Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.412/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_412/2015

Urteil vom 26. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Herb,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 31. März 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (1973) und B.________ (1974) heirateten im Jahr 2000. Sie sind die
Eltern der Kinder C.________ (geb. 2005) und D.________ (geb. 2008). Seit
Februar 2009 leben die Parteien getrennt. Die Mutter zog mit den Kindern aus
der gemeinsamen Wohnung in U.________ (ZH) aus und kehrte an ihren früheren
Wohnort V.________ (VS) zurück. Der Vater lebt in Zürich, wo er als
Berufsmusiker im Opernorchester und im Zürcher Kammerorchester arbeitet. Im
Rahmen des Eheschutzverfahrens, das mit einem Urteil des Kantonsgerichts Wallis
vom 25. August 2011 seinen Abschluss fand, wurde die Obhut über die Kinder der
Mutter zugeteilt.

B.

B.a. Seit Februar 2011 tragen die Parteien das Scheidungsverfahren aus. Mit
Urteil vom 3. Dezember 2012 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe. Es
stellte die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter und regelte die
weiteren Nebenfolgen der Scheidung, unter Genehmigung einer Teilvereinbarung.
Die Besuchsbeistandschaft, die das Tribunal de Martigny et St-Maurice am 16.
September 2009 errichtet hatte, wurde beibehalten und gestützt auf Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB bezüglich der Abwicklung des Besuchsrechts ergänzt.

B.b. A.________ legte beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. Er
verlangte, die Kinder unter seine alleinige elterliche Sorge zu stellen und der
Mutter ein praxisübliches Besuchsrecht einzuräumen. Mit Urteil vom 23.
September 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung des Vaters
ab, unter ausdrücklichem und begründetem Verzicht auf eine Anhörung der Kinder.
A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hob das obergerichtliche
Urteil auf und wies die Sache zur Anhörung der Kinder und neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurück (Urteil 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014).

B.c. Im Mai 2014 hörte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde W.________ die
Kinder und die Eltern ein weiteres Mal an. Mit Entscheid vom 28. Mai 2014 hob
diese Behörde die Beistandschaft per 4. Juni 2014 auf, weil mit dem Beistand
keine Lösung in der Besuchsproblematik habe gefunden werden können.

B.d. Im Rückweisungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich hörte eine
Delegation die Kinder am 17. September 2014 gemeinsam an. Das Obergericht
informierte die Parteien darüber, dass die Akten der Kindesschutzbehörde
W.________ beigezogen würden, und gab ihnen Gelegenheit, zum Ergebnis der
Kinderanhörung Stellung zu nehmen. Hierauf stellte A.________ u.a. den Antrag,
die Kinder nochmals, und zwar getrennt anzuhören. Ausserdem wiederholte er
seine Anträge, die Mutter psychiatrisch/psychologisch abzuklären, einen
aktuellen Sozialbericht sowie Berichte von Schulen und Kindergarten einzuholen
und einen Kindesvertreter zu bestellen. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 machte
der Vater Noven geltend und wies darauf hin, dass er sich am 20. Februar 2015
mit einer neuen Partnerin verheiraten werde. Neu stellte er in dieser Eingabe
neben dem Antrag auf Erteilung des Sorgerechts an ihn auch ein Begehren auf
Erteilung bzw. Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts. Ein weiterer
Schriftenwechsel dreht sich namentlich um die Bericht erstattende
Kinderpsychologin.

B.e. Am 31. März 2015 fällte das Obergericht sein neues Urteil. Den Antrag, die
Kinder ein weiteres Mal in Einzelgesprächen anzuhören, wies es ab. In der Sache
bestätigte es seinen früheren Entscheid, die elterliche Sorge der Mutter zu
übertragen. Das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters wurde neu geregelt und ab
Mai 2015 auf stundenweise Besuche am Wohnort der Kinder beschränkt. Ab den
Sommerschulferien 2017 soll der Vater die Kinder einmal pro Monat auch zu sich
zu Besuch nehmen und zwei einzeln zu beziehende Ferienwochen mit ihnen
verbringen dürfen.

