Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.344/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_344/2015

Urteil vom 29. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 2.
März 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geb. 1962) und B.________ (geb. 1965) heirateten am 23. Mai 1997.
Sie sind die Eltern der drei volljährigen Kinder D.________ (geb. 1993),
C.________ (geb. 1995) und E.________ (geb. 1997).

B.

B.a. Mit Entscheid vom 31. Juli 2009 hob das Amtsgericht Luzern-Land den
gemeinsamen Haushalt der Parteien auf und regelte die Nebenfolgen der Trennung.
In zweiter Instanz verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern A.________,
seinen drei Kindern monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.-- zu
bezahlen. Die monatlichen Frauenalimente bestimmte es auf Fr. 1'400.-- bzw. ab
1. Oktober 2010 auf Fr. 1'000.-- (Entscheid vom 6. November 2009).

B.b. Am 15. Juni 2011 ordnete das Bezirksgericht Kriens mit Wirkung auf den 21.
Juni 2010 die Gütertrennung an. Ein Begehren von A.________ auf Anpassung der
Unterhaltsbeiträge wies es ab. Die Berufung, die A.________ dagegen erhob,
hiess das Obergericht mit Entscheid vom 8. September 2011 teilweise gut. Es
stellte fest, dass A.________ seine Unterhaltspflicht in der Zeit von Februar
2010 bis Mitte April 2011 im Umfang von Fr. 18'146.45 erfüllt hatte. Die
monatlichen Frauenalimente bestimmte es neu auf Fr. 1'000.-- bis zum 30.
September 2010, danach auf Fr. 500.-- und ab 16. April 2011 auf Fr. 800.--. Auf
die Beschwerde, die A.________ dagegen erhob, trat das Bundesgericht nicht ein
(Urteil 5A_747/2011 vom 3. Januar 2012).

C.

C.a. Mit Klage vom 11. November 2011 beantragte A.________ dem Bezirksgericht
Kriens, seine Ehe mit B.________ zu scheiden. Die Vertretung von A.________
reichte am 2. April 2012 eine Klagebegründung ein und stellte neue Anträge. In
der Folge wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Am 20.
Juni 2012 folgte die Klageantwort der Frau. Am 16. September 2012 sandte
A.________ persönlich dem Bezirksgericht eine Replik mit insgesamt
einundzwanzig Anträgen. Unter anderem verlangte er, die Alimente für die
Zukunft und rückwirkend bis zum 11. November 2010, spätestens aber vom 15.
September 2012 an "auf Null" festzulegen und dieses Begehren "unabhängig von
einer weiteren güterrechtlichen Auseinandersetzung sofort und separat zu
behandeln". Die Eingabe wurde der Anwältin von A.________ zur Bereinigung und
zur Klärung des Mandatsverhältnisses zugestellt. Nachdem die Anwältin um ihre
Entlassung als unentgeltliche Beiständin ersucht und die Eingabe retourniert
hatte, liess das Bezirksgericht die Replik schliesslich zu. B.________ reichte
am 7. Januar 2013 eine Duplik ein.

C.b. Am 14. August 2014 schied das Bezirksgericht Kriens die Ehe der Parteien.
Soweit vor Bundesgericht noch relevant, verpflichtete es A.________, B.________
für die Tochter E.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche
Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- zuzüglich allfälliger Kinder-/
Ausbildungszulagen zu bezahlen (Ziffer 3). Es sprach der Frau Fr. 145'328.25
von der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Mannes zu (Ziffer 4) und
setzte die Eheleute güterrechtlich wie folgt auseinander (Ziffer 5) : Es
verurteilte B.________, A.________ eine Reihe von Gegenständen herauszugeben
(Ziffer 5.1), und sprach ihr aus Güterrecht insgesamt Fr. 54'139.05 zu.
A.________ wurde verurteilt, B.________ Fr. 22'976.90 zu bezahlen (Ziffer 5.2).
Fr. 26'162.15 entfielen auf die Säule 3a (Ziffer 5.3). Weiter entschied das
Bezirksgericht, dass A.________ von der Steuerrechnung 2009 Fr. 7'072.20 und
B.________ Fr. 2'370.-- zu bezahlen hat (Ziffer 5.4). Mit Vollzug dieses
Urteils erklärte das Bezirksgericht die Eheleute mit Ausnahme einer
Pfändungsverlustscheinsforderung, dreier Betreibungsforderungen sowie der
offenen Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2013 für güterrechtlich
auseinandergesetzt (Ziffer 5.5). Alle weitergehenden oder anderslautenden
Anträge wies das Bezirksgericht ab, soweit es darauf eintrat (Ziffer 6).
A.________ wurden die Gerichtskosten von Fr. 8'169.85 und ein Drittel der
gegnerischen Parteikosten auferlegt.

D. 
A.________ legte beim Kantonsgericht Luzern Berufung ein. Er stellte rund
siebzig Anträge. Das Rechtsmittel wurde teilweise gutgeheissen. Das
Kantonsgericht reduzierte zum einen die Alimente für E.________ neu auf Fr.
750.-- zuzüglich allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen. Zum andern
verpflichtete es B.________, A.________ zusätzlich auf erstes Verlangen eine
Camping-Liegematte herauszugeben. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die
Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte den erstinstanzlichen
Kostenspruch und auferlegte A.________ sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens
(Urteil vom 2. März 2015).

E.

E.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. April 2015 wendet sich A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag, das Urteil des
Kantonsgerichts aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden. Eventualiter
sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an das
Bezirksgericht Kriens zurückzuweisen (Ziffer 1). Der Beschwerdeführer verlangt,
seine Pflicht zur Leistung von Kinder- und Frauenalimenten an B.________
(Beschwerdegegnerin) rückwirkend per 11. November 2011, eventualiter per 2.
April 2012, subeventualiter per 16. September 2012, subsubeventualiter per 1.
Februar 2011 gänzlich aufzuheben. Eventuell sei die Unterhaltspflicht "ohne
Genderbegünstigungen zu Gunsten der Frau und Lasten des Mannes" anzupassen
(Ziffer 2). Weiter beantragt der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt
U.________ anzuweisen, "Wohnaufwands-Verrechnungen" zuzulassen und
"Alimente-Pfändungen" für die bestrittene Periode des Verfahrens vorerst zu
sistieren (Ziffer 3). Mit Bezug auf das Güterrecht verlangt der
Beschwerdeführer in dreierlei Hinsicht eine Korrektur des angefochtenen
Entscheids: Erstens sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm eine Reihe
weiterer "Sachgegenstände" herauszugeben und ihn für die "übrigen Entwendungen"
finanziell fair zu entschädigen (Ziffer 4). Zweitens seien im Bereich der
Investitionen in seine Immobilie Reparaturarbeiten aus dem
Überschwemmungsschaden nicht zur Errungenschaft zu rechnen und Schäden aus der
Hausnutzung durch die Beschwerdegegnerin zu kompensieren (Ziffer 5). Drittens
stellt der Beschwerdeführer das Begehren, "im Bereich der Verrechnung von
Alimenten" die Summe von Fr. 18'146.45 von bereits betriebenen Alimenten im
Sinne einer aktiven Zahlschuld inklusive 5 % Verzugszins ab Mitte 2010 ohne
weitere Konditionen von den offenen Betreibungen, eventualiter von einem
"Errungenschafts-Vorteil" abzuziehen (Ziffer 6). Schliesslich beantragt der
Beschwerdeführer, die Frage der Gerichtskosten in den bezirksgerichtlichen
Verfahren www und xxx sowie im vorinstanzlichen Verfahren yyy und die
"Anwaltskompensationen" seien zu korrigieren (Ziffer 8).

E.b. Das Bundesgericht hat der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz eine Frist
zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt. Die Frist verstrich am 4. Februar
2016 ungenutzt.

