Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.382/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_382/2015

Urteil vom 12. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost.

Gegenstand
aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. April 2015.

Erwägungen:

1. 
A.________ (Schuldner) erhob gegen die Pfändungsankündigungen in den
Betreibungen Nrn. xxx und yyy in der Gruppe Nr. zzz des Betreibungsamtes
Oberland, Dienststelle Ost, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mit dem Ersuchen, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Beschwerdeinstanz wies mit
Verfügung vom 28. April 2015 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab mit der
Begründung, der Beschwerdeeingabe sei nicht zu entnehmen, inwiefern eine
Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Nutzen bzw. sinnvoll sein könnte;
zudem lege der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb "Gefahr eines erheblichen
Schadenspotentials" bestehe oder ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohe.

 Der Schuldner hat am 11. Mai 2015 gegen die Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung Beschwerde erhoben. Er ersucht darum, der kantonalen Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu verleihen und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem ersucht er um aufschiebende
Wirkung.

 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Pfändungsvollzug auf den 1. Mai 2105
anberaumt war.

2. 
Da der Pfändungstermin bereits bei Einreichung der Beschwerde am 11. Mai 2015
verstrichen war, bestand bei Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht kein
aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde gegen die Verweigerung der
aufschiebenden Wirkung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist
somit nicht einzutreten.

3. 
Abgesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den im
Sachverhalt (E. 1) wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und
sagt nicht, inwiefern die Vorinstanz mit der Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung Bundesrecht bzw. seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
137 II 305 E. 3.3 S. 310; 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Insbesondere belegt er
nicht, wann er die angeblichen Schreiben, in denen er den Nachteil erwähnt
haben will, beim Betreibungsamt bzw. beim Obergericht eingereicht hat. Auf die
offensichtlich unzulässige bzw. nicht begründete Beschwerde ist somit im
vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) durch den
Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66
Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

5. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Oberland,
Dienststelle Oberland Ost, und dem Obergericht des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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