Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.368/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_368/2015

Urteil vom 2. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

G.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31.
März 2015 (K.2014.6).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 21. Januar 2014 teilte das Betreibungsamt Kreuzlingen im Verfahren auf
Pfandverwertung der beiden im Eigentum von D.D.________ stehenden Grundstücke
Nr. www und Nr. xxx, welche zwei Einfamilienhäusern an der F.________strasse
Nr. yyy und Nr. zzz in U.________ entsprechen, den Beteiligten das
Lastenverzeichnis mit. Die G.________ AG als Arrestgläubigerin bestritt den
darin aufgeführten Anspruch von A.________ (Position Nr. 03) und denjenigen von
B.________ (Position Nr. 04). Innert der vom Betreibungsamt infolge Bestreitung
angesetzten Frist erhob die G.________ AG die Lastenbereinigungsklage.

A.b. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2014 stellte das Bezirksgericht Kreuzlingen
fest, dass der im Lastenverzeichnis zu Gunsten von A.________ und zu Gunsten
von B.________ aufgenommene Anspruch und das Pfandrecht nicht bestehen und wies
das Betreibungsamt entsprechend zur Streichung an. Das Gesuch der Beklagten um
unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines Rechtsvertreters lehnte es
infolge Aussichtslosigkeit ab.

A.c. Am 9. Januar 2015 erhoben die beiden Beklagten, erneut vertreten durch
D.D.________ und E.D.________, Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau.
Sie beantragten die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides und die
Abweisung der Klage der G.________ AG. Zudem sei ihnen ein Rechtsvertreter zu
bestellen. Eventuell sei für B.________ ein Dolmetscher zu bestellen. Zudem
ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Entscheid vom 31. März 2015 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es
darauf eintrat. Es stellte den Nichtbestand der vertraglichen Pfandrechte
(Position Nr. 03 und Nr. 04) fest und wies das Betreibungsamt an, diese nach
Rechtskraft des Urteils im Lastenverzeichnis der Grundstücke Nr. www und Nr.
xxx zu streichen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich
der Bestellung eines Rechtsvertreters lehnte das Obergericht ab.

B. 
Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 sind A.________ und B.________ an das Bundesgericht
gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides, die Sistierung des zeitgleich laufenden Verfahrens gegen die
C.________ AG (5A_286/2015), eventuell die Abweisung der Klage. Zudem ersuchen
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich der
Ernennung eines Rechtsvertreters. Die Beschwerdeführerin ersucht alsdann, ihr
einen Dolmetscher zu bestellen.
Die G.________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht beantragt die Abweisung der
Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid.
Die Beschwerdeführer haben daraufhin repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine
Lastenbereinigungsklage, der der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72
ff. BGG). Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Parteien, welche sich gegen die Streichung ihres Pfandes im Lastenverzeichnis
wehren, sind vom Entscheid des Obergerichts betroffen und haben grundsätzlich
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Abs. 1
lit. b BGG). Zwar fand die Versteigerung der beiden Grundstücke von
D.D.________ bereits am 5. März 2014 statt, was indes auch bei streitigem
Anspruch im Lastenverzeichnis möglich ist (vgl. Art. 141 SchKG).

2. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet eine Lastenbereinigungsklage, gegen
welche sich die Beschwerdeführer zur Wehr setzen.

2.1. Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen für die Sistierung des
erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer Strafanzeige ihrer beiden Vertreter
nicht gegeben, nachdem der Vertreter selber die als Beleg zu den Akten gegebene
Anzeige wieder zurückgenommen habe. Aus dieser Sicht erweise sich der
Standpunkt im Berufungsverfahren, das Bezirksgericht hätte eine Sistierung
anordnen müssen, als rechtsmissbräuchlich.
Die Beschwerdeführer betonen, dass gemäss Art. 126 ZPO aus Gründen der
Zweckmässigkeit ein Verfahren sistiert werden könne. Diese Voraussetzung habe
die Vorinstanz nicht verneint, weshalb sie dem Gesuch hätte stattgeben müssen.
Zudem bestehen sie darauf, dass dem Gericht Dokumente eingereicht werden
können, die zur Wahrung von Interessen Dritter der Gegenpartei nicht zugänglich
gemacht werden. Dies ergebe sich aus Art. 53 Abs. 2 ZPO. Worin diese Interessen
bestehen könnten, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch den
Vorbringen der Beschwerdeführer. Zudem verlangen die Beschwerdeführer vom
Bundesgericht die Sistierung des vorliegenden Verfahrens 5A_386/2015 bis zum
Entscheid im gleichzeitig laufenden Verfahren 5A_268/2015. Dieser Antrag
entbehrt indes jeder Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 1.2).

