Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.378/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_378/2015

Urteil vom 15. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Zelger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Güterrecht (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, vom 20. Februar 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ und B.A.________ hatten 1990 in U.________ geheiratet. Im
Eheschutzverfahren vor dem Kantonsgericht Nidwalden hielt die vorsitzende
Richterin im Verhandlungs-/Parteibefragungsprotokoll vom 26. März 2009 fest,
dass sich die Parteien wie folgt geeinigt hätten:

"1.
Die Parteien einigen sich auf eine güterrechtliche Zahlung des Gesuchsgegners
an die Gesuchstellerin von Fr. 1.55 Millionen.
2.
Von diesem Betrag überweist der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine
Teilzahlung von Fr. 500'000.00 bis Ende April 2009.
3.
Nach Eingang der Zahlung von Fr. 500'000.00 zieht die Gesuchstellerin ihr
Gesuch zurück.
4.
Die Liegenschaften werden wie folgt übertragen:

- Die Liegenschaften in Deutschland werden auf die Gesuchstellerin über tragen.
- Die restlichen Liegenschaften werden auf den Gesuchsgegner übertragen.
5.
Jegliche Nach- und Strafsteuern werden je hälftig getragen.
6.
Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, bei Eintreffen der Steuerverfügung, diese
der Gesuchstellerin mitzuteilen.
7.
Bei Rückzug des Gesuches übernimmt der Gesuchsgegner die Gerichtskosten in der
Höhe von Fr. 800.00 für dieses Verfahren. Ausserdem bezahlt der Gesuchsgegner
an die Parteikosten der Gesuchstellerin Fr. 1'000.00."

B.

B.a. Mit Urteil vom 14. April 2011 schied das Kantonsgericht Nidwalden die Ehe
der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB. Die Parteien hatten über die
Scheidungsfolgen eine Vereinbarung getroffen, die das Kantonsgericht genehmigte
und in das Scheidungsurteil aufnahm. Die güterrechtliche Auseinandersetzung
konnte nicht durchgeführt werden und wurde in ein separates Verfahren
verwiesen, weil im Zeitpunkt der Scheidung beim kantonalen Steueramt Nidwalden
gegen A.A.________ und B.A.________ ein Nach- und Strafsteuerverfahren hängig
war. Das abgetrennte Verfahren blieb bis zum Abschluss des Nach- und
Strafsteuerverfahrens sistiert.

B.b. Mit Schreiben vom 16. August 2012 bestätigte das kantonale Steueramt
Nidwalden, das Nach- und Strafsteuerverfahren der Parteien sei abgeschlossen.
Die Nach- und Strafsteuern beliefen sich gesamthaft auf Fr. 2'953'963.55.

B.c. Am 7. Mai 2013 fällte das Kantonsgericht sein Urteil im separaten
Verfahren betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung. Es verurteilte
A.A.________, B.A.________ aus Güterrecht Fr. 426'964.00 zu bezahlen. Dagegen
reichte die Frau Berufung beim Obergericht des Kantons Nidwalden ein. Dieses
wies das Rechtsmittel ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid (Urteil
vom 20. Februar 2014). Der begründete Berufungsentscheid wurde am 13. März 2015
an die Parteien versandt.

C. 
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2015 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das
Bundesgericht. Sie verlangt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und
B.A.________ (Beschwerdegegner) zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr.
645'113.35 zu bezahlen (Ziffer 1). Weiter sei die von der Eheschutzrichterin
des Kantons Nidwalden vorgeschlagene und von der Gerichtskanzlei im
Eheschutzverfahren aufgesetzte Konvention, der die Parteien nach persönlicher
Besprechung mit der Eheschutzrichterin am 26. März 2009 zugestimmt haben, "in
der bisher nicht gültig genehmigbaren, weil nicht übereinstimmend beantragten
Ziffer 5 hinsichtlich der Nachsteuer zu genehmigen, nicht jedoch hinsichtlich
der Strafsteuer, die von Amtes wegen nicht genehmigt werden kann" (Ziffer 2).
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Anrechnung der Nachsteuern
nach Güterrecht an die Vorinstanz zurückzuweisen, "wenn kein gemeinsamer
Parteiwille im Sinne des Beschwerdeantrags 1 festgestellt werden kann und
entsprechend mangels übereinstimmenden Parteiwillens keine Konvention vorliegt,
die genehmigt werden kann" (Ziffer 4). Dem prozessualen Antrag der
Beschwerdeführerin folgend erkannte der Präsident der II. zivilrechtlichen
Abteilung der Beschwerde mit Verfügung vom 27. Mai 2015 die aufschiebende
Wirkung zu.
Eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, beantragt der
Beschwerdegegner, die Beschwerde abzuweisen und das Urteil des Obergerichts
Nidwalden zu bestätigen (Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2016). Das
Obergericht liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der die vermögensrechtlichen Folgen
einer Ehescheidung, also eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG zum
Gegenstand hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist
erreicht. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG)
eingereichte Beschwerde ist zulässig.

2. 
Die Auseinandersetzung dreht sich um Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März
2009. Danach werden "jegliche Nach- und Strafsteuern... je hälftig getragen"
(s. Sachverhalt Bst. A). Die Parteien sind sich in zweierlei Hinsicht uneins.
Der eine Streitpunkt betrifft die Frage, ob die Vereinbarung der hälftigen
Teilung auch die (Nach- und Straf-) Steuern der C.________ AG erfasst. Zweitens
ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin für Strafsteuern einzustehen hat. Die
Beschwerdeführerin will die Klausel so verstanden wissen, dass damit nur die
(Nach-) Steuern gemeint sind, welche die Eheleute persönlich schulden, nicht
aber diejenigen, die auf die Aktiengesellschaft entfallen. Für Strafsteuern
will die Beschwerdeführerin überhaupt nicht belangt werden, weil
ausschliesslich der Beschwerdegegner gebüsst worden sei. Insofern hält die
Beschwerdeführerin die Klausel für nichtig. Damit widerspricht sie der
Vorinstanz. Diese legt die besagte Ziffer 5 nach dem Vertrauensprinzip aus. Aus
dem Wortlaut und Zusammenhang sowie aus den gesamten Umständen im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses folgert die Vorinstanz, dass beide Parteien alle
Nachsteuern, auch diejenigen der C.________ AG, sowie alle Bussen hälftig zu
tragen haben. Für das Obergericht orientiert sich die objektivierte Auslegung
der Vereinbarung am geltenden Recht. Soweit die Beschwerdeführerin davon
abweichen wollte, habe sie dies nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum
Ausdruck gebracht. Gestützt auf dieses Ergebnis verrechnet das Obergericht die
Gesamtforderung der Beschwerdeführerin von Fr. 1'550'000.-- (Ziffer 1 der
Vereinbarung) mit der Teilzahlung des Beschwerdegegners von Fr. 500'000.--
(Ziffer 2 der Vereinbarung) und der Hälfte der Nach- und Strafsteuern von Fr.
2'953'963.55 (Sachverhalt Bst. B.b), ausmachend Fr. 1'476'981.78 (Ziffer 5 der
Vereinbarung), und verurteilt die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner die
Differenz von Fr. 426'964.-- zu bezahlen.

3. 
Soweit die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht den Gesamtbetrag aller
Nach- und Strafsteuern in Frage stellt, der sich laut dem angefochtenen
Entscheid auf Fr. 2'953'963.55 beläuft (s. Sachverhalt Bst. B.b), ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Ob sich das Obergericht bezüglich dieses Betrags
in unzulässiger Weise auf eine reine Parteibehauptung des Beschwerdegegners
abstützt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der
Beweiswürdigung bzw. der Feststellung des Sachverhalts. Mit dieser
Sachverhaltsrüge ist die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht mangels
materieller Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zu hören, denn vor dem
Obergericht hat sie den erwähnten Betrag nicht in Frage gestellt. Um den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in dieser Hinsicht anzugreifen,
müsste die Beschwerdeführerin dartun, dass die Vorinstanz ihn offensichtlich
unrichtig, das heisst in Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) festgestellt
hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398); für die
Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs.
2 BGG). Untersteht die vorgetragene Sachverhaltsrüge im Verfahren der
Beschwerde in Zivilsachen dem Rügeprinzip, so ergibt sich aus dem Erfordernis
der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass die rechtsuchende Partei die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der
Vorinstanz nicht vorenthalten darf, um sie erst nach dem Ergehen eines
ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (
BGE 133 III 638 E. 2 S. 640 mit Hinweisen).

4. 
Ob sich die vereinbarte hälftige Teilung jeglicher Nach- und Strafsteuern (s.
E. 2) auch auf die Steuern der C.________ AG erstreckt, ist eine Frage des
Parteiwillens.

4.1. Unbestritten ist, dass mangels Feststellung eines übereinstimmenden
tatsächlichen Willens der Eheleute im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur eine
normative Auslegung der streitigen Bestimmung der Vereinbarung vom 26. März
2009 in Frage kommt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis, die der angefochtene
Entscheid zutreffend wiedergibt, hat der Richter zur Ermittlung des
mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen nach Massgabe des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang
sowie nach den gesamten Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage; s. BGE 133 III 406 E. 2.2
S. 409; 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 131 III 606 E. 4.1 S. 611, je mit
Hinweisen). Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es
sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den
Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar (BGE
133 III 406 a.a.O.). Der wahre Sinn einer Vertragsklausel erschliesst sich
zudem erst aus dem Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände
des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt
dürfen ergänzend berücksichtigt werden (allgemein: BGE 131 III 377 E. 4.2.1 S.
382 und 606 E. 4.2 S. 611 f.). Die objektivierte Auslegung einer
Scheidungsvereinbarung orientiert sich im Übrigen am dispositiven Recht, das in
der Regel die Interessen der Ehegatten genügend wahrt. Will ein Ehegatte davon
abweichen, muss er dies deshalb mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck
bringen (vgl. Urteile 5C.281/2000 vom 9. Mai 2001 E. 3; 5C.197/2003 vom 30.
April 2004 E. 2.2, in: FamPra.ch 2004 S. 690; 5C.52/2007 vom 12. Juli 2007 E.
2, in: FamPra.ch 2007 S. 935).

4.2. Das Obergericht verweist auf den Wortlaut von Ziffer 5 der Vereinbarung.
Dieser deute "klar und unmissverständlich" darauf hin, dass sämtliche Nach- und
Strafsteuern, die noch anfallen, je hälftig geteilt werden sollen. Es hält der
Beschwerdeführerin entgegen, nachdem sie anlässlich der Eheschutzverhandlung
vom 26. März 2009 anwaltlich vertreten gewesen sei, könne sie sich nicht darauf
berufen, die Vereinbarung nicht verstanden zu haben. Dass die C.________ AG zur
Errungenschaft der Parteien zähle, sei unbestritten, weshalb bei der
güterrechtlichen Auseinandersetzung als Passiven auch die Nach- und
Strafsteuern zu berücksichtigen seien. Die Erkenntnis, dass die C.________ AG
"nicht als Drittperson" gelte, stützt das Obergericht auch auf das Protokoll
des Eheschutzverfahrens. Es stellt fest, dass dort auf Seite 11 explizit von
ausstehenden Nachsteuern der Aktiengesellschaft gesprochen worden sei. Hätte
die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Nach- und Strafsteuern der
C.________ AG nicht hälftig tragen wollen, so hätte man bestimmt nicht den
Passus "jegliche" gewählt, sondern zum Beispiel nur von den Nach- und
Strafsteuern der natürlichen Personen gesprochen. Die vorsitzende
Eheschutzrichterin habe sich jedoch für die klare und unmissverständliche
Formulierung "jegliche Nach- und Strafsteuern" entschieden. Des Weitern trifft
für das Obergericht nicht zu, dass die Beschwerdeführerin keine umfassende und
wahrheitsgetreue Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Beschwerdegegners und der C.________ AG hatte. Die Beschwerdeführerin räume
selbst ein, die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und das Offertwesen der
Aktiengesellschaft besorgt zu haben und ihr Organ gewesen zu sein. Auch habe
die Beschwerdeführerin die Steuererklärungen mitunterzeichnet. Anlässlich der
Eheschutzverhandlung habe sie angegeben, kaufmännische Angestellte gewesen zu
sein und in einem Vollzeitpensum für die C.________ AG gearbeitet zu haben.
Gemäss dem Handelsregisterauszug der Gesellschaft sei sie vom 27. September
1991 bis zum 2. Juni 2009 Verwaltungsratsmitglied mit
Einzelzeichnungsberechtigung gewesen. Angesichts von alledem sei sie sehr wohl
über die finanzielle, insbesondere die steuerliche Situation der
Aktiengesellschaft im Bilde gewesen. Hätte sie die Nach- und Strafsteuern der
C.________ AG nicht hälftig tragen wollen, so hätte sie anlässlich der
Eheschutzverhandlung opponieren müssen, so das Fazit des Obergerichts.

