Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.357/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_357/2015

Urteil vom 19. August 2105

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Pappert,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Furrer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kindesunterhalt,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 31. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Mutter) und B.________ (Vater) sind die nicht miteinander
verheirateten Eltern des 2003 geborenen Kindes C.________. Der Vater hat das
Kind anerkannt. Mit Unterhaltsvertrag vom 9. März 2004/10. November 2004
verpflichtete er sich, der Mutter zuhanden des Kindes einen monatlichen
indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- zu bezahlen sowie zusätzlich für
die Hälfte der Kinderbetreuungskosten aufzukommen. Am 29. November 2004
genehmigte die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich diesen Vertrag. Die
Eltern lebten ab Juni 2000 bis Februar 2012 zusammen. Ab Januar 2012 wurden die
Unterhaltsbeiträge bevorschusst.

B. 

B.a. Die Mutter betrieb den Vater im März 2012 für ausstehende
Unterhaltsbeiträge und den Anteil an den Betreuungskosten (Fr. 63'286.--;
Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 4; Zahlungsbefehl vom 28. März
2012).

B.b. Mit der im Januar 2013 beim Bezirksgericht Winterthur rechtshängig
gemachten Klage forderte die Mutter vom Vater die Bezahlung der gemäss
Unterhaltsvertrag ab Geburt des Kindes bzw. Dezember 2003 bis Ende 2011 (d.h.
bis zum Einsetzen der Alimentenbevorschussung) geschuldeten monatlichen
Barunterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- , zuzüglich Teuerungszuschlag (Fr.
198'948.--), weiter die Hälfte der ab Januar 2004 bis September 2012
angefallenen Kosten für ein Kindermädchen (Fr. 210'556.--) sowie die Hälfte der
Kosten für die "Schule D.________" (Fr. 45'550.--), die das Kind ab Juli 2009
regelmässig bis Dezember 2012 besucht hat. An das Gesamttotal dieser Forderung
(Fr. 455'054.--) rechnete die Mutter erfolgte Zahlungen des Vaters von Fr.
182'900.-- sowie Fr. 70'700.-- Direktzahlungen an die Kindermädchen an. So
ergab sich der vor erster Instanz eingeforderte Betrag von Fr. 201'454.-- (der
in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 63'286.-- plus Fr. 138'168.--). Ferner
stellte sie das Begehren, den in der obgenannten Betreibung erhobenen
Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 63'286.-- zuzüglich Zins seit 29. März 2012
sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 218.-- zu beseitigen. Mit Urteil
vom 15. Oktober 2014 verpflichtete das Bezirksgericht Winterthur den Vater in
teilweiser Gutheissung der Klage, der Mutter Fr. 96'809.-- nebst Zins zu 5%
seit dem 29. März 2012 auf Fr. 90'865.-- zu bezahlen und ihr die
Zahlungsbefehlskosten von Fr. 218.-- zu ersetzen. Im Mehrbetrag wurde die Klage
abgewiesen. Im Weiteren wurde der Rechtsvorschlag des Vaters in der Betreibung
Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 28. März 2012) im
Umfang von Fr. 63'286.-- nebst Zins zu 5% seit dem 29. März 2012 aufgehoben.

B.c. Mit Urteil vom 31. März 2015 verpflichtete das Obergericht des Kantons
Zürich den Vater in teilweiser Gutheissung der Berufung, der Mutter Fr.
24'147.70 nebst Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2013 zu bezahlen und wies die
Klage im Übrigen ab. Der zugesprochene Betrag bezieht sich auf die Periode nach
der Trennung der Parteien. Für die Zeit des Zusammenlebens sprach das
Obergericht der Mutter nichts zu.

C. 
Die Mutter (Beschwerdeführerin) hat gegen das obergerichtliche Urteil am 4. Mai
2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie
beantragt, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Abweisung der Klage
(Forderung bis und mit Januar 2012) aufzuheben und der Vater (Beschwerdegegner)
zu verpflichten, ihr zusätzlich zu der vom Obergericht festgelegten
Verpflichtung Fr. 126'093.85 (Fr. 150'241.55 ./. Fr. 24'147.70) zuzüglich 5%
Zins seit dem 16. Januar 2013 und die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 218.-- zu
bezahlen. Der Rechtsvorschlag des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr. xxx
des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 28. März 2012) sei im Umfang
von Fr. 63'286.-- nebst Zins seit dem 16. Januar 2013 aufzuheben. Eventuell sei
die Sache betreffend die eingeklagte Forderung für die Zeit bis und mit Januar
2012 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts
als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG) betreffend Kindesunterhalt.
Streitigkeiten über Kinderunterhaltsbeiträge sind vermögensrechtlicher Natur (
BGE 116 II 493 Nr. 90 Urteil 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 1.2), wobei der
Streitwert (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG) den Betrag von Fr. 30'000.--
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) übersteigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen
geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. 
Die kantonalen Instanzen haben geprüft, ob der zwischen den Parteien
abgeschlossene Unterhaltsvertrag auf die Periode des Zusammenlebens der
Parteien anwendbar ist, und haben dies bejaht. Diese Frage ist in der
Beschwerde an das Bundesgericht nicht mehr thematisiert. Darauf ist nicht
weiter einzugehen.