2.2. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vorab eine unfaire
Prozessführung, Verfahrensfehler und die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs
vor. Gestützt auf Art. 69 ZPO hätte ihnen ein Vertreter bestellt werden sollen,
da sie ansonsten aufgrund ihrer fehlenden juristischen Bildung nicht imstande
gewesen waren, sich am Verfahren zu beteiligen. Zudem hätte die
Vormundschaftsbehörde informiert werden müssen, damit diese der
Beschwerdeführerin einen Dolmetscher bestellen könne.

2.2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die beiden Beklagten vom
Bezirksgericht ausdrücklich auf die Möglichkeit und die konkreten
Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen
worden waren. In ihrer Mitteilung, dass sie kein Geld für einen Anwalt hätten,
könne kein derartiges Gesuch erblickt werden. Hingegen hätten sie erklärt, sich
durch D.D.________ und E.D.________ vertreten zu lassen, "die alles besser
wissen". Am 7. Oktober bzw. am 21. Oktober 2014 hatten die Beklagten ihnen eine
schriftliche Vollmacht ausgestellt. Aufgrund ihres Verhaltens im Verfahren
insbesondere der Mitteilung an das Bezirksgericht vom 13. Juni 2014, sie hätten
von der Beklagten umfangreiche Akten erhalten, mussten die Beauftragten nach
Ansicht der Vorinstanz allerdings schon vorher im Besitz der Klageschrift
gewesen sein. Von einer Verweigerung eines Rechtsvertreters und der Verletzung
des rechtlichen Gehörs kann daher nach Ansicht der Vorinstanz keine Rede sein.

2.2.2. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz ist die Erstinstanz sogar davon
ausgegangen, dass in den Äusserungen der Beklagten auf die richterlichen
Fristansetzungen zur Klageantwort ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
erblicken ist. Dieses wurde indes infolge Aussichtslosigkeit der Begehren
abgelehnt. Da die Beklagten zudem von Personen vertreten wurden, welche mit dem
Prozessthema bestens vertraut waren, sei auch aus diesem Grund die
Verbeiständung durch einen Anwalt nicht notwendig.

2.2.3. Wenn auch die Vorinstanz den Entscheid der Erstinstanz bezüglich der
unentgeltlichen Rechtsvertretung anders verstanden hat, erwächst den
Beschwerdeführern daraus kein Nachteil. Sie hat nämlich explizit darauf
hingewiesen, dass diese überdies selber eine Vertretung bestimmt haben. Mit
dieser Begründung setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Sie
beschränken sich darauf, den Verlauf des kantonalen Verfahrens aus ihrer Sicht
zu schildern und hierzu eine Reihe von Behauptungen aufzustellen. So bestehen
sie darauf, dass ihnen vom Bezirksgericht keine Nachfrist zur Einreichung der
Klageantwort angesetzt und die Hauptverhandlung nicht verschoben worden war.
Ebenso sei kein Dolmetscher bestellt worden. Zudem sei ihre Vertreterin nicht
als Nebenintervenientin zugelassen worden. Dazu ist festzuhalten, dass einzig
das vorinstanzliche Urteil Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht
bilden kann. Auf die Vorwürfe der Beschwerdeführer gegen die Erstinstanz kann
daher nicht eingetreten werden, zumal sie nicht dartun, diese bereits vor
Obergericht erhoben zu haben.

2.2.4. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, es habe ihnen im
kantonalen Verfahren an der Postulationsfähigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1
ZPO gefehlt. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht eine Partei, die
offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selber zu führen, auffordern,
einen Vertreter zu bestimmen. Leistet sie innert der angesetzten Frist dieser
Aufforderung keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. Diese
Vorschrift ist in Anbetracht der gesamten Umstände des Verfahrens und
restriktiv zu handhaben. Ein unzweckmässiges oder für die Beteiligten gar
lästiges Verhalten im Prozess genügt indes nicht. Hingegen kommen dauernde
Abwesenheit oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Frage. Zudem ist
erforderlich, dass der Rechtsstandpunkt der zu vertretenden Partei nicht
aussichtslos erscheint. Müsste einer Partei die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege versagt werden, macht es keinen Sinn, ihr gestützt auf Art. 67
Abs. 1 ZPO einen Rechtsvertreter beizugeben (STERCHI, in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 1 und 3 zu Art. 69;
TENCHIO, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 69; JEANDIN,
in: Code de procédure cilvile commenté, 2011, N. 4 und 5 zu Art. 69).

2.2.5. Dass es den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren an einer minimalen
Kenntnis der Verfahrenssprache fehlen soll, wie sie behaupten, um auf
richterliche Anordnungen adäquat zu reagieren, überzeugt nicht. Immerhin
konnten sie schon vor Bezirksgericht zwei Vertreter bestimmen, die in deutscher
Sprache bereits eine Reihe von Verfahren geführt haben. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Vertreter die richterlichen Anordnungen verstanden haben
und ihren Standpunkt im Verfahren einbringen konnten. Aus dieser Sicht drängte
sich auf der Beizug eines Dolmetschers für die Beschwerdeführerin nicht auf.
Damit kann offen bleiben, ob in der geltend gemachte Verletzung von Art. 69
Abs. 1 ZPO überhaupt eine gegen den vorinstanzlichen Entscheid gerichtete Rüge
gemeint ist. Soweit ein solcher Vorwurf gegen den Entscheid des Bezirksgerichts
erhoben wird, wäre er vorliegend ohnehin nicht zu prüfen, da dieser nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

2.3. In der Sache kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der
Beklagten in der Berufung weitgehend nicht zu hören sind. So werde erstmals im
Berufungsverfahren behauptet, dass der konkrete Fall einen internationalen
Sachverhalt betreffe. Bei der Abtretung der Schuldbriefe sei ein ausländischer
Gerichtsstand und die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart worden. Soweit
überhaupt nachvollziehbar hätte dieses Vorbringen - so die Vorinstanz - bei
zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht werden
können. Im Weiteren hielt die Vorinstanz die Begründung des Bezirksgerichts für
überzeugend, dass die Schuldbriefe nicht rechtsgültig an die Beschwerdeführer
übertragen worden waren. Soweit schliesslich die Aktivlegitimation der Klägerin
bestritten werde, verwies sie darauf, dass deren Ansprüche im Lastenverzeichnis
eingetragen worden waren, was sie unabhängig vom Ausgang der
materiell-rechtlichen Prüfung zur Lastenbereinigungsklage berechtige.
Demgegenüber stellen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Zuständigkeit
der schweizerischen Gerichte erneut in Frage, ohne sich diesbezüglich mit der
vorinstanzlichen Begründung rechtsgenüglich auseinander zu setzen. Zudem halten
sie daran fest, dass sie Inhaber je eines Schuldbriefes seien und daher ihre
Ansprüche ins Lastenverzeichnis aufzunehmen seien. Damit gehen sie auf die
einlässliche Begründung der Vorinstanz, welche ihrerseits auf das
bezirksgerichtliche Urteil verwiesen hat, nicht ein. Insbesondere legen sie
nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt
bundesrechtswidrig sein sollte. Die Beschwerdeführer wiederholen auch hier
bloss ihre prozessualen Vorwürfe und schildern den Sachverhalt aus ihrer Sicht,
ohne eine einzige rechtsgenüglich begründete Rügen zu erheben (E. 1.2).

2.4. Schliesslich wehren sich die Beschwerdeführer gegen die Kostenfolgen des
kantonalen Verfahrens. Sinngemäss machen sie vor allem geltend, dass ihnen die
finanziellen Mittel zur Prozessführung fehlen. Soweit sie damit einen Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren geltend machen,
gehen sie auf die vorinstanzliche Begründung, wonach bereits ihre Anträge
aussichtslos schienen, mit keinem Wort ein. Ist dieses Erfordernis nicht
erfüllt, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b
ZPO). Damit brauchte die Vorinstanz auch nicht zu prüfen, ob den
Beschwerdeführern die erforderlichen Mittel für die Finanzierung des Verfahrens
allenfalls fehlen (Art. 117 lit. a ZPO)

3. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die Anträge der
Beschwerdeführer erwiesen sich von Beginn an als aussichtslos, weshalb ihr
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren
abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Zudem erweist sich die Ernennung eines
Dolmetschers für die Beschwerdeführerin angesichts der Sprachkenntnisse und der
Prozesserfahrung ihrer Berater als unnötig, auch wenn diese vor Bundesgericht
sie nicht wie Anwälte vertreten können (Art. 40 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang
des Verfahrens werden die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt,
welche dafür zu gleichen Teilen solidarisch haften (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Zudem schulden sie der Beschwerdegegnerin ebenfalls zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 und 4
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Sistierungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Ernennung eines Dolmetschers
wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

5. 
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin zu gleichen Teilen unter
solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.--
zu bezahlen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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