4.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich zur Hauptsache auf den Standpunkt, dass
die C.________ AG einen eigenen "Rechnungskreis mit eigenen Aktiven und
Passiven bilde" und die Schulden der Aktiengesellschaft nicht automatisch zu
Schulden der Aktionäre würden. Güterrechtlich hätten die Parteien die
Aktiengesellschaft als Vermögensobjekt dem Beschwerdegegner zugewiesen. Dazu
hätten sie die C.________ AG wie alle anderen Vermögenswerte bewertet. In
dieser Bewertung seien auch die transitorischen Aktiven und Passiven und damit
die umstrittenen Nach- und Strafsteuern der Aktiengesellschaft enthalten. Das
Ergebnis der Gesamtbewertung komme in der güterrechtlichen Zahlung von Fr. 1.55
Mio. gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung (s. Sachverhalt Bst. A) zum Ausdruck. In
den Augen der Beschwerdeführerin läuft die Lesart des Obergerichts darauf
hinaus, dass die Nach- und Strafsteuern der C.________ AG als
Bewertungsfaktoren nachträglich auch ausserhalb der Aktiengesellschaft
"nochmals Passiven" darstellen und damit in unzulässiger Weise doppelt
berücksichtigt würden. Damit verkenne das Obergericht die Begleitumstände und
die Interessenlage der Parteien zur Zeit des Vertragsabschlusses; ausserdem
verstosse es gegen das geltende und zwingende Buchführungs-, Aktien- und
Steuerrecht.
Wie auch der Beschwerdegegner zu Recht betont, verstrickt sich die
Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation in Widersprüche. Dass im Zeitpunkt,
als die Vereinbarung vor der Eheschutzrichterin zustande kam, bereits
Gewissheit über die Höhe der Nach- und Strafsteuern der C.________ AG bestanden
hätte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Im Gegenteil beharrt sie darauf,
dass sich die damalige Prognose des Beschwerdegegners, wonach mit Nachsteuern
von "über Fr. 1 Mio." zu rechnen sei, ausschliesslich auf die Steuern des
Beschwerdegegners persönlich und nicht auf diejenigen der Aktiengesellschaft
beziehe. Die Beschwerdeführerin vermag nicht zuerklären, wie die Nach- und
Strafsteuern bei der geldmässigen Bewertung der C.________ AG hätten
berücksichtigt werden können, obwohl ihre Höhe nach gar nicht feststand. Der
zuletzt genannte Umstand spricht vielmehr dafür, dass die Parteien die Nach-
und Strafsteuern im Rahmen ihrer einvernehmlichen güterrechtlichen
Auseinandersetzung gerade nicht berücksichtigen konnten und dass sie eben
deshalb in Ziffer 5 eine separate Regelung trafen.

4.4. Unbegründet sind auch die weiteren Vorwürfe, welche die Beschwerdeführerin
aus der angeblichen Verquickung zwischen der C.________ AG und den Eheleuten
herleitet. So meint die Beschwerdeführerin, dass es einer Schenkung an die
Aktiengesellschaft gleichkomme, falls sie für deren Steuern aufkommen müsse.
Sollte der Beschwerdegegner als Alleinaktionär den Betrag einbehalten, wäre
dies eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Befürchtung ist unbegründet. Dem
Beschwerdegegner ist darin beizupflichten, dass die Eheleute die
Aktiengesellschaft im gleichen Ausmass begünstigen, wenn sie die Steuern je zur
Hälfte übernehmen. Beharrt die Beschwerdeführerin schon darauf, natürliche und
juristische Personen auseinanderzuhalten, so ist nicht ersichtlich, inwiefern
es für die güterrechtliche Auseinandersetzung darauf ankommt, wie die
Aktiengesellschaft die hälftige Übernahme der Steuern durch die Parteien
verbucht. Es trifft auch nicht zu, dass das Obergericht die Steuern der
C.________ AG für die Steuern des Beschwerdegegners ausgibt. Die Vorinstanz
kommt lediglich zum Schluss, dass die Aktiengesellschaft für die Zwecke der
Auslegung von Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 nicht als Drittperson
gelten kann.

4.5. Sodann hält die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Entscheid entgegen,
dass die Haftung für Steuerschulden eine abgeurteilte Sache der Steuerbehörde
sei, die sich an das geltende Aktienrecht zu halten habe. Auch dieser Einwand
ist nicht stichhaltig. Der Entscheid der Steuerbehörden hinderte die Parteien
nicht daran, sich im Rahmen der Vertragsfreiheit darüber abzusprechen, mit
welchem Geld die Steuerschulden der C.________ AG bezahlt werden. Ziffer 5 der
Vereinbarung vom 26. März 2009 sagt nichts darüber aus, gegen wen sich die
Steuerforderungen richten. Die Klausel bestimmt lediglich, dass die Steuern
hälftig getragen werden. Es trifft deshalb nicht zu, dass das Obergericht im
angefochtenen Entscheid eine rechtskräftige Haftung der C.________ AG "nach
kantonalem und eidgenössischem Steuerrecht" neu beurteilt. Ebenso wenig kann
gesagt werden, dass die Vorinstanz mit ihrer Auslegung der streitigen Ziffer 5
eine "Wissensanrechnung" konstruiert und daraus in aktien- und
steuerrechtswidriger Weise eine Haftung der Beschwerdeführerin herleitet. Das
Obergericht erklärt lediglich, warum die Beschwerdeführerin nach Treu und
Glauben wissen musste, dass mit der Klausel auch die Nach- und Strafsteuern der
C.________ AG gemeint sind. Rechtsgrund für die Tragung der Steuern bleibt mit
andern Worten allein die Vereinbarung vom 26. März 2009. An der Sache vorbei
geht schliesslich der Vorwurf, die Annahmen des Obergerichts über die
"operativen Kenntnisse der Beschwerdeführerin" seien aktienrechtswidrig. Die
Beschwerdeführerin vermischt Tat- und Rechtsfragen. Was die Beschwerdeführerin
von den Tätigkeiten der C.________ AG wusste, hängt nicht vom Aktienrecht ab.

