Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.404/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_404/2015

Urteil vom 27. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Bovey,
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bernegger,
Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug.

Gegenstand
Kindesschutz (Beistandschaft),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Fürsorgerechtliche Kammer, vom 19. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1975) und B.________ (geb. 1971) sind die
unverheirateten Eltern von C.A.________ (geb. 2003), der unter der elterlichen
Sorge seiner Mutter steht. Bis 2009 lebten A.A.________ und B.________
zusammen; im April 2009 trennten sie sich nach einem Vorfall häuslicher Gewalt.
Seither lebt C.A.________ bei seiner Mutter, anfänglich in U.________, seit
Sommer 2013 zusammen mit dem neuen Lebenspartner von A.A.________ und dem im
April 2013 geborenen Halbbruder D.________ in V.________. Seit Dezember 2011
haben keine (regelmässigen) Besuche von C.A.________ bei seinem Vater mehr
stattgefunden, seit Dezember 2012 ist der Kontakt ganz abgebrochen.

A.b. Am 3. Januar 2012 beantragte A.A.________ bei der damals zuständigen
Vormundschaftsbehörde U.________ ein begleitetes Besuchsrecht für C.A.________
mit der Begründung, er werde von seinem Vater physisch und psychisch
terrorisiert sowie von dessen neuen Freundin schikaniert. Am 18. Juni 2012
erstattete die Schulleiterin der Schule E.________ in U.________ bei der
Vormundschaftsbehörde U.________ eine Gefährdungsmeldung für C.A.________,
veranlasst durch verschiedene Vorfälle, bei welchen es mit C.A.________ zu
Selbst- und Fremdgefährdungen gekommen sei, sowie durch die angeblich
schwierige und unbefriedigende Kooperation mit der Mutter. B.________
beantragte am 19. Dezember 2012 bei der Vormundschaftsbehörde U.________ die
Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seinem Sohn C.A.________.
Die seit 1. Januar 2013 für Kindesschutzmassnahmen zuständige Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug holte für C.A.________ bei der
Jugend- und Familienberatung F.________ einen Abklärungsbericht, datierend vom
18. März 2013, sowie beim Zentrum für Psychologie und Verhaltenstherapie
G.________ ein kinderpsychiatrisches Gutachten, datierend vom 27. November
2013, ein. Abklärungsbericht und Gutachten empfahlen die Wiederherstellung des
Kontakts von C.A.________ zu seinem Vater und die Errichtung einer
Besuchsbeistandschaft.

A.c. Mit Entscheid vom 8. Juli 2014 errichtete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug für C.A.________ eine
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Ziff. 1) und beauftragte die
Beistandsperson (Ziff. 2), die Kindseltern bei der Betreuung von C.A.________
bei Bedarf mit Rat und Tat zu unterstützen (Bst. a), die Kindseltern in ihrer
Erziehungsaufgabe gegenüber C.A.________ bei Bedarf zu beraten und bei
allfälligen Spannungen zu vermitteln (Bst. b), die altersentsprechende
Entwicklung von C.A.________ zu überwachen bzw. zu fördern und gegebenenfalls
in Absprache mit den Kindseltern dazu eine Therapie zu organisieren (Bst. c),
einen sorgfältigen Kontaktaufbau zwischen dem Kindsvater und C.A.________ zu
gestalten (Bst. d) und bis spätestens 31. Dezember 2014 einen Vorschlag zur
Besuchsrechtsregelung der KESB vorzulegen (Bst. e). Als Beistandsperson
ernannte die KESB H.________, Sozialpädagogin bei der Jugend- und
Familienberatung Bezirk W.________ in X.________, mit der Einladung (Ziff. 3),
nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte
Verhältnisse zu stellen (Bst. a), über ihre Tätigkeit per 31. Oktober 2014
einen ersten Zwischenbericht einzureichen (Bst. b) und über ihre Tätigkeit
mindestens alle zwei Jahre, oder sofern es die Situation erfordert früher,
erstmals per 30. Juni 2016 einen Bericht einzureichen (Bst. c). Gebühren wurden
keine erhoben (Ziff. 4).

B. 
Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zug Beschwerde und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid
vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur
Verbesserung des kinderpsychiatrischen Gutachtens sowie zur Klärung der
konkreten Lebensumstände von C.A.________ zurückzuweisen, wozu zumindest die
Beschwerdeführerin und deren Lebenspartner im Rahmen der Begutachtung von
C.A.________ anzuhören seien. Mit Urteil vom 19. März 2015 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Ziff. 1), erhob keine Kosten (Ziff. 2)
und verpflichtete A.A.________, B.________ eine Parteientschädigung von Fr.
2'500.-- zu bezahlen (Ziff. 3).

C.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Mai 2015 beantragt A.A.________
(Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
19. März 2015 vollumfänglich aufzuheben und keine Beistandschaft betreffend
C.A.________ anzuordnen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. B.________ (Beschwerdegegner) beantragte mit Vernehmlassung vom 28.
Mai 2015 die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am
4. Juni 2015 erkannte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

C.b. In der Sache wurde die vorinstanzlichen Akten, jedoch keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 und
90 BGG) über eine Kindesschutzmassnahme. Dabei handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit
Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG) ohne Vermögenswert. Die
Beschwerdeführerin ist als sorgeberechtigte Mutter zur Beschwerde berechtigt
(Art. 76 Abs. 1 BGG). Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1
Bst. a BGG) erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist insofern zulässig.

2.

2.1. Die vorliegend angefochtene Kindesschutzmassnahme ist keine vorsorgliche
Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (Urteile 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 2.1
und 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 2.1). Mit Beschwerde in Zivilsachen
können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden. Unter Vorbehalt
der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wendet das Bundesgericht das Recht
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Bei der Anordnung von
Kindesschutzmassnahmen verfügen die zuständigen Behörden jedoch über ein
grosses Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.4).
Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht
Zurückhaltung (Urteil 5A_368/2014 vom 19. November 2014 E. 2). Es schreitet nur
ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung
anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt
hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt
rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat, die zwingend hätten
beachtet werden müssen. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem
Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III
12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99).

2.2. Das Bundesgericht ist an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Es gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es
auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am
Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S.
375).

3. 
Von der Vorinstanz zu beurteilender Verfahrensgegenstand war eine von der KESB
für C.A.________ errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2
ZGB mit dem wesentlichen Inhalt eines sorgfältigen Kontaktaufbaus und der
Ausarbeitung einer Besuchsrechtsregelung, wobei von der KESB explizit auf Zwang
hinsichtlich des Kontaktaufbaus verzichtet und auch kein Besuchsrecht
angeordnet worden ist. Hinsichtlich der Gefährdung des Kindeswohls von
C.A.________ stellte die Vorinstanz fest, er befinde sich in einem massiven
Loyalitätskonflikt, da er von der Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt werde,
schlecht über seinen Vater zu denken und ihn aus seinem Leben zu löschen.
Dieser Umstand habe bei C.A.________ zu einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten
geführt, was grösste Risiken für seine weitere psychische Entwicklung mit sich
bringe. Angesichts des Loyalitätskonflikts sei es offenbar nicht möglich,
C.A.________ nach seinem freien unbeeinflussten Wunsch zur Besuchsregelung zu
fragen. Nach Ansicht der Gutachter habe er teilweise bereits das ihm von der
Mutter vermittelte Vaterbild verinnerlicht und es werde Zeit und Verständnis
brauchen, dieses der aktuellen Realität anzupassen. Die Gutachter würden das
Verhalten der Beschwerdeführerin als einen Risikofaktor für die Entwicklung
ihres Sohnes qualifizieren. Sie zeige ein höchst auffälliges Sozial- und
Kontaktverhalten, da sie über sehr problematische Problemlösungsstrategien zu
verfügen scheine. Ihr Verhalten erschwere die Entwicklung von C.A.________ zu
einem selbstsicheren, selbständigen und sozial kompetenten Erwachsenen
beträchtlich. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, für C.A.________ stelle ein
Kontakt zum Beschwerdegegner eine Gefahr für Leib und Leben dar, hielt die
Vorinstanz entgegen, den Akten liessen sich keine Indizien für eine solche
aktuelle Gefährdung entnehmen. Im Gegenteil würden die Gutachter den
Beschwerdegegner als liebevoll einschätzen. Da die Beziehung des Kindes zu
beiden Elternteilen sehr wichtig sei und bei dessen Identitätsfindung eine
entscheidende Rolle spielen könne, müsse das Vorliegen einer
Kindeswohlgefährdung bejaht werden. Dies gelte umso mehr, als davon ausgegangen
werden müsse, dass die Beschwerdeführerin alles daran setzen werde, um einen
Kontakt zu verhindern. Soweit sie die heile Welt beschreibe, in der
C.A.________ zur Zeit leben solle, übersehe sie, dass die Kindeswohlgefährdung
im fehlenden Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und C.A.________ bestehe.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV) geltend und wiederholt die bereits vor Vorinstanz erhobene Rüge,
sie sei für die Begutachtung von C.A.________ nie angehört worden; diese Rüge
ist wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorab zu prüfen (vgl. BGE 132
V 387 E. 5.1 S. 390; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 137 I 195 E. 2.2 S. 197).
Nach Art. 29 Abs. 2 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör ist
ein prozessualer Anspruch, welchen die Beschwerdeführerin in ihren
Stellungnahmen zum kinderpsychiatrischen Gutachten vom 27. November 2013
wahrnehmen konnte. Im Rahmen der kinderpsychiatrischen Begutachtung gewährt
Art. 29 Abs. 2 BV der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf persönliche
Teilnahme (vgl. BGE 119 Ia 260 E. 6c S. 262). Vielmehr ist es eine Frage der
Beweiswürdigung resp. der Verwertbarkeit des Gutachtens, sollte aufgrund der
fehlenden Anhörung einer Person oder von Personen aus dem Umfeld des zu
begutachtenden Kindes das Gutachten nicht schlüssig sein (vgl. BGE 141 IV 369
E. 6.1 S. 372 f.).
Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen der Vorinstanz
nicht auseinander, welche eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Rahmen
der Begutachtung verneinte, unter anderem weil Aussagen der Beschwerdeführerin
berücksichtigt worden seien, ihre Kooperationsbereitschaft mangelhaft gewesen
sei und die Zusammenarbeit mit ihr sich als schwierig gestaltet habe.
Insbesondere unzutreffend und aktenwidrig ist auch die Behauptung der
Beschwerdeführerin, ihr sei im Rahmen der Begutachtung keine Gelegenheit
gegeben worden, sich in die Begutachtung einzubringen. Selbst unter
Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Zeitspanne vom 7. August 2013
bis zum 16. Oktober 2013, während welcher sie sich angeblich nicht in der
Verfassung befunden haben soll, Gespräche mit der KESB zu führen, boten die
Gutachter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16. Oktober 2013 zum
wiederholten Mal ein persönliches Gespräch an. Die Beschwerdeführerin reagierte
nicht, obwohl sie gemäss ihren eigenen Angaben und den eingereichten
Arztzeugnissen ab diesem Zeitpunkt wieder in der Lage gewesen sein müsste, sich
mit der Begutachtung von C.A.________ zu befassen. Nicht zu beanstanden ist
ebenfalls die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beweiswert der
eingereichten Arztzeugnisse fraglich ist, abgesehen davon, dass sie lediglich
eine Arbeits-, nicht aber eine Verhandlungs- resp. Einvernahmeunfähigkeit der
Beschwerdeführerin attestieren. Es ist weder nachvollziehbar noch zulässig, die
Angaben zur Person des das Zeugnis ausstellenden Arztes bzw. der Ärztin zu
anonymisieren oder zu schwärzen. Dies verunmöglicht die Überprüfung, ob das
Arztzeugnis von einem zugelassenen Arzt resp. einer zugelassenen Ärztin
ausgestellt worden war. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör erweist sich deshalb als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten
ist.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts. Zum einen bemängelt sie den Bericht der Fachstelle F.________ in
mehreren Punkten als falsch und ungenügend sowie völlig überholt. Sie zeigt
indessen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz in willkürlicher Weise auf diesen
Bericht abgestellt haben soll. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin
trifft es auch nicht zu, dass die Vorinstanz ihre Kritikpunkte am Bericht nicht
geprüft oder diese vom Tisch gewischt hätte. Vielmehr hat die Vorinstanz
dargelegt, weshalb auf diese Kritikpunkte nicht eingegangen wird. Mit den
Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander,
sondern begnügt sich damit, den Bericht mit den gleichen Argumenten wie vor
Vorinstanz erneut und damit lediglich appellatorisch zu kritisieren. Darauf ist
nicht einzutreten.

