Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.406/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_406/2015

Urteil vom 9. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Weinfelden.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26.
März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Betroffener) wurde mit ärztlicher Verfügung vom 10. Februar
2014 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ZGB wegen psychischer
Störung und Fremdgefährdung in die Psychiatrische Klinik U.________
eingewiesen. Auf Ersuchen des Betroffenen hob die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde die verfügte Massnahme mit Entscheid vom 13. August
2014 auf.

A.b. Nach einem tätlichen Angriff auf seine Mutter wurde der Betroffene am 1./
3. September 2014 von B.________, SOS-Arzt, Zürich, bzw. durch den Amtsarzt,
C.________, gestützt auf Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ZGB erneut in die
Psychiatrische Klinik eingewiesen. Mit Entscheid vom 27. Februar / 3. März 2015
verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden, der Betroffene
werde gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB weiterhin in der Psychiatrischen Klinik
U.________ zurückbehalten (1). Ferner wurde ein Antrag auf umgehende Verlegung
in das Begleitete Wohnen in V.________ abgewiesen (2) und eine Überprüfung der
fürsorgerischen Unterbringung spätestens per 31. August 2015 vorgesehen (3).
Sodann wurde das Verfahren betreffend Behandlung ohne Zustimmung
(21501-FU-2014-04) abgeschrieben (5).

B. 
Dagegen gelangte der Betroffene an das Obergericht des Kantons Thurgau, welches
die Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2015 abwies (1). Ferner wurde dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen (2).

C. 
Der Betroffene (Beschwerdeführer) hat am 12. Mai 2015 gegen das seinem Anwalt
am 2. April 2015 zugestellte Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er
beantragt, die Ziffern 1 und 2 des Entscheides des Obergerichts sowie die
Ziffern 1, 2 und 5 des mitangefochtenen Entscheides der KESB vom 26. März 2015
aufzuheben. Er sei, auch superprovisorisch und vorsorglich, umgehend aus der
Klinik zu entlassen, eventualiter nur für die Dauer des Verfahrens. Eventuell
sei er in das Begleitete Wohnen in V.________ zu verlegen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um superprovisorische und
vorsorgliche Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels nach Zustellung von Stellungnahme und Akten der
Verfahrensbeteiligten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren.

D. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts in seiner Eigenschaft als
Rechtsmittelinstanz betreffend fürsorgerische Unterbringung kann mit Beschwerde
in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 Ziff. 6
BGG).

1.2. Der angefochtene Entscheid ist dem Anwalt des Beschwerdeführers am 2.
April 2015 zugestellt worden. Infolge der vom 29. März 2015 bis und mit 12.
April 2015 dauernden Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) ist die am 12.
Mai 2015 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt.

1.3. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S.
310; 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung
beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese
Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von
Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am
Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

 Die Eingabe des Beschwerdeführers vermag den vorgenannten
Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht zu genügen, zumal unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils weder eine
Bundesrechtsverletzung noch eine willkürliche bzw. sonstwie bundesrechtswidrige
Sachverhaltsfeststellung gerügt wird. Das betrifft namentlich die Ausführungen
auf S. 6 Ziff. 5, S. 7 Ziff. 6 und S. 7-12 Ziff. 8. Soweit die Beschwerde den
Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.

1.4. Gegenstand der bundesgerichtlichen Überprüfung ist ausschliesslich die
Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik U.________ bzw. die Weigerung der
Vorinstanz betreffend Überweisung des Beschwerdeführers in das Begleitete
Wohnen V.________. Die Abschreibung des Verfahrens betreffend Behandlung ohne
Zustimmung (Ziff. 5 des Entscheides der KESB vom 26. März 2015, die vor
Obergericht angefochten worden war) bzw. die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch das Obergericht (Ziff. 2 des obergerichtlichen Urteils),
sind nicht mehr zu behandeln, zumal entsprechende Anträge fehlen und die
besagten Bereiche in der Beschwerde nicht rechtsgenügend thematisiert werden.

2.