3. 
Strittig ist vorliegend die Erfüllung der vertraglich geschuldeten
Unterhaltsleistung des Beschwerdegegners während des Konkubinates der Parteien,
d.h für die Zeit ab der Geburt des Kindes (November 2003) bis Ende 2011. Ab
Januar 2012 wurden die Unterhaltsbeiträge bevorschusst. Nach den Feststellungen
des Obergerichts hat der Beschwerdegegner in dieser Zeit Barzahlungen gemäss
Unterhaltsvertrag von gesamthaft Fr. 213'990.-- sowie einen gewissen
Betreuungsanteil (Fr. 4'200.-- Wohnunterhalt und Fr. 70'700.-- direkte
Zahlungen an die Kindermädchen), mithin Fr. 288'890.-- erbracht. Das
Obergericht hält dafür, damit habe er rund 78% seiner nominellen
Unterhaltsverpflichtung aus dem Unterhaltsvertrag von Fr. 370'843.-- (Fr.
197'000.-- Barunterhalt, Fr. 208'643 Betreuungsunterhalt, abzüglich Fr.
34'800.-- im Barunterhalt bereits inbegriffener Betreuungskosten) erfüllt. Zwar
seien dabei die Teuerungszuschläge auf dem Barunterhalt gemäss
Unterhaltsvertrag von zuletzt Fr. 90.-- pro Monat nicht mit einbezogen worden;
der Beschwerdegegner habe jedoch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weitere
Naturalleistungen für das Kind erbracht, sodass sich diese beiden Faktoren
gegenseitig kompensierten. Die Beschwerdeführerin habe die nicht vollständige
Erfüllung der vertraglichen Pflicht während rund acht Jahren nicht beanstandet
und vom Beschwerdegegner nie eine Mehrleistung verlangt bzw. nie auf einer
hundertprozentigen Erfüllung des Unterhaltsvertrages bestanden. Damit habe sie
zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der gelebten Aufteilung der
Unterhaltslasten (teilweise Barzahlungen, teilweise Naturalunterhalt)
einverstanden gewesen sei. Erst mit der Trennung im Februar 2012 sei die
gelebte Art der Unterhaltsaufteilung entfallen und habe die Zukunft aufgrund
der Unterhaltsvertrages geregelt werden müssen. Für eine nachträgliche,
rückwirkende Einforderung der Unterhaltsbeiträge ab der Geburt des Kindes für
die Zeit des Konkubinats bestehe keine Rechtfertigung. Eine solche, den
jahrelang gelebten Verhältnissen zuwiderlaufende Forderung sei vielmehr
rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Die Klage sei daher
abzuweisen, soweit die Beschwerdegegnerin Leistungen ab der Geburt des Kindes
bis Januar 2012 verlange.

4. 

4.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, bei der Ermittlung des
rechtlich erheblichen Sachverhalts in verschiedener Hinsicht Bundesrecht
einschliesslich der Verfassung verletzt zu haben. Konkret macht sie geltend,
der Beschwerdegegner habe im gesamten Verlauf des Verfahrens nie behauptet,
dass sie ihn während der Dauer des Konkubinates nie zur Bezahlung der
ausstehenden Beiträge gemäss Unterhaltsvertrag angehalten habe bzw. dass sie
auf den fehlenden Betrag verzichtet oder durch anderweitige Abgeltung
akzeptiert hätte. Es sei auch nicht zutreffend, dass sie während des
Konkubinats die ausstehenden Unterhaltsbeiträge nie beim Beschwerdegegner
beanstandet und gemahnt habe. Die Parteien hätten seit der Geburt der Tochter
C.________ im Jahr 2003 immer wieder heftige Diskussionen miteinander darüber
geführt, weil der Beschwerdegegner seiner Unterhaltspflicht aus dem
Unterhaltsvertrag nicht nachgekommen sei. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO sei es die
Sache der Parteien, dem Richter darzulegen, was sich zugetragen habe
(Behauptungslast) und dafür Beweise abzunehmen (Beweislast). Der Richter dürfe
sich für sein Urteil nur auf die von den Parteien substanziiert behaupteten und
bewiesenen Tatsachen stützen. Der Beschwerdegegner habe nie behauptet, die
Beschwerdeführerin habe seine Ausstände nie beanstandet und ihn nicht zur
Zahlung gemäss Unterhaltsvertrag angehalten. Indem die Vorinstanz eine
Sachverhaltsannahme treffe, welche in den Akten keine Stütze finde und vom
Beschwerdegegner nicht behauptet worden sei, verletze sie nicht nur die
Verhandlungsmaxime, sondern auch das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV und die
Beweislastregel nach Art. 8 ZGB. Gemäss Art. 8 ZGB wäre es die prozessuale
Pflicht des Beschwerdegegners gewesen, das Vorhandensein einer behaupteten
Tatsache zu beweisen. Mithin hätte er, selbst wenn er substanziiert behauptet
hätte, dass die Beschwerdeführerin ihn während des Konkubinats nie zur Zahlung
aufgefordert habe, diese Behauptung auch beweisen müssen. Das sei nicht
erfolgt. Der Beschwerdegegner habe sich im gesamten Verfahren nie auf
Rechtsmissbrauch berufen und dementsprechend auch nie irgendwelche
tatsächlichen Umstände bzw. Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin behauptet,
welche auf rechtsmissbräuchliches Handeln ihrerseits hätten schliessen lassen
können. Es würden vom Beschwerdegegner keine Umstände genannt, geschweige denn
bewiesen, wonach die gerichtliche Geltendmachung der vertraglich vereinbarten
und ausstehenden Unterhaltsbeiträge durch die Beschwerdeführerin im Widerspruch
zu ihrem früheren Verhalten gestanden hätte, wodurch berechtigte Erwartungen
des Beschwerdegegners enttäuscht worden wären. Wolle die Vorinstanz ihren
Entscheid auf einen nicht aktenkundigen, nicht behaupteten Sachverhalt stützen,
so habe sie dies den Parteien vorgängig mitzuteilen, damit sie sich hierzu
vernehmen lassen, Behauptungen aufstellen und Beweismittel nennen könnten. Dies
habe die Vorinstanz unterlassen und damit auch Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

