Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.374/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_374/2015

Urteil vom 16. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG (vormals B.________ AG),
vertreten durch Rechtsanwalt Rico A. Camponovo,
Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursmasse C.________ AG in Liquidation,
vertreten durch die Rechtsanwälte Urs Bürgi, a.a. Konkursverwalter, und/oder
Adrian Lienert,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Akteneinsicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 22. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die A.________ AG (vormals B.________ AG; fortan: Beschwerdeführerin) war nach
eigenen Angaben seit dem 11. Dezember 2003 Revisionsstelle der C.________ AG.
Am 22. November 2004 wurde der Konkurs über die C.________ AG eröffnet. Am 20.
Oktober 2011 erhob die Konkursmasse der C.________ AG in Liquidation (fortan:
Beschwerdegegnerin) beim Handelsgericht des Kantons Zürich
Verantwortlichkeitsklage gegen die Beschwerdeführerin. In diesem Prozess erhob
die Beschwerdeführerin Streitverkündungsklage gegen D.________, der bis zur
Konkurseröffnung Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin gewesen war, und gegen
die E.________ AG, die vor der Beschwerdeführerin Revisionsstelle der
Beschwerdegegnerin war.

B. 
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin den
ausseramtlichen Konkursverwalter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Urs
Bürgi, um Einsicht in alle Geschäftsakten der Beschwerdegegnerin (erstellt vom
1. Januar 1999 bis 21. November 2004) und alle Konkursakten (erstellt ab 22.
November 2004), soweit sie für Begründungen im Hauptprozess oder für den
Regressanspruch gegen die E.________ AG und D.________ erforderlich und/oder
nützlich sind, wobei sie beispielhaft mehrere konkrete Aktenstücke bezeichnete.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 wies der ausseramtliche Konkursverwalter das
Gesuch ab.

C. 
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2014
Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde,
das mit Beschluss vom 20. Februar 2014 mangels örtlicher Zuständigkeit darauf
nicht eintrat.

 Am 28. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 13.
Februar 2014 beim Bezirksgericht Affoltern ein. Sie verlangte die Aufhebung der
Verfügung vom 24. Januar 2014 und die vollständige Gewährung der verlangten
Akteneinsicht. Allenfalls sei die Akteneinsicht teilweise zu gewähren, wobei
sie den Umfang der Einsicht in drei Eventualanträgen genau umschrieb. Mit
Urteil vom 4. März 2015 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

D. 
Am 21. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Sie
verlangte die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und hielt im Übrigen
an ihren Anträgen fest. Mit Urteil vom 22. April 2015 wies das Obergericht die
Beschwerde ab.

E. 
Am 8. Mai 2015 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils
und die vollständige Gewährung der Akteneinsicht. Zudem hält sie an ihren
Eventualanträgen auf teilweise Akteneinsicht fest.

 Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG - wie die
Verweigerung des Einsichtsrechts (Urteil 5A_244/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.1,
nicht publ. in: BGE 135 III 503) durch die ausseramtliche Konkursverwaltung
(Art. 241 SchKG) - unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2
lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).

 Die Beschwerde gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist unabhängig von einer gesetzlichen
Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG), die
Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und sie
hat ihre Beschwerde rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).

2. 
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 8a SchKG Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin verlangen kann.

2.1. Das Obergericht hat dies verneint und sich dabei insbesondere auf seine
mit dem Entscheid vom 25. Juni 2014 (PS140053) begründete Praxis gestützt.
Sofern die Einsicht im Hinblick auf einen gewöhnlichen Zivilprozess verlangt
werde, seien die Regeln der ZPO (als lex specialis für die prozessuale Edition)
anwendbar. Daran ändere der zufällige Umstand nichts, dass sich eine der
Parteien im Konkurs befinde. Einer Partei, die für einen hängigen Zivilprozess
auf die Konkursakten greifen wolle, sei deshalb das Einsichtsrecht gemäss Art.
8a SchKG verwehrt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich
beim Auskunftsanspruch gemäss Art. 8a SchKG nicht um einen materiellrechtlichen
Anspruch, so dass auch ihre Argumentation nicht weiterhelfe, wonach das
Prozessrecht dem materiellen Recht zu dienen habe. Würden die Editionsregeln
der ZPO dem Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG nicht vorgehen, könnten
schliesslich die Verweigerungsrechte gemäss Art. 165 ff. ZPO umgangen werden.