C. 
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das
Bundesgericht. Er beantragt, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventualiter sei ihm
die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen; (sub-) eventualiter verlangt er ein
gemeinsames Sorgerecht (Ziff. 2.1). Im Eventualbegehren Ziff. 2.2 verlangt er,
ihm die Obhut über die Kinder zuzuteilen, unter Einräumung eines angemessenen
Besuchsrechts zugunsten von B.________ (Beschwerdegegnerin).
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist binnen Frist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid
betreffend eine nicht vermögensrechtliche Nebenfolge einer Scheidung; dagegen
steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (s. Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1,
Art. 90 sowie Art. 100 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG).

2. 
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen
gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht
grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft behauptete
Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition. Bei der
Überprüfung von Ermessensentscheiden (Art. 4 ZGB) auferlegt es sich aber
Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in
Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie
Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder
wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat.
Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als
im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen
(BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S.
162). Weiter ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die
rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien
offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE
134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer
anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder
Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der
Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der erwähnten Mängel für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19
E. 2.2.2 S. 22).

3.

3.1. Weist das Bundesgericht die Streitsache an die kantonale Instanz zurück,
so hat diese die rechtliche Beurteilung, mit der das Bundesgericht die
Zurückweisung begründet, ihrer neuen Entscheidung zugrunde zu legen. Die
kantonale Instanz ist an die Feststellungen und rechtlichen Überlegungen im
Rückweisungsentscheid gebunden. Vom Bundesgericht bereits entschiedene Fragen
können dem Bundesgericht nicht ein weiteres Mal unterbreitet werden. Demnach
musste die kantonale Instanz im nunmehr angefochtenen Entscheid vom Sachverhalt
ausgehen, den sie in ihrem ersten Entscheid festgestellt hatte, und auch an
ihren bisherigen rechtlichen Erwägungen festhalten, soweit das Bundesgericht
diese nicht als unzutreffend bezeichnete bzw. soweit dessen Erwägungen
diejenigen im ersten kantonalen Entscheid nicht ersetzen oder dahinfallen
lassen (Urteil 5A_296/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141
III 193).

3.2. Der vorliegende Fall liegt insofern besonders, als am 1. Juli 2014 und
damit zwischen dem ersten und zweiten Urteil des Obergerichts vom 23. September
2013 bzw. 31. Mai 2015 die revidierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über
die elterliche Sorge in Kraft getreten sind (Schweizerisches Zivilgesetzbuch
[Elterliche Sorge], Änderung vom 21. Juni 2013, AS 2014, 357). Die Vorinstanz
war gehalten, ihr Urteil vom 31. Mai 2015 auf der Grundlage des neuen Rechts zu
fällen (Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB). Vor diesem Hintergrund war das Obergericht
auch befugt, den Fall über die Anhörung der Kinder hinaus neu zu instruieren.
Sie tat dies namentlich dadurch, dass sie sich die Akten der
Kindesschutzbehörden W.________ verschaffte (s. Sachverhalt Bst. B.d ).