4.2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten schreibt Art. 296
ZPO dem Gericht vor, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Abs. 1) und
ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (Abs. 3). Die gesetzlich
verankerte Untersuchungsmaxime verpflichtet den Richter, die für den Entscheid
massgebenden Tatsachen zu berücksichtigen, um im Sinne des Kindeswohls zu
entscheiden; dabei ist es indes in erster Linie Sache der Parteien, die
massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen
(Mitwirkungspflicht). Das Gericht ist weder an die von den Parteien geltend
gemachten Sachverhalt, noch an unbestrittene Tatsachen noch an die von den
Parteien eingereichten Beweismittel gebunden (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413
mit Hinweisen).

4.3. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist vorliegend durch die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht erstellt, dass
die ungenügende Erfüllung des Unterhaltsvertrages durch den Beschwerdegegner
ständiges Thema unter den beiden Parteien war bzw. dass zwischen den Parteien
ein Streit wegen ungenügender Leistungen des Beschwerdegegners bestand. Das
Obergericht ist vielmehr aufgrund der konkreten in E. 3 aufgeführten
tatsächlichen Umstände zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe während
des achtjährigen Zusammenlebens gegenüber dem Beschwerdegegner nicht auf einer
vollständigen Erfüllung des Unterhaltsvertrages bestanden und habe damit klar
zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Erfüllung teils durch Barzahlungen
teils durch Naturalunterhalt einverstanden gewesen sei. Ist das Obergericht
aber aufgrund der gegebenen Sachlage zu einem Beweisergebnis gelangt, liegt
freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht
durch Art. 8 ZGB; die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, den
obergerichtlichen Feststellungen widersprechende Tatsachenbehauptungen im
kantonalen Verfahren vorgetragen und entsprechende Beweise offeriert zu haben.
Sie begnügt sich vielmehr damit, Gegenteiliges zu behaupten, womit sie indes
weder die Feststellungen des Obergerichts bzw. dessen Beweiswürdigung
rechtsgenügend als willkürlich hinstellt, noch diese Tatsachenfeststellungen
sonstwie als bundesrechtswidrig beanstandet (Art. 95 BGG; vgl. BGE 133 II 249
E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255; 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Mit dem vorliegenden
Beweisergebnis wurde die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 138
III 193 E. 6.1 mit Hinweisen). Im Lichte des Ergebnisses war das Obergericht
trotz der Untersuchungsmaxime nicht gehalten, weitere Beweise abzunehmen (BGE
138 III 374 E. 4.3.1 S. 476; 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735 mit Hinweisen). Der
Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der
Verletzung von Art. 8 ZGB bzw. der Verletzung von Art. 9 BV geht damit ins
Lehre.

5. 
Aufgrund der konkret festgestellten tatsächlichen Umstände konnte das
Obergericht davon ausgehen, die Beschwerdeführerin habe auf weitere
Unterhaltsleistungen des Beschwerdegegners für die Zeit des Zusammenlebens
verzichtet. Die Abweisung der Klage im strittigen Punkt erfolgte daher zu
Recht. Damit kann offen bleiben, ob eine Nachforderung gegen das
Rechtsmissbrauchsverbot verstösst. Dementsprechend ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das
bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung
eingeholt worden ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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