Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.407/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_407/2015

Urteil vom 27. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Berz,
Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anordnung baulicher Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 24. März 2015.

Sachverhalt:

A.
Die Liegenschaft U.________-GBB-xxx an der D.________strasse yyy wurde im Jahr
1967 gebaut. Im Jahr 1995 wurde sie zu Stockwerkeigentum aufgeteilt.
A.A.________ und B.A.________ sind seit dem Jahr 1999 Stockwerkeigentümer der
Attikawohnung.

 Die Liegenschaft weist Flachdächer auf. Seit Erstellung des Gebäudes diente
ein Teil des Flachdaches der Unterliegerwohnung als mit Platten belegte
Terrasse der Attikawohnung (rund 20 m2 ); die Terrasse war mit Blumentrögen vom
Rest des lediglich bekiesten Flachdaches abgegrenzt (rund 100 m2 ). Dies blieb
bei der Begründung des Stockwerkeigentums im Jahr 1995 baulich unverändert;
jedoch wurde der Attikawohnung das ganze Flachdach der Unterliegerwohnung (mit
Ausnahme des äusseren Randes) zu Sonderrecht zugewiesen.

 Im Zusammenhang mit der Gesamtsanierung der Liegenschaft stellten A.A.________
und B.A.________ bei der Stockwerkeigentümerversammlung den Antrag, dass die
ganze ihnen zu Sonderrecht zugewiesene Fläche mit Platten belegt und so zu
einer begehbaren Terrasse umgestaltet werde. Die Mehrheit der
Stockwerkeigentümer lehnte diesen Antrag mit (inhaltlich indentischen)
Beschlüssen vom 7. und 22. Mai 2014 ab.

B.
Mit Gesuch um Anordnung baulicher Massnahmen im Sinn von Art. 647c ZGB
verlangten A.A.________ und B.A.________, es sei ein durchgehend begehbarer
Plattenbelag zu verlegen samt erforderlicher Ergänzungen bzw. Anpassungen der
Unterkonstruktion (Splittbett etc.) auf der Dachfläche des Gebäudes
D.________strasse yyy in U.________, die der Attikawohnung der Kläger
vorgelagert ist, beschränkt auf den Bereich, welcher in den Plänen zur
Stockwerkeigentumsbegründung vom 20. Dezember 1995 als ausschliessliches
Nutzungsrecht z.G. der Attikawohnung bezeichnet worden ist, und zwar sei der
Plattenbelag mittels glasierten Bodenplatten der Firma E.________ AG, Art. Nr.
292 30 018 (Feinsteinzeugplatten 600 x 600 x 20 mm, Terrassenplatte grau
geflammt, rektifiziert, rutschhemmend R10, Frostsicherheit J) auszuführen.

 Mit Urteil vom 3. Dezember 2014 wies das Bezirksgericht Meilen das Gesuch ab.

 Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 24. März 2015 ab.

C.
Gegen dieses Urteil haben A.A.________ und B.A.________ am 13. Mai 2015 eine
Beschwerde erhoben. Sie verlangen dessen Aufhebung und die Anordnung der
vorgenannten baulichen Massnahmen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2015
wurde das hinsichtlich der Kostenfolgen gestellte Gesuch um aufschiebende
Wirkung abgewiesen. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer
vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von Fr.
50'000.--; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1,
Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2.
Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab, weil der Begründungsakt von einem
"alleinigen Benützungsrecht gemäss Reglement" spreche und die Begehbarkeit der
Dachfläche nach Auslegung des Reglementes nicht bezweckt worden sei.

 Das Obergericht befand, der Prozess drehe sich vielmehr um die Frage, ob die
beantragten baulichen Massnahmen notwendig im Sinn von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1
ZGB seien. Dabei müssten die Fragen der Begehbarkeit der Dachfläche und der
Notwendigkeit der Plattenverlegung auseinandergehalten werden. Bei der
beantragten Anordnung handle es sich um eine Leistungsklage; die Feststellung
des Umfangs der Begehbarkeit der Dachfläche sei nicht Verfahrensgegenstand,
auch nicht vorfrageweise, denn selbst bei Bejahung der Begehbarkeit zufolge
dahingehender Auslegung des Reglements würde dies nicht bedeuten, dass hierfür
ein Plattenbelag notwendig wäre.

