II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.355/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_355/2015 Urteil vom 5. Mai 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________. Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 10. April 2015. Erwägungen: 1. A.________ hat gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 10. April 2015, das die gegen sie ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die sofortige Entlassung der Betroffenen angeordnet hat, beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. 2. Die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Ent-scheid besonders berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Nachdem die angeordnete fürsorgerische Unterbringung durch die Vorinstanz aufgehoben worden ist, besteht kein aktuelles schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Ein virtuelles Interesse an der Beschwerde ist weder behauptet noch dargetan. Fehlt es am aktuellen praktischen Interesse und ist auch kein virtuelles Interesse auszumachen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten, zumal der Nachteil bereits vor Einreichung der Beschwerde weggefallen ist (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500). 3. Den konkreten Umständen entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Mai 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Zbinden Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben