Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.409/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_409/2015

Urteil vom 13. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Götte,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Brianza,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 8. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Im Herbst 2009 heirateten A.A.________ (Beschwerdeführerin), Jahrgang 1969, und
B.A.________ (Beschwerdegegner), Jahrgang 1956. Die Ehegatten führten zunächst
je ihren eigenen Haushalt und nahmen das eheliche Zusammenleben an gemeinsamer
Adresse im März 2011 auf. Ihre Ehe blieb kinderlos. Im Haushalt der Ehegatten
lebte die Tochter der Beschwerdeführerin aus erster, im November 2008
geschiedener Ehe. Die beiden Kinder des Beschwerdegegners wohnten hingegen bei
dessen erster, von ihm im Mai 2009 geschiedenen Ehefrau. Die Parteien trennten
sich im Frühjahr 2013.

B. 
Auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. März 2014 hin stellte das
Bezirksgericht Zürich fest, dass die Parteien mindestens seit dem 1. April 2013
getrennt leben. Es verpflichtete den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin
rückwirkend ab 1. August 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'500.-- zu
bezahlen (Urteil vom 8. Juli 2014). Der Beschwerdegegner legte dagegen Berufung
ein, die das Obergericht des Kantons Zürich teilweise guthiess. Es setzte die
vom Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin monatlich zu zahlenden
Unterhaltsbeiträge auf Fr. 2'560.-- für die Zeit vom 1. August 2013 bis am 31.
Juli 2014 und auf Fr. 2'660.-- ab 1. August 2014 für die weitere Dauer des
Getrenntlebens fest (Urteil vom 8. April 2015).

C. 
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht
in der Sache einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'500.-- ab 1. August
2013. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

Erwägungen:

1. 
Das angefochtene Urteil betrifft den Unterhaltsbeitrag an die
Beschwerdeführerin als gerichtliche Massnahme zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB) und unterliegt damit der Beschwerde in
Zivilsachen (BGE 133 III 393). Eheschutzentscheide über den Unterhalt sind
vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Mit der Beschwerde kann nur
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 393 E. 5.2
S. 397). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Urteils darzulegen, inwiefern verfassungsmässige
Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Grundsatz der
gerichtlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) kommt in
diesem Bereich nicht zum Tragen (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591; 140 III 571 E.
1.5 S. 576).

2. 
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht nicht begründet
habe, weshalb sie am Überschuss der Einkommen über die den Bedarf beider
Ehegatten nicht zur Hälfte, sondern nur und exakt zu einem Fünftel zu
beteiligen sei. Ebenso werde nicht klar, wie das Obergericht die von ihm
angeführten Argumente gewertet und gewichtet habe (S. 5 f. Ziff. III/1 der
Beschwerdeschrift).

2.1. Von Verfassungs wegen muss die Begründung eines Urteils so abgefasst sein,
dass der Betroffene es gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie hat kurz
die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die sich sein Urteil stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,
dass sich das Urteil mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S.
445; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

2.2. Das Obergericht hat dafürgehalten, der Unterhaltsbeitrag im Eheschutz sei
hier mangels Sparquote nach der zweistufigen Methode zu berechnen, d.h. es sei
der konkrete Bedarf beider Ehegatten ihrem Gesamteinkommen gegenüberzustellen
und alsdann der rechnerische Überschuss auf die Ehegatten zu verteilen (E. III/
2.6 S. 41 ff.). Streitig war, ob der Überschuss ungeteilt dem Beschwerdegegner
bleiben sollte oder zur Hälfte der Beschwerdeführerin zuzuweisen sei. Das
Obergericht ist davon ausgegangen, die hälftige Überschussverteilung möge für
statistische Durchschnittsehen sinnvoll sein, werde aber den konkreten
Umständen, insbesondere der von den Parteien gewählten Art, ihre Ehe zu führen
und die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft zu finanzieren, nicht gerecht.
Denn sie lasse den von den Parteien vor der Trennung einvernehmlich gelebten
Grundsatz der strikten Eigenversorgung mit hälftiger Teilung der gemeinsamen
Kosten zu Unrecht völlig ausser Acht (E. III/2.6d/bb S. 46 f.). Im Einzelnen
hat das Obergericht ausgeführt, abgesehen davon, dass eine hälftige Teilung zu
einer Vermögensverlagerung führen könnte, falle einerseits ins Gewicht, dass
die Parteien vor der Trennung einvernehmlich nach dem Grundsatz der strikten
Eigenversorgung mit getrennten Kassen gelebt hätten. Nicht ausser Acht bleiben
dürfe weiter, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verkauf ihrer
Mietliegenschaft zwar nicht grundlos und auch nicht mutwillig, aber doch gegen
die explizit geäusserten Bedenken des Beschwerdegegners aus eigenem Entschluss
auf einen erheblichen Teil ihres Einkommens verzichtet und ab diesem Zeitpunkt
vereinbarungsgemäss auch die Substanz ihres Vermögens zur Deckung ihrer
Lebenshaltungskosten herangezogen habe. Andererseits lägen wirtschaftlich sehr
günstige Verhältnisse vor, welche den Parteien einen gehobenen Lebensstil
ermöglicht hätten, auf dessen Fortführung die Beschwerdeführerin grundsätzlich
Anspruch habe, da sie erfahrungsgemäss am - den verfügbaren Mitteln
entsprechenden - höheren Lebensstandard teilnehme. Unter Berücksichtigung des
vor der Trennung gelebten Ehemodells erscheine es als angemessen, den
Freibetrag nur (aber doch) zu einem Fünftel der Beschwerdeführerin zuzuteilen
(E. III/3.1 S. 58 f. des angefochtenen Urteils).

