Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.401/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_401/2015

Urteil vom 7. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Peter Bürkli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand
Entziehung Aufenthaltsbestimmungsrecht; Ablehnung Beistandwechsel etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ und ihr geschiedener Mann B.________ haben die gemeinsamen Kinder
C.________ (1996), D.________ (1998), E.________ (2000) und F.________ (2003).
D.________ und E.________ leben im Waisenhaus G.________ bzw. im Schulheim
H.________ in V.________. F.________ und (der inzwischen volljährige)
C.________ leben bei der Mutter.

B. 
Mit Gutachten vom 22. Juli 2010 betreffend psychische Belastung durch
Gewalterfahrung der Kinder empfahl der JKPD I.________ die Einsetzung einer
sozialpädagogischen Familienbegleitung und eines Erziehungsbeistandes. Am 6.
Oktober 2010 ernannte die Vormundschaftsbehörde W.________ eine Beiständin und
betraute sie mit der Umsetzung dieser Massnahmen. Ab Januar 2011 wurde eine
sozialpädagogische Familienbegleitung eingesetzt. Ab September 2011 wurde
F.________ auf Wunsch der Mutter nach der Schule im Tagesheim "J.________"
betreut. Ende 2012 wurden die vorgenannten Massnahmen abgebrochen.

C. 
Im April 2014 erhielt die KESB U.________ verschiedene Gefährdungsmeldungen,
u.a. von der Primarschule W.________, welche übereinstimmend festhielten, dass
das Verhalten von F.________ besorgniserregend sei und ernsthafte Bedenken
bezüglich ihrer Weiterentwicklung bestünden (unregelmässiges und unpünktliches
Erscheinen im Unterricht; keine Abmeldung bei Versäumnissen; keine Befolgung
der Anweisungen der Lehrer; Störung des Unterrichts; Provozieren und Angreifen
anderer Schüler; auch auf dem Pausenplatz suche sie ständig die Konfrontation
und sie werde nachts verschiedentlich draussen gesehen; sodann fehle die
Zusammenarbeit der Mutter mit der Schule vollständig, sie stelle sich gegen die
Regeln und verhindere sämtliche Massnahmen und Hilfestellungen).

 Am 8. Mai 2014 verlangte die Mutter einen Wechsel der Beiständin. Die KESB
teilte der Mutter mit, dass verschiedene Gefährdungsmeldungen eingegangen seien
und die Beiständin mit der Abklärung der Situation beauftragt worden sei.

 Die Beiständin hielt in ihrem Bericht vom 4. Juli 2014 Kindesschutzmassnahmen
für notwendig. Die Mutter wandte sich gegen die empfohlene Platzierung. Am 28.
Juli 2014 wurde F.________ von der KESB angehört. Am 5. September 2014 wurde
die Beiständin mit der Suche eines geeigneten Schulheims beauftragt. Am 26.
September 2014 fand zur geplanten Schulheimplatzierung ein weiteres Gespräch
mit der Mutter statt, welche mit einer Platzierung nicht einverstanden war.

D. 
Mit Entscheid vom 7. November 2014 ordnete die KESB eine stationäre Abklärung
für F.________ im Durchgangs- und Beobachtungsheim "K.________" an, verbunden
mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter. Sie begründete dies
mit den massiven Verhaltensauffälligkeiten von F.________ und einer akuten
Kindeswohlgefährdung, weil zuhause ungenügende Strukturen vorhanden seien und
kaum Grenzen gesetzt würden.

 Dagegen erhob die Mutter am 7. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft. Am 23. Dezember 2014 wurde F.________ im Durchgangs- und
Beobachtungsheim "K.________" angehört. An der mündlichen Verhandlung vom 7.
Januar 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

E. 
Gegen diesen Entscheid hat die Mutter am 11. Mai 2015 eine Beschwerde in
Zivilsachen erhoben mit den Begehren, es sei ihr in Aufhebung von Ziff. 1 des
Entscheides das Aufenthaltsbestimmungsrecht über F.________ zuzuweisen und ein
Wechsel der Beiständin zu verfügen, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ferner verlangt sie die
unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber
die kantonalen Akten beigezogen.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Entziehung
des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und Unterbringung eines Kindes im Rahmen von
Kindesschutzmassnahmen. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art.
72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