4.6. Die Beschwerdeführerin nimmt Anstoss daran, wie das Obergericht die
Umstände des Vertragsabschlusses würdigt. Die vorinstanzliche Feststellung,
dass die ausstehenden Nachsteuern der C.________ AG in der Eheschutzverhandlung
vom 26. März 2009 explizit angesprochen worden seien, hält sie für eine
"unbehelfliche" Behauptung. Ein explizites Nennen der Nachsteuern rechtfertige
nicht, diese Steuern doppelt zu berücksichtigen. Auch diese Vorbringen laufen
ins Leere. Die These, dass die Steuerlast der Aktiengesellschaft schon bei
deren Bewertung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung
berücksichtigt wurde, überzeugt nicht (E. 4.3). Im Übrigen geht weder aus dem
angefochtenen Entscheid noch aus der Vereinbarung oder dem restlichen Protokoll
der Eheschutzverhandlung vom 26. März 2009 hervor, dass die C.________ AG in
der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem Beschwerdegegner zugewiesen wurde.
Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Aussage des Beschwerdegegners
anlässlich der Eheschutzverhandlung, wonach die Nachsteuer maximal Fr. 1 Mio.
betragen werde. Sie habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, dass in der
einvernehmlichen Regelung nur die Steuern der Eheleute gemeint waren. Der
Schluss geht fehl. Wie die Vorinstanz feststellt, sprach die Eheschutzrichterin
im fraglichen Zusammenhang ausdrücklich die Nachsteuern der Aktiengesellschaft
an. Sie stellte dem Beschwerdegegner die Frage, ob er "generell noch Nach- und
Strafsteuern" habe. Unter diesen Umständen hält es vor Bundesrecht stand, wenn
die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin habe nicht davon
ausgehen dürfen, dass Ziffer 5 der protokollarisch festgehaltenen Vereinbarung
nur die Steuern der Parteien, nicht aber diejenigen der C.________ AG erfasst.
Aus dem Verhalten des Beschwerdegegners bei Vertragsabschluss bzw. dem
Anschein, den er dabei erweckt haben soll, durfte die Beschwerdeführerin auch
nicht folgern, dass die maximale Höhe der angeblich vom Beschwerdegegner
geschuldeten Nachsteuer im Betrag von Fr. 1 Mio. bestimmt gewesen sei. Zu Recht
verweist der Beschwerdegegner auf das aktenkundige Protokoll der
Eheschutzverhandlung vom 26. März 2009. Wie sich daraus ohne Weiteres ergibt,
erklärte der Beschwerdegegner damals, man rechne "mit über Fr. 1 Mio." Demnach
konnte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, dass die noch anfallenden
Steuern den Betrag von Fr. 1 Mio. nicht überschreiten würden.

4.7. An verschiedenen Stellen ihrer Eingabe führt die Beschwerdeführerin die
Grundsätze "in dubio contra stipulatorem" und "in dubio mitius/favor debitoris"
ins Feld. Vergeblich: Die Unklarheitsregel ("in dubio contra stipulatorem")
kann schon deshalb keine Anwendung finden, weil sie voraussetzt, dass eine
unklare Bestimmung von der einen Partei verfasst wurde (vgl. BGE 115 II 264 E.
5a S. 268 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdegegner die fragliche Ziffer 5 der
Vereinbarung vom 26. März 2009 verfasst hätte, behauptet die Beschwerdeführerin
an keiner Stelle und wird in der Beschwerdeantwort auch bestritten. Die Regel
"in dubio mitius" bedeutet nach der Meinung der Beschwerdeführerin, dass eine
streitige Klausel so auszulegen ist, dass sie für den Verpflichteten eine
geringere Belastung darstellt. Ohne gegenteilige Anzeichen sei davon
auszugehen, dass die unklare Ziffer 5 im Sinne der Schuldnerin so auszulegen
ist, "dass das Wortfeld nicht überschritten... und der Bedeutungsumfang nicht
ausgeweitet wird". Dies führe "unmittelbar" dazu, dass nur die vom
Vertragspartner geschuldeten Nachsteuern anzurechnen sind. Die
Beschwerdeführerin übersieht, dass die von ihr angerufene Auslegungsregel einen
Zweifel ("dubium") voraussetzt und nicht einfach "ohne gegenteilige Anzeichen"
Platz greift. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass das
Obergericht trotz aller interpretatorischen Bemühungen zu einem unschlüssigen
Auslegungsergebnis gekommen wäre und auch letzte Zweifel nicht hätte ausräumen
können (E. 4.2). Inwiefern sich das Obergericht in einen Widerspruch zum
Bundesrecht stellt, weil es keinen Zweifel erkennt, tut die Beschwerdeführerin
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

4.8. Zum Scheitern verurteilt sind schliesslich verschiedene weitere Vorbringen
und Einwände der Beschwerdeführerin. So ist in der Beschwerdeschrift die Rede
von Behauptungen des Beschwerdegegners, die bestritten worden seien, und davon,
dass der Beschwerdegegner zur Widerlegung dieser Bestreitungen keine Beweise
angeboten habe. Die Beschwerdeführerin meint, nach Art. 8 ZGB hätte das
Obergericht "auf diese Behauptungen gar nicht eingehen dürfen". Welche
Bewandtnis es damit hat, kann offenbleiben, denn der Beschwerde lässt sich
nicht entnehmen, welche gegnerischen Behauptungen die Beschwerdeführerin im
Einzelnen anspricht.
Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Scheidungsfolgen
liege "nur eine Teilvereinbarung" vor. Bezüglich der Gütermassenbestimmung, der
Zuweisung von Vermögensobjekten und der ehelichen Unterhaltszahlung hätten die
Parteien der richterlich vorgeschlagenen Vereinbarung vom 26. März 2009
zugestimmt. Nur hinsichtlich des Nebenpunktes der hälftigen Anrechnung der
Nachsteuer, insbesondere wessen Nachsteuern, seien sich die Parteien uneinig.
Zugleich beteuert die Beschwerdeführerin, der Streit um die Steuern stelle "die
gesamte Konvention in Frage". Bliebe es beim angefochtenen Entscheid, so
bedeute dies für sie den wirtschaftlichen Ruin. Damit übergeht die
Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach sich die Parteien
darüber einig sind, dass die Vereinbarung grundsätzlich als verbindlich gilt.
Um diese tatsächliche Feststellung des Obergerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG als offensichtlich unrichtig auszuweisen, genügt es nicht, wenn die
Beschwerdeführerin einfach behauptet, bezüglich Ziffer 5 der Vereinbarung vom
26. März 2009 sei keine Einigung zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin
vermengt Fragen des Zustandekommens des Vertrages mit solchen der Auslegung.
Soweit sie zu Bedenken gibt, dass ihr das Obergericht mit dem ermittelten
mutmasslichen Parteiwillen eine Zustimmung zum wirtschaftlichen Ruin
unterstelle, erschöpft sich ihr Einwand in einer leeren Behauptung, die weder
im angefochtenen Entscheid noch in den Akten eine Stütze findet.
Für den Fall, dass der Vertragswille nach objektiven Kriterien nicht so
bestimmt werden kann, wie sie selbst darlegt, trägt die Beschwerdeführerin eine
letzte Theorie vor: "In Analogie zur normativen Auslegung" soll diesfalls
entweder gar keine Willenserklärung ergangen sein oder aber die
Beschwerdeführerin müsste "auf diesen Zeitpunkt (ex nunc) erkennen, dass ihr
ein Erklärungswillen auf ex tunc zugerechnet wird, den sie so nicht haben
konnte". Es sei dann von einem "normativen Grundlagenirrtum auszugehen, der in
diesem Moment erkannt werden kann". Was die These angeht, dass gar kein Willen
erklärt worden sein soll, kann auf die vorigen Ausführungen zur
vorinstanzlichen Feststellung verwiesen werden, wonach die Vereinbarung vom 26.
März 2009 grundsätzlich verbindlich ist. Soweit die Beschwerdeführerin die
Vereinbarung vom 26. März 2009 wegen eines Grundlagenirrtums anfechten will,
kann offenbleiben, ob sich ein Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR
anstatt auf die Bildung des Geschäftswillens auch auf die Bildung des
Erklärungswillens beziehen kann. Wer sich auf einen Irrtum berufen will, muss
dem andern binnen Jahresfrist seit Entdeckung des Irrtums erklären, dass er den
Vertrag nicht halte, oder eine schon erfolgte Leistung zurückfordern (Art. 31
Abs. 1 und 2 OR). Bereits das Kantonsgericht gelangte im Wege der
objektivierten Auslegung zur Erkenntnis, dass die streitige Ziffer 5 auch die
Nachsteuern der C.________ AG sowie die Strafsteuern umfasst. Das
erstinstanzliche Urteil vom 7. Mai 2013 wurde am 8. August 2013 versandt. Ein
allfälliger Irrtum, wie ihn die Beschwerdeführerin für sich in Anspruch nimmt,
müsste daher spätestens mit Kenntnisnahme vom erstinstanzlichen Urteil als
entdeckt gelten. Nun ist aber weder in der Berufungsschrift vom 2. September
2013 noch in der Replik vom 4. November 2013 davon die Rede, dass die
Beschwerdeführerin die Vereinbarung vom 26. März 2009 wegen eines Irrtums nicht
halten will. Äussert sie sich erstmals in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht
vom 7. Mai 2015 in diesem Sinne, so erweist sich diese Irrtumsanfechtung als
verspätet.