2.1. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen
Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in
einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung
oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung für
eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten
Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere
Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand
begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung ("nötige Behandlung oder
Betreuung"; "l'assistance ou le traitement nécessaires" "le cure o l'assistenza
necessarie"). Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige
Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in
eine Einrichtung bzw. die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann.
Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Bei der
Beurteilung der Voraussetzungen sind die Belastung und der Schutz von
Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die Belastung
bzw. die Gefahr für Dritte darf nicht ausschliesslicher Einweisungsgrund bzw.
Zurückbehaltungsgrund sein (vgl. Urteil 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.2).
Der Verweis der Vorinstanz auf BGE 138 III 597 ist nicht angebracht, zumal die
Verhältnisse des konkreten Falles nicht jenen des publizierten
bundesgerichtlichen Urteils entsprechen. Die betroffene Person wird entlassen,
sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art.
426 Abs. 3 ZGB). Bei psychischen Störungen ist ein Gutachten einer
sachverständigen Person einzuholen (Art. 450e Abs. 3 ZGB; zum Inhalt des
Gutachtens: BGE 140 III 105 E. 2.4).

2.2. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, haben
insbesondere die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art zu
enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Mit Bezug auf Entscheide betreffend
fürsorgerische Unterbringung bedeutet dies, dass im angefochtenen Urteil die
berücksichtigten Tatsachen aufzuführen sind, aufgrund welcher das Gericht auf
einen der Schwächezustände gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB geschlossen hat.
Bezüglich des Fürsorgebedarfs hat der Entscheid in tatsächlicher Hinsicht die
durch Gutachten ermittelte konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben
der betroffenen Person bzw. von Dritten zu nennen, die besteht, wenn die
Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt (zum
Erfordernis der konkreten Gefahr: Urteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3;
5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist
in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen und im Urteil auszuführen, ob und wenn ja
warum eine Behandlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine
Betreuung "nötig" ist. Ferner sind die Tatsachen anzugeben, aufgrund derer das
Gericht zum (rechtlichen) Schluss gelangt, die Einweisung oder Zurückbehaltung
in der Anstalt sei verhältnismässig. In diesem Zusammenhang gilt es
auszuführen, aus welchen tatsächlichen Gründen eine ambulante Behandlung oder
die erforderliche Betreuung ausserhalb einer Einrichtung nach Ansicht der
Beschwerdeinstanz nicht infrage kommt (z.B. fehlende Krankheits- und
Behandlungseinsicht; Unmöglichkeit der Betreuung durch Familienangehörige;
andere Gründe). Schliesslich sind gegebenenfalls die Tatsachen aufzuführen,
aufgrund derer das Gericht die vorgeschlagene Einrichtung als geeignet erachtet
(Rechtsfrage) (zum Ganzen: BGE 140 III 101 E. 6.2.3 S. 103 f. mit Hinweisen).

3. 
Das Obergericht gelangt gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom
4. März 2014 bzw. jenes vom 27. Januar 2015 zum Schluss, der Beschwerdeführer
leide an einer psychischen Störung, die sich in aggressivem Verhalten gegenüber
Dritten und massiver Verkennung der Situation und Realität manifestiere. Das
aktuelle Gutachten des Arztes vom 27. Januar 2015 (kantonale Akten Dossier 3 S.
34 ff.) stellt beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10;
F.20.0) fest. In Anbetracht der Tatsache, dass sich beim Beschwerdeführer nach
mehrjährigem Verlauf der Krankheit ein ca. mittelschwerer Residualzustand
gebildet hat, kann laut Gutachter von einem schizophrenen Residuum gesprochen
werden (ICD-10; F20.5). Das Obergericht hat zudem eine Selbstgefährdung sowie
eine vom Beschwerdeführer ausgehende Fremdgefährdung und gestützt darauf die
Notwendigkeit der Behandlung in einer Anstalt bejaht. Schliesslich hat es die
psychiatrische Klinik U.________ als geeignete Einrichtung angesehen und eine
Überweisung des Betroffenen in das Begleitete Wohnung V.________ als
unangebracht erachtet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es bestehe keine
Selbstgefährdung. Soweit bei ihm eine psychische Störung bestehe, könne er sich
selber behandeln lassen. Er sei in der Lage, ein selbstständiges Leben zu
führen und bedürfe keiner Massnahme. Zudem erfordere die bundesgerichtliche
Rechtsprechung eine konkrete Fremdgefährdung, die im konkreten Fall nicht
gegeben sei, zumal die im angefochtenen Urteil erwähnten Vorfälle weit zurück
lägen. Ferner sei nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz von einer
Überweisung in das Begleitete Wohnen V.________ abgesehen habe. Überdies könne
er eine Wohnung seiner Mutter beziehen. Der Beschwerdeführer erachtet daher
Art. 426 ZGB, 5, 7 und 14 EMRK sowie Art. 8 BV als verletzt.

4.2. Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich gegen die vom Obergericht
bejahte Notwendigkeit der Behandlung (E. 4.2.1), sowie die als erforderlich
erachtete Behandlung in einer Einrichtung (E. 4.2.2).

4.2.1. Nach Auffassung des Obergerichts, das sich insbesondere auch auf ein
Gutachten von Dr. med. D.________ vom 27. Januar 2015 stützt, erweist sich die
Behandlung als nötig, zumal ohne sie Rückfälle in die bekannte schizophrene
Psychose unausweichlich sind. Allein dies bedeutet gemäss Obergericht eine
Gefahr für die gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers, da Psychosen
auf die Hirnsubstanz destruktive Effekte ausüben mit der Folge, dass weitere
kognitive Defizite und letztlich sogar eine Entkernung der Persönlichkeit zu
befürchten sind. Das Obergericht hat damit aufgrund des Gutachtens eine
konkrete Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers und damit - entgegen dessen Auffassung - eine konkrete
Selbstgefährdung für den Fall unterbliebener Behandlung bejaht (zur
Notwendigkeit der Behandlung bei der Gefahr der Verschlechterung des
Gesundheitszustandes: Urteil 5A_719/2014 vom 29. September 2014 E. 3.2). Zudem
ist die Selbstvorsorge im psychotischen Zustand nicht mehr gewährleistet.
Abgesehen davon trifft auch nicht zu, dass beim Beschwerdeführer keine
Fremdgefährdung auszumachen wäre: Er wurde mit Entscheid vom 13. August 2014
aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen. In der Folge kam es zu einem
tätlichen Angriff auf seine Mutter, worauf der Beschwerdeführer am 1./3.
September 2014 erneut fürsorgerisch eingewiesen werden musste. Nach dem
Gutachten besteht bei ihm nach wie vor eine sehr konkrete
Fremdgefährdungsgefahr. Auch wenn diese für sich genommen nicht ausreichte, um
eine Behandlung als notwendig erscheinen zu lassen (vgl. E. 2.1), so darf sie
doch mit berücksichtigt werden (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Angesichts der
vorhandenen konkreten Selbstgefährdung und unter Berücksichtigung der
aufgezeigten konkret bestehenden Gefahr für Dritte erweist sich die
Schlussfolgerung des Obergerichts, die medikamentöse Behandlung des
Beschwerdeführers sei nötig, als bundesrechtskonform.

4.2.2. Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht darin beigepflichtet werden, dass
ein begleitetes Wohnen oder die Unterbringung bei den Eltern genügen würde:
Nach den Ausführungen des Gutachters, welche das Obergericht berücksichtigt
hat, sind bezüglich der Einsicht des Beschwerdeführers in die Natur seiner
Störung und die Notwendigkeit einer Behandlung wenig Fortschritte zu
verzeichnen. Zwar ist eine Teileinsicht unter optimaler medikamentöser
Einstellung zu erkennen. Laut dem Gutachter bestehen aber gleichwohl massive
Widerstände gegen eine konsequente Weiterbehandlung, dies insbesondere unter
Hinweis auf körperliche Nebenwirkung wie Potenzschwäche und "gestörter
Muskelaufbau". In diesem Abwehrkampf gegen die psychiatrischen
Therapiebemühungen hat der Beschwerdeführer laut Gutachter eine gewisse
paranoid gefärbte Querulanz aufgebaut, was die bisherigen Behandlungsversuche
immer wieder wirksam vereitelt hat. Unter den gegebenen tatsächlichen
Umständen, die der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend als willkürlich oder
als sonstwie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt rügt, lässt sich eine
Behandlung nur in einem geschützten Rahmen, nämlich dem einer psychiatrischen
Klinik bewerkstelligen. Eine ambulante Behandlung kommt bei dieser
tatsächlichen Ausgangslage ebensowenig in Betracht wie die Überführung in das
Begleitete Wohnen oder der Einzug in eine Wohnung der Mutter.

5. 
Zusammenfassend ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Art. 426
ZGB, 5 und 7 und 14 EMRK sowie 8 BV verletzt haben soll. Damit ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den Umständen des
konkreten Falles entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs.
1 BGG).

6. 
Wie die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen das gut begründete Urteil
zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt
es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen (nicht aussichtslose
Beschwerde), muss das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen werden (64 Abs. 1 BGG).

7. 
Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung bzw.
um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 104 BGG gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Weinfelden und dem Obergericht des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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