4. 
Mit Blick auf die Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien
aufzuheben und einem Elternteil zuzuteilen sei, stellt die Vorinstanz fest, in
den letzten eineinhalb Jahren bzw. seit dem Entscheid vom 23. September 2013
(s. Sachverhalt Bst. B.b ) habe sich der Kontakt zwischen dem in Zürich
lebenden Beschwerdeführer und seinen Kindern verschlechtert. Seit dem Jahre
2014 hätten nur noch selten Besuche am Wohnort der Kinder stattgefunden; diese
Besuche seien von kurzer Dauer gewesen. Das Obergericht hält diese Entwicklung
für schwer erklärbar. Der Beschwerdeführer habe im ersten Berufungsverfahren
nicht vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin die Beziehung der Kinder zu ihm
seit der Trennung nicht respektiert bzw. sich in einer Weise verhalten hätte,
die der Aufrechterhaltung dieser Beziehung abträglich gewesen sei. Heute werfe
er ihr vor, die Kinder zu instrumentalisieren und zu manipulieren; diese würden
unter der egoistischen Abschirmungshaltung der Beschwerdegegnerin leiden. Die
Beschwerdegegnerin wiederum beteuere, sich in einer schwierigen Situation zu
befinden und alle Anfragen des Beschwerdeführers höflich und vernünftig zu
beantworten. Sie halte die Kinder stets an, ihren Vater zu sehen. Sie könne die
Kinder aber nicht gegen deren Willen zwingen, Zeit mit dem Beschwerdeführer zu
verbringen.
Dem angefochtenen Entscheid zufolge war die damals knapp 35-jährige
Beschwerdegegnerin nach der Trennung im Februar 2009 mit den ein- bzw.
dreijährigen Kindern in ihre Heimat ins Wallis zurückgekehrt. Das dortige
Umfeld sei der inzwischen zehn Jahre alten C.________ und dem 7-jährigen
D.________ vertraut geworden. Die Kinder seien erfolgreiche Schüler, gut
integriert und gäben zumindest schulisch zu keinen Sorgen Anlass. Der
Beschwerdeführer sei mit dem französischsprachigen Teil der Schweiz vertraut,
da seine Schwester in Genf wohne. Als Berufsmusiker könne er seine frei
verfügbare Zeit flexibel einteilen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien
geordnet. Mit Blick auf das Verhältnis zwischen den Eltern hält das Obergericht
fest, die seit der Trennung bestehenden grossen Spannungen zwischen den Eltern,
die sich in den vergangenen sechs Jahren vor diversen Gerichten gegenüber
gestanden seien, hätten nicht beigelegt werden können. Die Schuldfrage zu
entscheiden sei müssig. Mit seiner immer wieder neu vorgebrachten Darstellung,
die Beschwerdegegnerin sei psychisch nicht gesund bzw. bewege sich im
Dunstkreis von Sekten, drehe der Beschwerdeführer an der "Eskalationsschraube".
Einer Entspannung der Situation abträglich sei auch, wenn der Beschwerdeführer
seinen Antrag auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts mit Ausführungen seiner
neuen Ehefrau untermauern wolle, die zu den Kindern gar nicht in enger
Beziehung stehe, oder wenn er die Kinder im November 2014 in der Schule mit
einem Besuch überrascht habe. Dieser unangekündigte Besuch habe sogar ein
Nachspiel mit der Schulleitung gehabt.
Was den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern angeht, fällt dem
Obergericht auf, dass deren ablehnende Haltung, die seit Ende 2013 wiederholt
(beim Gericht, beim Beistand und bei der Psychologin) zum Ausdruck komme, mit
dem Ergebnis der Abklärungen aus dem Jahre 2010 kontrastiere. Die damaligen
Abklärungen hätten ergeben, dass die Kinder den Kontakt mit dem Vater wollten.
Dass die mittlerweile eingetretene Ablehnung tatsächlich dem inneren Willen der
Kinder entspricht, bezweifelt das Obergericht angesichts der Heftigkeit, mit
der sie ihren Willen äussern würden. Es schliesst nicht aus, dass die Kinder
unter dem unmittelbaren Einfluss der Beschwerdegegnerin stünden und ihren
Wunsch aus Solidarität und Loyalität der Mutter gegenüber entwickelt hätten.
Die Eltern würden mittlerweile nur noch auf sehr kurz angebundene Art mittels
elektronischer Nachrichten miteinander kommunizieren, vornehmlich ohne Anrede
und Grussformel. Selbst ein Treffen der Kinder mit dem Vater am Tag der
gerichtlichen Anhörung vo m 17. September 2014 (Sachverhalt Bst. B.d) sei mit
einem Hin und Her der Eltern verbunden gewesen.
Im Weiteren verweist das Obergericht auf ein Schreiben des Beistandes vom 20.
Februar 2014, wonach sich die grossen Spannungen zwischen den Eltern auf die
Kinder niederschlagen, die Einstellung der Eltern sich direkt auf das Wohl der
Kinder auswirkt und die Eltern kaum in der Lage sind, ihre Kinder aus dem
Konflikt herauszuhalten. Laut Entscheid vom 28. Mai 2014 betreffend die
Aufhebung der Beistandschaft (Sachverhalt Bst. B.c) habe der Beistand
ausgeführt, dass sich die Situation seit vier Jahren nicht verbessert und die
Kindesschutzbehörde alles versucht hat und auch die Eltern eine neue Mediation
nicht für sinnvoll erachten. Bei dieser Sachlage - schwerer und anhaltender
Elternkonflikt, insbesondere fehlende Kommunikations- und
Kooperationsbereitschaft trotz bestehender Beistandschaft, mit nachteiligen
Auswirkungen auf die noch kleinen Kinder (Loyalitätskonflikt) - sei die Basis
für eine gemeinsame elterliche Sorge auch nach Massgabe der neuen
Sorgerechtsbestimmungen nicht (mehr) gegeben.
Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich die Aufhebung der
gemeinsamen elterlichen Sorge nur rechtfertige, wenn damit der Elternkonflikt
zumindest gemildert werden könne. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen,
dass mit einer Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Zahl der
Streitpunkte in den Kinderbelangen abnehmen, jedenfalls aber nicht noch
zunehmen werde. Eine klare Zuweisung von Entscheidkompetenzen an eine der
Parteien könne entlastend wirken. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen
Sorge erscheine somit angemessen und verhältnismässig, auch wenn nicht sicher
vorausgesagt werden könne, ob diese Massnahme tatsächlich zu einer Entspannung
des Elternkonflikts führe. Diese Unsicherheit liege in der Natur der Sache und
sei im Interesse der Kinder hinzunehmen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, in keiner Weise auf die
Gesetzesrevision mit Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts an beide Eltern
einzugehen. Das Obergericht wende das neue Recht nicht an und mache dazu auch
keine Ausführungen. Damit verletze es nicht nur Art. 296 Abs. 2 ZGB, sondern
auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) .

