Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.431/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_431/2015

Urteil vom 1. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Gossau.

Gegenstand
Zustimmung Grundstückveräusserung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. April 2015 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen
den Entscheid vom 24. April 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine
Beschwerde u.a. des Beschwerdeführers, soweit die Eingaben nicht als nicht
erfolgt zu gelten haben, nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die zur Unterzeichnung zurückgesandten Eingaben
seien (trotz Nachfristansetzung zur Mängelbehebung) nicht unterzeichnet
eingereicht worden, weshalb diese Eingaben androhungsgemäss als nicht erfolgt
zu betrachten seien (Art. 132Abs. 1 ZPO), auf die (vom Beschwerdeführer bzw.
seiner Schwester) unterzeichneten Beschwerdeeingaben sei deshalb nicht
einzutreten, weil in der Hauptsache noch gar kein Entscheid ergangen sei und
allenfalls einzig prozessleitende Verfügungen des Präsidenten der
Verwaltungsrekurskommission zur Diskussion stünden, es diesbezüglich jedoch an
einer Beschwerdebegründung fehle,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des Entscheids des Kantonsgerichts hinausgehen oder damit in keinem
Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Entscheids vom 24. April 2015 des
Kantonsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht
verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Gossau und dem Kantonsgericht St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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