Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.355/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_355/2015

Urteil vom 5. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 10. April 2015.

Erwägungen:

1. 
A.________ hat gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 10. April 2015, das
die gegen sie ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung in Gutheissung der
Beschwerde aufgehoben und die sofortige Entlassung der Betroffenen angeordnet
hat, beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben.

2. 
Die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht setzt voraus, dass die
beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Ent-scheid besonders berührt
ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (Art. 76
Abs. 1 lit. b BGG). Nachdem die angeordnete fürsorgerische Unterbringung durch
die Vorinstanz aufgehoben worden ist, besteht kein aktuelles schützenswertes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Ein
virtuelles Interesse an der Beschwerde ist weder behauptet noch dargetan. Fehlt
es am aktuellen praktischen Interesse und ist auch kein virtuelles Interesse
auszumachen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten, zumal
der Nachteil bereits vor Einreichung der Beschwerde weggefallen ist (BGE 136
III 497 E. 2.1 S. 500).

3. 
Den konkreten Umständen entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Obergericht des
Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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