Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.349/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_349/2015

Urteil vom 28. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Simon Brun und Andreas Forrer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 19. März
2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom
19. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend vorsorgliche
Massnahmen (Persönlichkeitsverletzung),
in das (nach bundesgerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme zur
Rechtzeitigkeit der Beschwerde nachträglich eingereichte) Gesuch der
Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung,

in Erwägung,
dass das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, weil die
Beschwerdeführerin kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 Abs. 1
BGG an der Fristeinhaltung nachweist, indem sie einen Bettaufenthalt am letzten
Tag der postalischen Abholfrist mit starken Schmerzen behauptet,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der
Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48
Abs. 1 BGG),
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG in Fällen wie dem
vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens
betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen
Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift
des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
dass der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 19. März 2015 der
Beschwerdeführerin (ungeachtet der tatsächlichen Entgegennahme am 31. März
2015) als bereits am 30. März 2015 eröffnet gelten (letzter Tag der gemäss
postalischer Sendungsinformation am 23. März 2015, d.h. am Avisierungsdatum
ausgelösten postalischen Abholfrist: Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 30.
April 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Mittwoch, den 29. April
2015) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den
Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht
entspricht, zumal vor Bundesgericht einzig die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann (Art. 98BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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