4.9. Im Ergebnis hat es hinsichtlich der Frage, was die Parteien in Ziffer 5
der Vereinbarung vom 26. März 2009 nach Treu und Glauben vereinbaren wollten,
mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Mit der hälftigen Teilung
jeglicher Nach- und Strafsteuern wollten die Parteien auch die Steuern der
C.________ AG erfassen.

5. 
Streitig ist weiter, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt vertraglich
verpflichten konnte, für Strafsteuern aufzukommen. Das ist nicht eine Frage des
Parteiwillens (dazu E. 4), sondern eine solche des zulässigen Vertragsinhalts
(Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 OR).

5.1. Unter Hinweis auf Art. 248 ff. des nidwaldnerischen Gesetzes über die
Steuern des Kantons und der Gemeinden vom 22. März 2000 (Steuergesetz, StG; NG
521.1) erklärt das Obergericht, dass der Ausdruck "Strafsteuer" in der heutigen
Steuergesetzgebung durch das Synonym "Busse" ersetzt worden sei. Das
Obergericht ruft die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Erinnerung, wonach
eine Busse den Gebüssten durch eine Vermögensverminderung bestrafen soll.
Demnach sei auch die Busse wie jede Strafe höchstpersönlicher Natur, woraus
folge, dass eine vertragliche Vereinbarung, welchen einen Dritten verpflichtet,
die Busse ganz oder teilweise zu bezahlen, widerrechtlich im Sinne von Art. 20
Abs. 1 OR ist (BGE 134 III 59 E. 2.3.2 S. 64 f.). Das Obergericht hält weiter
fest, weil Nach- und Strafsteuern der Jahre 1997/1998 bis 2005 offen seien,
müssten auch die damals geltenden Normen berücksichtigt werden. Es erläutert
verschiedene damals geltende Normen der kantonalen Steuergesetzgebung und
zitiert aArt. 180 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.
Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) in der damals gültigen Fassung (AS 1991 1241).

5.2. Was den konkreten Fall angeht, hat die Beschwerdeführerin dem
angefochtenen Entscheid zufolge für die Bussen bzw. Strafsteuern der C.________
AG einzustehen. Das Obergericht hält die Vereinbarung vom 26. März 2009 in
Bezug auf die hälftige Tragung der Strafsteuern für zulässig. Sie entspreche
den gesetzlichen Bestimmungen, die zur fraglichen Zeit Geltung gehabt hätten.
Die Beschwerdeführerin sei keine Drittperson. Die C.________ AG gehöre zur
Errungenschaft der Parteien, die gemeinsam als Ehepaar veranlagt worden seien.
Das Obergericht verweist auf die Aufgaben und die Stellung der
Beschwerdeführerin in der C.________ AG (s. E. 4.2). Es hält der
Beschwerdeführerin entgegen, sie sei steuerpflichtig gewesen und hätte
Unregelmässigkeiten in den Steuerrechnungen erkennen müssen, zumal sie diese ja
auch unterzeichnet habe. Da die Ehegatten während der Ehe Steuerbussen aus der
Errungenschaft bezahlen können, sei auch eine entsprechende Vereinbarung in
einer Scheidungskonvention möglich. Das Obergericht ist der Meinung, durch die
Klausel werde keine Drittperson verpflichtet. Daher sei die Klausel auch nicht
im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR widerrechtlich. Die Beschwerdeführerin habe sich
in der Vereinbarung vom 26. März 2009 selbst für Strafsteuern haftbar erklärt.
Mit anderen Worten habe sie gewusst, dass solche anfallen, und zum anderen sei
sie bereit gewesen, dafür einzustehen. Die Beschwerdeführerin sei in das
Steuerstrafverfahren einbezogen und auch gebüsst worden. Dies gehe aus den
Rechnungen für das Steuerstrafverfahren 2005 (Kantons- und Gemeindesteuern
sowie Direkte Bundessteuer) vom 26. Oktober 2011 hervor. Die Rechnungen
beträfen die C.________ AG, über deren finanzielle und steuerliche Situation
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und
Verwaltungsratsmitgliedschaft bestens im Bilde gewesen sei.

