II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.37/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_37/2015 Verfügung vom 23. Februar 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Gegenstandslosigkeit (Hauptverhandlung, Grundbuchberichtigung), Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau. Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, in Erwägung: dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe (nach Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) mit Schreiben vom 17. Februar 2015 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Kosten nicht verzichtet werden kann, jedoch reduzierte Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 5A_37/2015 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Februar 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben