Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.443/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_443/2015

Urteil vom 1. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand
Betreibungsamtliche Schätzung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Mai 2015 des
Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Mai 2015
des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK- Aufsichtsbehörde) eine
Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs um
Neuschätzung ihrer Liegenschaft (samt Anweisung an das Betreibungsamt
U.________, deren Wert mit Fr. 780'000.-- als betreibungsamtliche Schätzung für
die bevorstehende Grundpfandverwertung einzusetzen) ebenso abgewiesen hat wie
ein Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen
Richter, jedoch dessen Kostenauflage von Amtes wegen aufgehoben hat (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 erster Satz SchKG),

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, nachdem die Beschwerdeführerin bereits eine
Neuschätzung gewährt worden sei, sei ihr Begehren auf eine erneute (zweite)
Neuschätzung abzuweisen, in der Neuschätzung des Gutachters werde sowohl die
Makro- wie auch die Mikrolage der Liegenschaft eingehend beschrieben und bei
der Berechnung der Lageklassenbewertung mitberücksichtigt, die
Beschwerdeführerin begründe nicht, inwiefern sich die von ihr geltend gemachten
Renovationen auf den Verkehrswert der Liegenschaft konkret auswirken würden,
ebenso wenig zeige sie auf, wann und in welchem Umfang die Renovationen
stattgefunden haben, der als "gut" bezeichnete Zustand der Böden und des
Schwimmbades lasse auf eine Berücksichtigung der Renovationen schliessen, eine
eindeutige Fehleinschätzung mit Auswirkungen auf das Schätzungsergebnis liege
nicht vor, die Beschwerdevorbringen vermöchten die Neuschätzung nicht zu
erschüttern, schliesslich bringe die Beschwerdeführerin keine konkreten
Tatsachen vor, welche den Bezirksgerichtspräsidenten von U.________ als
befangen erscheinen liessen, woran auch die umstrittene Feststellung der Lage
der Liegenschaft in der Gefahrenzone nichts ändere, zumal diese nord- und
westseitlich tatsächlich unmittelbar an die Gefahrenzone rot grenze,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 7. Mai 2015 hinausgehen oder damit in
keinem Zusammenhang stehen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), auch insoweit
unzulässig, ist, als die Beschwerdeführerin die erstinstanzliche Verfügung
mitanficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor
Bundesgericht zu wiederholen, auf einem Schätzwert von "weit über einer Million
Franken" zu beharren und auf zahlreiche Unterlagen und Eingaben zu verweisen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der Erwägungen des
Kantonsgerichts nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern dessen
Beschluss vom 7. Mai 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt U.________ und
dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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