Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.425/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_425/2015

Urteil vom 5. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Dreier,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 16. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
B.A.________ und A.A.________ sind seit 1995 verheiratet. Sie sind die Eltern
zweier Töchter, C.A.________ (geb. 1995) und D.A.________ (geb. 1998). Mit
Eingabe vom 4. September 2012 ersuchte die Ehefrau das Bezirksgericht Zürich um
Regelung des Getrenntlebens. Am 17. Juni 2014 erging das Eheschutzurteil. Das
Bezirksgericht regelte die Kinderbelange, wies die eheliche Wohnung Frau und
Kindern zu, verurteilte den Ehemann zur Herausgabe verschiedener Gegenstände
und räumte ihm überdies das Recht ein, den Familienhund alle 14 Tage zu sich zu
nehmen. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, wurde A.A.________
verpflichtet, B.A.________ persönlich für die weitere Dauer des Getrenntlebens
monatliche Alimente von Fr. 15'480.-- (ab 1. Oktober 2012), Fr. 13'110.-- (ab
1. Juli 2013), Fr. 15'480.-- (ab 1. Oktober 2013) sowie Fr. 10'430.-- ab 1.
Januar 2015 zu bezahlen.

B. 
Beide Parteien legten beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. Die
Ehefrau verlangte für sich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 22'455.-- (ab
1. Oktober 2012) und Fr. 19'455.-- (ab dem vierten Monat nach erfolgreichem
Abschluss ihrer Primarlehrerinnen-Ausbildung). Der Ehemann wollte ihr über
verschiedene Zeitabschnitte monatliche Alimente zwischen Fr. 7'205.-- und Fr.
1'640.-- zugestehen. Mit Urteil vom 16. April 2015 sprach das Obergericht
B.A.________ die folgenden Frauenalimente zu: Fr. 12'570.-- vom 1. Oktober 2012
bis zum 31. Juli 2015, Fr. 10'900.-- vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016
sowie Fr. 9'800.-- ab 1. August 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren auferlegte das
Obergericht zu 5/8 der Ehefrau und zu 3/8 dem Ehemann. Schliesslich wurde
B.A.________ dazu verurteilt, A.A.________ für das erstinstanzliche Verfahren
eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2'160.-- zu bezahlen.

C. 
A.A.________ wendet sich mit Beschwerde vom 19. Mai 2015 an das Bundesgericht.
Er verlangt, die Alimente für B.A.________ (Beschwerdegegnerin) vom 1. August
2015 bis zum 31. Juli 2016 auf Fr. 8'905.-- und diejenigen ab 1. August 2016
auf Fr. 5'664.-- festzusetzen (Ziffer 1). Weiter seien die Gerichtskosten für
das erstinstanzliche Verfahren der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln und ihm
zu einem Viertel aufzuerlegen (Ziffer 2). Schliesslich verlangt der
Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 4'320.-- inklusive Mehrwertsteuer.
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend die Regelung des
Getrenntlebens (Art. 176 ZGB). In dieser Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) dreht
sich der Streit vor Bundesgericht ausschliesslich um die Frauenalimente. Die
Angelegenheit ist also vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_705/2013 vom 29.
Juli 2014 E. 1.1). Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs.
1 Bst. a und Abs. 4; Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100
Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. 
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S.
396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
(BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für solche Verfassungsrügen gilt das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur
klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1
S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus,
wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt
und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet.
Er muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel krankt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen
kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte
verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei
wiederum präzise geltend zu machen hat.

3. 
Anlass zur Beschwerde gibt zur Hauptsache die Methode, nach der die Vorinstanz
die Frauenalimente errechnet.

3.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet die vorinstanzliche Feststellung, wonach
das Bezirksgericht den Unterhalt nach der zweistufigen Methode berechnet habe,
als unzutreffend. Er hält daran fest, dass sowohl das Bezirksgericht als auch
die Parteien die so genannte einstufige Methode angewandt hätten, wie es die
bundesgerichtliche Rechtsprechung für monatliche Haushaltseinkommen von über
Fr. 10'000.-- auch zulasse und das Obergericht bei Haushaltseinkommen von über
Fr. 15'000.-- selbst praktiziere. Das Obergericht stelle zur Festsetzung des
Bedarfs zuerst eine konkrete Berechnung an, worin es die persönlichen
Bedürfnisse und Lebenshaltungskosten der Parteien "quasi buchhalterisch bis ins
letzte Detail" berechne. Vor diesem Hintergrund gehe es nicht an, noch
zusätzlich eine Freibetragsaufteilung vorzunehmen. Es führe zu einer
unzulässigen Vermögensverschiebung und zu einer vorweggenommenen
güterrechtlichen Auseinandersetzung, wenn nach einer extensiven Berechnung der
Lebenshaltungskosten zum derart erweiterten Bedarf im Rahmen einer
systemwidrigen Überschussverteilung Zuschläge von mehreren tausend Franken
gemacht werden, als ob es sich um reine oder allenfalls leicht erweiterte
Notbedarfszahlen handeln würde. Der "Methodenmix" des Obergerichts komme einer
willkürlichen Anwendung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. Art. 125 sowie Art. 4
ZGB gleich.

3.2. Unter dem Gesichtspunkt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) und des Gebots zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) beklagt
sich der Beschwerdeführer darüber, dass ihn das Obergericht nicht zu einer
Stellungnahme eingeladen habe, "bevor es das Konzept der einstufigen zugunsten
der zweistufigen Berechnungsmethode mit Freibetragsaufteilung überraschend
verliess". Die Vorwürfe sind unbegründet. Der Streit über die Methode der
Unterhaltsberechnung betrifft eine Rechtsfrage. Demgegenüber bezieht sich der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in erster Linie auf den
Sachverhalt. Zu Rechtsfragen muss die Behörde die Parteien nur dann speziell
anhören, wenn sie ihren Entscheid auf Normen oder Entscheidgründe stützen will,
mit deren Berücksichtigung die Parteien vernünftigerweise nicht rechnen müssen,
wenn sie über einen besonders grossen Ermessensspielraum verfügt oder wenn sich
die Rechtslage verändert hat (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 505; 127 V 431 E. 2b/cc
S. 435). Dass die Frage nach einer "Freibetragsaufteilung" schon im Entscheid
des Bezirksgerichts zur Sprache kommt, anerkennt auch der Beschwerdeführer. Von
daher kann nicht gesagt werden, dass er im obergerichtlichen Verfahren von
einer Überschussverteilung überrascht worden wäre und daher ausnahmsweise
eigens zu dieser Rechtsfrage hätte angehört werden müssen (vgl. Urteil 4P.311/
2004 vom 2. März 2005 E. 2.2). Schliesslich ist die formelle Natur des
Gehörsanspruchs (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190 mit Hinweisen) auch nicht
Selbstzweck. Der Beschwerdeführer berichtet selbst davon, wie er sich schon in
seiner Berufungsschrift gegen einen unzulässigen "Methodenmix" und eine
"antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung" gewehrt habe. Was es für ihn
im obergerichtlichen Verfahren in diesem Zusammenhang sonst noch weiter zu
sagen gegeben hätte, tut er in keiner Weise dar. Auch unter diesem Blickwinkel
laufen seine Verfassungsrügen ins Leere.

3.3. Das Obergericht will sich der "zweistufigen Methode" bedient haben, die
schon dem erstinstanzlichen Entscheid zugrunde liege und die es als
"zweckmässig" erachtet. Fest steht, dass beide kantonalen Instanzen in der
Bedarfsaufstellung zunächst einen "Grundbetrag" einsetzen, bezüglich dessen sie
auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
verweisen. Die Zuhilfenahme dieses abstrakten, verschiedene Bedarfspositionen
umfassenden Pauschalbetrags ist typisch für die zweistufige Methode der
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit
Überschussverteilung. Diese Berechnungsweise besteht darin, von den gemeinsamen
Einkünften der Parteien zunächst den beidseitigen Notbedarf abzuziehen und den
(allenfalls) verbleibenden Überschuss unter den Parteien aufzuteilen. Je nach
den konkreten (wirtschaftlichen) Verhältnissen kann es sich für die Zwecke der
Unterhaltsberechnung rechtfertigen, den (betreibungsrechtlichen) Notbedarf um
gewisse Bedarfspositionen zu erweitern und zusätzlich beispielsweise einen
Betrag für laufende Steuern zu berücksichtigen (vgl. Urteil 5A_1003/2014 vom
26. Mai 2015 E. 4.2.1). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass das
Obergericht die konkreten persönlichen Bedürfnisse und Lebenshaltungskosten der
Parteien grosszügig und detailliert berücksichtigt. Zu diesem Zweck ergänzt die
Vorinstanz den Notbedarf um etliche Zuschläge zum Grundbetrag (z.B. für
Lebensmittel, Kleider, Telefon/Internet, Coiffure/Wellness) und um
Sonderpositionen (z.B. Steuern, Ferien, Gärtner/Haushaltshilfe, Kosten für den
Hund). Auf diese Weise errechnet sie für die vor Bundesgericht streitigen
Zeitabschnitte einen monatlichen Gesamtbedarf von Fr. 42'606.-- (August 2015
bis Juli 2016) bzw. Fr. 42'486.-- (ab August 2016), von dem jeweils Fr.
22'908.-- auf den Beschwerdeführer entfallen. Ob eine derart umfassende
Berücksichtigung konkreter Bedarfspositionen noch dem Sinn und Geist der
zweistufigen Methode entspricht, mag fraglich erscheinen, rückt damit der
eigentliche  Not bedarf der Parteien in der vorinstanzlichen Bedarfsaufstellung
doch in den Hintergrund. Was es damit auf sich hat, kann aber dahingestellt
bleiben. Der Rüge des Beschwerdeführers folgend ist einzig zu prüfen, ob es
sich mit dem Willkürverbot (Art. 9 BV) verträgt, wenn das Obergericht bei der
geschilderten Ausgangslage die Überschüsse von Fr. 2'984.-- bzw. Fr. 6'225.--,
die in den zwei erwähnten Zeitabschnitten als Differenz zum monatlichen
Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 45'590.-- (August 2015 bis Juli 2016) bzw.
Fr. 48'711.-- (ab August 2016) übrig bleiben, zu zwei Dritteln der
Beschwerdegegnerin mit D.A.________ zuweist. Die Frage ist zu bejahen:

