entrichten müssen, dass er vom
Beschwerdegegner verlangt, die Gründe für die Auswechslungen auf der
Klägerseite offenzulegen. Ausserdem sei die Korrektur einer falschen
Parteibezeichnung, die er vom Beschwerdegegner verlangt habe, gar keine
Prozesshandlung, weshalb es auch an einer Grundlage für eine Vorschusspflicht
fehle. Indem der Beschwerdegegner in Verletzung dieser Grundsätze trotzdem
einen Vorschuss von ihm verlange, benachteilige er ihn, den Beschwerdeführer,
in krasser Weise, müsse doch er nun dafür zahlen, "dass zugunsten der anderen
Verfahrensparteien zu Unrecht Namen im Rubrum ausgetauscht werden". Die
sachlich nicht gerechtfertigte Auferlegung eines rechtsungleichen
Kostenvorschusses begründe den Anschein der Befangenheit.

4.2. Die Kommission für allgemeine Beschwerden macht sich die Erwägungen des
Kantonsgerichtspräsidenten zu eigen. Danach kann das Gericht gestützt auf Art.
89 Abs. 1 aZPO/AI für die amtlichen Kosten und Gebühren von der Partei, die
eine Prozesshandlung anbegehrt, einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss der
kantonalen Gebührenverordnung könne bei einem Streitwert von über 10 Mio.
Franken für einen Präsidialentscheid des Bezirksgerichts eine Entscheidgebühr
von bis zu Fr. 12'000.-- verlangt werden. Angesichts dessen erscheine der
Kostenvorschuss nicht unhaltbar. Überdies erinnert die Vorinstanz daran, dass
der Beschwerdeführer die Kostenvorschussverfügung beim Kantonsgericht
angefochten hat. Ob es sich dabei um einen Verfahrensfehler handele, müsse
deshalb offenbleiben. Selbst wenn ein Verfahrensfehler anzunehmen wäre,
vermöchte dieser für sich allein aber nicht den Anschein der Befangenheit zu
begründen.

4.3. Der These der "rechtsungleichen Behandlung" und damit dem angeblichen
Ausstandsgrund (E. 4.1) ist von vornherein der Boden entzogen. Die
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) ist nur dort verletzt, wo Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 138 I 321 E. 3.2 S. 324).
Zunächst übergeht der Beschwerdeführer, dass der im angefochtenen Entscheid
zitierte Art. 89 Abs. 1 aZPO/AI es in das Ermessen des Richters stellt, für
verlangte Prozesshandlungen einen Kostenvorschuss zu verlangen. Inwiefern sich
die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Januar 2015 trotzdem nicht mit dem
Gleichheitsgebot verträgt, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Vor
allem aber verschweigt der Beschwerdeführer, dass sich der Beschwerdegegner in
der erwähnten Verfügung nicht nur zum Antrag äussert, "das Rubrum mit den
unrichtigen Parteibezeichnungen ... anzupassen" (Ziffer 5). Vielmehr behandelt
die fragliche Verfügung auch noch vier weitere Verfahrens- und Beweisanträge
des Beschwerdeführers. Inwiefern der Beschwerdegegner aber allein für den
Erlass einer "formellen Verfügung" betreffend das Begehren Ziffer 5 einen
Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- einverlangt hätte, zeigt der Beschwerdeführer
nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Mithin kann keineswegs als gesichert
gelten, dass der Beschwerdegegner mit zwei im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV
gleichartigen Situationen konfrontiert gewesen wäre.

5.

 Wie die vorigen Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist
abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat für die Gerichtskosten
aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh.,
Kommission für allgemeine Beschwerden, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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