4.3. Sodann moniert die Beschwerdeführerin als unrichtige Feststellung des
Sachverhalts die Feststellung der Vorinstanz, aus dem Verhalten des
Beschwerdegegners könne sie (die Vorinstanz) den Akten keine aktuelle
Kindeswohlgefährdung entnehmen. Auch in diesem Punkt vermag die
Beschwerdeführerin keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen.
Ihre Ausführungen erschöpfen sich in der Darstellung ihrer Sicht der Dinge,
ohne dass sie anhand der Erwägungen der Vorinstanz aufzeigt, inwiefern die
Feststellung willkürlich sein soll. Die Feststellung der Vorinstanz ist denn
auch zutreffend, dass sich den Akten keine Hinweise auf eine vom
Beschwerdegegner ausgehende Gefährdung von C.A.________ entnehmen lassen.
Dokumentiert ist zwar, dass C.A.________ Zeuge mindestens zweier Vorfälle
häuslicher Gewalt geworden ist, wobei unklar ist, von wem die Gewalt
ausgegangen ist. Allfällige Grenzüberschreitungen des Beschwerdegegners
C.A.________ gegenüber sind indessen nicht belegt. Diese Rüge der
Beschwerdeführerin erweist sich ebenfalls als unbegründet, soweit aufgrund
ihrer appellatorischen Natur darauf eingetreten werden kann.

4.4. Schliesslich richtet sich die Beschwerdeführerin gegen das
kinderpsychiatrische Gutachten vom 27. November 2013, welches nicht als
umfassend, auf einer persönlichen Befragung von C.A.________ und der Personen
seines Umfelds beruhend betrachtet und daher nicht als taugliche Grundlage für
ein Urteil angesehen werden könne. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin
erschöpfen sich wiederum in appellatorischer Kritik und sind teilweise
unzutreffend. C.A.________ ist im Rahmen der Begutachtung befragt und seine
Antworten sind entsprechend berücksichtigt und gewürdigt worden. Einer weiteren
Abklärung des näheren Umfelds hat sich die Beschwerdeführerin verschlossen und
sich insoweit nicht kooperativ gezeigt. Dass C.A.________ den Willen geäussert
hat, seinen Vater nicht zu sehen und mit ihm keinen Kontakt zu haben, wird
weder vom Gutachten noch von der Vorinstanz in Abrede gestellt. Inwiefern
dieser Wille im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme zur
Wiederherstellung des Kontakts zum Beschwerdegegner zu berücksichtigen ist, ist
eine Rechtsfrage und nicht im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu
beantworten. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

5.

5.1. Unter dem Titel "Verletzung von Bundesrecht" rügt die Beschwerdeführerin
die Verletzung von Art. 307 und Art. 308 ZGB sowie von Art. 9 BV
(Willkürverbot). Da das Bundesgericht die Verletzung von Art. 307 und Art. 308
ZGB frei überprüfen kann (Art. 95 Bst. a BGG), kommt der im Zusammenhang mit
diesen Bestimmungen erhobenen Willkürrüge keine selbständige Bedeutung zu.

5.2.

5.2.1. Die angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt
eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Erfordern es die
Verhältnisse, kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen,
der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt. Sie kann dem Beistand
besondere Befugnisse übertragen, unter anderem Befugnisse und Aufgaben im
Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nicht sorge- oder
obhutsberechtigten Elternteil (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Anordnung einer
Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen.
Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes (BGE 108 II
372 E. 1 S. 373), welcher nicht durch die Eltern und auch nicht durch weniger
einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz
der Verhältnismässigkeit). Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur
Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der
Geeignetheit; BGE 140 III 241 E. 2.1 S. 242; Urteile 5A_732/2014 vom 26.
Februar 2015 E. 4.3; 5A_793/2010 vom 14. November 2011 E. 5.1).

5.2.2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder
Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf
angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges
Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und
oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand
der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5
S. 212; 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.; Urteil 5A_200/2015 vom 22. September 2015
E. 7.2.3, in: FamPra.ch 2016 S. 305).