 Das Obergericht erwog weiter, bei notwendigen baulichen Massnahmen gehe es um
die Erhaltung des durch die bestehende Bausubstanz definierten Wertes. Die
Beschwerdeführer würden nicht dartun, dass ohne die Verlegung der Platten die
bestehende Bausubstanz beeinträchtigt oder zumindest gefährdet wäre. Bei der
Errichtung der Liegenschaft sei nur ein Teil der Dachfläche mit Platten belegt
worden. Daraus sei die durch die Bausubstanz definierte Gebrauchsfähigkeit
ersichtlich und die bauliche Massnahme müsse daher auf den Erhalt der
Gebrauchsfähigkeit des bereits mit Platten versehenen Abschnitts abzielen. Die
anbegehrte bauliche Massnahme könne mithin nicht als notwendig im Sinn des
Gesetzes qualifiziert werden.

 Schliesslich befand das Obergericht, entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführer ergebe sich auch aus der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
U.________, wonach Flachdächer grösser als 30 m2 zu begrünen seien, soweit sie
nicht als begehbare Terrassen benutzt würden, kein Anspruch auf das Verlegen
von Platten auf der gesamten Dachfläche. Ebenso wenig verfange die
Argumentation, eine Beschwerung mittels Platten sei notwendig, weil das
Geländer instabil sei; die Montage bzw. Stabilität des Geländers sei nicht
Verfahrensgegenstand. Die Plattenverlegung lasse sich nicht klar den nützlichen
Massnahmen im Sinn von Art. 647d Abs. 1 ZGB oder den luxuriösen Massnahmen
gemäss Art. 647e Abs. 1 ZGB zuordnen; jedenfalls aber sei sie insgesamt nicht
notwendig und könne deshalb nicht gegen den Mehrheitsbeschluss durchgesetzt
werden.

3.
Die Beschwerdeführer machen eine Notwendigkeit geltend, dass sie endlich in die
Lage versetzt würden, das ihrer Stockwerkeinheit zugewiesene
Sondernutzungsrecht in vollem Umfang ausüben zu können. Einzig mit einem
Plattenbelag könne das Dach begangen werden; die Kiesbedeckung im strittigen
Bereich genüge hierfür nicht.

3.1. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer eine falsche Anwendung
von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 647c ZGB. Das Obergericht sei
fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es bei Art. 647c ZGB nur um die
Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der bestehenden Bausubstanz
gehe; indes seien nach der Rechtsprechung auch Neubauten bzw. neue Anlagen
unter die Art. 647c-647e ZGB zu subsumieren. Folglich würden auch solche Bauten
darunter fallen, welche notwendig seien, um die Gebrauchsfähigkeit gemäss
festgelegter ursprünglicher Zweckbestimmung zu erlangen. Die ursprüngliche
Zweckbestimmung könne ohne weiteres von der bestehenden Bausubstanz abweichen;
dies sei vorliegend der Fall, indem ihnen an der gesamten Dachterrasse ein
Sondernutzungsrecht zugewiesen worden sei. Für die Ausübung dieses
Sondernutzungsrechts sei die Verlegung von Platten auf der ganzen Fläche
notwendig, denn nur so werde die ihnen zu Sondernutzung zugewiesene
Gesamtfläche überhaupt begehbar.

 Der Kern der Problematik ist vorliegend nicht die Frage der Neubaute, sondern
dass die Beschwerdeführer ihr bauliches Partikularinteresse demjenigen der
Gemeinschaft gleichsetzen. Dies wird im Folgenden zu erörtern sein.

3.2. Die Bestimmungen von Art. 647 ff. ZGB finden gemäss Art. 712g Abs. 1 ZGB
insbesondere auf das Stockwerkeigentum Anwendung, welches gesetzlich als
besondere Form des Miteigentums ausgestaltet ist (BGE 119 II 404 E. 4 S. 407).
Soweit für eine notwendige bauliche Massnahme im Sinn von Art. 647c ZGB kein
Mehrheitsbeschluss zustande kommt, kann jeder Miteigentümer/Stockwerkeigentümer
gestützt auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB vor Gericht verlangen, dass die für
die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen
Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, denn zu diesen gehören insbesondere
auch bauliche Massnahmen (vgl. BRUNNER/WICHTERMANN, Basler Kommentar, N. 51 zu
Art. 647 ZGB).

