Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.359/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_359/2015

Urteil vom 5. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
3. C.________ AG,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hans Bertschinger,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Versicherung D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas F. Vögeli,
Beschwerdegegnerin,

E.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Rinaldi.

Gegenstand
Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. März 2015 des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. März 2015
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das auf eine Berufung der
Beschwerdeführerinnen (gegen die erstinstanzliche Feststellung des Genügens
einer Zahlungsgarantie und die Anweisung an das Grundbuchamt zur Löschung eines
zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen provisorisch eingetragenen
Bauhandwerkerpfandrechts samt Aufforderung zur Einreichung der Klage betreffend
Feststellung der Forderung und Ersatzsicherheit) mangels schutzwürdigem
Interesse (zufolge zwischenzeitlicher Löschung der vorläufigen
Grundbucheintragung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des
kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem
vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens
betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen
Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet (bundesgerichtliche Urteile 5A_227/
2007 E. 1.2 und 5A_777/2009 E. 1.3 hinsichtlich vorläufiger Eintragung von
Bauhandwerkerpfandrechten), kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46
Abs. 2 BGG nicht gilt,
dass der Entscheid des Obergerichts vom 17. März 2015 dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerinnen am 18. März 2015 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerinnen die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 4.
Mai 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben haben,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil gegen
Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen nur die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte offensteht (Art. 98 BGG), vorliegend die
Beschwerdeführerinnen jedoch nicht klar und detailliert anhand der Erwägungen
des Obergerichts aufzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399),
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dessen Entscheid vom
17. März 2015 verletzt sein sollen,
dass die unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft kostenpflichtig
werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
Solidarhaft auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
der E.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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