5.2.3. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art.
274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch
den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil
pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind
gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des
Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte
körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes
Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122
III 404 E. 3b S. 407; Urteil 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in:
FamPra.ch 2016 S. 305 mit Hinweisen). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass
das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner
Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz
abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter
diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen
bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht
obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (Urteil 5A_932/2012 vom 5. März
2013 E. 5.1, in: FamPra.ch 2013 S. 819 f.).

5.2.4. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der
Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht
allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589),
und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt
nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die
nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind
vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; 120 II 229 E.
3a/bb S. 233; Urteil 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in:
FamPra.ch 2016 S. 305).

5.2.5. Was die Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei
in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen oder
aber gegebenenfalls selbständig unter die "anderen wichtigen Gründe" subsumiert
werden. Bezüglich Wille des Kindes ist zunächst dessen Alter zu berücksichtigen
bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12.
Altersjahr anzunehmen ist. Das Kind kann indes nicht in Eigenregie bestimmen,
ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder
obhutsberechtigten Elternteil haben möchte. Zudem gilt die kinderpsychologische
Erkenntnis als anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu
beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine
entscheidende Rolle spielen kann. Gerade bei Knaben ist die
Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die
Entwicklung der Männlichkeit von grosser Bedeutung (vgl. für eine
Zusammenfassung der Rechtsprechung: Urteil 5A_200/2015 vom 22. September 2015
E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 306). Dies gilt, wenn auch in reduziertem
Mass, selbst dann, wenn an die Stelle des leiblichen ein sozialer Vater,
beispielsweise der neue Lebenspartner der Mutter, getreten ist, bleibt doch
gegenüber ersterem neben dem Unterhaltsanspruch auch die verwandtschaftliche
Beziehung bestehen (Urteil 5C.170/2001 vom 11. August 2001 E. 5a/aa, in:
FamPra.ch 2002 S. 392). Solche Überlegungen sind in die Gesamtwürdigung
miteinzubeziehen.

5.3. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist die errichtete
Beistandschaft mit dem Zweck, den Kontakt zwischen C.A.________ und dem
Beschwerdegegner wieder anzubahnen, nicht zu beanstanden. Nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz liegen keine Umstände vor, welche
eine gänzliche Unterbindung des Kontakts von Vater und Sohn rechtfertigen
würden. Ein vollständiger Kontaktabbruch zwischen C.A.________ und dem
Beschwerdegegner entspricht gerade nicht dem Wohl des Kindes. Vielmehr liegt
darin in mittel- und langfristiger Entwicklungsperspektive eine Gefährdung des
geistigen Wohls von C.A.________. Die errichtete Beistandschaft ist geeignet,
eine Wiederaufnahme des Kontakts mit dem Fernziel der Etablierung eines
Besuchsrechts in die Wege zu leiten. Angesichts der fehlenden
Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin, den Kontakt von C.A.________
zum Beschwerdegegner zu ermöglichen und positiv darauf hinzuwirken, ist auch
keine mildere Massnahme ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, ist nicht stichhaltig. So ist es unter anderem unzutreffend, dass
die Vorinstanz die Befindlichkeit von C.A.________ ausgeblendet hätte, sondern
sie hat zutreffend festgehalten, dass der von der Beschwerdeführerin induzierte
subjektive Wille von C.A.________ nicht allein massgebend sein könne. Es ist
zwar nachvollziehbar, dass erste Kontakte von C.A.________ zum Vater nach
dieser Zeitspanne des Kontaktunterbruchs mit unangenehmen Gefühlen für
C.A.________ verbunden sein können. Die Beistandschaft dient aber gerade auch
dazu, C.A.________ den Umgang mit diesen Gefühlen zu erleichtern und ihm zu
ermöglichen, ein eigenes aktuelles Bild von seinem Vater zu erhalten. Die
Kindeswohlgefährdung von C.A.________ ist nicht in einem Kontakt zu seinem
Vater zu lokalisieren, sondern wie bereits erwähnt in der mittel- und
langfristigen Gefährdung seiner Entwicklung bedingt durch den vollständigen
Kontaktabbruch zu seinem leiblichen Vater und damit zu einem wesentlichen Teil
seiner Herkunft und Identität.

6. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat die
Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für seine Vernehmlassung zur Frage der
aufschiebenden Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben