Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.402/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_402/2015

Urteil vom 20. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung (Schuldbrief),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 7. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Am 22. April 2013 schlossen B.________ und C.________ mit der D.________ AG
einen Rahmenkreditvertrag ab, mit welchem sie dieser ein Darlehen von Fr.
1'263'000.-- gewährten. Als Sicherheiten wurden die drei Namen-Schuldbriefe Nr.
sss, ttt und uuu mit einem Nominalwert von je Fr. 500'000.-- bestellt, lastend
im 7. bis 9. Rang auf dem Grundstück U.________-GBB-vvv, welches der A.________
AG gehört. Der Vertrag wurde von B.________ und C.________ sowie von E.________
für die Kreditnehmerin und von F.________ für die A.________ als
Drittpfandgeberin unterzeichnet.
Im Rahmenkreditvertrag wurden folgende Aussagen bzw. Erklärungen gemacht: Die
Schuldbriefe lauten auf die A.________; sie sind sicherungsübereignet; sie sind
bei der Vertragsunterzeichnung noch nicht indossiert; sie sind bereits an
B.________ übergeben; die A.________ ermächtigt B.________, die Schuldbriefe
gemäss eigenem Gutdünken basierend auf dem Vertrag jederzeit an die beiden
Kreditgeber zu indossieren; der Vertrag gilt durch Mitunterzeichnung durch die
A.________ als Pfandgeberin auch als Faustpfandbetrag zwischen ihr und
B.________ sowie C.________.
Mit Vertrag vom 29. Juli 2013, unterzeichnet durch die gleichen Parteien,
erfolgte ein "Austausch" des Schuldbriefes Nr. sss im 7. Rang durch den
Schuldbrief Nr. www im 10. Rang mit einem Nominal von ebenfalls Fr. 500'000.--.
Laut Vertrag war der "Austausch der Sicherheiten" bis zum 31. Oktober 2013
befristet; nachher sollte wieder der ursprüngliche Zustand gemäss Vertrag vom
22. April 2013 gelten.
In einer von F.________ und C.________ am 19. Dezember 2013 unterzeichneten
"Übersicht Grundpfandrechte Grundstück U.________ (A.________ AG) " figuriert
unter der Rubrik "Pfandgläubiger" bei den Schuldbriefen im 9. bis 11. Rang der
Vermerk "C.________ / B.________".
Am 6. März 2014 indossierte B.________ die Namen-Schuldbriefe Nr. uuu, www und
xxx im 9. bis 11. Rang an sich und C.________.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 kündigten B________ und C.________ die drei
Schuldbriefe im 9. bis 11. Rang inkl. der darin verbrieften
Grundpfandforderungen gegenüber der A.________ auf den 30. September 2014.
Im Anschluss leiteten B.________ und C.________ gestützt auf die Schuldbriefe
im 9. bis 11. Rang gegen die A.________ im Betrag von Fr. 1'500'000.-- nebst
Zins zu 10 % die Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. yyy des
Betreibungsamtes Oberland, Dienstelle Oberland Ost, ein; der Zahlungsbefehl
wurde am 17. Oktober 2014 zugestellt und die A.________ erhob Rechtsvorschlag.

B. 
Mit Gesuch vom 7. November 2014 verlangten B.________ und C.________ in der
genannten Betreibung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'163'000.-- nebst
Zins zu 6 % seit 1. Januar 2014. Nach ihrer Darstellung zahlte die D.________
AG als Darlehensnehmerin vom ursprünglich gewährten Darlehen über Fr.
1'263'000.-- im Mai 2014 einen Betrag von Fr. 100'000.-- zurück.
Mit Entscheid vom 5. Januar 2015 erteilte das Regionalgericht Oberland für den
Betrag von Fr. 1'163'000.-- nebst Zins zu 6 % seit 18. Oktober 2014 sowie für
das Pfandrecht, verkörpert in den Schuldbriefen Nr. uuu, www und xxx im 9. bis
11. Rang, lastend auf U.________-GBB-vvv, provisorische Rechtsöffnung.
Mit Entscheid vom 7. April 2015 wies das Obergericht des Kantons Bern die von
der A.________ erhobene Beschwerde ab.

C. 
Gegen diesen Entscheid hat die A.________ am 8. Mai 2015 eine Beschwerde
eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um Rückweisung
an das Obergericht zur Neubeurteilung. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Obergericht hat am 2. Oktober
2015 auf eine Vernehmlassung verzichtet. In ihrer Vernehmlassung vom 13.
Oktober 2015 stellen B.________ und C.________ das Begehren, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid mit Fr. 30'000.--
übersteigendem Streitwert, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in
Zivilsachen ergriffen werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit.
b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Rechtsöffnungen sind keine vorsorglichen
Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400), so dass
alle Rügen im Sinn von Art. 95 f. BGG zulässig sind und das Bundesgericht das
Recht gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG von Amtes wegen anwendet.

2. 
Wie schon das Regionalgericht hielt auch das Obergericht dafür, dass sich ein
unspezifisch gestelltes Rechtsöffnungsbegehren sowohl auf die Forderung als
auch auf das Pfandrecht beziehe, weshalb für beides Rechtsöffnung zu erteilen
sei. In Bezug auf die Frage, ob ein Faustpfand oder ein Grundpfand vorliege,
erwog das Obergericht, im Darlehensvertrag vom 22. April 2013 sei ausdrücklich
das Recht eingeräumt worden, dass die Beschwerdegegner ab dem 15. Mai 2013 die
Schuldbriefe zu einem beliebigen Zeitpunkt übertragen dürften; darin sei eine
im Pfandvertrag angebrachte Abtretungserklärung zu sehen. Beim verpfändeten
Schuldbrief müsse der Faustpfandgläubiger durch eine Betreibung auf
Faustpfandverwertung vorerst das Verwertungsrecht am Schuldbrief geltend
machen; erst bei einem Erwerb des Schuldbriefes zu Eigentum an der
Versteigerung könne in einem zweiten Schritt die Betreibung auf
Grundpfandverwertung eingeleitet werden. Dieses zweistufige Verfahren lasse
sich aber vermeiden, wenn sich der Faustpfandgläubiger im Pfandvertrag vom
Verpfänder das Recht einräumen lasse, direkt die Rechte des
Grundpfandgläubigers geltend zu machen, oder wenn er sich ein privates
Verwertungsrecht einräumen lasse. Im letzteren Fall erwerbe der
Faustpfandgläubiger den faustverpfändeten Schuldbrief durch Selbsteintritt zu
Eigentum. Vorliegend habe sich B.________ das Recht einräumen lassen, die
Namenschuldbriefe auf sich und C.________ indossieren zu dürfen. Darin sei eine
Abtretungserklärung zu sehen. Indem von diesem Recht Gebrauch gemacht worden
sei, hätten die Beschwerdegegner die Schuldbriefe durch Selbsteintritt zu
Eigentum erworben. Folglich handle es sich jetzt um ein Grundpfand. Die
betreffende Klausel sei kein Verfallsvertrag im Sinn von Art. 894 ZGB. Beim
angesprochenen Selbsteintritt übernehme nämlich der Faustpfandgläubiger den
Eigentümertitel auf Anrechnung an seine Faustpfandforderung, indem er selbst in
die Stellung des Grundpfandgläubigers eintrete. Der Übernahmepreis sei auf die
gesicherte Forderung anzurechnen und ein allfälliger Überschuss sei dem
Verpfänder herauszugeben. Die Beschwerdegegner hätten also nach erfolgter
Grundpfandverwertung über den dabei erzielten Erlös abzurechnen. Die Gefahr,
dass sie einen Gewinn erzielen könnten, bestehe daher nicht. Der Selbsteintritt
mit aufgeschobener Abrechnung stehe im Einklang mit der ratio legis von Art.
156 Abs. 2 SchKG, so dass keine Gesetzesumgehung vorliege.

3. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Rahmenkreditvertrag nicht
selbst formuliert. Ohnehin sei aber zwischen ihr und den Beschwerdegegnern
explizit ein Faustpfandvertrag abgeschlossen worden. Damit könne entgegen der
Meinung der kantonalen Gerichte nicht eine Sicherungsübereignung vorliegen. Der
Vertrag sei nichtig oder jedenfalls teilnichtig, was von Amtes wegen zu
beachten sei. Sodann verstosse die vollständige Übertragung der Pfandsache
gegen Art. 894 ZGB. Dass die Schuldbriefe den Beschwerdegegnern zufallen
würden, wäre nur bei einer Sicherungsübereignung möglich, welche aber gerade
nicht vorgenommen worden sei. Gestützt auf den Rahmenkreditvertrag und die
darin enthaltene Faustpfandvereinbarung hätten die Schuldbriefe zu keiner Zeit
an die Beschwerdegegner übereignet werden und ebenso wenig habe durch Novation
ein neues Schuldverhältnis entstehen können. Die Beschwerdegegner seien
Faustpfandinhaber der Schuldbriefe und als solche nicht zur Betreibung auf
Grundstückverwertung legitimiert.
Die Beschwerdegegner werfen der D.________ AG und deren Inhaber in
verschiedener Hinsicht missbräuchliches Verhalten vor. Dies tut indes nichts
zur Sache; Verfahrenspartei ist die A.________, welche sich nicht
entgegenhalten lassen muss, dass sich die Darlehensnehmerin angeblich
missbräuchlich verhalten haben soll. Zur Sache selbst äussern sich die
Beschwerdegegner dahingehend, dass sie die Schuldbriefe vereinbarungsgemäss auf
sich selbst übertragen und gegenüber der Beschwerdeführerin gekündigt hätten.
Nachdem die D.________ AG das Darlehen weiterhin nicht zurückbezahlt und auch
keine Zinsen entrichtet habe, hätten sie die Grundpfandbetreibung gegen die
Beschwerdeführerin eingeleitet. Materiell sei zu beachten, dass der vertraglich
vereinbarte Selbsteintritt in das Grundpfandschuldverhältnis die
Eigentumsverhältnisse an der Realsicherheit nicht verändert habe; durch den
Selbsteintritt seien sie lediglich im Sinn von Art. 842 Abs. 2 ZGB in ein
eigenständiges Schuldverhältnis mit der Beschwerdeführerin eingetreten, welches
neben das bisherige Grundschuldverhältnis mit der D.________ AG getreten sei.
Ein Verfallspfand sei nicht verabredet worden. Die Beschwerdeführerin könne
nichts daraus ableiten, dass der Rahmenkreditvertrag durch deren
Mitunterzeichnung "auch als Faustpfandvertrag" zwischen ihr und ihnen
(Beschwerdegegner) gelte. Damals seien auch sie selbst von einem
Faustpfandvertrag ausgegangen. Für den Fall der Verletzung der
Rückzahlungsfrist sei aber das Recht auf Selbsteintritt vorgesehen gewesen und
sie hätten diesen im März 2014 zu einem Zeitpunkt erklärt, als die
Darlehensschuld längst zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. Mit dem
Selbsteintritt sei das Faustpfand zum Grundpfand geworden. Damit hätten sie das
Recht auf Einleitung der Grundpfandverwertung erworben. Im Übrigen sei es
rechtsmissbräuchlich und treuwidrig, wenn die Beschwerdeführerin eigene
vertragliche Zusicherungen in Frage stellen wolle.

4. 
Die Besicherung von Krediten mit Schuldbriefen kann in einem direkten
Verhältnis erfolgen, indem die Grundforderung mittels einer Novationsabrede
durch die Schuldbriefforderung ersetzt wird oder indem die Schuldbriefforderung
im Rahmen einer Sicherungsübereignung neben die Grundforderung tritt (Art. 842
Abs. 2 ZGB); die Sicherung kann aber auch in einem indirekten Verhältnis
erfolgen, indem der Schuldbrief als Faustpfand für die Grundforderung bestellt
wird (statt vieler: STEINAUER, Zürcher Kommentar, N. 55 ff. zu Art. 842 ZGB).
Die genannten Varianten der Kreditsicherung können auch mit  Drittpfändern
erfolgen. Im direkten Verhältnis bzw. spezifisch im Zusammenhang mit der
Sicherungsübereignung von Schuldbriefen (Art. 824 Abs. 2 i.V.m. Art. 844 Abs. 1
ZGB) ist der Darlehensnehmer gleichzeitig Schuldner aus dem Grundverhältnis
(Darlehensforderung) und aus dem Schuldbrief (persönliche Grundpfandforderung),
aber das Grundpfandrecht richtet sich gegen den Dritten, der sein Grundstück
als Objekt der Realhaftung zur Verfügung stellt. Im indirekten Verhältnis
bestellt der Dritte einen Schuldbrief (in der Regel einen
Eigentümerschuldbrief) als Faustpfand; das Objekt der Realhaftung ist hier der
Schuldbrief ( STEINAUER, a.a.O., N. 130 zu Art. 842 ZGB). Das indirekte
Drittpfandverhältnis ist ebenso wenig wie das im vorstehenden Absatz
beschriebene "normale" indirekte Verhältnis ein Fall von Art. 842 Abs. 2 ZGB
(vgl. STEINAUER, a.a.O., N. 60 zu Art. 842 ZGB); vielmehr unterliegt es Art.
884 i.V.m. Art. 901 ZGB, freilich ohne dass die Drittpfandsituation gesetzlich
speziell normiert wäre (vgl. Zobl, Berner Kommentar, N. 929 zu Art. 884 ZGB;
BAUER, Basler Kommentar, N. 25 zu Art. 884 ZGB).