E.c. Am 20. Dezember 2015 ist die Tochter E.________ volljährig geworden. Nach
ständiger Praxis kann der bisherige gesetzliche Vertreter den hängigen Prozess
in einem solchen Fall nur unter der Voraussetzung weiterführen, dass das nun
volljährige Kind dieser Prozessführung zustimmt (BGE 129 III 55 E. 3.1.5 S.
59). Dazu eingeladen, im beschriebenen Sinne Stellung zu nehmen, erklärt
E.________ ihr Einverständnis, dass die Beschwerdegegnerin für sie den Prozess
vor Bundesgericht weiterführt (Eingabe vom 19. Januar 2016).

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelbehörde entschieden hat (Art.
75 BGG). In der Hauptsache beurteilt das Kantonsgericht die wirtschaftlichen
Nebenfolgen der Ehescheidung. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG)
vermögensrechtlicher Natur.

1.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen
nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74
Abs. 1 Bst. b BGG). Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der
Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Entgegen der
klaren Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG macht das Kantonsgericht keine
Angaben zum Streitwert. Soweit die Rechtsbegehren nicht die Bezahlung einer
konkret bezifferten Summe Geldes zum Gegenstand haben, setzt das Bundesgericht
den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG). Dies allein befreit den
Rechtsunterworfenen aber nicht davon, in seiner Beschwerde die Elemente
darzutun, anhand derer das Bundesgericht den Streitwert schätzen kann. Es ist
nicht Aufgabe des Bundesgerichts, zu diesem Zweck von sich aus Nachforschungen
anzustellen, es sei denn, der Streitwert ergebe sich ohne Weiteres aus den
Feststellungen des angefochtenen Entscheids oder aus den Akten (BGE 136 III 60
E. 1.1 S. 62).
Der Beschwerdeführer begnügt sich mit dem Hinweis, angesichts der beantragten
rückwirkenden Aufhebung der Kinderunterhaltsbeiträge für mehrere Jahre belaufe
sich der Streitwert auf deutlich mehr als Fr. 30'000.--. Wie der
Beschwerdeführer an zahlreichen Stellen seines Schriftsatzes selbst erklärt,
beschlägt der Streit um diese Alimente aber nicht die Hauptsache, das heisst
die Nebenfolgen der Scheidung, sondern die vorsorgliche Unterhaltsregelung für
die Zeit des Getrenntlebens (s. Sachverhalt Bst. B). Der Streitwert dieser
Auseinandersetzung hat nichts mit der Frage zu tun, welche Begehren vor dem
Kantonsgericht in der Auseinandersetzung um die Scheidungsfolgen streitig
waren. Was die Kinderunterhaltsbeiträge angeht, stand im Scheidungsprozess dem
Kantonsgericht zufolge nur mehr der Unterhaltsbeitrag für E.________ ab
Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu ihrer Volljährigkeit am 20. Dezember
2015 zur Diskussion. Dass sich allein dieser Streit im Berufungsverfahren um
Begehren gedreht hätte, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, behauptet
der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich lässt
sich den Feststellungen des Kantonsgerichts oder den Akten auch nicht ohne
Weiteres entnehmen, dass die Streitwertgrenze unter Berücksichtigung der
Begehren im Güterrechtsstreit überschritten wäre. Zwar kommt das Kantonsgericht
im Zusammenhang mit einigen Positionen auf Geldbeträge zu sprechen. Allein
daraus lassen sich aber keine eindeutigen Rückschlüsse darauf ziehen, welche
Begehren vor der Vorinstanz tatsächlich noch streitig waren.

1.3. Wie die vorigen Ausführungen zeigen, fehlt es an Anhaltspunkten, aufgrund
derer das Bundesgericht den Streitwert ohne grösseren Aufwand selbst festsetzen
könnte. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle (Art.
74 Abs. 2 Bst. a BGG), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Beschwerde
in Zivilsachen erweist sich mangels Erfüllung des Streitwerterfordernisses als
unzulässig. Was den Streit über die Scheidungsfolgen angeht, ist das binnen
Frist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG)
eingereichte Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu
nehmen.

2. 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip
(Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss in seiner
Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden
sind, und im Einzelnen substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht.
Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes
zusteht (Art. 106 Abs. 1 BGG), findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht
deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid
verfassungsmässig ist. Es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene
und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133
II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art.
9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder
Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen
Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b
S. 11 f.).

3. 
Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht ist einzig der Entscheid der
letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist deshalb
auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil vom
14. August 2014 (Sachverhalt Bst. C.b) beanstandet oder andere Entscheide aufs
Tapet bringt, die ausserhalb des vorliegenden Ehescheidungsprozesses ergangen
sind. Dazu zählt insbesondere auch der bezirksgerichtliche Entscheid vom 26.
April 2012, mit dem der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. C.a) und den der Beschwerdeführer als
"wenig schützenswert" bezeichnet.

4.

4.1. Unzulässig ist Ziffer 3 der Rechtsbegehren. Danach soll das Bundesgericht
das Betreibungsamt U.________ anweisen, die Pfändungen für Alimentenforderungen
aus der umstrittenen Zeitperiode im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorerst
zu sistieren (s. Sachverhalt Bst. E.a). Zwar kann der Instruktionsrichter
gemäss Art. 104 BGG von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche
Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte
Interessen einstweilen sicherzustellen. Solche Massnahmen können sich indessen
nur auf den kantonalen Entscheid beziehen, der Gegenstand der Beschwerde an das
Bundesgericht ist (BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431). Die verlangte Massnahme
betrifft nicht den angefochtenen Entscheid - auch nicht, soweit das
Kantonsgericht das Begehren um Abänderung der Unterhaltsregelung des
Eheschutzrichters abweist. Vielmehr nimmt der Beschwerdeführer mit seinem
Antrag ein allfälliges Zwangsvollstreckungsverfahren ins Visier. Dieses hat mit
dem hier in Frage stehenden Erkenntnisverfahren nichts zu tun. Soweit sich der
Beschwerdeführer daran stört, dass schon das Kantonsgericht auf seine
entsprechenden Begehren um Weisung an das Betreibungsamt nicht eintritt, rügt
er keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte.

4.2. Das soeben Ausgeführte gilt sinngemäss für die weitere Forderung des
Beschwerdeführers, das Bundesgericht möge die Kinderalimente für E.________ im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme rückwirkend "auf Null" anpassen "mit
zügiger einstweiliger Rechtskraft". Das Kantonsgericht tritt auf das Begehren,
den Eheschutzentscheid vom 8. September 2011 im Berufungsverfahren abzuändern,
gar nicht erst ein. Deshalb kann sich auch der Prozess vor dem Bundesgericht
lediglich um diese Eintretensfrage drehen (s. dazu unten E. 8). Der Antrag, das
Bundesgericht selbst solle den (vom Kantonsgericht als unzulässig verworfenen)
Massnahmebegehren folgen, geht über den angefochtenen Entscheid hinaus. Er ist
deshalb unzulässig.

4.3. In der besagten Ziffer 3 der vor Bundesgericht gestellten Anträge ersucht
der Beschwerdeführer sodann darum, "Wohnaufwands-Verrechnungen" zuzulassen. Das
Betreibungsamt verhindere seit Jahren, dass er den Betrag von Fr. 18'146.45,
den ihm das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil zzz vom 8. September 2011
(s. Sachverhalt Bst. B.b) zusprach, gegen Alimentenforderungen der
Beschwerdegegnerin verrechnen könne. Auch auf diesen Antrag tritt das
Bundesgericht aus den oben dargelegten Gründen nicht ein. Im Übrigen hat das
Bundesgericht dem Beschwerdeführer erst kürzlich erklärt, weshalb ihm das
besagte Urteil keine zur Zahlung fällige Gegenforderung verschafft (Urteil
5D_72/2015 vom 13. August 2015).

5. 
Das Kantonsgericht beurteilt im angefochtenen Entscheid verschiedene
Streitpunkte prozessualer Natur, die der Beschwerdeführer auch vor
Bundesgericht zum Thema macht.

5.1. Der erste Punkt betrifft die Mitwirkung von Bezirksrichterin F.________ im
erstinstanzlichen Verfahren. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer nicht substanziiert dartut, weshalb Bezirksrichterin
F.________ befangen sein soll. Angesichts seiner bloss allgemeinen Einwendungen
könne weder die abgelehnte Gerichtsperson noch die Gegenpartei in guten Treuen
erkennen, wogegen sie opponieren sollten. Aus diesem Grund tritt das
Kantonsgericht auf den Ablehnungsantrag nicht ein. Zweitens behandelt das
Kantonsgericht den Vorwurf, das Verfahren vor dem Bezirksgericht sei
verschleppt worden. Es rekapituliert die ganze Prozessgeschichte und gelangt
zur Erkenntnis, die lange Verfahrensdauer habe sachliche Gründe; dass das
Bezirksgericht den Fall nicht beförderlich behandelt hätte, treffe nicht zu.
Weil nach Art. 283 Abs. 2 ZPO nur die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein
separates Verfahren verwiesen werden könne, sei auch der Vorwurf unbegründet,
das Bezirksgericht habe nicht vorab die Scheidung ausgesprochen und die
Regelung aller anderen streitigen Punkte später vorgenommen. Drittens verwirft
das Kantonsgericht die Rüge, wonach das Bezirksgericht ihm, dem
Beschwerdeführer, verschiedentlich das rechtliche Gehör verweigert habe. Die
Replik vom 16. September 2012 (s. Sachverhalt Bst. C.a) sei schliesslich
zugelassen worden, die Eingabe vom 10. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer
anlässlich der Instruktionsverhandlung nochmals zu den Akten gegeben. Die mit
dem Schlussvortrag eingereichten Belege vom 20. Juni 2014 seien zu Recht
zurückgewiesen worden, da das Beweisverfahren mit Verfügung vom 4. November
2013 bereits geschlossen gewesen sei. Nach dem Schlussvortrag seien gemäss ZPO
auch keine weiteren Eingaben vorgesehen. Deshalb habe das Bezirksgericht die
Eingabe vom 17. Juli 2014 am 27. August 2014 zurückschicken dürfen. Weiter
schützt das Kantonsgericht auch das Vorgehen der Vorinstanz, auf die im
Schlussvortrag gestellten rund siebzig Anträge des Beschwerdeführers
abzustellen und so weit wie möglich darauf einzugehen. Ob das Bezirksgericht
zwei 17- bzw. 70-seitige Eingaben am 27. November 2012 und am 4. November 2013
zu Recht als querulatorisch zurückgewiesen habe, könne offenbleiben, da eine
allfällige Gehörsverletzung im Berufungsverfahren geheilt werden könne. Der
Beschwerdeführer habe sich im zweitinstanzlichen Verfahren ausführlich äussern
können und auch die 70-seitige Eingabe aufgelegt.

5.2. Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht an seinen formellen Rügen fest
und präsentiert einen ganzen Katalog von Verfassungs- und Menschenrechten, die
seiner Meinung nach verletzt sind. Verstreut über seine knapp 50-seitige
Beschwerdeschrift gibt er sich aber damit zufrieden, seine prozessualen Klagen
in weitschweifigen Ausführungen erneut auszubreiten. Um unter der Geltung des
strengen Rügeprinzips (E. 2) vor Bundesgericht etwas auszurichten, müsste er
sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzen und dartun,
inwiefern dieses den Gehalt und die Tragweite der angerufenen
verfassungsmässigen Rechte verkennt. Dies tut er aber nicht:
So wirft er dem Kantonsgericht im Streit um die angebliche Gehörsverletzung
widersprüchliches Verhalten vor: Einerseits gestehe es dem Bezirksgericht zu,
sich auf den Schlussvortrag zu konzentrieren, und anderseits werfe es ihm, dem
Beschwerdeführer, vor, nicht konkret geltend gemacht zu haben, in welchem
Zusammenhang ihm das rechtliche Gehör verweigert wurde (vgl. E. 5.1). Die
vorinstanzliche Erkenntnis, wonach nicht dargetan sei, dass das Bezirksgericht
auf seine Eingaben nicht eingetreten wäre bzw. diese nicht zur Kenntnis
genommen hätte, lässt er jedoch stehen. Auf diese Weise lässt sich keine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte dartun. Was die angebliche
Verfahrensverschleppung angeht, irrt sich der Beschwerdeführer, wenn er meint,
die Fehler und Versäumnisse seiner Anwälte könnten ihm nicht "angelastet
werden". Das Gegenteil ist der Fall: Der Anwalt tritt im Zivilprozess als
Vertreter und Hilfsperson der Partei auf; diese muss sich als Mandantin das
Verhalten ihrer Hilfsperson wie ihr eigenes anrechnen lassen (Art. 101 OR; BGE
114 Ib 67 E. 2 S. 69 ff.). Bezüglich des geforderten Ausstands von
Bezirksrichterin F.________ wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor,
trotz Hinweis unbeachtet zu lassen, dass diese Richterin "neutrale
Zeugenaussagen in belastende Aussagen manipuliert" habe. Über welche Hinweise
sich die Vorinstanz hinweggesetzt haben soll, will er aber nicht sagen. Von
vornherein ins Leere läuft auch der Vorwurf, das Kantonsgericht übersehe, dass
Bezirksrichterin F.________ "Gender-bevorzugend" sämtliche
Alimentenbetreibungen akzeptiert habe, ohne die Verrechnung im Umfang von Fr.
18'146.45 zuzulassen (vgl. dazu E. 4.3). Mit Blick auf die Zulassung von
Beweisanträgen im bezirksgerichtlichen Verfahren gibt sich der Beschwerdeführer
mit blossen Gegenbehauptungen und mit der Klage zufrieden, er fühle sich "übers
Ohr gehauen". Die vorinstanzliche Erkenntnis, er habe nicht geltend gemacht,
dass es sich um nach Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässige Noven handelte, lässt er
unangefochten stehen.

5.3. Schliesslich will der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren eine
Gehörsverletzung ausgemacht haben: Im Streit um die Alimente für die Tochter
E.________ berücksichtige Kantonsrichter G.________ "offensichtliche
vorliegende Belege, Gesetz und übliche Rechtsprechung nicht, ebenso wenig wie
Replik oder andere vorgelegte Unterlagen", und verweigere ihm damit das
rechtliche Gehör "in weiten Strecken". Mit solch vagen Andeutungen ist von
vornherein keine Gehörsverletzung darzutun. Im Übrigen vermittelt der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dem
Rechtsunterworfenen kein Recht darauf, dass sich die Behörde zu allen Eingaben,
Unterlagen und Streitpunkten einlässlich äussert und jedes einzelne Vorbringen
widerlegt. Es genügt, wenn sie ihren Entscheid so abfasst, dass der Betroffene
sich über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann (s. zum Ganzen BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S.
445). Inwiefern er den angefochtenen Entscheid nicht hätte nachvollziehen
können, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

6. 
Anlass zur Beschwerde geben in der Sache zum einen die monatlichen
Kinderalimente von Fr. 750.--, die der Beschwerdeführer für seine Tochter
E.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bezahlen soll.