 In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig und das
Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2
BGG) mit freier Kognition prüft. Hingegen legt es seinem Urteil den von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem
Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche
Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip
gilt; auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am
Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs.
2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2. 
Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, dass das Durchgangs- und
Beobachtungsheim "K.________" angesichts der zeitlichen Dauer der Unterbringung
und der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeit von F.________ aufgrund der
Betreuung, Überwachung und Begutachtung als geschlossene Einrichtung im Sinn
von Art. 314b Abs. 1 ZGB anzusehen sei und deshalb die Bestimmungen von Art.
426 ff. ZGB sinngemäss anwendbar seien. Mit dem Einweisungs- und
Unterbringungsentscheid gemäss Art. 426 ff. ZGB könne gleichzeitig ein
Gutachtensauftrag erteilt werden.

 Sodann hat das Kantonsgericht die Geschehnisse anhand der Akten
zusammengefasst. Gemäss Zwischenbericht der sozialpädagogischen
Familienbegleitung vom 30. März 2012 habe der Besuch im Tagesheim "J.________"
F.________ mehr Halt und Sicherheit gegeben und sie habe eine deutlich
verbesserte Sozialkompetenz entwickelt, wobei sie Regeln und Grenzen sowie
aktive Betreuung brauche; die Mutter müsse an der Veränderung der
Tagesstrukturen und ihres Erziehungsverhaltens arbeiten, da bedingt durch ihre
körperlichen Beschwerden und psychischen Schwankungen nur phasenweise an
einzelnen sozialpädagogischen Themen habe gearbeitet werden können. Am
Standortgespräch mit dem Tagesheim "J.________" vom 11. Mai 2012 hätten dessen
Vertreter ausgeführt, die Mutter habe F.________ selten abgeholt und sei im
Gespräch den Erziehungsthemen ausgewichen, während F.________ deren vermehrte
Aufmerksamkeit möchte, indem sie geäussert habe, dass sie zuhause nur Streit
erlebe und im Unterschied zu andern Kindern kaum abgeholt werde; sie suche die
Auseinandersetzung, welche sie bei ihrer Mutter nicht erfahre, bei der
Gruppenleiterin, was ihre Betreuung sehr zeitaufwändig und intensiv mache.
Weiter hat das Kantonsgericht auf die Gefährdungsmeldung von Betreuungspersonen
vom 14. August 2012 verwiesen, wonach F.________ durch ihr negatives und
gewalttätiges Verhalten besorgniserregend auffalle. Am 31. August 2012 sei die
Tagesbetreuung beendet worden, weil sich die Situation von F.________
verschlechtert und ihre Aggressivität gegenüber anderen Kindern und Erwachsenen
stark zugenommen habe und die dadurch notwendig gewordene 1:1-Betreuung an
fehlenden Ressourcen gescheitert sei. Per Ende November 2012 sei schliesslich
auch die sozialpädagogische Familienbegleitung eingestellt worden, weil sie
keine nachhaltige Wirkung gezeitigt habe. Nach verschiedenen Gesprächen
betreffend die schulische Situation habe die Lehrerin am 15. November 2013 bei
der Beiständin berichtet, die Situation von F.________ werde zunehmend
schwieriger. Es komme zu Schlägereien auf dem Schulhof, welche meistens von
F.________ angestiftet würden, und sie werde von den Mitschülern zunehmend
ausgeschlossen. Die Mutter komme ihren Pflichten nicht nach, sie mache keine
Hausaufgabenkontrolle und melde F.________ bei Absenzen nicht von der Schule
ab. In der Folge sei am 15. April 2014 bei der KESB eine Gefährdungsmeldung der
Schulleitung eingegangen und am 4. Juli 2014 habe die Beiständin ihren
Aufklärungsbericht abgegeben, gemäss welchem F.________ dringend eines
zuverlässigen Rahmens und klarer Strukturen bedürfe, weshalb sie eine
Platzierung ausserhalb der Familie empfehle; mit Blick auf eine Rückplatzierung
müsse die Mutter ihre gesundheitliche und psychische Situation stabilisieren
und an strukturelle Massnahmen zu Hause arbeiten.

 Zu den materiellen Voraussetzungen im Sinn von Art. 310 ZGB hat das
Kantonsgericht befunden, es lägen genügend und hinreichend konkrete
Anhaltspunkte für eine drohende Gefährdung des Kindeswohls vor. Die Mutter sei
nicht in der Lage, die Bedürfnisse von F.________ realitätsgerecht wahrzunehmen
und sich darauf einzulassen. Sie lasse keine Problem- und Handlungseinsicht
erkennen, obschon ihr verschiedene Fach- und Betreuungspersonen übereinstimmend
die Verhaltensauffälligkeiten von F.________ aufgezeigt und die nötigen
Veränderungen in der Erziehungsstruktur dargelegt hätten. F.________ brauche
zwingend eine konstante Tagesstruktur, Regeln und eine aktive Betreuung, was
die Mutter nicht umsetzen könne, wobei sie auch die Notwendigkeit dieser
Erziehungskomponenten nicht einzusehen vermöge und nicht bereit sei, sich mit
den beteiligten Fachpersonen auseinanderzusetzen und mit diesen zu kooperieren.
Das Verhalten der Mutter sei einer gesunden Entwicklung der Tochter abträglich
und die von der KESB verfügte Massnahme sei geboten gewesen, weil nur damit der
akuten Kindeswohlgefährdung von F.________ habe begegnet werden können.
Insbesondere seien mildere Mittel entgegen der Auffassung der Mutter
ungenügend. Die Fremdplatzierung sei in einer familiären Krisensituation
erfolgt und die nötigen Abklärungen könnten nur in einer neutralen
kindgerechten Umgebung ausserhalb des ständigen Einflusses der Mutter erfolgen.
In der Vergangenheit habe sich immer wieder gezeigt, dass sich die Mutter an
keine Abmachungen halten könne; für eine ambulante Abklärung sei es aber
unumgänglich, dass sie F.________ pünktlich und regelmässig bringe und abhole.
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sei auch zu berücksichtigen,
dass die KESB in der Vergangenheit verschiedene Massnahmen getroffen habe,
welche allesamt wegen des aggressiven Verhaltens von F.________ sowie der
fehlenden Kooperation und Handlungseinsicht der Mutter hätten abgebrochen
werden müssen. Inwiefern sich die Situation geändert hätte und ein erneuter
Versuch dieser Massnahmen erfolgversprechend sein könnte, sei nicht
ersichtlich, umso mehr als die Mutter eine sozialpädagogische
Familienbegleitung oder einen Erziehungskurs anlässlich der Parteiverhandlung
klar verneint und sie sich auch beim aktuellen Durchgangsheim nicht an
explizite Vereinbarungen gehalten habe, indem sie F.________ nach dem
Wochenende verschiedentlich nicht ins Heim zurückbegleitet habe.

 Diese Erwägungen haben das Kantonsgericht zum Schluss geführt, dass die rund
vier bis sechs Monate dauernde und damit zeitlich absehbare Massnahme der
stationäre Platzierung von F.________ im Durchgangsheim mit dem damit
verbundenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sachgerecht,
verhältnismässig und angemessen sei.

3. 
Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene verfahrensrechtliche Rügen.

3.1. Wegen der formellen Natur vorab zu prüfen (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S.
390; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 137 I 195 E. 2.2 S. 197) sind die in
verschiedener Hinsicht erhobenen Gehörsrügen (Art. 29 Abs. 2 BV) wegen
angeblich ungenügender Begründung des Entscheides (Beschwerde S. 42 f.).

 Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die
Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S.
455; 134 I 83 E. 4.1 S. 88).

 Das angefochtene Urteil setzt sich mit allen wesentlichen Punkten auseinander
und es wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, von welchen Überlegungen sich
das Kantonsgericht hat leiten lassen. Die 50-seitige Eingabe der
Beschwerdeführerin zeigt denn auch, dass sie in der Lage war, diesen
sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt mithin
nicht vor.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Kantonsgericht habe sich
geweigert, von der ihm zukommenden vollen Kognition Gebrauch zu machen.

 Das Kantonsgericht hat darauf hingewiesen, dass es auch die Unangemessenheit
prüft (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) und ihm volle Kognition zukommt. Es hat
weiter ausgeführt, dass es sich dabei allerdings eine gewisse Zurückhaltung
auferlege und nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweiche
(angefochtener Entscheid, S. 5).

 Ob die selbst auferlegte Zurückhaltung der Vorinstanz bundesrechtskonform ist,
braucht insofern nicht abschliessend geprüft zu werden, als das Kantonsgericht
den Verfahrensgegenstand im Folgenden eingehend geprüft und sich dabei keine
ersichtliche Zurückhaltung auferlegt hat.

 Hat das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht eine volle Ermessensprüfung
vorgenommen, ist auch die Behauptung, die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV
sei verletzt, von vornherein gegenstandslos.

3.3. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin, dass für F.________ kein
Prozessbeistand ernannt wurde, obwohl es um eine Heimeinweisung gegangen (Art.
314a bis Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und sie damit nicht einverstanden gewesen sei.

 Die Rüge scheitert daran, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer aus Art.
42 Abs. 2 BGG fliessenden Begründungspflicht nicht aufzeigt, wann sie einen
entsprechenden Antrag gestellt oder dass sie wenigstens bereits im
kantonsgerichtlichen Verfahren das entsprechende Vorbringen gemacht hätte, so
dass es nicht als neu und damit unzulässig im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG
gelten müsste.

3.4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich einen Verstoss gegen das
Rechtsverzögerungsverbot; sie macht eine Verletzung von Art. 450e Abs. 5 ZGB
und Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Sie hat indes nie eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht und stellt vorliegend auch kein
Begehren um Feststellung einer ungerechtfertigten Verzögerung, weshalb auf die
entsprechenden Ausführungen nicht einzugehen ist.

 Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die einzelnen
Verfahrensschritte ohne grössere Lücken erfolgten und der angefochtene
Entscheid unmittelbar nach den Festtagen erging (Beschwerde vom 7. November
2014; Stellungnahme des beigeladenen Vaters vom 17. November 2014;
Stellungnahme der KESB vom 18. November 2014; Abweisung des Gesuches um
aufschiebende Wirkung vom 19. November 2014; Vernehmlassung der KESB in der
Hauptsache vom 4. Dezember 2014; Überweisung des Falles an die Kammer am 10.
Dezember 2014; Kindesanhörung am 23. Dezember 2014; Verhandlung und Urteil vom
7. Januar 2015). Eine Verletzung der Ordnungsvorschrift von Art. 450e Abs. 5
ZGB wäre insofern nicht ersichtlich.

4. 
In verschiedener Hinsicht erhebt die Beschwerdeführerin Sachverhaltsrügen
(Beschwerde, S. 21 ff.). Die unter diesem Titel gemachten Ausführungen bleiben
indes appellatorisch, wobei teilweise Behauptungen aufgestellt werden (das
Gericht stütze sich auf alte Berichte; es seien pauschale Aussagen und
Vermutungen eingeflossen; mit der Einweisung von F.________ solle sie
[Beschwerdeführerin] für ihre fehlende Kooperation bestraft werden) und im
Wesentlichen einfach das Gegenteil des Festgestellten behauptet wird (nicht
F.________ sei aggressiv gewesen, sondern vielmehr sei sie von den Mitschülern
belästigt worden; F.________ sei nie nachts draussen gesehen worden; sie
[Beschwerdeführerin] könne sehr wohl Grenzen setzen und Fehlverhalten von
F.________ sanktionieren, was sich auch darin zeige, dass F.________ im Heim
mit Regeln kein Problem habe; es sei eine Anmassung zu behaupten, sie
[Beschwerdeführerin] befinde sich nicht in adäquater ärztlicher Behandlung,
vielmehr sei ihre Behandlung durch die Ärzte optimal; dass sie wegen der
Temesta-Verschreibung am Morgen Mühe habe aufzustehen, sei nur ganz vereinzelt
und keinesfalls die Regel, ihre gegenteiligen Aussagen seien im Protokoll
falsch aufgenommen worden; sie könne dem Kind sehr wohl genügende Strukturen
und eine aktive Betreuung bieten; sie sei sehr kooperativ; F.________ könne
sich gut an Regeln halten). Mit dieser appellatorischen Schilderung der eigenen
Sichtweise lässt sich nicht aufzeigen, inwiefern das Kantonsgericht den
Sachverhalt in willkürlicher Weise festgestellt haben soll, zumal es sich auf
die Akten gestützt und dabei stets die Quellen angegeben hat.

 Wenn die Beschwerdeführerin sodann der Ansicht ist, nicht sie, sondern die
Gewalterfahrung durch den Vater sei kausal für das Verhalten von F.________
(Beschwerde, S. 26 ff.), so tut dies insofern nichts zur Sache, als es um das
tatsächliche heutige Verhalten und um die Frage geht, welcher Massnahmen es
angesichts der konkret bestehenden Situation für eine gedeihliche Entwicklung
des Kindes bedarf (vgl. E. 5.2). Dass es Gewalterfahrungen gab, ist im
angefochtenen Entscheid festgehalten und mithin bedurfte es zur Erhärtung
dieser Tatsache keiner vertieften Abklärungen. Gleiches gilt für den
Kindeswillen; dass F.________ mit der Einweisung nicht einverstanden war, ist
im angefochtenen Entscheid ebenfalls festgehalten. Insofern geht der Vorwurf
fehl, das Kantonsgericht habe die Offizialmaxime verletzt und den Sachverhalt
zu wenig erforscht (Art. 314 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB).

5. 
In der Sache selbst bestreitet die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der
verfügten Massnahme.

5.1. Soweit sie rügt, der Einweisungszweck (stationäre Therapie oder
Begutachtung) werde nicht klar, so übergeht sie die Ausführungen im
angefochtenen Urteil, wonach in dem Sinn eine Kombination vorliegt, als eine
Unterbringung zur Gewährung des für die gedeihliche Entwicklung von F.________
nötigen Rahmens erfolgte und gleichzeitig eine Begutachtung angeordnet wurde
(angefochtener Entscheid, S. 5 sowie 13 und 14).

5.2. Was den gesetzlichen Rahmen der Unterbringung eines Kindes in einer
geschlossenen Einrichtung anbelangt, sind die Bestimmungen des
Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten
sich indes nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz,
Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7102; ROSCH, Die fürsorgerische
Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, in: AJP 2011
S. 514).

 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde, wenn einer Gefährdung
des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und
in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass
das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es
für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre.
Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie
können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder
der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein
Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein
und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen
(Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht
ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen
Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind
oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile 5A_701/2011 vom 12. März
2012 E. 4.2.1; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3).

 Die Eignung der Institution beurteilt sich unter dem Blickwinkel der
spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die
betreffende Anstalt dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme
zu leisten vermag, sodass die Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete
Bahnen zu lenken (Urteile 5C.258/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 3.3.1; 5A_188/
2013 vom 17. Mai 2013 E. 5.1).

5.3. In der Sache geht die Mutter wiederum von einer eigenen
Sachverhaltsdarstellung aus (Beschwerde, S. 30 ff.), wonach sie sich umfassend
und liebevoll um ihre Tochter kümmere und ihr all die Unterstützung zukommen
lasse, die sie brauche. Sie stelle die wichtigste Bezugsperson des Mädchens dar
und dieses vermisse sie wahnsinnig. In einem Durchgangsheim könne sie niemals
die gleiche Geborgenheit und Liebe wie zuhause erhalten, weshalb die
Fremdplatzierung massiven Schaden anrichte. F.________ sei sehr anhänglich und
brauche eine konstante Bezugsperson, um mit ihren traumatischen Erlebnissen
umgehen zu können. Diesen Rahmen könne sie [Beschwerdeführerin] ihrer Tochter
trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung bieten und F.________ brauche
keinen Rahmen ausserhalb ihres Zuhauses, weil sie auch keine Mühe habe, sich an
Regeln zu halten. Aufgrund dieser Umstände liege keine Gefährdung des
Kindeswohls vor und die verfügte Massnahme sei nicht erforderlich und
unverhältnismässig, zumal allfällige Abklärungen wie die Beobachtung des
Verhaltens in der Schule und in der Freizeit ohne weiteres ambulant stattfinden
könnten und sie als Mutter auch fähig sei, eine ambulante Begutachtung
mitzutragen und ihr Kind zu allen erwünschten Terminen zu begleiten.

