Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.419/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_419/2015

Verfügung vom 29. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschtuz.

Gegenstand
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Entzug der Verwaltung des
Kindesvermögens),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Obergericht des Kantons Aargau
(Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Nach Einsicht:
in die (am 13. Mai 2015 eingereichte) Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung durch das Obergericht des Kantons Aargau
in einem Beschwerdeverfahren betreffend Entzug der Verwaltung des
Kindesvermögens,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um Ausstand des Abteilungspräsidenten und
um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Mitteilung des Obergerichts, wonach dieses mit Entscheid vom 19. Mai
2015 die Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit zulässig, abgewiesen habe,
in die (am 4. Juni 2015 eingereichte) Stellungnahme des Beschwerdeführers, der
seine Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit im Hauptpunkt zurückzieht, jedoch
um Feststellung der Rechtsverzögerung und um Zusprechung einer
Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz ersucht,

in Erwägung:
dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit
missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten nicht
einzutreten ist, zumal dessen Mitwirkung in früheren Verfahren keinen
Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG),
dass das Beschwerdeverfahren mit Bezug auf den Hauptpunkt infolge Rückzugs
durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71
BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass sodann das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverweigerung
/Rechtsverzögerung bereits mit dem obergerichtlichen Beschwerdeentscheid vom
19. Mai 2015 gegenstandslos geworden ist,
dass sich daher das erst nachträglich (am 4. Juni 2015) gestellte Begehren auf
Feststellung der Rechtsverzögerung ebenfalls als gegenstandslos erweist und das
bundesgerichtliche Verfahren auch diesbezüglich durch den Abteilungspräsidenten
(Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP),
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zugesprochen erhält, zumal kein Grund vorliegt, der eine Ausnahme rechtfertigen
würde,
dass sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist,

verfügt der Präsident:

1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. 
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_419/2015 wird als zufolge
Rückzugs bzw. Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

6. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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