Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.38/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_38/2015

Urteil vom 19. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (betreibungsrechtliche Beschwerde),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Dezember 2014 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid AB.2014.64-AS vom
29. Dezember 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere kantonale
SchK-Aufsichtsbehörde im Rahmen eines bei der unteren Aufsichtsbehörde gegen
eine Betreibung des Betreibungsamtes U.________ gegen den Beschwerdeführer
hängigen Beschwerdeverfahrens) einen (ein Ausstandsbegehren des
Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner abweisenden) Entscheid des
Vizepräsidenten des Kreisgerichts Rorschach wegen Unzuständigkeit aufgehoben,
seinerseits (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) das Ausstandsbegehren gegen den
Beschwerdegegner abgewiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
(einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Vizepräsident des Kreisgerichts Rorschach
sei nicht zum Entscheid über den Ausstand des Beschwerdegegners im
betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zuständig gewesen, vielmehr sei die
obere Aufsichtsbehörde für den Entscheid über den Ausstand des
Beschwerdegegners als Mitglied der unteren Aufsichtsbehörde zuständig, das
Festhalten des Beschwerdegegners an einem Zutrittsverbot zum Gerichtsgebäude
seines Amtsvorgängers begründe ebenso wenig eine Befangenheit des
Beschwerdegegners wie die vom Beschwerdeführer erhobene Strafklage, von krassen
oder wiederholten Rechtsfehlern könne keine Rede sein, anderweitige konkrete
Umstände, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit
erwecken könnten, seien weder aufgezeigt noch ersichtlich, zufolge
Aussichtslosigkeit des Ausstandsbegehrens könne die unentgeltliche
Rechtsvertretung nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 29. Dezember 2014 hinausgehen oder
damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu
schildern, eine "konspirative Tätigkeit" zwischen der St. Galler Justiz und der
Regierung zu behaupten und sich auf die Hängigkeit einer vom Beschwerdeführer
eingereichten Strafklage (sowohl gegen den Beschwerdegegner wie auch gegen den
Präsidenten der Aufsichtsbehörde) zu berufen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid
des Kantonsgerichts vom 29. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein
soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des
Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42
Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht
verbesserbare sowie missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs.
1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht
gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird schriftlich den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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