2.3. Die Gründe, die gegen eine hälftige Teilung des Überschusses gesprochen
haben, liegen vor. Werden sie nicht einfach aus dem Zusammenhang, in dem sie
stehen, herausgerissen, wie es die Beschwerdeführerin tut (S. 5 Ziff. II/
2.2a-c), lässt sich auch die Gewichtung der Gründe erkennen. Gegen jegliche
Beteiligung der Beschwerdeführerin am Überschuss haben als (zweimal erwähnter)
Hauptgrund das von den Parteien gewählte Ehemodell und als Nebenpunkte die
Gefahr einer Vermögensverschiebung ("könnte") und ("weiter") das Verhalten der
Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre Einnahmequellen gesprochen. Für eine
gewisse Beteiligung der Beschwerdeführerin am Überschuss war hingegen ihre
Teilhabe am hohen Lebensstandard anzuführen. Die Begründung genügt
verfassungsmässigen Anforderungen. Mit diesem Schutz vor formeller
Rechtsverweigerung hat die inhaltliche Richtigkeit der Begründung nichts zu tun
hat. Sie ist Gegenstand der materiellen Prüfung (Urteil 5A_681/2014 vom 14.
April 2015 E. 3.2).

2.4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Begründung lasse nicht erkennen,
weshalb ihre Beteiligung am Überschuss genau 20 % betrage, und liesse sich für
jede Beteiligung von weniger als 50 % verwenden. Der Einwand ist unberechtigt.
Die Beschwerdeführerin hat stets auf der hälftigen Überschussverteilung beharrt
und weder vor Obergericht noch heute im Eventualstandpunkt geltend gemacht, der
Überschuss sei ihr zu zwei Fünfteln, einem Drittel oder einem Viertel
zuzuweisen. Mangels entsprechender Begehren und Vorbringen war das Obergericht
ihr gegenüber deshalb lediglich zur Begründung verpflichtet, weshalb die
Beteiligung nicht 50 % betrage. Einen Anspruch auf Begründung, dass die
Beteiligung genau 20 % betrage, hätte hingegen der Beschwerdegegner gehabt, der
zur Hauptsache die Zuweisung des ungeteilten Überschusses an sich selber und im
Eventualstandpunkt eine Aufteilung des Überschusses zu seinen Gunsten im
Verhältnis von 20 % zu 80 % verlangt hatte (S. 38 Rz. 113 der
Berufungsschrift). Er aber hat auf eine Beschwerde verzichtet. Ungeachtet
dessen beruht der Ermessensentscheid in Unterhaltsfragen (BGE 132 III 97 E. 1
S. 99) auf einer Wertung, die nicht bis ins Letzte begründbar ist. Dem
Sachgericht kommt damit relativ grosse Freiheit in der Gewichtung der
relevanten Kriterien zu (BGE 134 III 577 E. 4 S. 580). Der Überprüfbarkeit
eines Billigkeitsentscheids auf seine objektive Richtigkeit sind deshalb
gewisse Schranken gesetzt. Es genügt, dass die Beschwerdeführerin die objektive
Interessenabwägung hat sachgerecht anfechten können, wie es ihre Willkürrügen
belegen, und dass das Bundesgericht ihre Verfassungsrügen überprüfen kann (vgl.
Kathrin Amstutz, Entscheiden nach "Recht und Billigkeit", ZSR 131/2012 I 309,
S. 331 f., mit Hinweisen).

2.5. Soweit die Beschwerdeführerin eine formelle Rechtsverweigerung rügt, muss
ihre Beschwerde aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden.

3. 
Hauptgrund für das Abweichen von der hälftigen Verteilung des
Einkommensüberschusses war für das Obergericht das von den Parteien tatsächlich
gelebte und vereinbarte Ehemodell. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die
Feststellungen zu Inhalt und Ausgestaltung des Ehemodells keine
Verfassungsrügen, beanstandet aber die Gewichtung des Ehemodells als
willkürlich (S. 9 f. Ziff. III/2.4 der Beschwerdeschrift).