5.3. In tatsächlicher Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht
irreführende und/oder aktenwidrige Tatsachenfeststellungen vor. Sie besteht
darauf, dass nur gegen den Beschwerdegegner ein Steuerstrafverfahren
eingeleitet worden sei, nicht aber gegen sie. Die Feststellung, wonach sie in
ein Steuerstrafverfahren einbezogen und gebüsst worden sei, bezeichnet sie als
"klar und offensichtlich aktenwidrig, mithin willkürlich". In rechtlicher
Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin, für die Steuerbussen der C.________
AG aufkommen zu müssen. Der angefochtene Entscheid sei an den Vorgaben der
Gerichtspraxis zu messen. Danach könne sich niemand vertraglich verpflichten,
die Busse eines andern zu bezahlen (BGE 134 III 59, s. oben E. 5.1). Die
"abrupte und unbegründete" Behauptung der Vorinstanz, dass die C.________ AG
nicht als Drittperson gelte, ist in den Augen der Beschwerdeführerin "reiner
Dezisionismus". Die vorinstanzlichen Erwägungen seien unverständlich. Wenn das
Obergericht meine, sie, die Beschwerdeführerin, sei als Privatperson
steuerpflichtig, so sei das ein "Gemeinplatz ohne Aussagewert". Wenn es
behaupte, sie sei für die Aktiengesellschaft steuerpflichtig, dann sei dies
"einfach falsch". Die vorinstanzliche Aussage, dass Ehegatten Steuerbussen
während der Ehe aus der Errungenschaft bezahlen können, sei kein Argument für
die Zulässigkeit der unsittlichen Übernahme von Bussen in Ziffer 5 der
Vereinbarung vom 26. März 2009.

5.4. Wie die resümierten Erwägungen der Vorinstanz zeigen, soll die
Beschwerdeführerin - eine natürliche Person - nach dem Urteil des Obergerichts
für die Bussen der C.________ AG - einer juristischen Person - einstehen.
Insofern scheint für das Obergericht festzustehen, dass sich die
Beschwerdeführerin in der besagten Vertragsklausel verpflichten konnte, als
Dritte Steuerbussen der Aktiengesellschaft zu bezahlen. Zum andern hält das
Obergericht im selben Textabschnitt fest, die Beschwerdeführerin selbst sei in
das Strafverfahren einbezogen und auch gebüsst worden. Diese Erkenntnis leitet
es aus zwei aktenkundigen Rechnungen für das Steuerstrafverfahren 2005 ab, die
- wie das Obergericht im selben Federzug schreibt - die C.________ AG betreffen
sollen. Erstaunlicherweise finden sich auf diesen zwei Urkunden aber keinerlei
Hinweise auf diese Aktiengesellschaft. In der Rubrik "Betrifft" sind der
Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin vermerkt. Soweit das Obergericht
tatsächlich erkannt haben will, dass sowohl die C.________ AG als auch die
Beschwerdeführerin persönlich gebüsst wurden, lässt sich dem angefochtenen
Entscheid auch nicht entnehmen, in welchem Umfang diese zwei verschiedenen
Personen je einzeln und/oder gemeinsam mit Steuerbussen bestraft wurden. Im
Übrigen entnimmt das Bundesgericht den Akten des Kantonsgerichts Nidwalden
(Art. 105 Abs. 2 BGG) gewisse Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls gegen den
Beschwerdegegner ein Steuerstrafverfahren lief. Dies ergibt sich aus einem
Schreiben vom 13. Juli 2011, worin das kantonale Steueramt ankündigt, dass im
Steuerhinterziehungsverfahren gegen den Beschwerdegegner "nunmehr noch Bussen
in der Höhe von 100% des jeweiligen Nachsteuerbetrages" vorgesehen seien. In
einem weiteren Schreiben vom 16. August 2012 teilt dieselbe Behörde dem
damaligen Anwalt der Beschwerdeführerin mit, dass die Strafverfügung gegen den
Beschwerdegegner vom 26. Oktober 2011 in Rechtskraft erwachsen sei und weitere
Nach- oder Strafsteuerverfahren gegen die Beschwerdeführerin derzeit nicht
hängig seien. Im Ergebnis herrscht nicht restlose Klarheit darüber, welche
Person (en) denn nun tatsächlich mit Steuerbussen belegt wurden. Entgegen der
Meinung des Beschwerdegegners darf diese Frage jedoch nicht unbeantwortet
bleiben. Denn im Streit darüber, ob Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009
im Sinne von Art. 20 OR nichtig ist, kommt es sehr wohl darauf an, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin persönlich wegen
Steuerstraftaten gebüsst wurde. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.

5.5. Ein Vertrag ist nichtig, wenn er einen unmöglichen oder widerrechtlichen
Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst (Art. 20 Abs. 1 OR). Betrifft
der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig,
sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht
geschlossen worden wäre (Art. 20 Abs. 2 OR). Eine vertragliche Vereinbarung,
die einen Dritten verpflichtet, die Busse ganz oder teilweise zu bezahlen, ist
nach der Rechtsprechung widerrechtlich im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR (BGE 134
III 59 E. 2.3.2 S. 64 f.). Der zitierte Entscheid verweist auf BGE 86 II 71.
Dort erläutert das Bundesgericht den tieferen Grund, weshalb eine vertragliche
Vereinbarung dieser Art nicht zulässig ist. Dieser Grund ist die
höchstpersönliche Natur der Busse. Die Busse ist eine echte Strafe (BGE 134 II
59 E. 2.3.2 S. 65 mit Hinweisen) und als solche dazu bestimmt, dem Gebüssten -
und nur ihm - ein Übel zuzufügen, um sein Vergehen zu sühnen und ihn zu
bessern. So wenig es angeht, dass ein Dritter eine Freiheitsstrafe an Stelle
des Verurteilten verbüsst, kann eine Busse auch nicht gültig aus dem Vermögen
eines Dritten getilgt werden (BGE 86 II 71 E. 4 S. 76 f.). Der zitierte
Entscheid erläutert auch, welche vertraglichen Vereinbarungen aus dem
beschriebenen Grund widerrechtlich sind. Die Folge der Nichtigkeit (Art. 20
Abs. 1 OR) trifft demnach Vereinbarungen zwischen dem Staat und dem
Verurteilten oder einem Dritten über die Tilgung der Busse, soweit das Gesetz
sie nicht ausdrücklich zulässt. Insbesondere ist ausgeschlossen, dass ein
Dritter der Pflicht des Verurteilten, die Busse zu bezahlen, beitrete, sie mit
befreiender Wirkung für den Verurteilten übernehme oder sich für ihre Erfüllung
verbürge (BGE a.a.O., S. 77). Im konkreten Fall wies das Bundesgericht eine
Klage der Eidgenossenschaft ab, die gestützt auf eine Solidarbürgschaft von
einer Bank die Bezahlung einer Busse des Hauptschuldners forderte (BGE a.a.O.,
Sachverhalt Bst. A, S. 71 f.).

