Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.367/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_367/2015

Urteil vom 12. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Ingold,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Vincenzo Amberg,
Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord.

Gegenstand
persönlicher Verkehr,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 27. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
C.________, geboren 1999, und D.________, geboren 2000, sind die Kinder der
unverheirateten Eltern A.________ und B.________. Nach der Trennung ihrer
Eltern im Jahre 2004 blieben sie bei ihrer Mutter in U.________ wohnhaft und
mit ihrem Vater in regelmässigem Kontakt.

B.

B.a. Ab Frühjahr 2011 wurde der Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater
schwierig. D.________ wünschte keinen und C.________ einen nur mehr
eingeschränkten Kontakt. Eine Lösung konnte nicht gefunden werden. Aufgrund
einer Gefährdungsmeldung von E.________, Psychotherapeut der Kinder, wurden die
Behörden tätig. Gestützt auf den Abklärungsbericht der Sozialarbeiterin
F.________ vom 28. Juni 2011 erteilte die Fürsorge- und
Vormundschafts-kommission U.________ den Kindeseltern die Weisung, eine
Mediation unter anderem zum Thema "Besuchs- und Ferienrechtsregelung" in
Anspruch zu nehmen (Entscheid vom 31. August 2011). Die Mediation scheiterte.

B.b. Die Fürsorge- und Vormundschaftskommission bestellte den beiden Kindern in
der Person von G.________ eine Beiständin insbesondere mit dem Auftrag, die
Eltern und die Kinder in der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu beraten
und zu unterstützen (Entscheid vom 30. November 2011). In Zusammenarbeit aller
Beteiligten, namentlich unter Beizug der Ärztin Dr. H.________, wurde erreicht,
dass Kontakte zwischen D.________ und seinem Vater stattfanden und C.________
ihren Vater an Wochenenden besuchte. Im Sommer 2012 brachen die Kontakte
vollständig ab.

B.c. Auf Antrag der Kindesmutter hin erteilte die Fürsorge- und
Vormundschaftskommission der Beiständin den Auftrag, ein Gutachten betreffend
die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den beiden Kindern und ihrem
Vater einzuholen (Entscheid vom 24. Oktober 2012). Die Universitären
Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern erstatteten ihr Gutachten am 8. Mai 2013 und
schlugen vor, dass der Vater seine Tochter einmal pro Monat während drei bis
vier Stunden in U.________ besucht und dass das Besuchsrecht zwischen Vater und
Sohn für zwei Jahre sistiert und ein minimaler Informationsaustausch durch die
Beiständin gewährleistet wird.

B.d. Die für die Gemeinde U.________ inzwischen zuständige Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord gab den Verfahrensbeteiligten
die Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern, hörte die Kinder und deren
Eltern mündlich an und fällte anschliessend ihren Entscheid. Sie beauftragte
die Beiständin, die Eltern und die Kinder in der Ausübung des Besuchs- und
Ferienrechts zu beraten und zu unterstützen und insbesondere dafür besorgt zu
sein, dass zweimal jährlich ein Informationsaustausch zwischen D.________ und
seinem Vater und umgekehrt gewährleistet ist (Dispositiv-Ziff. 1a) und bei
Bedarf die Besuche und Kontakte zwischen C.________ und ihrem Vater erweitert
werden (Dispositiv-Ziff. 1b). Die KESB verzichtete darauf gegen den erklärten
Willen der vierzehn- und fünfzehnjährigen Jugendlichen den persönlichen Verkehr
zusätzlich zu regeln (Dispositiv-Ziff. 2). Sie wies die Anträge ab, die Kinder
erneut begutachten zu lassen (Dispositiv-Ziff. 3) und Erinnerungskontakte zu
installieren (Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids vom 1. Oktober 2014).

