Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.370/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_370/2015

Urteil vom 18. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherung B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26.
März 2015.

Erwägungen:

1. 
Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Frauenfeld erteilte der Versicherung
B.________ AG am 23. Januar 2015 in der gegen A.________ eingeleiteten
Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Frauenfeld provisorische Rechtsöffnung
für Fr. 447'900.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2014, für die bis 1. Juli
2014 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 6'737.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli
2014 sowie für Mahngebühren von Fr. 300.--. Im Weiteren gewährte sie in der
Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Frauenfeld provisorische Rechtsöffnung
für das Grundpfandrecht am Inhaber-Schuldbrief yyy vom 1. September 2003 (neu
ausgestellt am 28. Februar 2011) im Betrag von Fr. 450'000.--. Die Betriebene
führte dagegen erfolglos Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau
(Entscheid vom 26. März 2015). Die Betriebene hat am 7. Mai 2015 (Postaufgabe)
gegen den vorgenannten Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht Beschwerde
in Zivilsachen erhoben. Sie ersucht sinngemäss um Aufhebung des Entscheids und
um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

2. 

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich
oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29
Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2
und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E.
2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das
Bundesgericht nicht ein.

2.2. Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, die Beschwerdeführerin habe
am letzten Tag der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses mitgeteilt, sie
könne den verlangten Betrag von Fr. 1'500.-- nicht bezahlen. Die
Beschwerdeführerin sei korrekt auf die Möglichkeit eines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen worden. Sie habe die ihr hierfür
gesetzte Frist nicht benutzt. Im Weiteren habe die erste Instanz der
Beschwerdeführerin einlässlich erklärt, weshalb sie als mithaftende
Solidarschuldnerin mitbetrieben worden sei. Sodann treffe auch nicht zu, dass
die Beschwerdeführerin keinen Rechtsvorschlag habe erheben können. Bereits aus
der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopie des Zahlungsbefehls sei
ersichtlich, dass sie auf dem ihr zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag
erhoben habe. In den Akten befinde sich sodann das an das Betreibungsamt
Frauenfeld gerichtete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. August 2014,
worin sie ausdrücklich Rechtsvorschlag "gegen Ihren Zahlungsbefehl, erhalten am
11. August 2014" erhoben habe. Die Vorinstanz habe den von der
Beschwerdeführerin im Rechtsvorschlag erhobenen Einwand widerlegt, dass sie
nämlich als Nicht-Eigentümerin der ehelichen Liegenschaft für die Betreibung
nicht hafte. Selbst wenn der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie könne den
Kostenvorschuss nicht aufbringen, als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gewertet werde, wären die vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführerin
bereits von der ersten Instanz widerlegt worden. Die erstmals im
Beschwerdeverfahren vorgetragene Behauptung, sie sei vom Ehemann zur
Unterzeichnung des Hypothekardarlehensvertrages genötigt worden, könne als neue
Tatsachenbehauptung im Sinn von Art. 326 ZPO nicht gehört werden. Die
Beschwerde sei daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe nicht den vorgenannten
Begründungsanforderungen entsprechend mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinander und sagt damit nicht rechtsgenügend, inwiefern die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie
gegen Bundesrecht verstossend festgestellt haben soll. Auf die offensichtlich
nicht begründete und somit unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten
Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG)
nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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