6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Er verweist darauf, dass er von der Sozialhilfe abhängig sei und auf dem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe. Aus der gerichtlich festgestellten
Tatsache, dass er kein Monatseinkommen in der Grössenordnung von Fr. 10'000.--
mehr erreichen könne, folgere die Vorinstanz im "Umkehrschluss", dass er in
einem deutlich tieferen Lohnsegment ein Einkommen erzielen könne. Die
ausgewiesene Langzeitarbeitslosigkeit, die unbestrittene
Sozialhilfeabhängigkeit und der gerichtsnotorisch lange
Betreibungsregisterauszug sprächen aber dafür, dass er trotz jahrelanger
Bemühungen kaum je mehr ein Erwerbseinkommen erzielen können werde. Deshalb
komme es einer Verletzung von Art. 285 Abs. 1 i.V.m. Art. 133 ZGB gleich, wenn
ihm das Kantonsgericht unter Bezugnahme auf die Lohnstrukturerhebung 2010 ein
hypothetisches monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 6'000.-- brutto bzw. Fr.
5'100.-- netto anrechnet. Dass der angefochtene Entscheid in diesem Punkt seine
verfassungsmässigen Rechte verletzt, macht der Beschwerdeführer indessen weder
ausdrücklich noch sinngemäss geltend. Bloss zu behaupten, die Zahlen der
Lohnstrukturerhebung hätten mit seiner Lebensrealität nichts zu tun, genügt
nicht.

6.2. Der Beschwerdeführer verlangt, dass der angefochtene Entscheid auch
"aufgrund ungenügend belegtem Bedarf und nichtbelegter Bedarfs-Unterdeckung und
genügendem Real-Einkommen B.________ vollumfänglich aufzuheben" sei. Dem
Kantonsgericht wirft er vor, das erheblich höhere Einkommen der
Beschwerdegegnerin und ihre "massiv reduzierten Real-Bedarfe" aus der
Unterhaltsberechnung bloss deshalb auszuklammern, weil die Kinder bei ihr
wohnen. Allein mit dieser Begründung dürfe nicht in sein Existenzminimum
eingegriffen und darauf verzichtet werden, die finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdegegnerin abzuklären. Die Vorinstanz vergesse, Art. 272, 277 und 282
ZPO sowie Art. 170 und 285 ZGB anzuwenden. "Parteiisch einseitig und damit
willkürlich" verhindere sie, dass die finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdegegnerin geklärt und berücksichtigt werden. Nachdem das
Kantonsgericht die belegte Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausser
Acht gelassen habe, sei der Sachverhalt "weder sauber untersucht noch richtig
festgestellt".
Aus Erwägung 6.1 (s. oben) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer mit
Blick auf die ab Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldeten Kinderalimente
ein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen muss. Es liegt in der Natur eines
solchen Einkommens, dass der Richter bei der Festsetzung der Kinderalimente von
höheren Einkünften ausgeht, als die betroffene Partei tatsächlich erzielt.
Deshalb hilft es dem Beschwerdeführer nicht weiter, wenn er unter Hinweis auf
das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe und die SKOS-Richtlinien beteuert, die
Anrechnung des hypothetischen Einkommen komme einem Eingriff in sein
Existenzminimum gleich, sei eine "stossende Missachtung von vorhandenem Recht"
und wirke sich pönal aus. Inwiefern sein Existenzminimum bei einer
Unterhaltspflicht von monatlich Fr. 750.--  trotz des ihm angerechneten
hypothetischen Einkommens nicht gesichert wäre, tut der Beschwerdeführer nicht
dar. Sodann trifft es nicht zu, dass das Kantonsgericht auf eine Prüfung der
finanziellen Verhältnisse der Mutter allein mit der Begründung verzichtet,
diese leiste ihren Beitrag an den Unterhalt von E.________ durch Erziehung und
Pflege. Zusätzlich stellt das Kantonsgericht auch fest, dass der
Beschwerdeführer selbst nicht behaupte, die finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdegegnerin würden "ein Ausmass annehmen..., das einen Einfluss auf
seine (Bar-) Unterhaltspflicht hätte". Inwiefern diese Feststellung willkürlich
oder sonstwie unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte zustande gekommen
ist, tut der Beschwerdeführer nicht in einer Weise dar, die dem Rügeprinzip
genügt. Damit ist auch der Rüge der Boden entzogen, das Kantonsgericht habe
sich eine Ungleichbehandlung zuschulden kommen lassen, weil es eine Einkommens-
und Bedarfsrechnung nur für ihn, den Beschwerdeführer, vornehme und seitens der
Beschwerdegegnerin weder das Einkommen noch den Bedarf berücksichtige. Fehl
geht die im selben Zusammenhang erhobene Rüge, das Kantonsgericht verweigere
die Anwendung der zwingenden Vorschrift von Art. 282 ZPO willkürlich und wider
Treu und Glauben. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint,
schreibt diese Norm dem Richter nicht vor, auf welche Art und Weise er den
Kindesunterhalt errechnen muss. Sie enthält lediglich Vorgaben über die
Elemente, die bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen anzugeben sind. Machte
der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nach dem Gesagten aber selbst nicht
geltend, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin auf
seine Barunterhaltspflicht auswirken, so verstrickt er sich in Widersprüche,
wenn er der Vorinstanz nun vorwirft, keine Angaben zum Einkommen und Vermögen
der Beschwerdegegnerin zu machen. Eine "nicht rechtlich haltbare" Anwendung von
Art. 282 ZPO ist nicht dargetan, ebenso wenig eine willkürliche Feststellung
des Sachverhalts.
Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, er habe gestützt auf Art. 170 ZGB
Anspruch auf Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin,
hält das Kantonsgericht entgegen, dass der Umfang des Auskunftsanspruchs vom
Rechtsschutzbedürfnis im jeweiligen Zeitpunkt abhänge. Der Beschwerdeführer
meint, im Vergleich zu ihm schwimme die Beschwerdegegnerin "in Überschüssen".
Er beteuert, im Rahmen seiner Beweisanträge den Vorinstanzen Hinweise und
Berechnungen unterbreitet und gestützt auf Art. 170 ZGB "Eruierungen" über
Einkommen und Vermögen der Beschwerdegegnerin verlangt zu haben. Allein damit
vermag er indessen nicht nachzuweisen, dass das Kantonsgericht Art. 170 ZGB in
einer Weise angewendet hätte, die verfassungsmässige Rechte verletzt. Ebenso
wenig genügt es, wenn der Beschwerdeführer aus seiner Sicht ausführlich
schildert, worin sein Rechtsschutzbedürfnis besteht, und zugleich darlegt,
weshalb es der Beschwerdegegnerin an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Vielmehr müsste der Beschwerdeführer dartun, weshalb der angefochtene Entscheid
selbst, so wie ihn die kantonale Instanz gefällt hat, seine verfassungsmässigen
Rechte verletzt.

6.3. Was seine eigenen Lebenshaltungskosten angeht, ersucht der
Beschwerdeführer das Bundesgericht darum, für verschiedene Positionen
aktuellere "Ausgaben-Belege" zu berücksichtigen, die "vorher nicht aufgelegt
werden konnten". Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur
so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gab (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, die nach
dem angefochtenen Entscheid zutage treten oder entstanden sind, können nicht
durch das weitergezogene Urteil veranlasst worden sein. Solch echte Noven sind
im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).
Die Bankdokumente vom 6. März 2015 und die Elektrizitätsrechnung vom 15. April
2015 sind deshalb von vornherein unbeachtlich. Im Übrigen wäre es am
Beschwerdeführer darzutun, inwiefern die Voraussetzung gemäss Art. 99 Abs. 1
BGG erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Mit Bezug auf die weiteren
Urkunden (Unterlagen zu Krankenversicherungen sowie zu Beiträgen für die REGA
und das Paraplegiker-Zentrum) äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu,
inwieweit diese Beweismittel durch das vorinstanzliche Urteil veranlasst sind.
Er begründet auch nicht, weshalb er diese Unterlagen nicht bereits im
kantonalen Verfahren einreichen konnte.
Schliesslich hält der Beschwerdeführer daran fest, für seine neue Partnerin
inklusive deren Kindern eine "Gutschrift" in Anspruch zu nehmen, weil auch der
Beschwerdegegnerin zum Beispiel bei den Wohnkosten erwachsene Kinder im Bedarf
angerechnet würden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer gar nicht näher
darlegt, in welcher Höhe er einen Zuschlag verlangt, stellt er auch die
vorinstanzliche Erkenntnis nicht in Abrede, wonach ihn gegenüber seiner
Partnerin und deren Kindern keine Beistandspflicht trifft und die Wohnkosten
für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 1'300.-- angemessen sind.