5.4. Die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, soweit sie überhaupt
erfolgen, bauen ausschliesslich auf einer Darstellung des Sachverhaltes aus
eigener Sicht, welche in völligem Gegensatz zu den willkürfreien
Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts steht (dazu E. 4), aber auch das
im angefochtenen Entscheid mehrfach erwähnte fehlende Problembewusstsein und
die fehlende Einsicht in die Grenzen der eigenen Fähigkeiten und die
Notwendigkeit eines klaren Rahmens für die Tochter eindrücklich dokumentiert.

 Ausgehend von den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen liegt eine Gefährdung
des Kindeswohles vor und sind die verfügten Massnahmen zwingend erforderlich,
mithin auch verhältnismässig. Dass ambulante Massnahmen keinen nachhaltigen
Erfolg herbeizuführen vermögen, hat sich in der Vergangenheit mehrmals gezeigt;
die Behörden haben verschiedene Programme versucht, welche letztlich alle
scheiterten. F.________ wurde in ihrem Verhalten wiederum und zunehmend in
einem Mass auffällig, welches die Platzierung in einer ausserfamiliären
Umgebung als unabdingbar erscheinen liess. Die Eignung des gewählten Heimes
wurde bereits im kantonalen Verfahren nicht in Frage gestellt (angefochtener
Entscheid, S. 14) und sie wird es auch vorliegend nicht. Der angefochtene
Entscheid hält mithin vor Art. 310 ZGB stand.

5.5. Soweit der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die
Fremdplatzierung gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 310 ZGB und
nach Erörterung der diesbezüglichen Voraussetzungen einschliesslich
Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit erfolgen, sind weder Art. 10, 11 oder
13 BV noch Art. 8 EMRK noch die UN-KRK verletzt.

6. 
Den Wunsch der Beschwerdeführerin auf einen Wechsel der Beiständin hat das
Kantonsgericht abgelehnt mit der Begründung, diese habe keine
Pflichtverletzungen begangen und es seien keine Gründe für einen Wechsel
ersichtlich.

 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwischen ihr und der Beiständin bestehe
ein Konflikt; insbesondere werde sie zu wenig in der Kommunikation mit der
Schule unterstützt. Dies habe zu einem Vertrauensverlust geführt und aus ihrer
Sicht sei das Verhältnis unwiderruflich zerrüttet.

 Nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen bestehen keine objektiven
Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen der Beiständin. Dass die
Beschwerdeführerin sich unverstanden fühlt und die (nach dem Gesagten
notwendigen) Handlungen der Beiständin nicht nachvollziehen kann, ist vor dem
Hintergrund ihrer fehlenden Einsicht und Kooperation gerade mit ein Grund,
weshalb eine Beiständin eingesetzt werden musste. Zwar kann theoretisch auch
ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung ein
wichtiger Grund im Sinn von Art. 423 Abs. 1 lit. b ZGB für den Wechsel der
Person des Beistandes sein; dabei ist aber grosse Vorsicht geboten, wo die
behauptete Störung in der Beziehung im Zusammenhang mit dem Schwächezustand
steht, der letztlich zur Massnahme geführt hat (vgl. VOGEL, in: Basler
Kommentar, N. 26 zu Art. 421-424 ZGB). Die Beschwerdeführerin scheint sich von
einer anderen Beiständin in erster Linie Vorteile zu versprechen oder gar, dass
sich der bestehende Zustand aus der Welt schaffen lässt. Dies ist illusorisch
und bildet keinen Grund für einen Beistandswechsel.

7. 
Dem Vorbringen, der Kostenentscheid stütze sich auf eine Honorarnote, welche
nicht alle erbrachten Leistungen umfasse, fehlt es an einem entsprechenden
Rechtsbegehren, indem einzig die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen
Entscheides verlangt wird. Ohnehin aber geht es um die Honorierung durch den
Staat im Rahmen des sich bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ergebenden Administrativverhältnisses. Diesfalls ist nicht die Partei, sondern
der Rechtsvertreter beschwerdelegitimiert (Urteile 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012
E. 1.4; 5D_88/2008 vom 14. August 2008 E. 1; 5P.202/2002 vom 21. November 2002
E. 1); die Beschwerde erfolgt aber insgesamt im Namen der Klientin.

8. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte ihr von
Anfang an keine Aussicht auf Erfolg beschieden sein, so dass es an den
materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64
Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Die Gerichtskosten
sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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