2.2. Die Beschwerdeführerin hält vor Bundesgericht daran fest, dass es sich bei
Art. 8a SchKG um einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch handle, der -
aufgrund der dienenden Natur des Prozessrechts - prozessrechtlichen
Editionsbegehren vorgehen müsste, oder dass Art. 8a SchKG jedenfalls parallel
neben solchen prozessrechtlichen Einsichtsrechten angewandt werden könne. Es
sei vom Gesetzgeber gewollt, dass nach der Konkurseröffnung gestützt auf Art.
8a SchKG ein erweitertes Einsichtsrecht gelte. Dies gelte auch im Zivilprozess
und die fehlende Gleichheit der Parteien hinsichtlich ihrer Einsichtsrechte sei
vom Gesetzgeber beabsichtigt. Insbesondere für die Ausarbeitung und
Substantiierung einer Streitverkündungsklage sei der Vorrang von Art. 8a SchKG
bedeutend, da die Konkursmasse im Streitverkündungsprozess allenfalls nicht
Partei, sondern Dritte (mit den entsprechenden Verweigerungsrechten) sei.

3.

3.1. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft
macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen
und sich Auszüge daraus geben lassen. Das gilt auch gegenüber einer
ausseramtlichen Konkursverwaltung (Art. 241 SchKG). Gegenstand des
Einsichtsrechts sind nicht nur die eigentlichen Verfahrensakten des Konkurses
(vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil 5A_552/2014 vom 22. Mai 2015
E. 3.1), sondern auch zugehörige Aktenstücke, die das Konkursamt oder die
Konkursverwaltung in Besitz hat, z.B. die Buchhaltung des Gemeinschuldners samt
Belegen oder Protokolle von Sitzungen der Organe der in Konkurs gefallenen
Gesellschaft (BGE 93 III 4 E. 1 S. 7).

3.2. Zur Tragweite von Art. 8a SchKG im Rahmen eines Zivilprozesses zwischen
einer Konkursmasse und einer Partei, die nicht Konkursgläubigerin ist, hat sich
das Bundesgericht kürzlich im bereits genannten, zur Publikation vorgesehenen
Urteil 5A_552/2014 vom 22. Mai 2015 geäussert. Angefochten war in jenem
Verfahren der Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 25. Juni 2014 (PS140053),
auf den das Obergericht im vorliegenden Verfahren entscheidend abgestellt hat
(vgl. oben E. 2.1).

 Dem Verfahren 5A_552/2014 lag ein von der Konkursmasse angestrengter
Verantwortlichkeitsprozess aus Revisionshaftung zugrunde, in dessen Rahmen die
beklagte Partei gestützt auf Art. 8a SchKG Einsicht in die Konkursakten
verlangte. Dabei stand fest, dass die Beklagte weder Konkursgläubigerin war
noch einen bei ihr durch den Konkurs verursachten Schaden bei einem Dritten
einklagen wollte. Das Bundesgericht entschied, der Umstand, dass die
Konkursmasse einen Zivilprozess gegen einen Nichtgläubiger erhoben habe,
vermöge das für die Akteneinsicht gemäss Art. 8a SchKG erforderliche Interesse
nicht zu begründen. Zur Begründung hielt es zusammengefasst fest, dass es bei
Gewährung der Einsicht gemäss Art. 8a SchKG zu einer unzulässigen
Privilegierung der um Einsicht ersuchenden Beklagten käme. Während für die
klagende Konkursmasse gegenüber der Beklagten die Editionsregeln der ZPO
gelten, könnte die Beklagte Einsicht in die Akten der Klägerin nehmen. Dass die
Klägerin eine durch die ausseramtliche Konkursverwaltung vertretene
Konkursmasse sei, ändere nichts daran, dass es sich beim
Verantwortlichkeitsprozess um einen gewöhnlichen Zivilprozess handle. Die
zivilprozessuale Edition sei sodann kein Instrument der
Informationsbeschaffung, sondern ein Mittel der Beweiserhebung, das
substantiierte Tatsachenbehauptungen voraussetze. Dies sei auch der um Einsicht
ersuchenden Beklagten bewusst, die deshalb Art. 8a SchKG zur
Informationsbeschaffung, zur Abklärung des Sachverhalts und zur Aufstellung
eigener Behauptungen heranziehen wolle. Im Zivilprozess könnten die Parteien
jedoch selber entscheiden, welche Belege und wann sie diese vorlegten, sofern
kein diesbezügliches Editionsbegehren gestellt sei. Ob eine Partei im letzteren
Falle mitwirken müsse (d.h. Unterlagen zur Einsicht freigeben müsse), bestimme
sich in Zivilprozessen nach Art. 160 ZPO. Die Anwendung von Art. 8a SchKG in
der zu beurteilenden Konstellation würde zur Verwirklichung von Interessen
führen, die dieses Institut nicht schützen wolle, sondern durch die Regeln der
ZPO geschützt würden (Urteil 5A_552/2014 vom 22. Mai 2015 E. 3).

