Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.3/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_3/2015

Urteil vom 6. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

  Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________,

1. B.A.________,
2. C.A.________,
Betroffene.

Gegenstand
Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens, Gutachten,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2014 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Dezember
2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
U.________ erfolgte) Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens sowie gegen die
Anordnung eines Fachgutachtens durch Frau Dr. phil. D.________ (U.________)
nicht eingetreten ist,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerde richte sich gegen eine
Zwischenverfügung, inwieweit diese zu einem nicht wieder gutzumachenden
Nachteil führe, begründe die Beschwerdeführerin nicht,ein solcher sei auch
nicht ersichtlich, ein objektiver Grund für die Ablehnung der Gutachterin könne
nicht festgestellt werden,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid
betreffend einen Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet, soweit die
Beschwerdeführerin die Eröffnung des Kindesschutzverfahrens und die Anordnung
eines Fachgutachtens anficht,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S.
632) bewirken können (Art. 93Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall weder von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133
III loc. cit.) dargetan wird noch ersichtlich ist, inwiefern der
Beschwerdeführerin durch die Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens und durch
das angeordnete Gutachten ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren
Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit diesbezüglich auf die - mangels Darlegung bzw. Vorliegens der
Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des obergerichtlichen
Entscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass sich sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, soweit mit ihr die
angebliche Befangenheit der Gutachterin behauptet wird, gegeneinen Entscheid
über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG richtet,
dass sich die Beschwerde auch insoweit als unzulässig erweist,
dass nämlich die Zulässigkeit der Beschwerde nach 72 ff. BGG voraussetzt, dass
in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass m.a.W. auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen gezeigt
wird, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind
(BGE 133IV 286 E. 1.4 S. 287), ansonst auf die Beschwerde mangels Begründung
nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen gegen die Gutachterin nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, aus der angeblichen "Befangenheit der
Institution V.________" auf die Befangenheit der Gutachterin zu schliessen,
zumal eine Ergänzung der kantonalen Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren
wegen des Novenverbots ausgeschlossen ist (Art. 99 BGG),
dass insoweit auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG mangels Begründung in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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