5. 
Im vorliegenden Fall enthält der Rahmenkreditvertrag einen offensichtlichen
Widerspruch, wenn einerseits eine Sicherungsübereignung der Schuldbriefe und
andererseits festgehalten wurde, zwischen der Beschwerdeführerin und den
Beschwerdegegnern liege ein Faustpfandvertrag vor, denn gleichzeitig können
nicht beide Sicherungsarten gegeben sein (BGE 105 III 122 E. 5d S. 130;
STEINAUER, a.a.O., N. 57 zu Art. 842 ZGB; Staehelin, Basler Kommentar, N. 34 zu
Art. 842 ZGB). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin echte
Eigentümerschuldbriefe (sie war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Schuldbriefgläubigerin, Schuldbriefschuldnerin und Eigentümerin des belasteten
Grundstückes) als Sicherheiten für das an die D.________ AG gewährte Darlehen
bestellt hat, muss es sich um eine Faustverpfändung gehandelt haben, wovon denn
auch die Beschwerdegegner und die Vorinstanzen ausgegangen sind. Bei dieser
Konstellation ist grundsätzlich eine Betreibung auf Faustpfandverwertung
einzuleiten, und zwar gegen die D.________ AG als Darlehensnehmerin und
Schuldnerin der Grundforderung, wobei der Beschwerdeführerin als
Drittpfandgeberin gestützt auf Art. 153 Abs. 2 lit. a SchKG ebenfalls ein
Zahlungsbefehl zuzustellen ist (vgl. BGE 140 III 36 E. 3 S. 38).

6. 
Vorliegend haben die Beschwerdegegner jedoch direkt gegen die Drittpfandgeberin
eine Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet, indem sie geltend
machten, durch Indossierung der Schuldbriefe zu Grundpfandgläubigern geworden
zu sein. Das Obergericht ist dieser Sichtweise gefolgt und hat im Betrag von
Fr. 1'163'000.-- nebst Zins zu 6 % die Rechtsöffnung für die
Grundpfandforderung sowie das Grundpfandrecht erteilt mit der Begründung, die
Beschwerdegegner hätten einen Selbsteintritt vorgenommen und würden nach
Durchführung der Grundpfandverwertung abrechnungspflichtig sein. Dabei ist es
in verschiedener Hinsicht von nicht festgestellten Sachverhaltselementen
ausgegangen; ausserdem ist in die rechtliche Begründung miteinzubeziehen, dass
es sich um ein Drittpfandverhältnis handelt.