 Mit "Sache" im Sinn der Bestimmungen von Art. 647 ff. ZGB ist stets die
gemeinschaftliche Sache gemeint; im Zusammenhang mit dem Stockwerkeigentum geht
es um die Bauteile, welche nicht zu Sonderrecht im Sinn von Art. 712b ZGB
ausgeschieden, sondern gemeinschaftlich sind (BGE 130 III 441 E. 3.4 S. 448;
136 III 261 E. 2.1 S. 263; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, N. 8 und 17 zu Art.
647c ZGB).

 Dächer betreffen die Konstruktion und das äussere Ansehen der Liegenschaft,
weshalb sie (nicht sonderrechtsfähige) gemeinschaftliche Bauteile sind (Art.
712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB); sie bleiben auch dann gemeinschaftlich, wenn daran
ein Sondernutzungsrecht besteht (Urteil 5A_116/2011 vom 14. März 2011 E. 5;
WERMELINGER, Zürcher Kommentar, N. 165 zu Art. 712a ZGB und N. 127 zu Art. 712b
ZGB). So verhält es sich auch vorliegend; die Beschwerdeführer haben kein
Sonderrecht, sondern vielmehr ein Sondernutzungsrecht an der Dachterrasse. Die
bauliche Verwaltungsbefugnis steht, weil es sich um einen gemeinschaftlichen
Bauteil handelt, unbekümmert um das Sondernutzungsrecht der Gemeinschaft zu
(vgl. TURNHERR, Bauliche Massnahmen bei Mit- und Stockwerkeigentum, Zürich
2010, S. 106 oben) und bauliche Massnahmen unterliegen mithin den Vorschriften
von Art. 647 ff. ZGB (BGE 136 III 261 E. 2.2 S. 263; WERMELINGER, a.a.O., N.
165 zu Art. 712a ZGB).

3.3. Soweit die Beschwerdeführer eine Notwendigkeit des Verlegens von Platten
aus ihrem Sondernutzungsrecht ableiten - sie machen ferner geltend, die
Notwendigkeit ergebe sich auch aus den kommunalen Bauvorschriften (dazu E. 4)
sowie aus technischen Gründen (dazu E. 5) - geht es um die Einordnung der
Konstellation, dass die anbegehrte bauliche Massnahme ausschliesslich im
Interesse der Beschwerdeführer als Stockwerkeigentümer der Attikawohnung liegt,
sie die Massnahme aber auf Kosten der Gemeinschaft vornehmen lassen möchten.

 Notwendig im Sinn von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 647c ZGB kann eine
bauliche Massnahme bei Stockwerkeigentum nach dem Gesagten nur dann sein, wenn
es um die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der
gemeinschaftlichen Bauteile geht, vorliegend beispielsweise um die Dichtigkeit
eines Flachdaches, woran alle Stockwerkeigentümer gleichermassen ein Interesse
haben. Gleiches gilt für nützliche Massnahmen im Sinn von Art. 647d ZGB, wie
sie vorliegend etwa in einer besseren Isolation des Flachdaches bestehen
könnten, an welcher ebenfalls ein gemeinsames Interesse aller
Stockwerkeigentümer zu bejahen wäre, weil sich damit die Heizkosten senken
lassen. Die Frage der Notwendigkeit oder Nützlichkeit bestimmt sich mithin
immer aus der Sicht der Gemeinschaft (vgl. BGE 135 III 212 E. 3.2 S. 219
unten). Steht die bauliche Massnahme hingegen im ausschliesslichen
Individualinteresse eines oder weniger Stockwerkeigentümer, so ist sie aus der
Optik der Gemeinschaft als luxuriös anzusehen (BGE 136 III 261 E. 2.2 S. 264;
130 III 441 E. 3.5 S. 449 e contrario; BRUNNER/WICHTERMANN, a.a.O., N. 3 zu
Art. 647d ZGB; ausführlich zum Thema sodann TURNHERR, a.a.O., S. 104 ff.,
welcher allerdings für eine nur analoge Anwendung von Art. 647d und 647e ZGB
plädiert, insb. S. 111 ff.; zur Kostentragung vgl. auch WERMELINGER, a.a.O., N.
207 Vorbemerkungen zu Art. 712a-712t ZGB [Kosten eines Terrassenbelages gehen
zu Lasten des betreffenden Stockwerkeigentümers] sowie N. 167 zu Art. 712a ZGB
[Kosten der baulichen Massnahme gehen nicht zu Lasten der Gemeinschaft, wenn
diese keinen Vorteil hat]).