B.e. Der Kindesvater A.________ legte dagegen Beschwerde ein mit den Begehren,
eine neue Begutachtung anzuordnen und ein Besuchsrecht für die beiden Kinder,
umfassend jedes zweite Wochenende sowie drei Wochen Ferien im Jahr, zu
installieren, eventuell zwischen dem Kindesvater und D.________
Erinnerungskontakte (4 x jährlich) aufzubauen. Das Obergericht des Kantons Bern
hiess das Eventualbegehren gut, wies die Beschwerde aber im Übrigen ab. Es hob
Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids der KESB auf und erteilte der Beiständin in
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1a den Auftrag, insbesondere dafür besorgt zu
sein, dass D.________ seinen Vater vier Mal jährlich während jeweils dreissig
Minuten zu Erinnerungskontakten trifft (Entscheid vom 27. März 2015).

C. 
Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 erneuert A.________ (Beschwerdeführer) vor
Bundesgericht seine im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellten Begehren auf
Begutachtung und auf Regelung des Besuchsrechts. Er beantragt weiter, eventuell
sei die Sache zur Neubeurteilung der Begehren an das Obergericht oder an die
KESB zurückzuweisen, und das Besuchsrecht sei betreffend D.________ nach drei
erfolgten Erinnerungskontakten und betreffend C.________ sofort anzuordnen. Es
sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens war die Regelung des
persönlichen Verkehrs zwischen den zwei minderjährigen Kindern und dem
Beschwerdeführer als deren Vater, dem die elterliche Sorge und Obhut nicht
zusteht (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Zuständig war die KESB am Wohnsitz der sorge-
und obhutsberechtigten Kindesmutter (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 275 Abs. 1
ZGB). Die Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 12 Abs. 4 SchlTZGB)
ist nach Angaben des Beschwerdeführers (S. 9 Ziff. IV/8) beantragt, aber noch
nicht ergangen. Der angefochtene Entscheid betrifft somit eine Zivilsache in
einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
BGG; Urteil 5A_877/2013 vom 10. Februar 2014 E. 1), ist kantonal
letztinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art.
76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die
fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde kann eingetreten werden.

2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen (hauptsächlich die KESB)
hätten ein massiv trölerisches Verhalten gezeigt, begründet diesen Vorwurf aber
nur mit Bezug auf das Verfahren vor der KESB (S. 4 Ziff. IV/2 der
Beschwerdeschrift). Diese Rüge hätte der Beschwerdeführer vor dem Obergericht
als kantonaler Beschwerdeinstanz erheben können und müssen. Darauf ist nicht
einzutreten (BGE 135 III 424 E. 3.2 S. 429 und 513 E. 4.3 S. 522).

3. 
Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der
Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht ein im Beschwerdeverfahren neu
eingereichtes Beweismittel nicht beachtet (S. 6 Ziff. IV/3) und eine erneute
Begutachtung abgelehnt habe (S. 7 Ziff. IV/6 der Beschwerdeschrift).

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst
insbesondere das Recht der Parteien, für entscheiderhebliche Sachvorbringen zum
Beweis zugelassen zu werden, und dementsprechend die Pflicht der Behörde, die
ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie
geeignet sind, den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen. Die Behörde darf
indessen auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn sie auf
Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Derart
vorweggenommene Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (BGE
138 III 374 E. 4.3 S. 376; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299).

