Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.353/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_353/2015

Urteil vom 5. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Basel-Stadt.

Gegenstand
Verwertungsbegehren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom
15. April 2015.

Erwägungen:

1. 
A.________ beschwerte sich gegen die Zustellung des Verwertungsbegehrens in der
Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt bei der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt,
das ihre Beschwerde am 13. März 2015 abwies. Die Beschwerdeführerin gelangte
dagegen an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, das auf ihre Beschwerde
mit Entscheid vom 15. April 2015 nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin gelangt
an das Bundesgericht. Sie ersucht um Aufhebung des Entscheids des
Appellationsgerichts und sinngemäss um Aufhebung des Verwertungsbegehrens.
Zudem beantragt sie die Gewährung der sofortigen aufschiebenden Wirkung.

2. 

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich
oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29
Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2
und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E.
2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das
Bundesgericht nicht ein.

2.2. Das Appellationsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe in ihrer
Eingabe keinen Antrag gestellt und ein solcher könne auch nicht sinngemäss aus
der Begründung entnommen werden. Die Begründung sei unverständlich. Sie befasse
sich in keiner Weise mit den Erwägungen des angefochtenen erstinstanzlichen
Entscheids. Die Beschwerdeführerin versuche, ihre angeblichen gesundheitlichen
Schwierigkeiten darzulegen. Diese stünden indes in keinem verständlichen und
nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid. Fehle es an
einem hinreichenden Antrag, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Erwägung des
Appellationsgerichts nicht auseinander und erklärt nicht, inwiefern die
Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt oder den
Sachverhalt bundesrechtswidrig festgestellt hat.

2.4. Auf die offensichtlich nicht begründete und somit unzulässige Beschwerde
ist im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die
Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

3. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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