6.1. Fest steht, dass im Rahmenkreditvertrag vom 22. April 2013 als Sicherheit
für das der D.________ AG gewährte Darlehen echte Eigentümerschuldbriefe der
Beschwerdeführerin im 7. bis 9. Rang an die Beschwerdegegner verpfändet wurden.
Diese haben am 6. März 2014 die Schuldbriefe im 9. bis 11. Rang, ebenfalls
allesamt echte Eigentümerschuldbriefe der Beschwerdeführerin, an sich selbst
indossiert. Sie machen geltend, aufgrund des Rechtes zum Selbsteintritt hierzu
befugt gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin hat im Rechtsöffnungsverfahren
von Anfang an bestritten, dass die Beschwerdegegner zu Grundpfandgläubigern
geworden und deshalb zur Betreibung auf Grundpfandverwertung berechtigt seien.
Vor diesem Hintergrund reicht es nicht, als Rechtsöffnungstitel die
Schuldbriefe vorzulegen und auf die Skriptur bzw. die angebrachten Indossamente
zu verweisen. Soweit deren Gültigkeit bestritten wird, ist die Verfügungsmacht
zur Übertragung nachzuweisen, weil die Übertragung von Schuldbriefen -
unabhängig von der Kontroverse, ob für das Verhältnis zwischen dem
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft das Kausalitäts- oder das
Abstraktionsprinzip gelten soll (vgl. dazu STAEHELIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 864
ZGB) - auf einer vertraglichen Grundlage beruhen muss.
Als obligatorische Grundlage kommt zunächst der Rahmenkreditvertrag vom 22.
April 2013 in Frage. In diesem wurde die Verpfändung der Schuldbriefe im 7. bis
9. Rang vereinbart. Der "Austauschvertrag" vom 29. Juli 2013, gemäss welchem
die Schuldbriefe im 8. bis 10. Rang als Sicherheit für das an die D.________ AG
gewährte Darlehen dienen sollten, war bis zum 31. Oktober 2013 befristet; für
die anschliessende Zeit wurden wiederum die Sicherheiten gemäss
Rahmenkreditvertrag vereinbart, d.h. die Schuldbriefe im 7. bis 9. Rang. In
Betreibung gesetzt wurden im Oktober 2014 aber diejenigen im 9. bis 11. Rang.
Im Recht liegt sodann eine "Übersicht Grundpfandrechte Grundstück U.________
(A.________ AG) " vom 19. Dezember 2013. In dieser findet sich zwar unter der
Rubrik "Pfandgläubiger" für die Schuldbriefe im 9. bis 11. Rang der Vermerk
"C.________ / B.________". Indes war die Beschwerdeführerin an dieser
"Übersicht", soweit diese überhaupt vertraglichen Charakter hätte, nicht
beteiligt, und insbesondere finden sich darin auch keine
Übertragungsbefugnisse.
Schliesslich ist aus dem grundbuchamtlichen Vermerk "Neuer Gläubiger
eingeschrieben, Beleg zzz" auf allen drei Schuldbriefen im 9. bis 11. Rang
sowie dem beigelegten Grundbuchauszug ersichtlich, dass die Beschwerdegegner
sich im Sinn von Art. 12 GBV im Gläubigerregister bzw. im Sinn von Art. 103 GBV
auf dem Hauptbuchblatt haben eintragen lassen. Die betreffenden Eintragungen
sind aber kein Beleg für eine rechtmässig erfolgte Übertragung der
Grundpfandforderungen; insbesondere haben diese rein deklaratorischen
Eintragungen keinerlei Grundbuchwirkungen und sie sind auch nicht Beweis im
Sinn von Art. 9 ZGB für die Person des Grundpfandgläubigers, weil die
Übertragung des Papier-Schuldbriefes ausserhalb des Grundbuches nach Massgabe
von Art. 864 ZGB erfolgt ( ERNST/ZOGG, Basler Kommentar, N. 18 ff., insb. N. 22
zu Art. 835 ZGB; Staehelin, a.a.O., N. 41 ff., insb. N. 44 zu Art. 864 ZGB, je
mit weiteren Hinweisen).
Mithin fehlt es der von den Beschwerdegegnern in Eigenregie vorgenommenen
Übertragung der Schuldbriefe im 10. und 11. Rang von vornherein an einer
vertraglichen Grundlage. Der Schuldbrief im 9. Rang war demgegenüber Gegenstand
des Rahmenkreditvertrages. Bezüglich dieses Schuldbriefes im 9. Rang ist im
Weiteren das behauptete Recht auf Selbsteintritt zu untersuchen.