7. 
Auch in der güterrechtlichen Auseinandersetzung will es der Beschwerdeführer
nicht beim Entscheid des Kantonsgerichts bewenden lassen.

7.1. Ein erster Punkt betrifft den Betrag von Fr. 3'740.60 für Holzbauarbeiten,
welche die Zimmerei H.________ im Jahr 2005 an der Liegenschaft ausführte. Den
Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich um werterhaltende
Unwetter-Reparaturarbeiten handle, verwirft das Kantonsgericht als unzulässiges
neues Vorbringen. Selbst wenn der Einwand zu berücksichtigen wäre, könne der
Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus seinen Belegen
ergebe sich, dass er im Januar 2006 von der Gebäudeversicherung des Kantons
Luzern einen Betrag von Fr. 7'819.-- erhalten hat, wobei der Schaden Fr.
19'980.-- betrug. Einerseits sei somit nicht der ganze Schaden von der
Gebäudeversicherung übernommen worden, anderseits sei unklar, ob die besagten
Arbeiten überhaupt diesen Schaden betrafen. Aus den Belegen gehe dies nicht
eindeutig hervor. Deshalb sei der vom Bezirksgericht errechnete Betrag von Fr.
38'447.05 für Investitionen in die Liegenschaft richtig.
Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Reduktion der Errungenschaft
voraussetzt, dass die Kosten für die streitigen Arbeiten von der
Gebäudeversicherung übernommen werden, stellt der Beschwerdeführer nicht in
Abrede. Er beteuert lediglich, dass die Versicherung "problemlos alle
Überschwemmungs-Schäden im Jahr 2005 bezahlt" habe und damit eine
Wertvermehrung weder eingetreten noch bewiesen worden sei. Weil auf einem Beleg
"Teil-Zahlung" stehe, vermute das Kantonsgericht fälschlicherweise, dass die
Versicherung nur einen Teil des Schadens bezahlt habe. Dabei hätte ein
"Kurz-Anruf" an die Gebäudeversicherung zur Klärung genügt. Damit vermag der
Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht als verfassungswidrig
auszuweisen. Er übersieht, dass im Streit um die güterrechtliche
Auseinandersetzung der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das
bedeutet, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre
Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs.
1 ZPO). Deshalb war es nicht Aufgabe der kantonalen Instanzen, von sich aus
Nachforschungen über den Umfang der Versicherungsdeckung anzustellen. Damit
braucht sich das Bundesgericht auch nicht zu den weiteren Rügen zu äussern, mit
denen der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Einwand im Berufungsverfahren
neu war und aus den Belegen nicht hervorgehe, dass die Arbeiten den
Unwetterschaden betrafen.

7.2. Auch vor Bundesgericht wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass
Spenglerarbeiten im Umfang von Fr. 3'291.50 zur Errungenschaft gerechnet
werden. Er betitelt diese Arbeiten als "Bauschaden-Pfusch", der ersetzt werden
müsse und keine Errungenschaft begründen könne. Den kantonalen Instanzen hält
er vor, "willkürlich und zu Unrecht" nicht auf seine Rüge einzugehen. Die
Vorwürfe sind unbegründet. Das Kantonsgericht hält fest, es liege kein Nachweis
vor, dass diese Arbeiten mit Geld bezahlt wurden, das der Beschwerdeführer vor
der Ehe erzielte. Im Übrigen würden auch Investitionen aus
Errungenschaftsmitteln, die der Erhaltung von Vermögensgegenständen des
Eigenguts dienen, eine Ersatzforderung der Errungenschaft begründen. Entgegen
der Annahme des Beschwerdeführers setze die Ersatzforderung der Errungenschaft
keinen Mehrwert voraus. Dagegen kommt der Beschwerdeführer nicht auf. Er gibt
sich damit zufrieden, die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht zu schildern.

7.3. Der Streit dreht sich auch um die Herausgabe einer Reihe von Bildern, die
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nicht überlassen will. Diese Bilder
zählen zu den "übrigen Gegenständen", die sich laut dem angefochtenen Entscheid
mangels Beweis von Eigengut des Beschwerdeführers im Miteigentum der Parteien
befinden und zur Errungenschaft zählen. Das Kantonsgericht erwägt, wer einen
Gegenstand herausverlange, der sich im Miteigentum der Parteien befinde, müsse
ein überwiegendes Interesse daran nachweisen. Es verweist auf den
erstinstanzlichen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer lediglich bezüglich
des Erlen-Kleinkind-Betts ein überwiegendes Interesse nachgewiesen habe. Der
Beschwerdeführer bestreite dies nicht ausdrücklich, geschweige denn
substanziiert. In der Berufung mache er lediglich geltend, für seine Familie
drei Camping-Liegematten zu benötigen; diesbezüglich heisst das Kantonsgericht
die Berufung gut (vgl. Sachverhalt Bst. D).
Der Beschwerdeführer beansprucht die Bilder als sein Eigengut. Im Übrigen will
er auch sein überwiegendes Interesse dargetan haben. Er reklamiert, die
erstinstanzlichen Feststellungen seien aktenwidrig, und beruft sich darauf,
dass er dies schon im Berufungsverfahren ausdrücklich gerügt habe. Das
Kantonsgericht weise diese Rügen zu Unrecht ab bzw. überprüfe sie gar nicht
erst und verfalle damit in Willkür. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung
dieses Vorwurfs auf seine Eingaben und Beweisanträge im erstinstanzlichen
Verfahren verweist, gehen seine Bemühungen fehl. Damit lässt sich nicht
nachweisen, was er im Berufungsverfahren vortrug und was das Kantonsgericht
allenfalls in verfassungswidriger Weise überging. Übrig bleibt ein Hinweis auf
seine Berufungseingabe, der sich freilich nur auf eines der Bilder bezieht, dem
Beschwerdeführer aber auch so nicht weiterhilft. Denn im fraglichen Passus
erklärt der Beschwerdeführer bloss, er sei nicht damit einverstanden, dass die
Beschwerdegegnerin das ihm "gestohlene kubistische violett-lastige kleine Bild
mit schwarzem Rahmen (Russenbild, ca. 35cmx60cm) erhält". Hingegen findet sich
dort kein konkreter Vorwurf an das Kantonsgericht, dass sich das Bezirksgericht
in unzulässiger Weise über seine Vorbringen und Beweisanträge hinweggesetzt
hätte. Es ist nicht an den Justizbehörden, in den weitschweifigen Schriftsätzen
und umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers vor verschiedenen Instanzen
nach Anhaltspunkten zu suchen, um Mängel in der Rechtsmittelbegründung
wettzumachen. Deshalb bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach der
Beschwerdeführer nicht substanziiert bestreitet, an den im Miteigentum
stehenden Bildern kein überwiegendes Interesse zu haben.

7.4. Der Beschwerdeführer legt den Finger auf den Geldbetrag von Fr. 14'000.--,
den die Beschwerdegegnerin ihren eigenen Zugeständnissen zufolge per Datum der
Gütertrennung vom 21. Juni 2010 besessen habe. Dieser Geldbetrag sei in der
güterrechtlichen Auseinandersetzung vergessen gegangen und willkürlich nicht
als Errungenschaft der Beschwerdegegnerin unter den Parteien aufgeteilt worden.
Obwohl der Beschwerdeführer diese Forderung bereits in seiner Berufungseingabe
vom 28. September 2014 ausdrücklich stellt, äussert sich der angefochtene
Entscheid nicht dazu. Insbesondere schweigt sich das Kantonsgericht darüber
aus, ob ein derartiges Zugeständnis der Beschwerdegegnerin gar nicht erstellt
wäre. Ebenso wenig bestätigt das Kantonsgericht entsprechende Erkenntnisse aus
dem erstinstanzlichen Verfahren. Auch sonst lässt sich dem angefochtenen
Entscheid keine Erklärung entnehmen, weshalb die besagte Summe Geldes in der
güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt werden könnte, etwa
weil sie seit der Auflösung des Güterstandes für den Unterhalt der Familie
verbraucht worden wäre. Mithin erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als
begründet. Der Beschwerdeführer hat - auch unter dem Gesichtspunkt seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) - Anspruch darauf zu
erfahren, welches Schicksal der behaupteten Forderung beschieden ist. Weil das
Bundesgericht selbst keine Beweiswürdigung vornimmt, ist die Sache
diesbezüglich zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit es
klarstelle, was es mit diesem Streitpunkt auf sich hat.

7.5. Im Streit um das Personenfahrzeug Opel sind zwei Aspekte
auseinanderzuhalten. Zum einen bestätigt das Kantonsgericht den Entscheid, mit
dem das Bezirksgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung für
die Benützung des Autos mangels Bezifferung abweist. Den im Berufungsverfahren
vorgebrachten Betrag von Fr. 4'000.-- erachtet das Kantonsgericht als neu und
verspätet. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht überspitzten Formalismus
vor. Er tut aber nicht dar, inwiefern sich die Vorinstanz mit übertriebener
Schärfe an Formvorschriften klammert, die durch keine schutzwürdigen Interessen
gerechtfertigt sind, zum blossen Selbstzweck werden und die Verwirklichung des
materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren oder verhindern (zum Begriff
des überspitzten Formalismus s. BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248; 125 I 166 E. 3a
S. 170). Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf die richterliche
Fragepflicht, welche die Vorinstanzen im Wissen um seine ungenügende
anwaltliche Vertretung zu seinen Lasten verletzt hätten. Er irrt sich jedoch,
wenn er meint, dass diese Fragepflicht dazu diene, die Mitwirkung einer Partei
bei der Sachverhaltsfeststellung zu ersetzen oder prozessuale Nachlässigkeiten
einer Partei auszugleichen. Die Fragepflicht trägt einem Gericht auch nicht
auf, einer Partei bei der Beweisführung behilflich zu sein (s. zu Art. 56 ZPO
ausführlich Urteil 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2). Der
Beschwerdeführer nennt in diesem Zusammenhang eine Reihe von Gesetzesartikeln
aus der Zivilprozessordnung. Er zeigt aber nicht auf, welche konkreten
Vorschriften die Vorinstanz in verfassungswidriger Weise angewendet hat.
Unbehelflich ist auch sein Einwand, das Kantonsgericht habe die im
Berufungsverfahren aufgelegten Belege nicht als unzulässige Noven qualifiziert.
Damit hat die verspätete Bezifferung einer Forderung nichts zu tun.
Zweitens ist der Beschwerdeführer der Meinung, das Fahrzeug als solches stelle
Errungenschaft dar und müsse zum Wert von Fr. 8'000.-- per Datum der
Gütertrennung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf Seiten der
Beschwerdegegnerin berücksichtigt werden. Auf diese Forderung ist nicht
einzutreten. Der angefochtene Entscheid äussert sich nicht zu diesem
Streitpunkt und der Beschwerdeführer behauptet nicht, die besagte Forderung
schon im kantonalen Verfahren vorgetragen zu haben, vom Obergericht aber
übergangen worden zu sein. Soweit der Beschwerdeführer den Vorinstanzen
willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorwirft, weil sie das Auto in den
Steuerbelegen der Beschwerdegegnerin nicht als Vermögenswert der Errungenschaft
erkannt hätten, verkennt er seine eigene Behauptungs- und
Substanziierungspflicht.

7.6. Unter dem Titel "Kompensation aus Errungenschaft Mobiliar, Küche, Fahrrad,
Wäsche, Haushaltsartikel" beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass seine
Forderungen an Gütern übergangen bzw. einseitig zu Gunsten der
Beschwerdegegnerin abgewiesen worden seien. Er bestreitet, Vermögenswerte bzw.
Forderungen nicht beziffert zu haben, verweist auf seine Replik und seinen
Schlussvortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf seine Berufungseingabe.
Dem Kantonsgericht wirft er vor, seine entsprechenden Angaben zu übergehen.
Damit werde ihm das rechtliche Gehör verweigert. Die Beschwerdegegnerin habe
die Wertangaben weder bestritten noch falsifiziert. Die Vorinstanzen würden die
Gleichheit vor dem Recht, das Willkürverbot, Treu und Glauben sowie
Verfahrensvorschriften verletzen und vorhandene Unterlagen bzw. Sachverhalte
ignorieren. Der Beschwerdeführer macht Errungenschaftswerte in der Höhe von
mehr als Fr. 20'000.-- geltend, von denen er "nachvollziehbar und glaubhaft"
die Hälfte bzw. Fr. 11'730.-- aus Errungenschaft gefordert habe.
Auch diese Rüge ist zum Scheitern verurteilt. Der Beschwerdeführer gibt sich
mit pauschalen Behauptungen und unzulässigen Verweisen auf frühere
Rechtsschriften zufrieden. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, welche
Vermögenswerte der Beschwerdeführer im Einzelnen anspricht, noch lässt sich
nachvollziehen, wie sich der Gesamtbetrag zusammensetzt, den der
Beschwerdeführer nun vor Bundesgericht nennt. Sodann erkennt das Kantonsgericht
im Zusammenhang mit dem Mobiliar, dass der Beschwerdeführer nie einen Antrag
auf Feststellung des Werts der Errungenschaft der Beschwerdegegnerin gestellt
und diesen Wert auch nicht beziffert habe. Angesichts der Verhandlungsmaxime
habe das Bezirksgericht zu Recht darauf verzichtet, die vom Kläger
herausverlangten Gegenstände zu bewerten und zur Errungenschaft der
Beschwerdegegnerin zu zählen. Dagegen kommt der Beschwerdeführer nicht auf,
wenn er einfach beteuert, Angaben zum Wert der Vermögenswerte gemacht zu haben.
Inwiefern die Vorinstanz die Anforderungen an die Formulierung eines Antrags in
verfassungswidriger Weise überspannt, tut er nicht dar.

7.7. Im Streit um den antiken Eichentisch mit sechs Stühlen vermengt der
Beschwerdeführer die Frage des Eigentums an diesen Möbelstücken mit derjenigen
ihrer güterrechtlichen Berücksichtigung. So rügt er, das Kantonsgericht lasse
"parteiisch-willkürlich" eine "Enteignung" zu, dies kompensationslos und ohne
Begründung. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Sachen "geklaut"
und weder behauptet noch bewiesen, dass sie ihr gehören. Dabei übersieht er die
vorinstanzlichen Erwägungen, wonach mangels Beweis von Eigengut des
Beschwerdeführers Miteigentum anzunehmen ist und ein überwiegendes Interesse
dartun muss, wer einen Gegenstand im Miteigentum herausverlangt (E. 7.3). Der
Beschwerdeführer nennt Gründe, weshalb die Beschwerdegegnerin kein Interesse an
dem Tisch mit den sechs Stühlen habe, und beteuert, "mehrfach höheres
Interesse" gezeigt zu haben. Damit vermag er im Rahmen einer subsidiären
Verfassungsbeschwerde (E. 2) nichts auszurichten. Soweit er fordert, dass die
besagten Möbel "in die Errungenschaft eingerechnet" werden, ist sinngemäss auf
die Ausführungen in Erwägung 7.6 zu verweisen.