3.3. Auch dem vorliegend zu beurteilenden Fall liegt die
Verantwortlichkeitsklage einer Konkursmasse aus Revisionshaftung zugrunde. Die
beklagte Partei (Beschwerdeführerin) ist zudem nach der unbestritten
gebliebenen Feststellung des Bezirksgerichts nicht Gläubigerin im
Konkursverfahren (zu den Einsichtsrechten des Konkursgläubigers Urteil 5A_552/
2014 vom 22. Mai 2015 E. 3.3.2). Was die Rechtsnatur des
Verantwortlichkeitsprozesses als normalen Zivilprozess betrifft, der vorliegend
bloss zufälligerweise von einer Konkursmasse angehoben wurde, kann demnach auf
das genannte Urteil verwiesen werden (insbesondere E. 3.4). Dasselbe gilt,
soweit die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Weise geltend macht, Art. 8a
SchKG gehe den Regeln der ZPO vor oder könne nach freier Wahl parallel zu den
Editionsregeln der ZPO angewandt werden. Anlass für eine Neubeurteilung besteht
nicht. Würde der Beschwerdeführerin die Einsicht gemäss Art. 8a SchKG in die
Akten der Beschwerdegegnerin gestattet, könnte sie die Verhältnisse der
Beschwerdegegnerin ausforschen, während dies umgekehrt nicht möglich ist. Diese
Privilegierung ist unzumutbar. Soweit die Beschwerdeführerin die Akteneinsicht
gestützt auf Art. 8a SchKG zum Zwecke der Führung des Hauptprozesses anstrebt,
kann dem folglich nicht stattgegeben werden.

 Im Unterschied zur im Urteil 5A_552/2014 behandelten Konstellation bezweckt
die Beschwerdeführerin mit der Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin
jedoch nicht nur die Bestreitung der gegen sie gerichteten Klage, sondern auch
die Begründung ihrer Streitverkündungsklage gegen die E.________ AG und
D.________. Zu prüfen ist, ob dieser Umstand dazu führt, dass die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8a SchKG Einsicht in die Akten der
Beschwerdegegnerin nehmen darf.

3.4.

3.4.1. Mit der Streitverkündungsklage kann die streitverkündende Partei (hier
die Beschwerdeführerin) ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen
die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage
befasst ist, geltend machen (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Der Prozess erweitert sich
dadurch zu einem Gesamt- bzw. Mehrparteienverfahren, in dem sowohl über die
Leistungspflicht der Beklagten (Hauptprozess) als auch über den Anspruch der
unterliegenden Partei gegenüber einem Dritten (Streitverkündungsprozess)
befunden wird. Die Erweiterung zu einem Gesamtverfahren ändert nichts daran,
dass mit der Haupt- und Streitverkündungsklage je eigene
Prozessrechtsverhältnisse begründet werden mit unterschiedlichen
Parteikonstellationen und Rechtsbegehren (BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71).