3.2. Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer das Protokoll einer Besprechung
vom 4. Februar 2015 eingereicht (BB 13), wonach unter Leitung des neu
eingesetzten Beistands I.________ der Beschwerdeführer und dessen Tochter die
Besuchszeiten und die Herbstferien geplant und abgemacht haben. Das Obergericht
hat das Protokoll erwähnt (E. I/13 S. 6) und dafürgehalten, dessen Inhalt stehe
dem Verzicht auf die Anordnung eines ortsüblichen Besuchsrechts nicht entgegen
und bestätige, dass die flexible Regelung, wie sie die KESB getroffen habe, im
vorliegenden Fall opportun sei (E. III/6 S. 9 des angefochtenen Entscheids).
Das Obergericht hat das Beweismittel somit zugelassen und gewürdigt. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, Willkür in der
Beweiswürdigung aber wird nicht gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.3. Das Obergericht hat die Gründe, weshalb sich die Einholung eines neuen
Gutachtens nicht aufdrängt, näher ausgeführt und festgehalten, die Kinder seien
im Juli 2014 angehört worden und hätten ihre Wünsche klar geäussert. Ihre
Anhörung sei wesentlich aktueller als das Gutachten der UPD vom 8. Mai 2013
oder der Abklärungsbericht von F.________ vom 28. Juni 2011. Die
Anhörungsprotokolle bestätigten die Grundzüge der gutachterlichen
Feststellungen. Die (ehemalige) Beiständin G.________, die für die Mutter nicht
Partei ergriffen und die Forderungen des Beschwerdeführers teilweise
unterstützt habe, habe in ihrer Stellungnahme zum Gutachten im Wesentlichen die
Lösung propagiert, welche in den Entscheid der KESB eingeflossen sei (E. III/7
S. 9 des angefochtenen Entscheids). Inwiefern die Ablehnung einer erneuten
Begutachtung willkürlich sein könnte, tut der Beschwerdeführer nicht dar.
Namentlich werden Willkürrügen in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht,
geschweige denn begründet. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die im
kantonalen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Mängel des Gutachtens zu
wiederholen und die Notwendigkeit einer Begutachtung zu behaupten. Auf derart
appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Auch der Verweis auf die Stellungnahme des
Beschwerdeführers zum Gutachten (BB 7) vermag die Begründung in der
Beschwerdeschrift selbst nicht zu ersetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.4. Triftige Gründe für ein Abweichen vom Gutachten durfte das Obergericht
unter Willkürgesichtspunkten aber auch verneinen. Es ist zwar richtig, dass die
Berufsbeiständin G.________ und die Sozialarbeiterin F.________ nur beschränkt
in das Verfahren der Begutachtung einbezogen wurden. Zweck des Gutachtens war
indessen die fachliche Beurteilung aus der Sicht einer Drittperson, die sich
nicht schon seit längerer Zeit mit den beiden Kindern und deren Eltern befasst
hat und die in ihrem Einschätzungsvermögen unvoreingenommen und unbeschwert
ist. Die Meinung der Berufsbeiständin und der Sozialarbeiterin haben den
Gutachtern aufgrund der Akten vorgelegen. Ihre persönliche Befragung, wie sie
der Beschwerdeführer vermisst, hätte nur ergeben können, dass die mit dem Fall
unmittelbar beschäftigten Fachpersonen den Anliegen des Kindesvaters
wohlwollend gegenüberstehen und für die Kindesmutter nicht Partei ergreifen,
wie es das Obergericht ausgedrückt hat, auch wenn sie der Kindesmutter nichts
Nachteiliges vorhalten und ihre Erziehungsfähigkeit anerkennen. Die nach der
Begutachtung erstellten Berichte der Berufsbeiständin (act. 055 ff.) bestätigen
diesen Befund. Entscheidend durfte das Obergericht zudem darauf abstellen, dass
die Berufsbeiständin, die die Familie über Jahre begleitet hat, die
wesentlichen Schlussfolgerungen des Gutachtens teilt, wonach die Wünsche der
Kinder respektiert werden sollten und deren Gründe für den Abbruch bzw. die
Einschränkung des persönlichen Kontakts zum Vater nachvollziehbar sind (act.
069: Ergänzende Stellungnahme zum Gutachten). Dass das Obergericht ernsthafte
Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen verneint hat,
kann insgesamt nicht beanstandet werden (vgl. zur Gutachtenwürdigung: BGE 138
III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.).

3.5. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem
Gesagten als unbegründet, so dass das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1
i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer von einem abweichenden
Sachverhalt ausgeht (namentlich auf S. 2 ff. Ziff. III der Beschwerdeschrift),
sind seine Vorbringen nicht zu hören (BGE 136 III 455 E. 2 S. 457).

4. 
Aufgrund eigener Sachverhaltsschilderungen, die keine Grundlage im
angefochtenen Entscheid finden, rügt der Beschwerdeführer das Verhalten der
Kindesmutter (S. 7 ff. Ziff. IV/7-9 der Beschwerdeschrift).

4.1. Gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde die Eltern
ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder
Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt.
Gestützt auf diese Bestimmung hält der Beschwerdeführer eine "Zurechtweisung"
(S. 8) der Kindesmutter für angezeigt, da es ihr obliege, die Kinder genügend
zur Kontaktpflege zu motivieren und optimale Rahmenbedingungen zu schaffen,
welche beiden Kindern eine bestmögliche Entwicklung in psychischer und sozialer
Sicht ermöglichen, wozu auch die angemessene Kontaktpflege zum Beschwerdeführer
gehöre (S. 7 f. Ziff. 7). An der Kooperationsfähigkeit der Kindesmutter
bestünden schwere Zweifel (S. 8 Ziff. IV/8 der Beschwerdeschrift).

4.2. Der Vorwurf gegenüber der Kindesmutter wiegt schwer, lässt sich aber nicht
auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen stützen. Aktenkundig ist, dass
die Kindesmutter den Willen ihrer Tochter, die Kontakte mit ihrem Vater selbst
zu gestalten, aber auch den Willen ihres Sohnes, zur Zeit keine direkten
Kontakte mit dem Vater zu unterhalten, respektiert und namentlich die
Kontaktaufnahme ihres Sohnes zum Vater nicht erzwungen hat. Diese Haltung der
Kindesmutter ist gemäss der Einschätzung im Gutachten und der Berufsbeiständin
insofern korrekt und angemessen, als die Wünsche der Kinder zu beachten sind
und eine zwangsweise Durchsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und
Sohn keinen Erfolg versprechen und das Gegenteil bewirken dürfte. Was Fachleute
als richtig beurteilen, darf einem Laien nicht als falsch angelastet werden.

4.3. Insgesamt sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erstellt, dass die
Kindesmutter ihre Kinder dahin gehend beeinflusst hat, den Kontakt zu ihrem
Vater zu verweigern oder einzuschränken, oder dass der Kindesmutter die
Einsicht in die Notwendigkeit der Kontakte der Kinder zu ihrem Vater fehlt.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich unter Anrufung verschiedener
Grundrechte eine Diskriminierung des Kindesvaters aufgrund dessen Geschlechts
als Mann rügt (S. 8 f. Ziff. IV/8 und 9 der Beschwerdeschrift), richtet sich
seine Kritik an den Gesetzgeber, der dagegen - wie der Beschwerdeführer es
hervorhebt - mit der ZGB-Revision von 2013/14 betreffend elterliche Sorge einen
ersten Schritt unternommen habe.

5. 
Gestützt auf das Gutachten und die Meinung der Fachleute ist das Obergericht
zum Ergebnis gelangt, der Wille der beiden Kinder im Alter von vierzehn und
fünfzehn Jahren sei zu beachten und deshalb auf die behördliche Regelung des
persönlichen Verkehrs zu verzichten (E. III/4-6 S. 8 f. des angefochtenen
Entscheids). Der Beschwerdeführer rügt die Beurteilung als bundesrechtswidrig
und erblickt im Verzicht auf die Regelung des persönlichen Verkehrs eine
Verletzung von Art. 273 Abs. 3 ZGB. Er habe einen Anspruch, dass der
persönliche Verkehr geregelt werde (S. 4 ff. Ziff. IV/3-5 der
Beschwerdeschrift).

5.1. Was die hier entscheidende Frage nach der Beachtlichkeit der Wünsche oder
des Willens der Kinder in der Gestaltung des persönlichen Verkehrs anbetrifft,
ist das Obergericht von den zutreffenden Grundsätzen ausgegangen, die das
Bundesgericht kürzlich im Urteil 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 wie folgt
zusammengefasst und verdeutlicht hat:

5.1.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder
Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf
angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges
Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste
Richtschnur für seine Ausgestaltung ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände
des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (E. 4.2 mit Hinweisen).

5.1.2. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art.
274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch
den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil
pflichtwidrig ausübt, wenn dieser sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert
hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des
Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche,
seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein
mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung
des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu
beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten
dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem
besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss
eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima
ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen
Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren
Grenzen halten lassen (E. 4.3 mit Hinweisen und Beispielen).

5.1.3. Was die Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei
in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen oder
aber gegebenenfalls selbstständig unter die "anderen wichtigen Gründe"
subsumiert werden.
Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw.
dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12.
Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich
die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Je konstanter die
Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren
und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker
können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden, freilich stets als eines
von mehreren und nicht als einziges Kriterium; andernfalls würde der
Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente
durchaus widersprechen können, und wäre im Übrigen Erpressungsversuchen (z.B.
Besuche nur gegen Geschenke oder Sondervorteile) Tür und Tor geöffnet. So wie
es nicht zur freien Disposition des Kindes steht, bei welchem Elternteil es
aufwachsen möchte, sondern im Streitfall seine Willenskundgebungen nur ein
Element bei der richterlichen Entscheidfindung sind, kann es auch nicht in
Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht
sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte.
Bei älteren Kindern rückt ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille
freilich in den Vordergrund. Allerdings dürften sich im Zusammenhang mit dem
persönlichen Verkehr selbst umfassend urteilsfähige Kinder nicht bewusst sein,
dass die einseitige Verweigerung des Besuchsrechts bei der Bestimmung der
Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit eine zentrale Rolle spielen
kann, weil sie für den betroffenen Elternteil die Leistung von
Volljährigenunterhalt im Sinn von Art. 277 Abs. 2 ZGB trotz gegebener
Leistungsfähigkeit allenfalls unzumutbar werden lässt. Überdies darf die
kinderpsychologische Erkenntnis als anerkannt gelten, dass in der Entwicklung
des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, zumal dies bei der
Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann, indem gerade bei
Knaben die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur
für die Entwicklung der Männlichkeit von grosser Bedeutung ist. Auch solche
Überlegungen sind in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen (E. 4.4 mit
Hinweisen).

5.2. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts sind die Kinder am 18.
September 1999 (C.________) und am 27. Oktober 2000 (D.________) geboren und
damit in einem Alter, in dem sie zu autonomer Willensbildung fähig sind und ihr
Wille dem Grundsatz nach zu berücksichtigen ist, zumal auch ihr konstantes und
schlüssiges Aussageverhalten keine Zweifel am Inhalt ihrer Willensäusserungen
aufkommen lässt. Das Gutachten und die Berichte der Beiständin stimmen in
diesem Punkt überein und sind nach den Feststellungen des Obergerichts
eindeutig und überzeugend. Der Beschwerdeführer selber räumt ein, dass nicht
beanstandet werden kann, Kinder anzuhören und deren Meinungen in der
Entscheidfindung Beachtung zu schenken (S. 6 Ziff. IV/3 der Beschwerdeschrift).

5.3. C.________ ist heute sechzehn Jahre alt. Ihr Wunsch lautet dahin gehend,
dass auf eine behördliche und insoweit bindende Regelung verzichtet wird und
dass sie den persönlichen Verkehr mit ihrem Vater selber und direkt festlegen
darf. Mit der Einreichung der aktuellen Vereinbarung über die Besuchszeiten
während der jeweiligen Monate und den Herbstferien von zwei Wochen (vgl. E. 3.2
oben) belegt der Beschwerdeführer, dass der Verzicht auf eine behördliche
Regelung des persönlichen Verkehrs keine erkennbaren Nachteile mit sich bringt.
Er trägt denn auch nichts vor, was gegen ein Abstellen auf den Wunsch seiner
Tochter, gemeinsam mit ihm den persönlichen Verkehr selbstständig und
unabhängig zu regeln, sprechen könnte.

5.4. D.________ ist heute fünfzehn Jahre alt, verweigert aber den Kontakt zum
Vater seit dem elften Altersjahr. Der Kontakt zwischen Vater und Sohn ist somit
seit Jahren nachhaltig gestört. Da die Beziehung zum Vater für die Entwicklung
des Sohnes ausgesprochen wichtig ist, haben die kantonalen Behörden - entgegen
der Darstellung des Beschwerdeführers - den persönlichen Verkehr zwischen Vater
und Sohn nicht unterbunden. Vielmehr haben sie sich den Empfehlungen im
Gutachten und im Beistandsbericht angeschlossen und eine sachte Annäherung und
einen behutsamen Aufbau der Beziehung vorerst über Erinnerungskontakte zwischen
Vater und Sohn befürwortet, und zwar auch in der zutreffenden Erkenntnis, dass
die zwangsweise Durchsetzung eines behördlich festgesetzten Besuchs- und
Ferienrechts (z.B. durch polizeiliche Zuführung des Kindes an den Wochenenden
zum Vater) keinen Erfolg versprechen und eher das Gegenteil bewirken dürfte.
Der Beschwerdeführer widerspricht der Beurteilung nicht grundsätzlich und ist
offenbar auch nicht der Meinung, der Widerstand seines Sohnes müsse mit Gewalt
gebrochen werden. Er wendet ein, die Vorinstanz blende aus, dass durch
intensive Gespräche von D.________ mit der Ärztin Dr. H.________ bereits nach
kurzer Zeit eine Vater-Sohn-Annäherung stattgefunden habe (S. 6 Ziff. IV/3 der
Beschwerdeschrift). Die Darstellung trifft insoweit zu, als in Zusammenarbeit
aller Beteiligten, namentlich unter Beizug der Ärztin Dr. H.________, erreicht
wurde, dass im Frühjahr 2012 Kontakte zwischen D.________ und seinem Vater
wieder stattfanden. Dieser Erfolg belegt indessen die Richtigkeit der
angefochtenen flexiblen und anpassungsfähigen Regelung. Auch im Frühjahr 2012
hat keine behördlich angeordnete, strikte Regelung des Besuchsrechts bestanden,
wie sie der Beschwerdeführer heute beantragt. Vielmehr hatten die Behörden
bereits damals der Beiständin den Auftrag erteilt, alles vorzukehren, was die
Aufnahme des Kontaktes zwischen Vater und Sohn möglich macht (Bst. B.b).
Weshalb die damalige erfolgreiche Vorgehensweise heute nicht mehr
erfolgversprechend sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend
darzutun. Es kommt hinzu, dass sein Sohn inzwischen wieder ein paar Jahre älter
und in seiner Persönlichkeit weiter entwickelt ist, so dass seinem Willen eher
stärker als damals Rechnung getragen werden darf. Soweit der Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang erneut bemängelt, die Gründe für die ablehnende Haltung
seines Sohnes seien nicht geklärt worden, und damit unterstellt, die
Kindesmutter hintertreibe den Kontakt ihres Sohnes zu seinem Vater, kann auf
hiervor (E. 4) Gesagtes verwiesen werden.

5.5. Aus den dargelegten Gründen kann der angefochtene Entscheid auch in der
Sache nicht als bundesrechtswidrig beanstandet werden. Dass sich das Recht auf
persönlichen Verkehr auch noch aus grundrechtlichen Garantien ergeben soll, wie
der Beschwerdeführer das hervorhebt (S. 5), mag zutreffen, allein er zeigt
nicht auf, inwiefern die angerufenen Vorschriften mehr zu vermitteln vermöchten
als das vom Obergericht richtig angewendete Bundesgesetzesrecht (Art. 106 Abs.
2 BGG; BGE 140 I 246 E. 2.2 S. 248).

6. 
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen
entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66
Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,
Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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