 Im erwähnten BGE 136 III 261 ging es um ein Restaurant (als Stockwerkeinheit),
welches die davor befindliche Terrasse benutzte, ohne hierfür über ein
Sondernutzungsrecht zu verfügen, und dessen Eigentümer sich gegen die von der
Mehrheit beschlossenen baulichen Massnahmen (Aufstellen von Blumentrögen) zur
Wehr setzte, weil er dadurch zwei Tische weniger aufstellen konnte. In BGE 130
III 441 ging es bei einer Apartanlage um die Erstellung eines ausschliesslich
vom Hotelbetrieb (als Stockwerkeinheit) gewünschten und finanzierten
Wellnessbetriebes, gegen welchen sich einzelne Stockwerkeigentümer von
Apartwohnungen wandten. Das Bundesgericht erwog, dass die Wellnessanlage aus
der Sicht der Gemeinschaft insofern als nützliche bauliche Massnahme zu
betrachten sei, als sie auch den Wohnungseigentümern offen stehe und die
Steigerung der Attraktivität des Hotels nach allgemeiner Erfahrung zu einer
besseren Auslastung der als Apartwohnungen ausgestalteten Stockwerkeinheiten
und damit zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit bzw.
Bewirtschaftungsmöglichkeit - und damit verbunden zweifellos auch zu einer
Wertsteigerung - der Wohnungen führe.

 Einzig im nicht publizierten Urteil 5C.110/2001 vom 15. Oktober 2001 wurde in
Bezug auf das Anheben des Gartensitzplatzes einer Parterre-Wohnung auf das
Niveau des Balkons von einer nützlichen Massnahme ausgegangen, obwohl diese
ausschliesslich im Interesse des betreffenden Stockwerkeigentümers lag. Die
hierzu angeführte Begründung - die Erhöhung des Wertes der Parterre-Wohnung
führe insofern auch zu einer Erhöhung des Wertes der Gesamtliegenschaft, als
sich deren Wert aus einer Addition der Werte der einzelnen Stockwerkeinheiten
ergebe (5C.110/2001 E. 5c) - lässt sich nicht halten, denn nach Begründung von
Stockwerkeinheiten bilden diese und nicht mehr das Stammgrundstück die Objekte
des Rechtsverkehrs (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4, Art. 712c Abs. 1 und 2, Art. 943
Abs. 1 Ziff. 4 ZGB), so dass die anderen Stockwerkeigentümer von der
Wertsteigerung einer Einheit nicht profitieren; im Übrigen entspricht die
Addition der Verkehrswerte der einzelnen Stockwerkeinheiten auch in den
wenigsten Fällen dem Verkehrswert, welchen das Gesamtobjekt aufweisen würde,
wenn es einem einzigen Eigentümer gehören würde.

3.4. Vorliegend ist das Verlegen von Platten auf der gesamten
Sondernutzungsfläche aus Sicht der Beschwerdeführer unzweifelhaft nützlich,
weil die Massnahme die Nutzungsmöglichkeiten steigert und die Nutzung bequemer
macht, indem das Begehen der Terrasse und namentlich das Aufstellen von Möbeln
erleichtert wird. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Interesse der
Gemeinschaft an einer besseren Nutzungsmöglichkeit der Eigentümer der
Attikawohnung bestehen soll, zumal die Dachfläche nur von dieser Wohnung aus
zugänglich ist. Weil die Fläche von unten bzw. von anderen Wohnungen her nicht
einsehbar ist, ergibt sich ferner auch - abgesehen davon, dass es hier ohnehin
nicht um eine Notwendigkeit gehen könnte - kein ästhetisches Interesse der
Gemeinschaft.

