Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.436/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_436/2015

Urteil vom 27. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Mai 2015 der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Mai 2015
der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft, die eine
Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsurkunde und die
vorausgegangene Lohnpfändung (Pfändung des über das monatliche Existenzminimum
hinausgehenden Mehrverdienstes) abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten
ist, und der Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 300.-- sowie eine
Verfahrensbusse von Fr. 500.-- auferlegt hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, auf die rechtzeitige Beschwerde sei
einzutreten, mit dieser könnten auch Einwendungen gegen den Pfändungsvollzug
erhoben werden, durch die unrichtige Bezeichnung der Beschwerdeführerin in der
Verdienstpfändung werde diese nicht beschwert, in den Schranken von Art. 93
Abs. 1 SchKG könne auch die Arbeitslosen- oder Insolvenzentschädigung gemäss
Arbeitslosengesetz gepfändet werden, die von der Beschwerdeführerin behaupteten
Änderungen der für die Pfändung massgebenden Verhältnisse seien nicht mit
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, sondern mit Revision beim Betreibungsamt
geltend zu machen (Art. 93 Abs. 3 SchKG), die vierte Erhebung einer
gleichlautenden (erfolglosen) Beschwerde sei als bös- oder mutwillig zu
qualifizieren, der Beschwerdeführerin seien die erwähnten Kosten aufzuerlegen
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 5. Mai
2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der
Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft
und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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