Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.399/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_399/2015

Urteil vom 27. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zgraggen,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern,

B.________.

Gegenstand
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 27.
März 2015.

Erwägungen:

1. 
Mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 errichtete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Luzern über B.________ (geb. 1920) eine
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394
i.V.m. Art. 395 ZGB) und ernannte C.________, Erwachsenenschutz Luzern, als
Beiständin. Gegen diesen Entscheid gelangte die Tochter der Betroffenen,
A.________, an das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit dem Begehren, den
angefochtenen Entscheid der ersten Instanz aufzuheben, eventuell anstelle der
ernannten Berufsbeiständin Rechtsanwalt und Notar Dr. D._______ als
Privatbeistand zu ernennen. Mit Urteil vom 27. März 2015 wies das
Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Die Tochter der von der
Massnahme Betroffenen gelangt mit Eingabe vom 12. Mai 2015 an das
Bundesgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts
aufzuheben und Dr. D.________ als Beistand zu ernennen.

2. 
Nicht die von der Massnahme Betroffene, sondern ihre Tochter hat gegen die
Ernennung der Berufsbeiständin Beschwerde erhoben. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2
ZGB ist sie als nahestehende Person der Betroffenen berechtigt, gegen die
Ernennung der Berufsbeiständin als Beiständin ihrer Mutter Beschwerde zu führen
(zur nahestehenden Person: Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3 und E.
1.3). Dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren zur Beschwerde befugt
war, reicht jedoch nicht aus, um sie als zur Beschwerde in Zivilsachen
legitimiert zu betrachten. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG, der die
Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht ausschliesslich regelt (Urteil 5A_857/
2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3), setzt die Legitimation zur Beschwerde nämlich
die Teilnahme bzw. die Unmöglichkeit zur Teilnahme am Verfahren (lit. a) und
kumulativ dazu namentlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids (lit. b) voraus. Mit der Beschwerde geht
es sodann nicht darum, Interessen Dritter geltend zu machen. Vorausgesetzt wird
vielmehr grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Beschwerde
führenden Person ( BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 22
ff. zu Art. 76 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le tribunal fédéral, Commentaire,
2008, N. 2366 zu Art. 76 BGG; vgl. auch Kathrin Klett, Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 76 BGG; Urteile 5A_345/2015
vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2; 5A_310/2015 vom 20. April 2015 E. 2; 5A_238/2015 vom
16. April 2015 E. 2; für das alte Recht: 5A_857/2010 vom 12. Januar 2011 E.
1.3). Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Ernennung der
Berufsbeiständin wehrt, verfolgt sie die Interessen ihrer Mutter und damit kein
eigenes schutzwürdiges Interesse; sie ist somit insoweit zur Beschwerde nicht
legitimiert (dazu bereits Urteil 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2). Auf
die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

3. 
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten
Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Abs. 1 lit.
a BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht
einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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