Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.417/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_417/2015

Urteil vom 21. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Margherita Bortolani-Slongo,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 2. April 2015.

Erwägungen:

1. 
Die Parteien führten ein Eheschutzverfahren, das am 14. August 2014 seinen
Abschluss fand. Zwischen ihnen ist seit dem Jahr 2012 ein Scheidungsverfahren
hängig. Mit Entscheid vom 6. Januar 2015 trat der Einzelrichter Audienz am
Bezirksgericht Zürich auf den Antrag von A.________ um Sistierung des von
B.________ eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahrens sowie auf den Antrag um
Sistierung des Eintrags im Schuldenregister nicht ein, wies das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege von A.________ und den Antrag, die Sache dem
Scheidungsverfahren anzugliedern, ab und gewährte B.________ in der Betreibung
Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 definitive Rechtsöffnung für Fr.
226'592.30, Fr. 461.60, Fr. 7'632.-- und Fr. 7'680.--, je nebst Zins zu 5 %
seit dem 25. August 2014. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von
A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. April 2015 ab, soweit
darauf einzutreten war. A.________ hat am 16. Mai 2015 gegen den
obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
erhoben. Er ersucht namentlich um Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung.
Ferner beantragt er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. 

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich
oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z. B. Art. 29
Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2
und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E.
2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das
Bundesgericht nicht ein.

2.2. Nach den obergerichtlichen Erwägungen hat der Beschwerdeführer, mit
Ausnahme des Vorbringens, sein Lohn sei gesunken, alle Argumente bereits im
erstinstanzlichen Verfahren thematisiert. So hat die erste Instanz in ihrem
Urteil hinlänglich begründet, wieso die vorliegende Angelegenheit nicht dem
Scheidungsverfahren angegliedert werden kann, mithin die Einheit des Entscheids
nicht verletzt wurde, wieso auf den Antrag auf Sistierung nicht einzutreten
ist, bzw. dieser im Eintretensfall abzuweisen gewesen wäre, wieso die
behauptete Übertragung eines Liegenschaftenanteils keine zu berücksichtigende
Tilgung darstellt, und wie die betriebene Schuld zu berechnen ist; vom
erstinstanzlichen Richter dargetan wurde ferner, dass Verrechnungsforderungen
nur berücksichtigt werden könnten, wenn diese durch eine vorbehaltlose
Schuldanerkennung oder durch ein rechtskräftiges Urteil ausgewiesen wären,
sodann auch, wieso die fehlende Gesprächsbereitschaft der Beschwerdegegnerin
keinen Einfluss auf die Gewährung der Rechtsöffnung hat, wieso dem
Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen sind; nach dem Obergericht hat die
erste Instanz ferner ausgeführt, dass Änderungen der tatsächlichen
Verhältnisse, insbesondere eine Veränderung der Steuerlast, im
Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden können.
Das Obergericht fährt alsdann fort, der Beschwerdeführer kritisiere das
Ergebnis dieser erstinstanzlichen Erwägungen entschieden. Zu den in den
Erwägungen des Rechtsöffnungsrichters enthaltenen Begründungen bringe er aber
soweit ersichtlich einzig die pauschale und unsubstantiierte Kritik vor, die
Argumente seien undurchsichtig und technisch bzw. verletzten Menschenrechte
sowie verfassungsmässige Rechte. Er lege in keiner Weise dar, inwiefern der
ersten Instanz konkret ein Überlegungsfehler unterlaufen sein soll, wo sie auf
einen falschen Sachverhalt abgestellt oder in welchem Zusammenhang sie welche
Normen falsch angewendet habe. Zu seinen Anträgen, ihm sei für das
erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein
Eintrag in seinem Betreibungsregister sei zu löschen, führe er gar nichts aus.
Der Beschwerdeführer erfülle damit die Begründungsanforderungen offensichtlich
nicht. Seine Rügen vermöchten mangels korrekter Begründung nicht zu überzeugen.

 Neue Anträge könnten im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gestellt
werden. Da der Antrag, die Sache sei aus dem Recht zu weisen und an einen
Mediator nach englischem Recht zu übergeben, erstmalig im vorliegenden
Verfahren gestellt werde, gelte dieser als neu und nicht mehr zulässig, weshalb
darauf nicht einzutreten sei.

 Das Rechtsöffnungsverfahren diene der Vollstreckung eines rechtskräftigen
Entscheides. In diesem Verfahren könne der zu vollstreckende Entscheid in der
Sache nicht mehr überprüft werden; es gelte einzig die Vollstreckbarkeit zu
prüfen. Dabei stehe die fehlende Leistungsfähigkeit aufgrund eines gesunkenen
Einkommens einer Vollstreckung nicht entgegen. Die tatsächliche
Leistungsfähigkeit sei gegebenenfalls im weiteren Verfahren bei der Bestimmung
einer pfändbaren Quote zu berücksichtigen. Da die Höhe des Einkommens mithin
für die Frage, ob die Rechtsöffnung zu gewähren sei, keine Relevanz habe, könne
auf die Prüfung des betreffenden Vorbringens verzichtet werden. Der
Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass die betreffende Behauptung überdies
soweit ersichtlich erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellt worden sei und
daher - selbst wenn die Höhe des Einkommens relevant wäre - aus
novenrechtlichen Gründen gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht mehr zu
berücksichtigen wäre.

2.3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Argumentation nicht rechtsgenügend auf
die Begründung des obergerichtlichen Urteils ein und legt nicht dar, inwiefern
der vor Bundesgericht angefochtene Entscheid Gesetzes- oder Verfassungsrecht
verletzt. Sodann wird auch nicht rechtsgenügend erörtert, inwiefern die
Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Verfassungsrecht
verstossend festgestellt hat. Auf die nicht rechtsgenügend begründete
Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den
Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

3. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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