3.1. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Obergerichts ist mit einer
Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht zu rechnen. Die Ehegatten haben
keine gemeinsamen Kinder. Jeder Ehegatte hat sich ab der Heirat während des
ehelichen Zusammenlebens von rund dreieinhalb Jahren im zuerst je eigenen und
später im gemeinschaftlichen Haushalt (Bst. A) selbst finanziert und von
allfälligen gemeinschaftlichen Kosten je die Hälfte bezahlt. Die Ehegatten
haben das von ihnen tatsächlich gelebte und vereinbarte Ehemodell auch
beibehalten, als die Beschwerdeführerin ihre Mietliegenschaft verkauft hatte
und deshalb ihre Lebenshaltung teilweise aus ihrem Vermögen bestreiten musste
(E. III/2.3 S. 19 ff. des angefochtenen Urteils).

3.2. Von diesem Ehemodell, d.h. von der Vereinbarung der Ehegatten, wie sie die
Aufgaben und die Geldmittel im Sinne von Art. 163 ZGB unter sich aufgeteilt
haben, durfte das Obergericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB willkürfrei ausgehen (BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 386
ff.). Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht
mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage
der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S.
338).

3.3. Da die Ehegatten mit einem Gesamteinkommen von zuletzt nicht ganz Fr.
20'000.-- im Monat gelebt haben, hätte es nahegelegen, den Unterhalt einstufig
konkret, d.h. direkt anhand des Bedarfs der unterhaltsberechtigten Partei für
ihre Lebenshaltung zu bemessen. Mangels nachgewiesener Sparquote ist das
Obergericht gleichwohl nach der zweistufigen Methode vorgegangen (BGE 140 III
485 E. 3.3 S. 488), hat dann aber die konkreten Verhältnisse bei der Verteilung
des Überschusses berücksichtigt. Die Vorgehensweise kann sich ohne Willkür auf
die bundesgerichtliche Praxis stützen. Danach rechtfertigt sich eine Halbierung
des Überschusses nicht, wenn beispielsweise aufgrund günstiger
Einkommensverhältnisse der unterhaltsberechtigte Ehegatte mehr erhält als für
die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist (BGE 115 II 424
E. 3 S. 426: Beteiligung am Überschuss mit 13.5 %; Urteil 5A_908/2011 vom 8.
März 2012 E. 2 und 4, in: FamPra.ch 2012 S. 722: betragsmässige Limitierung des
Überschussanteils; für weitere Beispiele: Hausheer/Spycher, in: Handbuch des
Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 68 Rz. 02.52).

3.4. Ausgeschlossen werden darf die Überschussverteilung, wenn die Ehegatten
keine gemeinsame Lebenshaltung begründet haben, namentlich wenn sie nie einen
gemeinsamen Haushalt und stets getrennte Kassen geführt haben oder der
gemeinsame Haushalt nur wenige Monate gedauert hat (Rolf Brunner, in: Handbuch
des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 176 Rz. 04.07). Gestützt darauf hat das
Obergericht unter Willkürgesichtspunkten annehmen dürfen, das festgestellte
Ehemodell (E. 3.1) schliesse eine Beteiligung der Beschwerdeführerin am
Überschuss aus.

3.5. Die Verweigerung jeglicher Überschussbeteiligung allein aufgrund der
Ehemodells kann aus den dargelegten Gründen nicht als willkürlich beanstandet
werden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18; Urteil 5A_150
/2015 vom 4. Juni 2015 E. 5.1, betreffend Lehrmeinungen). Es erübrigt sich
damit, auf die beiden zusätzlich angeführten Gründe (E. 2.3 oben) und die
dagegen erhobenen Willkürrügen der Beschwerdeführerin (S. 5 ff. Ziff. III/2.2
und Ziff. 2.3) einzugehen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 103 II 155 E. 3 S.
159; 130 III 321 E. 6 S. 328).

4. 
Ungeachtet der Möglichkeit, von jeder Überschussbeteiligung der
Beschwerdeführerin abzusehen, hat das Obergericht ihr gleichwohl - zusätzlich
zu den bedarfsdeckenden Unterhaltsbeiträgen des Beschwerdegegners - 20 % des
Überschusses zuerkannt. Die Berechtigung und Begründetheit dieser
Überschussbeteiligung kann dahingestellt bleiben, zumal die Beschwerdeführerin
dadurch nicht beschwert ist und der an sich beschwerte Beschwerdegegner selber
keine Beschwerde erhoben hat.

5. 
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die
Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig,
zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs.
1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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