Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.369/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_369/2015

Urteil vom 18. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und
Konkurs Basel-Landschaft, vom 14. April 2015.

Erwägungen:

1. 
Am 9. Juli 2014 legte das Betreibungsamt Basel-Landschaft in Anwesenheit von
A.________ gemäss dem von ihr unterzeichneten Pfändungsprotokoll das monatliche
Existenzminimum der Schuldnerin auf Fr. 2'280.-- fest, bestehend aus einem
Grundbetrag von Fr. 1'200.--, einem Hypothekarzinsanteil von Fr. 1'000.--, den
Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 73.-- und einem Rundungsbetrag von
Fr. 7.--. Der darüberliegende Mehrverdienst wurde erstmals per Ende April 2014
gepfändet. Am 9. Januar 2015 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft gegen
die Schuldnerin in deren Abwesenheit eine weitere Verdienstpfändung zugunsten
der Gläubigergruppe Nr. xxx und pfändete dabei erneut den Fr. 2'280.--
übersteigenden Betrag. Die Schuldnerin gelangte dagegen an die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, welche die
Beschwerde am 14. April 2015 abwies, soweit darauf einzutreten war. Die
Schuldnerin hat dagegen am 6. Mai 2015 (Postaufgabe: 7. Mai 2015) beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt die Aufhebung
der Lohnpfändung und die Neuberechnung des Existenzminimums.

2. 

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich
oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29
Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2
und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E.
2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das
Bundesgericht nicht ein.

2.2. Zur Rüge, die Pfändung der Arbeitslosenunterstützung sei gesetzwidrig, hat
die Vorinstanz erwogen, beschränkt pfändbar sei alles, was Ersatz für
Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch darstelle, worin auch immer der
rechtliche Grund des Anspruchs liege. Mit Bezug auf die Neuberechnung des
Existenzminimums hat sie bemerkt, bei Änderung der für die Pfändung
massgebenden Verhältnisse habe das Betreibungsamt von Amtes wegen eine
Anpassung vorzunehmen, sobald es von der Änderung Kenntnis erhalte. Die
Betreibungsparteien könnten ein entsprechendes Gesuch stellen. Die
Schuldnerschaft treffe die Pflicht, die Behörden auf wesentlich veränderte
Tatsachen bereits anlässlich der Revisionspfändung hinzuweisen und dürfe sie
nicht erst im anschliessenden Verfahren darüber unterrichten. Sofern sich die
Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin verändert hätten, habe sie dies auf dem
Wege der Revision gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG geltend zu machen. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren würden keine veränderten Verhältnisse
behauptet. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.

2.3. Die Beschwerdeführerin beklagt sich vor Bundesgericht ausschliesslich über
die Höhe des berücksichtigten Arbeitslosentaggeldes, über höhere Auslagen und
über eine unrichtige Festsetzung des Existenzminimums. Die Höhe des
Arbeitslosentaggeldes war indes nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.
Dort ging es nur darum, dass das Arbeitslosengeld überhaupt gepfändet werden
kann. Sodann setzt sich die Beschwerdeführerin nicht damit auseinander, dass
eine Anpassung des Existenzminimums im Revisionsverfahren und nicht im
Beschwerdeverfahren geltend zu machen ist. Die Beschwerdeführerin begründet
somit nicht den vorgenannten Anforderungen entsprechend, inwiefern die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht
begründete und folglich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung
unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht
einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft
und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben