Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.365/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_365/2015

Urteil vom 8. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne.

Gegenstand
Umplatzierung eines Kindes,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 27.
April 2015.

Erwägungen:

1. 
Mit Entscheid vom 15. April 2015 platzierte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne die Tochter von A.________, B.________,
geb. 2013, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB per 13. April 2015 vom Kinderhaus
C.________, in eine der KESB Biel/Bienne bekannte sozial-pädagogische
Grossfamilie. Ferner traf sie verschiedene andere Massnahmen. Die Mutter
beschwerte sich dagegen beim Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,
Kindes- und Erwachsenenschutzgericht. Mit Entscheid vom 27. April 2015 trat die
angerufene Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Die Mutter hat am 6.
Mai 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts
Beschwerde erhoben, mit der sie sinngemäss die Aufhebung sämtlicher Massnahmen
verlangt.

2. 

2.1. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerde habe sich inhaltlich mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen,
inwiefern der angerufene Entscheid Bundesrecht verletze. Die Beschwerdeführerin
beschwere sich insbesondere ganz allgemein über die Arbeit der Vorinstanz und
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden schweizweit, nehme aber keinen Bezug
zu den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die angefochtene Umplatzierung. Es
genüge nicht, wie die Beschwerdeführerin, einfach den Sachverhalt aus eigener
Sicht der Dinge zu schildern, die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
pauschal zu bestreiten, zahlreichen Mitgliedern der kantonalen Behörden
Entgegennahme von Bestechungsgeldern, Unfähigkeit, Unqualifiziertheit,
Psychoterror, Verleumdung sowie Menschenhandel vorzuwerfen und sich selbst als
diplomierte "Elite-Psychologin" zu bezeichnen. Auf die Beschwerde sei daher
wegen "offensichtlicher Unbegründetheit" nicht einzutreten.

2.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S.
310; 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung
beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese
Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von
Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am
Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.3. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auch vor Bundesgericht darauf, ihre
eigene Sicht der Dinge zu schildern und Behörden zu verunglimpfen, ohne aber
auf die Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids einzugehen und aufzuzeigen,
inwiefern das Obergericht mit dem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt
hat. Auf die ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige
Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für die
Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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