5.6. Die Vereinbarung vom 26. März 2009 ist ein Vertrag zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner. Das gilt auch für Ziffer 5, wonach
jegliche Nach- und Strafsteuern je hälftig "getragen" werden. Der Abrede lässt
sich kein Versprechen entnehmen, mit dem sich eine Vertragspartei gegenüber dem
Staat verpflichtet, als Bürgin oder auf andere Weise für die Busse einer
anderen Person aufzukommen. Die Klausel sagt auch nichts darüber aus, gegen wen
sich die Bussforderungen richten. Im Sinne einer "Liquidationsabrede" einigen
sich Parteien einfach darauf, je zur Hälfte für "jegliche" Nach- und
Strafsteuern aufzukommen (vgl. E. 4.4 und 4.5). Es stellt sich nun die Frage,
ob auch eine solche Abrede mit der beschriebenen höchstpersönlichen Natur der
(Steuer-) Bussen in Konflikt gerät und die Grenzen des zulässigen
Vertragsinhalts sprengt. Die Frage ist zu verneinen, soweit mit der besagten
Ziffer 5 ausschliesslich Steuerbussen gemeint sind, die der Beschwerdeführerin
und dem Beschwerdegegner gemeinsam auferlegt wurden und für die beide Parteien
dem Staat gegenüber solidarisch haften. Denn insofern handelt es sich um eine
Abrede darüber, wie zwei Solidarschuldner ihre Verbindlichkeit im
Innenverhältnis untereinander aufteilen (s. Art. 148 OR). Anders verhält es
sich, soweit die Beschwerdeführerin in Ziffer 5 verspricht, Strafsteuern zu
"tragen", die ausschliesslich anderen Personen und nicht ihr selbst auferlegt
wurden. Die höchstpersönliche Natur einer Busse tritt nicht erst deshalb
zutage, weil ein Dritter direkt dem Staat verspricht, für die Busse eines
andern aufzukommen. Mit anderen Worten hängt die Maxime, dass die Busse als
Strafe nur den Gebüssten treffen darf (E. 5.5), in ihrer Geltung nicht davon
ab, auf welche Art oder gegenüber wem sich der Dritte zur Bezahlung der fremden
Busse verpflichtet. Dies übersieht der Beschwerdegegner, soweit er sinngemäss
argumentiert, auch die Verteilung von Bussen könne unter den Parteien frei
vereinbart werden. Im Gegenteil kommt es nicht darauf an, ob die
Beschwerdeführerin der zuständigen Steuerbehörde unmittelbar verspricht,
Steuerbussen des Beschwerdegegners und/oder der C.________ AG zu bezahlen, oder
ob sie - wie in der streitigen Ziffer 5 geschehen - in einer privaten
Vereinbarung erklärt, für jegliche Steuerbussen und damit auch für Steuerbussen
anderer Personen aufzukommen. Denn mit der höchstpersönlichen Natur der Busse
ist auch nicht vereinbar, dass sich der Gebüsste die Busse von einem Dritten
erstatten lässt, auf welche Art und Weise auch immer dies bewerkstelligt wird (
BGE 115 II 72 E. 3b S. 75).

5.7. Im Ergebnis darf Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 also keine
vertragliche Verpflichtung entnommen werden, aufgrund derer die
Beschwerdeführerin Strafsteuern bzw. Steuerbussen tragen muss, die ihr nicht
selbst oder zusammen mit dem Beschwerdegegner auferlegt wurden. Dies verkennen
das Obergericht und der Beschwerdegegner. Ihre Überlegungen zu den Aufgaben,
welche die Beschwerdeführerin innerhalb der C.________ AG wahrnahm, zur
Stellung, die sie als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied
innehatte, und zur Sorgfalt, die sie bei der Unterzeichnung von
Steuerrechnungen angeblich anwendete (E. 5.2), zielen darauf ab, die rechtliche
Unterscheidung zwischen der juristischen und der natürlichen Person aufzulösen,
so dass die Beschwerdeführerin im Verhältnis zur C.________ AG nicht mehr als
Dritte erscheint. Auf diese Weise will das Obergericht den Vorwurf des
strafbaren Verhaltens, dessen Sanktion die Steuerbussen darstellen,
gewissermassen auf die Beschwerdeführerin ausweiten. Damit aber setzt sich der
angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig über die höchstpersönliche Natur der
Steuerbussen hinweg. Daran ändern auch die Beteuerungen des Beschwerdegegners
nichts, wonach die Parteien in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zwischen den
Aktiven und Passiven der Aktiengesellschaft und jenen ihres Privatvermögens
unterschieden hätten. Indirekt masst sich das Obergericht letztlich eine
Strafgerichtsbarkeit an, indem es die Beschwerdeführerin unbekümmert darum, ob
sie selbst gebüsst wurde, nach eigenem Ermessen mit einem vorwerfbaren
Verhalten konfrontiert und mit dieser Begründung die privatrechtliche Abrede
schützt, in der die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner einander
versprechen, jegliche Strafsteuern bzw. Steuerbussen hälftig zu tragen.

5.8. Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die weiteren Überlegungen
erschüttert, die das Obergericht seinem Entscheid zugrunde legt. Die
steuerrechtlichen Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechts, die
der angefochtene Entscheid erwähnt, betreffen Besonderheiten, die sich aus der
gemeinschaftlichen Besteuerung von Ehegatten ergeben. Die vorinstanzlichen
Hinweise darauf sind von vornherein unbehelflich, soweit das Obergericht die
Beschwerdeführerin damit für Steuerbussen der C.________ AG einstehen lassen
will, denn die Gesellschaft ist im Verhältnis zur Beschwerdeführerin eine
eigenständige juristische Person mit eigener Steuerpflicht, also eine Dritte,
für deren Steuerbussen aufzukommen sich die Beschwerdeführerin nicht
rechtsgültig verpflichten kann (E. 5.5-5.6). Auch soweit der Beschwerdegegner
selbst wegen hinterzogener Steuern der C.________ AG gebüsst wurde, kann Ziffer
5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 nicht mit dem Argument aufrecht erhalten
werden, die Beschwerdeführerin sei in der fraglichen Zeit mit dem
Beschwerdegegner verheiratet gewesen und gemeinschaftlich mit ihm besteuert
worden. Denn solche Steuerbussen des Beschwerdegegners betreffen nicht die
Steuerpflicht der Ehegatten, sondern wiederum diejenige der C.________ AG. Dass
beide Parteien gemeinsam mit Steuerbussen belegt wurden, sei es für ihre eigene
Steuerpflicht als natürliche Personen, sei es im Zusammenhang mit der
Steuerpflicht der C.________ AG, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht
entnehmen und wird vom Obergericht noch abzuklären sein. Ob steuerrechtliche
Normen des kantonalen oder eidgenössischen Rechts in diesem Zusammenhang
überhaupt eine Rolle spielen, ist hier nicht zu prüfen. Dem weiteren Argument
des Obergerichts, dass Ehegatten Steuerbussen während der Ehe aus der
Errungenschaft bezahlen können, ist nach dem Gesagten nur insofern
beizupflichten, als es um Steuerbussen geht, die beiden Ehegatten gemeinsam als
steuerpflichtigem Ehepaar auferlegt wurden.