5.2. Die Kritik des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet. Wie sich
aus Erwägung 2.1 des angefochtenen Entscheids ergibt, legt die Vorinstanz ihrem
Urteil sehr wohl die neuen, am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Bestimmungen
über die elterliche Sorge zugrunde. Wenn sie gestützt auf diese Vorschriften zu
einer anderen Beurteilung gelangt als der Beschwerdeführer, berührt dies nicht
dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die Frage der korrekten
Handhabung des neuen Rechts (dazu E. 7). Soweit der Beschwerdeführer mit dieser
Gehörsrüge auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zielt, sind seine
Begehren abzuweisen.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer will die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht gelten
lassen. Zwar bestünden zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin zweifelsohne
Spannungen. Diese würden sich aber "im üblichen eingeschränkten Rahmen bei
einer gerichtlichen Auseinandersetzung" um Kinderbelange bewegen. Den Parteien
müsse in einem Gerichtsverfahren erlaubt sein, ihren Standpunkt darzulegen. Der
Beschwerdeführer beharrt darauf, dass seine Vorbringen betreffend die
Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin begründet seien. Die
Beschwerdegegnerin habe den gemeinsamen Wohnsitz eigenmächtig verlassen und sei
mit den Kindern in den Kanton Wallis gezogen. Als Berufsmusiker sei er
verpflichtet, vor allem an den Wochenenden zu arbeiten. Mit dem Wohnsitzwechsel
habe die Beschwerdegegnerin "offensichtlich die Grundlage" dafür geschaffen,
dass die Ausübung des Besuchsrechts mit Problemen behaftet sei oder gar
vereitelt werde.
Was die Person der Beschwerdegegnerin angeht, wirft der Beschwerdeführer dem
Obergericht vor, im Expertenbericht des Instituts E.________ vom 18. Juni 2010
enthaltene Feststellungen zu unterschlagen, die er in der Berufungsschrift
vorgetragen habe und die für den Ausgang des Verfahrens im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG entscheidend seien. Der Beschwerdeführer reproduziert verschiedene
Stellen aus dem besagten Bericht. Dort ist unter anderem davon die Rede, dass
die Mutter eine "fusionierende Beziehung mit ihren Kindern" habe, diese "in
ihrer Entwicklung bremse" und ihnen "ein negatives Vaterbild" übertrage.
Weitere Textstellen schildern die Beschwerdegegnerin als "ängstliche" Frau, die
sich auf einen "irrationellen Glauben" stütze, den Beschwerdeführer "unter dem
Einfluss des schlechten Auges" sehe und zwecks Verringerung der Ängste sowie
zur Verbesserung des negativen Vaterbildes und zur Vermeidung von zukünftigen
Beschuldigungen eine "psychotherapeutische Behandlung" benötige. Besonders hebt
der Beschwerdeführer die Passage hervor, die einen Wechsel des
Obhutsberechtigten empfiehlt, falls die Kinder nicht in derselben Stadt wie ihr
Vater leben können.