 Die im ausschliesslichen Partikularinteresse der Beschwerdeführer als
Stockwerkeigentümer der Attikawohnung stehende bauliche Massnahme muss nach dem
Gesagten in Bezug auf die Gemeinschaft als luxuriös im Sinn von Art. 647e ZGB
gelten. Folglich kann die vorliegend anbegehrte bauliche Massnahme keine
notwendige Verwaltungshandlung im Sinn von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB
darstellen, soweit der Anspruch aus dem Sondernutzungsrecht abgeleitet wird.

4.
Die Beschwerdeführer leiten die Notwendigkeit der von ihnen anbegehrten
baulichen Massnahme sodann aus einer kommunalen Bauvorschrift ab, nach welcher
gemäss ihrer Behauptung Dachflächen entweder mit einem Plattenbelag zu versehen
oder als Grünfläche auszugestalten sind. Sie machen geltend, die
Unterkonstruktion der neuen Dachsanierung sei nicht für eine Begrünung
ausgelegt, weshalb nur die Möglichkeit eines Plattenbelages verbleibe.

4.1. Zunächst geht in diesem Zusammenhang die Gehörsrüge fehl, wonach das
Obergericht dieses Vorbringen unbeachtet gelassen habe und deshalb seiner
Begründungspflicht nicht nachgekommen sei; das Obergericht ist sehr wohl auf
das Vorbringen eingegangen, hat es aber inhaltlich verworfen.

 Soweit die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der behaupteten Unmöglichkeit
der Begrünung eine Verletzung des Rechtes auf Beweis geltend machen, fehlt es
den anbegehrten Beweisanträgen (Augenschein und Expertise) an rechtlicher
Relevanz: Im Bereich der vom Sondernutzungsrecht erfassten Dachfläche würde
eine Begrünung bereits sachenrechtlich am betreffenden Recht scheitern; die
Beschwerdeführer müssen keine andere als die ihnen zugewiesene Nutzungsart
durch die Gemeinschaft dulden (vgl. WERMELINGER, a.a.O., N. 165 zu Art. 712a
ZGB).

4.2. Was Bauvorschriften als solche anbelangt, könnten diese selbstverständlich
bauliche Vorkehrungen der Gemeinschaft notwendig machen (vgl. WERMELINGER,
a.a.O., N. 146 zu Art. 712a ZGB). Voraussetzung ist, dass die Vorschrift
zwingend eine konkrete Vorkehr verlangt. Vorliegend fehlt es an einem
entsprechenden Nachweis.

 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die kommunale
Bauvorschrift falsch zitieren. Gemäss dem angefochtenen Urteil lautet sie
dahingehend, dass Flachdächer grösser als 30 m2 zu begrünen seien, soweit sie
nicht als begehbare Terrassen benutzt würden. Von einem Plattenbelag ist in der
Vorschrift nirgends die Rede. Die Beschwerdeführer machen denn auch nicht
geltend, die Gemeinde hätte entsprechende bauliche Massnahmen verfügt oder auch
nur angesprochen.

 Vielmehr begründen sie ihren angeblichen baulichen Anspruch zu Lasten der
Gemeinschaft auch im Kontext mit den kommunalen Bauvorschriften wiederum mit
ihrem Sondernutzungsrecht, welches in ihren Augen die Begehbarkeit der gesamten
Fläche ermöglichen soll. Was das Sondernutzungsrecht genau beinhaltet, ist eine
Auslegungsfrage (vgl. WIRZ, Das Sondernutzungsrecht im Stockwerkeigentum -
inhaltliche Unterschiede zum Sonderrecht, in: recht 2015, S. 36), welche nach
dem angefochtenen Urteil nicht klar, aber auch nicht Verfahrensgegenstand ist.
Die Frage bedarf keiner vertieften Erörterung, weil die anbegehrte Massnahme,
soweit sie aus dem Sondernutzungsrecht abgeleitet wird, so oder anders ein
Partikularinteresse und aus der Sicht der Gemeinschaft nicht notwendig ist
(dazu E. 3).