5.9. An der Sache vorbei geht schliesslich die vorinstanzliche Überlegung, dass
die C.________ AG zur Errungenschaft der Parteien "gehöre" und die
Beschwerdeführerin im Verhältnis zu dieser Gesellschaft deshalb keine
Drittperson sei. Als eigenständige juristische Person kann eine
Kapitalgesellschaft selbst nicht zur Errungenschaft gehören. Errungenschaft
sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes
entgeltlich erwirbt (Art. 197 Abs. 1 ZGB). Als Vermögenswerte fallen allenfalls
die Anteilsrechte an der Gesellschaft in Betracht, die im Falle der
Aktiengesellschaft in Aktien (Art. 622 ff. OR) oder Partizipationsscheinen
(Art. 656a ff. OR) verkörpert sind. Vermögensgegenstand im Sinne des Gesetzes
können auch Unternehmen oder Gewerbe sein (BGE 136 III 209 E. 6.2.1 S. 215),
die als rechtlich finanzielle Einheit bewertet werden (BGE 125 III 1 E. 4c S.
5). Der Verkehrswert, zu dem die Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen
Auseinandersetzung einzusetzen sind (Art. 211 ZGB), ist der Wert, der bei einem
Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre (BGE 125 III 1 E. 5b S. 6). In
diesem Sinne kann ein Geschäftsbetrieb oder ein kaufmännisches Gewerbe zur
Errungenschaft gehören, nicht aber die Aktiengesellschaft, die zur Verfolgung
ihrer Ziele ein kaufmännisches Unternehmen betreibt.

6. 
Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich der Tragweite der streitigen Ziffer 5
der Vereinbarung vom 26. März 2009 folgendes Bild: Die Vertragsklausel spielt
von vornherein keine Rolle, soweit Nachsteuern in Frage stehen, welche die
Parteien gemeinsam als Eheleute für das Einkommen und Vermögen schulden, das
sie während der Dauer ihres Güterstandes als Errungenschaft erzielt bzw.
angehäuft haben. Denn insofern sind die darauf entfallenden Schulden ebenfalls
der Errungenschaft zuzuordnen (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Da jedem Ehegatten die
Hälfte des Vorschlages des andern zusteht (Art. 215 Abs. 1 ZGB), partizipieren
beide Ehegatten je zur Hälfte auch an den Schulden. Die güterrechtliche
Auseinandersetzung führt mithin zum selben Ergebnis wie die Parteivereinbarung.
Anders verhält es sich mit den Nachsteuern, welche die C.________ AG schuldet.
Diesbezüglich entfaltet die besagte Ziffer 5 ihre Wirkung. Die
Beschwerdeführerin trifft demnach die Vertragspflicht, für die Hälfte der
Nachsteuern der C.________ AG aufzukommen (s. oben E. 4). Was die Steuerbussen
angeht, erweist sich Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 als nichtig,
soweit sich die Beschwerdeführerin darin verpflichtet, für die Steuerbussen
aufzukommen, mit denen nicht sie selbst, sondern eine andere Person (der
Beschwerdegegner und/oder die C.________ AG) bestraft wurde. Hingegen erweist
sich die erwähnte Ziffer 5 als gültig, soweit die Beschwerdeführerin darin die
verspricht, für Steuerbussen aufzukommen, mit denen sie selbst bestraft wurde
(s. E. 5).
Das Obergericht muss die aufgezeigten Unterscheidungen treffen und neu
entscheiden. In einem ersten Schritt wird es sich KIarheit darüber schaffen
müssen, welche Person (en) denn nun in welchem Umfang und im Zusammenhang mit
wessen Steuerpflicht gebüsst wurden (E. 5.4). Soweit die beschriebene
Nichtigkeit von Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 (E. 5.5-5.9) Platz
greift, wird sich das Obergericht in einem zweiten Schritt mit der Frage
auseinanderzusetzen haben, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die
Nichtigkeit des mangelhaften Teils der streitigen Klausel schon bei
Vertragsschluss bewusst gewesen wäre (dazu Urteil 4C.156/2006 vom 17. August
2006 E. 3.3). Schliesslich sticht ins Auge, dass das Obergericht die
Beschwerdeführerin gestützt auf die Vereinbarung vom 26. März 2009 zu einer
Geldleistung verurteilt, ohne dass diese Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
je in ihrer Gesamtheit vom sachlich zuständigen Scheidungsrichter genehmigt
worden wäre, wie es das Gesetz in Art. 279 Abs. 1 und 2 ZPO ausdrücklich
vorschreibt und die Beschwerdeführerin vor beiden kantonalen Instanzen mit
einem separaten Rechtsbegehren auch explizite verlangt hat. Zwar setzen die
kantonalen Instanzen die Ziffern 1, 2 und 5 der Vereinbarung rechnerisch um,
indem sie die Beschwerdeführerin direkt zur Leistung des Saldos verurteilen (s.
E. 2). Selbst wenn man in diesem Vorgehen bei grosszügiger Betrachtungsweise
eine implizite Genehmigung und Aufnahme der Vereinbarung in das Dispositiv
erblicken wollte, wären die gesetzlichen Vorgaben bloss teilweise erfüllt. Denn
Ziffer 4 der Vereinbarung betreffend die Aufteilung der (nicht näher
identifizierten) Liegenschaften findet nirgendwo Erwähnung. Sollte es sich
erweisen, dass die Vereinbarung vom 26. März 2009 auch ohne den nichtigen Teil
ihrer Ziffer 5 aufrecht erhalten bleiben kann (Art. 20 Abs. 2 OR), wird das
Obergericht die Vereinbarung nach Massgabe von Art. 279 ZPO zu genehmigen
haben, soweit sie nicht nichtig ist. Und soweit es an einer gütlichen Einigung
über die Nebenfolgen der Scheidung fehlt, wird das Obergericht den Streit
selbst beurteilen müssen.

7. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben. Die Streitsache ist an das Obergericht des Kantons
Nidwalden zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der
Beschwerdegegner. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen und die
Beschwerdeführerin zu entschädigen (Art. 66 Abs.1 und Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons
Nidwalden, Zivilabteilung, vom 20. Februar 2014, wird aufgehoben. Die Sache
wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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