 Gemäss der bundesrätlichen Botschaft (Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7284 Ziff. 5.5.5 zu Art. 79 und 80 des
Entwurfs) bietet das mit Erhebung der Streitverkündungsklage entstehende
Gesamtverfahren zahlreiche Vorteile: Da die Streitverkündungsklage nicht nur am
Ort des Hauptprozesses, sondern zudem direkt beim befassten Gericht erhoben
wird, werden widersprüchliche Urteile im Erst- und Folgeprozess vermieden. Es
werden Synergien genutzt, da die Aktenkenntnis des Gerichts in zwei Prozessen
verwendet werden kann. Auch für die Beweiserhebung bieten sich Vorteile. Es ist
beispielsweise möglich, einen Augenschein oder eine Zeugenbefragung am selben
Gerichtstag gleichzeitig für beide Prozesse durchzuführen oder ein und dasselbe
Sachverständigengutachten in beiden Prozessen zu verwenden (BGE 139 III 67 E.
2.2 S. 72).

3.4.2. Aus den mit der Streitverkündungsklage angestrebten Synergieeffekten,
der Behandlung des Haupt- und des Streitverkündungsverfahrens in einem
Gesamtverfahren und dem Abschluss beider in einem Gesamturteil folgt, dass sich
die beiden Verfahren nicht klar voneinander trennen lassen. Daran ändert
nichts, dass je gesonderte Prozessrechtsverhältnisse vorliegen. Verlangt die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8a SchKG Einsicht in die Akten der
Beschwerdegegnerin, um ihre Streitverkündungsklage zu begründen, so kann nicht
ausgeschlossen werden, dass Erkenntnisse daraus in den Hauptprozess zwischen
Beschwerdegegnerin und -führerin einfliessen bzw. von der Beschwerdeführerin zu
ihrer Verteidigung im Prozess gegen die Beschwerdegegnerin verwendet werden.
Damit besteht aber auch in dieser Konstellation die Gefahr einer unzulässigen
Privilegierung der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl.
Urteil 5A_552/2014 vom 22. Mai 2015 E. 3.4.2). Eine beklagte Partei, die
geltend macht, eine Streitverkündungsklage begründen zu wollen, könnte auf
diese Weise die Verhältnisse der klagenden Konkursmasse ausforschen, während
die Klägerin gegenüber der Beklagten auf die normalen zivilprozessualen
Editionsrechte beschränkt bliebe. Aus diesem Grunde muss auch in der
vorliegenden Konstellation die Einsicht gestützt auf Art. 8a SchKG verweigert
werden.

 Wie es sich mit den Verweigerungsrechten der Beschwerdegegnerin gemäss Art.
160 ff. ZPO verhält, wenn die Beschwerdeführerin im Streitverkündungsprozess
die Edition von Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin verlangt, braucht an
dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. Desgleichen kann offen bleiben, wie
das Einsichtsinteresse gemäss Art. 8a SchKG in einer Situation zu beurteilen
wäre, in der ein unzulässiges Ungleichgewicht zwischen den Parteien
ausgeschlossen werden kann. Zu denken ist etwa an den Fall, dass der
Regressprozess erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptprozesses geführt
wird. Es braucht demgemäss auch nicht diskutiert zu werden, ob sich in einem
solchen Fall diejenige Partei, die gestützt auf Art. 8a SchKG Einsicht nehmen
will, auf die in BGE 93 III 4 E. 2 S. 8 ff. begründete Rechtsprechung stützen
kann, wonach die Konkursakten zwecks Beweissammlung einsehen kann, wer
unabhängig von seiner Gläubigerstellung im Konkurs zu Schaden gekommen ist und
den Ausfall gegenüber einem Dritten einklagen will (zur Kritik an dieser
Rechtsprechung Urteil 5A_552/2014 vom 22. Mai 2015 E. 3.4.1).

3.5. Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin die Einsicht gestützt auf Art.
8a SchKG demgemäss zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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