3.4. Nach der Rechtsprechung kann die Methode der (hier um zahlreiche
Positionen erweiterten) Existenzminimumberechnung mit (allfälliger)
Überschussverteilung jedenfalls dann zu zulässigen Ergebnissen führen, wenn
sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt
(Urteil 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.1), wenn feststeht, dass die
Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen - gegebenenfalls
trotz guter finanzieller Verhältnisse - für den laufenden Unterhalt verbraucht
haben, oder aber wenn eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten
Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht wird (BGE 140 III 485 E.
3.3 S. 488; 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.; 134 III 577 E. 3 S. 578). Wie die
vorigen Erwägungen zeigen, kann im vorliegenden Fall zwar nicht gesagt werden,
dass die tatsächliche, zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien nicht hätte
ermittelt werden können. Um den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig
auszuweisen, genügt es jedoch nicht, einzelne Elemente zu beanstanden und
andere unangefochten stehen zu lassen. Den vorinstanzlichen Feststellungen
zufolge haben die Parteien übereinstimmend ausgeführt, dass das Einkommen des
Beschwerdeführers für den laufenden Familienunterhalt verbraucht wurde. Dem
entgegnet der Beschwerdeführer lediglich, dass "Zweckmässigkeitsüberlegungen"
eine willkürliche Rechtsanwendung nicht rechtfertigen dürfen. Als solche stellt
er die erwähnte Feststellung jedoch nicht in Abrede. Bleibt es aber dabei, so
läuft der angefochtene Entscheid letztendlich auf die Annahme hinaus, dass die
Parteien auch nach der Trennung ihr gesamtes Einkommen für den Lebensunterhalt
der Familie aufbrauchen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern es
Art. 9 BV zuwiderläuft, wenn die Vorinstanz mit dieser Annahme auch den
Überschuss erfasst, der daraus resultiert, dass der Beschwerdegegnerin ab 1.
August 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 3'663.-- und ab 1.
August 2016 ein solches von Fr. 6'784.-- anzurechnen ist. Ebenso wenig
bestreitet er die vorinstanzliche Feststellung, wonach er selbst eingeräumt
habe, dass zur Deckung des Familienbedarfs auf das Vermögen habe
zurückgegriffen werden müssen. Auch mit den Fehlbeträgen in den Berechnungen
für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2015, für die er dem
angefochtenen Entscheid zufolge mit seinem Vermögen aufkommen muss, hat sich
der Beschwerdeführer abgefunden. Er tut nicht dar, weshalb das Obergericht
unter den geschilderten Voraussetzungen in geradezu zwingender Weise hätte zum
Schluss kommen müssen, dass die Parteien ab 1. August 2015 plötzlich nicht mehr
ihre gesamten Einkünfte verbrauchen, sondern neues Vermögen äufnen werden.

3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie
sich gegen die Aufteilung der Überschüsse richtet, die das Obergericht für die
Berechnungsperiode vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 und für diejenige ab 1.
August 2016 errechnet. Die Höhe des Bruchteils, den die Vorinstanz der
Beschwerdegegnerin und der Tochter D.A.________ zuweist, beanstandet der
Beschwerdeführer nicht. Es bleibt deshalb dabei, dass der Beschwerdegegnerin
mit D.A.________ zwei Drittel des Überschusses zuzuweisen sind (s. E. 3.3).

4. 
Im Unterhaltsstreit legt der Beschwerdeführer den Finger auf verschiedene
weitere Positionen in der Bedarfsrechnung, bezüglich derer das Obergericht "in
Willkür verfallen" sein soll. So habe das Obergericht für Fahrtkosten und
Hobbies einfach die erstinstanzlich festgelegten Pauschalen von Fr. 1'640.--
(Hobbies) und Fr. 600.-- (Mobilität) übernommen, ohne sich zu den geltend
gemachten Beträgen von Fr. 2'824.65 (Hobbies) und Fr. 850.-- (Mobilität) auch
nur zu äussern. Die "Kürzung" der grösstenteils unbestrittenen Betreffnisse
hält der Beschwerdeführer für "besonders stossend", weil die Vorinstanz der
Beschwerdegegnerin umgekehrt alle geltend gemachten Positionen anrechne.
Zusätzlich wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, beim Bedarf der
Beschwerdegegnerin die Position "Steuererklärung" im Betrag von Fr. 135.--
berücksichtigt zu haben, obwohl solche Kosten gar nie geltend gemacht worden
seien. Auch diesbezüglich sei eine Begründung "vollständig unterblieben".
Erneut rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Die
Begründungspflicht, wie sie sich aus (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt, bedeutet indes
nicht, dass sich die Behörde zu allen Punkten einlässlich äussern und jedes
einzelne Vorbringen widerlegen muss (s. zum Ganzen BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88;
133 III 439 E. 3.3 S. 445). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das
im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der
betroffenen Person berührt. Über dessen Tragweite - und nicht über ihm zugrunde
liegende Erwägungen - soll sich die betroffene Person Rechenschaft geben
können. Eingedenk dessen erweist sich der Tadel des Beschwerdeführers als
unbegründet. Ins Leere läuft auch die Willkürrüge in der Sache. Wer damit
durchdringen will, kann sich nicht darauf beschränken, den angefochtenen
Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Darzutun ist insbesondere auch,
weshalb der Entscheid im Ergebnis unhaltbar ist (E. 2). Dies verkennt der
Beschwerdeführer. Er zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlich errechneten
Frauenalimente angesichts des Betrags, um den sie infolge der erwähnten
Beanstandungen tiefer ausfallen würden, in geradezu schockierend ungerechter
Weise als zu hoch erscheinen. Vielmehr will er die vorinstanzlich errechneten
Frauenalimente einfach um den Freibetragsanteil von Fr. 1'990.-- (Zeitspanne
vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016) bzw. Fr. 4'150.-- (ab 1. August 2016)
ermässigt haben (vgl. E. 3), ohne aufgrund der besagten Reklamationen eine
konkrete (zusätzliche) Korrektur der Unterhaltsbeiträge zu verlangen.

5. 
Willkür will der Beschwerdeführer schliesslich in der vorinstanzlichen Regelung
der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
ausgemacht haben. Erstens beklagt er sich über die "Rundungspraxis" des
Obergerichts. Ausgehend von den Zahlen, die das Obergericht ermittle, sei er im
Unterhaltsstreit in erster Instanz zu 28 % unterlegen. Angesichts dessen "läge
es näher", von einem Viertel (25 %) statt von einem Drittel (33 %) zu sprechen.
Zweitens will der Beschwerdeführer den Bruchteil von 5/8 nicht gelten lassen,
mit dem das Obergericht sein Obsiegen im erstinstanzlichen Verfahren insgesamt
angibt. Das Obergericht lasse ausser Acht, dass er bezüglich Hausrat ebenfalls
zur Hälfte obsiegt habe, weshalb ihm bei einer Gewichtung von 1/8 nochmals 1/16
angerechnet werden müsste. Im Ergebnis verteile das Obergericht die Kosten so,
wie wenn die Beschwerdegegnerin betreffend Hausrat obsiegt hätte. Ein solcher
Entscheid im Widerspruch zu den eigenen Feststellungen sei unhaltbar und
stossend, insbesondere auch deshalb, weil das Obergericht bereits in einem
vorherigen Schritt zugunsten der Beschwerdegegnerin aufrunde. Basierend auf
dieser willkürlichen Berechnung von Obsiegen und Unterliegen verteile das
Obergericht die Gerichtskosten falsch und spreche ihm eine zu tiefe
Parteientschädigung zu.
Auch damit vermag der Beschwerdeführer nichts auszurichten. Gewiss gilt als
Grundsatz, dass die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt
werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In
familienrechtlichen Verfahren kann der Richter aber von den
Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen
(Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Dem Schriftsatz des Beschwerdeführers lassen sich
keinerlei Anhaltspunkte dazu entnehmen, warum sich die angeblichen
Unregelmässigkeiten auch mit dieser "Verteilung nach Ermessen" (Marginale zu
Art. 107ZPO) in geradezu krasser Weise nicht vertragen, das Obergericht sein
Ermessen also willkürlich ausgeübt hätte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
unbegründet.

6. 
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des obergerichtlichen
Verfahrens ficht der Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Ausgang des hiesigen
Verfahrens an. Entsprechend braucht das Bundesgericht darauf nicht
zurückzukommen. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen
Entscheid nicht zu erschüttern. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat für die
Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist
kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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