6.2. Im angefochtenen Entscheid ist nicht festgestellt und aus dem
Rahmenkreditvertrag ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegner zur Anbringung eines die Schuldbriefforderung übertragenden
Vollindossamentes im Sinn von Art. 864 Abs. 2 ZGB und nicht bloss eines
Pfandindossamentes - welches keineswegs offen sein muss, sondern auch ein sog.
verdecktes Pfandindossament im äusseren Kleid eines Vollindossamentes sein kann
(vgl. dazu ZOBL, a.a.O., N. 69 ff., insb. N. 76 und 82 zu Art. 901 ZGB) -
ermächtigt hätte. Bei der Faustverpfändung eines Eigentümerschuldbriefes zur
Sicherung der Darlehensschuld eines  Dritten wäre die Übertragung der
Schuldbriefforderung denn auch sinnwidrig, weil damit die Drittpfandgeberin
nicht mehr faustpfandmässig die fremde Darlehensschuld sichern, sondern zur
persönlichen Schuldnerin der Kreditgeber geworden wären, indem der
Selbsteintritt in Bezug auf die Sicherheit einen Schuldnerwechsel bewirkt
hätte. Nicht möglich ist nämlich, dass das Grundpfandrecht direkt die
Darlehensforderung sichert (vgl. BGE 140 III 180 E. 5.1.1 S. 184); vielmehr
bietet dieses in strenger Akzessorietät dingliche Sicherheit ausschliesslich
für die Grundpfandforderung (BGE 134 III 71 E. 3 S. 75; 140 III 46 E. 4 S. 39),
deren Schuldnerin vorliegend die Beschwerdeführerin ist. Mangels spezifischer
anderweitiger Vereinbarung kann die im Rahmenkreditvertrag erfolgte
Vereinbarung vernünftigerweise nur dahingehend ausgelegt werden, dass die
Beschwerdegegner zur Anbringung eines Pfandindossamentes auf den besitzmässig
schon übergebenen Schuldbriefen ermächtigt wurden. Dies war denn auch nötig,
weil auf den Namen lautende Papier-Schuldbriefe ohne (offenes oder verdecktes)
Pfandindossament im Sinn von Art. 901 Abs. 2 ZGB nicht gültig als Faustpfand
bestellt sind (vgl. ZOBL, a.a.O., N. 59 ff. zu Art. 901 ZGB; STAEHELIN, a.a.O.,
N. 27 zu Art. 864 ZGB).
Dass hingegen von den Vertragsparteien und insbesondere von der
Beschwerdeführerin ein Recht auf Selbsteintritt im Sinn einer vertraglich
modifizierten Art des Einziehungsrechtes (vgl. dazu ZOBL, a.a.O., N. 62 zu Art.
891 ZGB) beabsichtigt gewesen wäre, ist nirgends festgestellt und auch weder
aus dem Rahmenkreditvertrag vom 22. April 2013 noch aus dem "Austauschvertrag"
vom 29. Juli 2013 noch aus der "Übersicht" vom 19. Dezember 2013 ersichtlich.
Ebenso wenig ist die Vereinbarung einer diesbezüglichen Abrechnungspflicht
festgestellt oder ersichtlich. Die Beschwerdegegner haben sich im Übrigen auch
nicht entsprechend verhalten, sondern die Forderung jedenfalls bei der
Einleitung der Betreibung abstrakt geltend gemacht und das volle Titelnominal
der drei Schuldbriefe von Fr. 1'500'000.-- sowie den Maximalzins von 10 %
betrieben.
Mangels eines Nachweises entsprechender Vereinbarungen bzw. mangels des
Nachweises, dass die Beschwerdeführerin die Ermächtigung zueiner die
Schuldbriefforderung übertragenden Vollindossierung im Sinn von Art. 864 Abs. 2
ZGB erteilt hat, braucht nicht vertieft abgeklärt zu werden, ob die
Vereinbarung eines Rechts auf Selbsteintritt im indirekten  Drittpfand
 verhältnis überhaupt möglich wäre.

7. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegner im
Rechtsöffnungsverfahren in mehrfacher Hinsicht nicht genügend über ihre
Legitimation und Stellung als angebliche Grundpfandgläubiger aus den
Schuldbriefen im 9. bis 11. Rang auf dem Grundstück U.________-GBB-vvv haben
ausweisen können, so dass das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in
Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheides
abzuweisen ist.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdegegner kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Bei der
verlangten Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist; zuzusprechen ist mithin eine
Umtriebspauschale. Die kantonale Kostenregelung entsprechend dem neuen
Verfahrensausgang wird dem Obergericht übertragen (Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
In Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Entscheides des Obergerichts
des Kantons Bern vom 7. April 2015 wird das Rechtsöffnungsgesuch der
Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Oberland,
Dienststelle Oberland Ost, abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. 
Die Regelung der kantonalen Kosten wird dem Obergericht des Kantons Bern
übertragen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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