6.2. Soweit der Beschwerdeführer es darauf absieht, die vorinstanzlichen
Feststellungen betreffend die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ins
Wanken zu bringen, vermag er vor Bundesgericht nichts auszurichten. Um mit
einer Sachverhaltsrüge durchzudringen, genügt es nicht, diverse Zitate aus
einem mehrere Jahre zurückliegenden Expertenbericht aneinander zu reihen und
ohne weitere Erklärungen einfach zu behaupten, die zitierten Feststellungen
seien für den Ausgang des Verfahrens entscheidend. Schon in seinem ersten
Urteil vom 23. September 2013 (Sachverhalt Bst. B.b) wies das Obergericht
ausdrücklich darauf hin, der Beschwerdeführer liefere keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin noch unter allfälligen
Wahnvorstellungen leiden würde (vgl. Urteil 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E.
5). Inwiefern diese Beurteilung bereits wenige Monate später überholt sein
soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere weiss er auch nicht zu
erklären, weshalb das Obergericht mit Blick auf die Erziehungsfähigkeit der
Eltern fünf Jahre später in geradezu zwingender Weise zulasten der
Beschwerdegegnerin auf die Expertenmeinungen aus dem Jahre 2010 hätte abstellen
müssen. Mithin bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was nicht bereits
Gegenstand der bundesgerichtlichen Beurteilung im Urteil 5A_821/2013 vom 16.
Juni 2014 war. Insofern ist die Beschwerde unbegründet.

7.

7.1. In rechtlicher Hinsicht ist als erstes zu prüfen, ob die Vorinstanz vom
Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge abweichen durfte. Gemäss Art. 296
Abs. 2 ZGB stehen die Kinder, solange sie minderjährig sind, unter der
gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. In einem Scheidungs- oder
Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil aber die alleinige
elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. In seinem
zur Publikation vorgesehenen Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 befasst
sich das Bundesgericht mit dieser seit dem 1. Juli 2014 gültigen Rechtslage.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge ist demnach nur
zulässig, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in
Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Vorausgesetzt ist weiter,
dass das Verhältnis zwischen den Eltern das Kindeswohl konkret in einer
negativen Weise beeinträchtigt und dass Aussicht darauf besteht, mit der
Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil eine Entlastung der
Situation herbeizuführen (Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.6 f.).

7.2. Aufgrund des von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalts
steht fest: Die Parteien stehen einander in einem langjährigen
Scheidungsprozess gegenüber. Seit mehr als der Hälfte des Lebens von C.________
und D.________ streiten sie sich auch um die Kinder. Der Konflikt hat sich in
den letzten Jahren akzentuiert und beschlägt namentlich die Ausübung des
Besuchsrechts. Der Beschwerdeführer stellt die Erziehungsfähigkeit der
Beschwerdegegnerin in Frage. Er macht geltend, sie sei psychisch angeschlagen
und stehe Sekten nahe. Überdies wirft er ihr vor, die Kinder zu
instrumentalisieren bzw. gegen ihn aufzubringen. Die Beschwerdegegnerin läuft
aufgrund ihrer Einstellung dem Beschwerdeführer gegenüber Gefahr, unbewusst
auch bei den Kindern eine ablehnende Haltung zu provozieren. Das Gemeinwesen
hat sich darum bemüht, die Eltern bei der Regelung und Durchführung der
persönlichen Kontakte zwischen Vater und Kindern zu unterstützen. Diese
Versuche sind gescheitert. Wegen der fehlenden Kommunikations- und
Kooperationsbereitschaft der Eltern wurde die Beistandschaft aufgehoben. Die
Eltern vermögen die Kinder aus ihrem Konflikt kaum herauszuhalten. Die
andauernden Spannungen wirken sich ungünstig auf das Wohl der Kinder aus. Dass
C.________ und D.________ unter dem Dauerkonflikt der Eltern leiden, zeigt auch
ihre Anhörung vom 17. September 2014 (s. Sachverhalt Bst. B.d). Den
vorinstanzlichen Feststellungen zufolge wünschen sich die Kinder, "Ruhe vor dem
Elternkonflikt" zu haben.
Dass die Streitparteien in ihrem Scheidungsprozess bezüglich der elterlichen
Sorge gegenteilige Rechtsbegehren stellen bzw. der Beschwerdeführer in erster
Linie die alleinige elterliche Sorge für sich beantragt (s. Sachverhalt Bst.
B.d ), kann in einem kontradiktorischen Gerichtsverfahren kaum überraschen und
ist daher für sich allein genommen auch noch kein Grund, von einer Beibehaltung
der gemeinsamen elterlichen Sorge abzusehen. Ebenso wenig erscheint es als
aussergewöhnlich, dass der gegenseitige Anspruch auf angemessenen persönlichen
Verkehr immer wieder zum Streit führt, wenn die Kinder - wie hier - mehrere
Stunden entfernt vom nicht obhutsberechtigten Vater wohnen und sich dessen
Berufstätigkeit nicht ohne Weiteres mit der Wochenplanung seiner
schulpflichtigen Kinder verträgt. Auch wenn sich diese wiederkehrenden
Auseinandersetzungen um die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts hier
offensichtlich zu einem Dauerkonflikt verhärtet haben, hängen sie doch nur
indirekt mit dem Sorgerechtsstreit zusammen. Es ist nämlich denkbar, dass die
Eltern sich trotz eines anhaltenden Besuchsrechtskonflikts über die zu
treffenden grundsätzlichen Belange des Kindes einig und insofern fähig sind,
ein gemeinsames Sorgerecht zum Wohl des Kindes auszuüben. Vorliegend aber lässt
sich diese andauernde Zwietracht über die Ausübung des Besuchsrechts, gegen die
auch eine Beistandschaft nichts ausrichten konnte, als Symptom der tiefer
wurzelnden Spannungen verstehen, welche die Eltern hinsichtlich der Frage der
Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin dauerhaft entzweien. Wie die
vorinstanzlichen Feststellungen und auch die Ausführungen in der Beschwerde an
das Bundesgericht zeigen, stellt der Beschwerdeführer die Erziehungsfähigkeit
der Beschwerdegegnerin mit grosser Beharrlichkeit kategorisch in Abrede. Es ist
aber nicht erkennbar, wie die Eltern im vorliegenden Fall, bei welchem in
tatsächlicher Hinsicht ein chronischer, sich zunehmend verfestigender und die
Kinder einbindender Konflikt erstellt und überdies mit Blick auf deren
Erziehung kein minimaler Nenner zwischen den Eltern ersichtlich ist, ein
gemeinsames Sorgerecht zum Wohl der Kinder ausüben könnten. Der Konflikt
zwischen den Eltern ist längst nicht mehr punktueller Natur. Er hat sich
zunehmend auch vom familienrechtlichen Verfahren gelöst. In der vorliegenden,
als aussergewöhnlich zu bezeichnenden Situation kann nicht mit einem Abklingen
des Konfliktes nach der Verfahrensbeendigung gerechnet werden; vielmehr ist zu
erwarten, dass er sich bei einem gemeinsamen Sorgerecht fast zwangsläufig auf
die Erziehungsfragen ausweiten und auch in diesem Bereich verfestigen würde.
Aktenkundig ist zudem, dass sich der chronische Elternkonflikt unmittelbar
negativ auf das Wohl der Kinder auswirkt. Der Beschwerdeführer bestreitet denn
auch nicht, dass die Kinder unter dem gegenwärtigen Zustand leiden und die
Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil zur Entlastung der
Konfliktsituation beitragen kann. Nach alledem hält es vor Bundesrecht stand,
wenn die Vorinstanz mit Rücksicht auf das Kindeswohl eine Ausnahme vom
Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge bejaht.

8.

8.1. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die alleinige elterliche Sorge zu
Recht der Beschwerdegegnerin überlassen hat. Für die Vorinstanz ist die
Umplatzierung der Kinder keine Option, da sich die Kinder an ihrem neuen
Wohnort längst eingelebt hätten und sich bei ihrer Mutter wohl fühlen würden.
Zudem habe die Beschwerdegegnerin dort noch ihre Familie. Der Beschwerdeführer
kritisiert diesen Entscheid hauptsächlich mit den erwähnten Zweifeln an der
Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin sowie damit, dass diese den
gemeinsamen Haushalt im Jahre 2009 verlassen und ins Wallis gezogen ist.

8.2. Die vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Gilt es darüber
zu entscheiden, welchem Elternteil das Sorgerecht übertragen wird, hat das Wohl
des Kindes nach der Rechtsprechung Vorrang vor allen anderen Überlegungen,
insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGE 136 I 178 E. 5.3 S. 180 f.).
Soweit der Beschwerdeführer die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in
Abrede stellt, kommt er vor Bundesgericht nicht gegen den angefochtenen
Entscheid auf (E. 6). Mithin steht fest, dass sowohl der Beschwerdeführer als
auch die Beschwerdegegnerin für die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge in
Frage kommen. In diesem Fall ist die Aussicht auf Stabilität in den örtlichen
und familiären Verhältnissen von besonderer Bedeutung (zum Ganzen Urteil 5A_720
/2013 vom 4. März 2014 E. 2 mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist im Ergebnis
darin beizupflichten, dass diese Aussicht deutlich besser ist, wenn die
alleinige elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin übertragen wird. Mit ihr
zusammen haben die Kinder ihr ganzes bisheriges Leben verbracht, die letzten
sechs Jahre ohne den Beschwerdeführer. Für Verschuldensüberlegungen, wie sie
der Beschwerdeführer anstellt, ist bei der Zuteilung der elterlichen Sorge und
Obhut kein Platz, sieht man davon ab, dass auch die so genannte
Bindungstoleranz in den Entscheid einfliessen kann (vgl. Urteil 5A_138/2012 vom
26. Juni 2012 E. 3-5). Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2009
gegen den Willen des Beschwerdeführers in den Kanton Wallis gezogen ist und den
Beschwerdeführer vor vollendete Tatsachen gestellt hat, ist daher ohne Belang.
Ebenso wenig spielt eine Rolle, dass der vom Beschwerdeführer kritisierte
Wegzug der Beschwerdegegnerin mit den Mitteln des neuen Rechts möglicherweise
hätte verhindert werden können (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Allein daraus folgt kein
Anspruch des Beschwerdeführers darauf, die im Jahr 2009 erfolgte Verlegung des
Wohnorts der Kinder in den Kanton Wallis rückgängig zu machen.

9.

9.1. Umstritten ist schliesslich die Regelung des persönlichen Verkehrs
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. Die Vorinstanz führt in
diesem Zusammenhang Folgendes aus: "Das vom Bezirksgericht angeordnete recht
ausgedehnte Besuchsrecht des Klägers kann in Berücksichtigung der im zweiten
obergerichtlichen Verfahren zutage getretenen Schwierigkeiten nicht bestätigt
werden. Ein behutsamer Aufbau erscheint aufgrund der konkreten Ausgangslage
angebracht und sachgerecht. Er verbessert auch die Chancen, dass ein solches
Besuchsrecht tatsächlich umgesetzt wird." Im Anschluss daran regelte sie im
Detail, wann der Beschwerdeführer seine Kinder sehen kann. (vgl. Sachverhalt
Bst. B.e).

9.2. Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass die Vorinstanz sein
Besuchsrecht gegenüber ihrem ersten Entscheid vom 23. September 2013 (s.
Sachverhalt Bst. B.b) "neu und einschränkend" geregelt habe. Diese Neuregelung
sei ohne Ankündigung im Verfahren vor der Vorinstanz, ohne entsprechende
Anträge, ohne Begründungen und völlig überraschend gekommen. Das erste Urteil
habe ihm insbesondere ein Besuchsrecht von einem Wochenende alle zwei Wochen
mit der Möglichkeit eingeräumt, die Kinder mit sich nach Hause zu nehmen; neu
würden ihm nur noch halbe Tage eingeräumt. Gleich verhalte es sich mit dem
Ferienrecht, das neu erst ab Juli 2017 gelte. Nach der Meinung des
Beschwerdeführers wäre das Obergericht verpflichtet gewesen, ihm einen solchen
Schritt anzuzeigen und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die
Vorinstanz habe dies pflichtwidrig unterlassen und damit seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV).

9.3. Es stimmt, dass die Vorinstanz den Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts zum Anlass genommen hat, den persönlichen Verkehr des
Beschwerdeführers zu seinen Kindern restriktiver zu regeln, als dies im Urteil
vom 23. September 2013 der Fall war. Nicht zutreffend ist hingegen, dass die
Vorinstanz ihren Entscheid diesbezüglich nicht begründet hätte (s. E. 9.1). Im
Übrigen gilt für Kinderbelange die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296
ZPO). Die Vorinstanz war daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den
persönlichen Verkehr in Abweichung zum ersten Urteil neu zu regeln, sofern die
zusätzliche Instruktion ergab, dass die ursprüngliche Regelung nicht dem Wohl
der Kinder entsprach. Gewiss folgt aus Art. 29 Abs. 2 BV das Recht eines jeden,
sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur
Sache zu äussern (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242). Allein
daraus folgt nicht, dass die Vorinstanz von Verfassungs wegen verpflichtet
gewesen wäre, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur Frage des
Besuchs- und Ferienrechts auch noch speziell anzuhören oder ihm anzukündigen,
dass auch diese Kinderbelange neu geregelt werden könnten. Es reichte aus, dass
die Vorinstanz ihm anzeigte, die Akten der Kindesschutzbehörden beizuziehen,
und ihm die Gelegenheit bot, sich zur Anhörung der Kinder zu äussern. Soweit
der Beschwerdeführer die getroffene Regelung des Besuchsrechts inhaltlich
kritisiert, genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs.
2 BGG) nicht. Hierzu reicht es nicht aus, wenn er einfach eine andere Regelung
des Besuchsrechts verlangt bzw. darauf hinweist, dass er seine Kinder erst im
Jahre 2017 zu sich in die Ferien nehmen kann.

10. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wegen der besonderen Umstände des Falls
wird auf solche verzichtet. Der Beschwerdegegnerin ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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