 Eine andere, nicht vorliegend zu entscheidende Frage ist, ob die
Beschwerdeführer für den Fall, dass Inhalt des Sondernutzungsrechts tatsächlich
die Begehungsmöglichkeit der gesamten Fläche wäre, auf der gesamten
zugewiesenen Fläche auf eigene Kosten Platten verlegen dürften. Immerhin sei
festgehalten, dass nicht in die Substanz und das äussere Ansehen eingreifende
kleine bauliche Massnahmen auf eigene Kosten dort als in der Stipulierung des
Sondernutzungsrechtes enthalten gelten müssen, wo andernfalls die
bestimmungsgemässe Ausübung des Rechtes gar nicht möglich wäre.

5.
Ebenso wenig ergibt sich die Notwendigkeit der anbegehrten baulichen Massnahme
aus der Perspektive der Gemeinschaft durch die Behauptung, die Verlegung von
Platten sei technisch notwendig, um eine Absturzsicherung (Geländer) in
stabiler Weise montieren zu können.

 Eine Absturzsicherung kann durchaus eine für die Gemeinschaft notwendige
bauliche Massnahme sein. Ob dem auch vorliegend so ist, wenn das Geländer einen
Bereich sichert, zu welchem nur die Beschwerdeführer Zugang haben, kann offen
bleiben. So oder anders lässt sich daraus kein Anspruch darauf ableiten, dass
die Beschwerdeführer die gesamte Sondernutzungsfläche auf Kosten der
Gemeinschaft neu mit Platten belegen lassen können. Mithin sind auch in diesem
Zusammenhang keine Rechts- und Verfassungsverletzungen ersichtlich, wenn das
Obergericht Beweisanträge betreffend die Montage des Geländers abgewiesen hat.

 Gleiches gilt für die Behauptung, es bestehe insofern eine technische
Notwendigkeit für die Verlegung von Platten, als der Kiesbelag nur eine
provisorische Lösung darstellen könne und ein definitiver Nutzbelag nötig sei,
damit die Sanierungsarbeiten als fertiggestellt gelten dürften. Aus solchen
Behauptungen lässt sich kein Anspruch auf die anbegehrten baulichen Massnahmen
ableiten. Ebenso wenig ist es möglich, in diesem Zusammenhang nachträglich
vorbringen zu wollen, mit der gewählten Lösung sei die gemeinschaftliche
Bausubstanz gefährdet. Mit den gestellten Rechtsbegehren haben die
Beschwerdeführer das Verlegen von Platten verlangt, damit sie ihr
Sondernutzungsrecht besser und umfassender ausüben können. Angeblich drohende
Schäden gemeinschaftlicher Teile (z.B. ungenügende Dichtigkeit des
Flachdaches), welche notwendigerweise nach baulichen Massnahmen verlangen
würden, haben sie nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht. Vor diesem
Hintergrund gehen die auch in diesem Zusammenhang erhobenen Gehörsrügen und die
Behauptung einer angeblichen Mangelhaftigkeit der gewählten Sanierungslösung,
in welcher Hinsicht die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich
sei, ebenso an der Sache vorbei wie der Vorwurf, das Obergericht habe
überspannte Anforderungen an die Substanziierung des tatsächlichen
Sachvortrages gestellt und die Verhandlungsmaxime sowie die richterliche
Fragepflicht verletzt.

6.
An der Sache vorbei gehen schliesslich die neuerlichen Ausführungen im
Zusammenhang mit der (vom Bezirksgericht verneinten und vom Obergericht offen
gelassenen) Frage, ob das Sondernutzungsrecht die Begehbarkeit der Dachfläche
umfasse. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist das Obergericht
zu Recht davon ausgegangen, dass diese Auslegungsfrage nicht
Verfahrensgegenstand und insofern auch irrelevant ist, als sich aus dem
Sondernutzungsrecht selbst unter der Hypothese, dass damit die Begehbarkeit der
gesamten Fläche beabsichtigt wäre, sachenrechtlich nicht ein Anspruch ableiten
lässt, bislang bekieste Dachflächen zu finanziellen Lasten der Gemeinschaft mit
Platten belegen zu lassen.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei,
welche sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht geäussert hat und in der
Sache selbst nicht zu einer Vernehmlassung eingeladen wurde, ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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