7.8. In teilweiser Gutheissung der Berufung verurteilt das Kantonsgericht die
Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Camping-Liegematte herauszugeben
(s. Sachverhalt Bst. D). Der Beschwerdeführer reklamiert, dass das
Kantonsgericht trotz gegenteiliger Belege falsch vermute, es sei nur eine
Liegematte herauszugeben. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt er in
diesem Zusammenhang aber nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

7.9. Der Beschwerdeführer besteht auf der Herausgabe sämtlicher Bücher. Die
Vorinstanz schützt den Entscheid des Bezirksgerichts, das dieses Begehren
abweist. Sie verweist auf die Aussage der Beschwerdegegnerin vor erster
Instanz, wonach der Beschwerdeführer sämtliche ihm gehörenden Bücher erhalten
habe; damit habe es sein Bewenden. Der Beschwerdeführer meint, die Behauptungen
der Beschwerdegegnerin seien nicht "wahrere Sachverhaltsfeststellung" als seine
"konkreten" Anträge. Er verweist auf andere Streitpunkte, bezüglich derer er
belegt haben will, dass die Beschwerdegegnerin gelogen habe. Damit vermag er
dem Kantonsgericht keine Willkür nachzuweisen. Soweit er für die Bücher (im
Sinne eines Eventualantrags) zu seinen Gunsten eine "Eigengut-Kompensation" in
der Höhe von Fr. 1'500.-- fordert, ist er mit diesem neuen Begehren vor
Bundesgericht nicht zu hören (Art. 99 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_807/2012 vom 6.
Februar 2013 E. 4.3).

7.10. Streitig ist sodann ein Antrag des Beschwerdeführers auf eine
Entschädigung dafür, dass die Beschwerdegegnerin ihm während neun Monaten die
Waschmaschine entzogen haben soll. Das Kantonsgericht schützt die
erstinstanzliche Abweisung des Begehrens in der Höhe von Fr. 4'959.28. Es hält
dem Beschwerdeführer entgegen, aus der Auflistung der verschiedenen
Schadenskomponenten (Autokosten, Versicherungen, Transport- und Zeitaufwand,
Mehrkosten durch auswärtiges Waschen usw.) gehe nicht hervor, wo und wie er in
der fraglichen Zeit seine Wäsche gewaschen habe. Er zeige weder die konkreten
Reise- noch die Waschkosten auf, die allenfalls einen Schaden darstellen
könnten. Damit sei ein Schaden nach wie vor nicht belegt und schon gar nicht
beziffert, abgesehen davon, dass die entsprechenden Ausführungen im
Berufungsverfahren verspätet wären.
Der Beschwerdeführer beteuert, im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Replik
vom 16. September 2012 (s. Sachverhalt Bst. C.a) alles auf vier Seiten
detailliert beschrieben und auch in seiner Berufungsschrift auf diese
Ausführungen verwiesen zu haben. Den Vorinstanzen wirft er "krampfhaft
faktenwidriges und damit illegales Wegsehen" vor, was einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs und einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung gleichkomme. Seinen Schaden beziffert er vor
Bundesgericht mit Fr. 4'843.70. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, dass seine
entsprechenden Ausführungen im Berufungsverfahren verspätet waren, setzt er
sich freilich nicht auseinander. Stellt der Beschwerdeführer von mehreren
Begründungselementen des angefochtenen Entscheids nur einzelne in Frage und
lässt er andere unangefochten stehen, so erweist sich der vorinstanzliche
Entscheid insgesamt nicht als bundesrechtswidrig (vgl. BGE 133 III 221 E. 7 S.
228; 130 III 321 E. 6 S. 328). Im Übrigen begnügt sich der Beschwerdeführer in
der besagten Replik mit der Annahme, dass er fürs Waschen vier Mal pro Monat zu
seiner Mutter nach V.________ fahren musste. Er hält es für "angebracht und
billig", für diese Autofahrstrecken und die zugehörige Zeit von April 2011 bis
Januar 2012 Fr. 500.-- pro Monat "einzusetzen". Angesichts solch blosser
Mutmassungen ist die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu beanstanden. Auch von
einer Gehörsverletzung kann nicht die Rede sein.

7.11. Die vorigen Ausführungen gelten sinngemäss, soweit der Beschwerdeführer
auch an seiner Forderung betreffend ein beschädigtes Dachfenster festhält. Wie
schon das Bezirksgericht kommt auch das Kantonsgericht zum Schluss, der
Beschwerdeführer erbringe nicht den Nachweis, dass das Dachfenster erst nach
seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft beschädigt wurde. Die blosse
Behauptung, vor dem Jahr 2010 seien im Haus keine Fenster kaputt gewesen und im
mittleren Stock sei die Temperatur im Winter nicht unter vierzehn Grad
gefallen, sei nicht nachgewiesen. Soweit er überhaupt eine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte zur Sprache bringt, gelingt es dem Beschwerdeführer
mit seinen appellatorischen Vorbringen jedenfalls nicht, die Beweiswürdigung
des Kantonsgerichts zu erschüttern.

7.12. Zuletzt fordert der Beschwerdeführer, dass ihm ein Chromgestell mit fünf
weissen Tablaren, das er vor der Eheschliessung gekauft habe, als Eigengut
zurückzugeben sei bzw. dass er dafür mit Fr. 300.-- kompensiert werde. Die
"gouvernamental schützende Behauptung", wonach die güterrechtliche
Auseinandersetzung kompliziert und der Grund für die jahrelange
Fall-Verschleppung gewesen sei, hält er für unglaubwürdig und auch im Fall des
Chromgestells für willkürlich. Diese Vorwürfe sind zu ungenau, um in einem
Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde (s. E. 2) etwas zu taugen.

8.

8.1. An zahlreichen Stellen seines Schriftsatzes beklagt sich der
Beschwerdeführer darüber, dass sein Gesuch um vorsorgliche Abänderung des
Eheschutzentscheids vom 8. September 2011 (s. Sachverhalt Bst. B.b), das er in
seiner Replik im erstinstanzlichen Verfahren vom 16. September 2012 (s.
Sachverhalt Bst. C.a) gestellt und an dem er im Berufungsverfahren festgehalten
habe, nicht behandelt worden sei. Das Kantonsgericht tritt auf den Antrag, den
Entscheid vom 8. September 2011 zu korrigieren, nicht ein. Zur Begründung führt
es aus, der Eheschutzentscheid vom 8. September 2011 sei rechtskräftig. Er
könne im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht abgeändert werden; ein
Abänderungsverfahren betreffend den Eheschutzentscheid sei nie eingeleitet
worden. In dieser Hinsicht beschlägt der Streit vor Bundesgericht nicht die
Scheidungsfolgen, sondern eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG
(vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Das bedeutet, dass wiederum
nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann und das
strenge Rügeprinzip gilt (s. E. 2).

8.2. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in der besagten Replik eine
Neufestlegung der Alimente während des Scheidungsprozesses bis zur Scheidung
verlangte und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 276 ZPO
forderte, seine Pflicht zur Leistung von Frauen- und Kinderalimenten sofort
einzustellen. Der Beschwerdeführer stellte diesbezüglich ein separates
Rechtsbegehren, über das "sofort und unabhängig von weiteren Entscheidungen im
Rahmen des Scheidungsverfahrens" entschieden werden sollte. Zutreffend ist auch
der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er sich in seiner Berufungsschrift -
wiederum unter Hinweis auf Art. 276 ZPO - darüber beklagt habe, dass der
erwähnte Antrag in erster Instanz nicht beachtet und nicht beurteilt worden
sei, und dass er auch im Berufungsverfahren unter Verweis auf seine
erstinstanzlichen Eingaben den Antrag gestellt habe, die Frauen- und
Kinderalimente rückwirkend anzupassen. Vor Bundesgericht wirft der
Beschwerdeführer den kantonalen Instanzen vor, seine Gesuche um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme zur Anpassung der Alimente während des
Scheidungsverfahrens "jahrelang willkürlich und wider Treu und Glauben in
Verfahrensgarantien nicht bearbeitet" zu haben. Es sei "schlicht faktenwidrig",
wenn das Kantonsgericht behaupte, er habe nicht "separierend" beantragt, die
nötigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.

8.3. Allein der Umstand, dass der Eheschutzentscheid vom 8. September 2011 in
Rechtskraft erwachsen ist, steht der Abänderung dieses Entscheids nicht
entgegen. Nach Massgabe von Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren
eines Ehegatten die rechtskräftig angeordneten Eheschutzmassnahmen an oder hebt
sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Wie der Beschwerdeführer zu Recht
betont, ist für solche Abänderungs- oder Aufhebungsentscheide der
Scheidungsrichter zuständig, falls das Scheidungsverfahren - wie hier - bereits
hängig ist. Diese Ordnung der sachlichen Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 276
Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. Botschaft zu Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
28. Juni 2006, BBl 2006 7360). Angesichts der klaren Rechtslage sowie mit
Rücksicht auf die ausdrücklichen Beanstandungen des Beschwerdeführers erweist
sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach ein Abänderungsverfahren
betreffend den Eheschutzentscheid vom 8. September 2011 "nie eingeleitet"
worden sei, als offensichtlich unrichtig und damit als willkürlich (s. BGE 134
V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Dass der Beschwerdeführer in
erster Instanz vor dem zuständigen Scheidungsrichter ein Begehren um Abänderung
der Eheschutzmassnahmen gestellt hat, ergibt sich mit hinreichender
Deutlichkeit aus der Replik vom 16. September 2012. Warum sich das
Bezirksgericht damit nicht hätte befassen müssen, lässt sich dem angefochtenen
Entscheid nicht entnehmen. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die
vorinstanzliche Auffassung, wonach das Eheschutzurteil im Rahmen des
Scheidungsurteils "nicht abgeändert werden kann". An der geschilderten
sachlichen Zuständigkeit des Scheidungsrichters ändert nichts, dass (auch) das
Abänderungsverfahren gemäss Art. 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO den Vorschriften über
das summarische Verfahren untersteht (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 271
ZPO). Soweit das Kantonsgericht unterstellen will, dass für die Abänderung des
Eheschutzentscheids ein separates Verfahren hätte eröffnet und/oder das
Gesuchsbegehren in einer gesonderten Eingabe hätte gestellt und begründet
werden müssen, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, dass
sich der Beschwerdeführer in erster Instanz über entsprechende prozessuale
Anordnungen des Scheidungsrichters hinweggesetzt hätte. Nach alledem musste das
Kantonsgericht als Berufungsinstanz das Abänderungsbegehren des
Beschwerdeführers zwar nicht selbst behandeln, weshalb sein Entscheid, auf das
Abänderungsbegehren nicht einzutreten, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Nachdem der Beschwerdeführer aber schon vor dem Bezirksgericht ein
Abänderungsgesuch gestellt hatte, damit nicht gehört worden war und dieses
Versäumnis des Bezirksgerichts im Berufungsverfahren auch rügte, hätte das
Kantonsgericht die Sache diesbezüglich an das Bezirksgericht zurückweisen
müssen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne begründet. In diesem Punkt ist die
Sache direkt an das Bezirksgericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG),
damit es sich mit dem Gesuch um vorsorgliche Abänderung des Eheschutzentscheids
befasse.

9. 
Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich die vorinstanzliche Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass ihm das Bezirksgericht auch
die im Verfahren www angefallenen Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegte.
Nachdem die Beschwerdegegnerin in jenem Verfahren unterlegen sei, bestätige das
Kantonsgericht diesen Kostenentscheid zu Unrecht. Das Kantonsgericht führt zum
einen aus, der Kostenentscheid trage dem Umstand Rechnung, dass sich die
Verhältnisse im Verlauf des Verfahrens verändert haben und die
Beschwerdegegnerin im Verfahren www deshalb unterlag. Der Beschwerdeführer
bestreitet, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit 2011 wesentlich
verändert haben, und wirft den Vorinstanzen eine Gehörsverletzung vor. Was es
damit auf sich hat, kann offenbleiben. Denn zusätzlich weist das Kantonsgericht
darauf hin, der erstinstanzliche Kostenentscheid sei nicht allein nach dem
Prinzip des Obsiegens und Unterliegens erfolgt, sondern auch gestützt auf Art.
107 Abs. 1 Bst. c ZPO. Dieser Vorschrift zufolge kann das Gericht in
familienrechtlichen Angelegenheiten die Prozesskosten nach Ermessen verteilen.
Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern diese Vorschrift in einer Weise
angewendet worden wäre, die sich mit seinen verfassungsmässigen Rechten nicht
verträgt. Unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
bleibt es deshalb dabei, dass er für die besagten Gerichtskosten aufzukommen
hat.

9.2. Auch sonst will sich der Beschwerdeführer nicht damit abfinden, dass er im
erstinstanzlichen Verfahren für die gesamten Gerichtskosten, für seine eigenen
Parteikosten und für ein Drittel der Parteikosten der Beschwerdegegnerin
aufzukommen hat. Zwar wird sich das Bezirksgericht nun mit dem Gesuch um
vorsorgliche Abänderung des Eheschutzentscheids vom 8. September 2011 zu
befassen haben und auch über die darauf entfallenden Prozesskosten befinden
müssen (E. 8). Dies steht einer bundesgerichtlichen Beurteilung der Rügen
betreffend den erstinstanzlichen Kostenentscheid aber nicht entgegen. Soweit
der Beschwerdeführer argumentiert, dass der Prozessaufwand auf die
Verschleppung seines Abänderungsgesuch zurückzuführen und angesichts der
Begründetheit seiner Beschwerde in diesem Punkt auf den Kostenentscheid
zurückzukommen sei, geht sein Vorwurf an der Sache vorbei. Das Kantonsgericht
schützt den erstinstanzlichen Entscheid über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen mit der Begründung, die zahlreichen, umfangreichen und
komplexen Eingaben und die unzähligen Anträge des Beschwerdeführers hätten zur
Folge gehabt, dass die Bearbeitung des Falles für das Bezirksgericht und auch
für die involvierten Anwälte nicht mehr mit normalem Aufwand zu bewältigen war.
Deshalb sei auch die Höhe der festgesetzten Anwaltsentschädigungen angemessen.
Dagegen kommt der Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso wenig tut er dar,
inwiefern die kantonalen Instanzen verfassungsmässige Rechte verletzen, wenn
sie von einer Entschädigung seiner eigenen Arbeitsleistungen absehen.

10.

10.1. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Soweit das
Kantonsgericht die Berufung abweist, ist sein Urteil aufzuheben. Nicht
aufzuheben ist der Entscheid über den Kostenspruch des Bezirksgerichts. Mit
Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung ist die Sache im Sinne der
Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zur Behandlung des Gesuchs um
vorsorgliche Abänderung des Eheschutzentscheids vom 8. September 2011 ist die
Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

10.2. Der Beschwerdeführer dringt in der Auseinandersetzung um die
Scheidungsfolgen nur in geringem Umfang durch. Demgegenüber obsiegt er im
Streit um sein nicht behandeltes Massnahmegesuch. Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer es mit seiner weitschweifigen, wenig
kohärenten und schwer verständlichen Beschwerdeschrift auch dem Bundesgericht
und der Beschwerdegegnerin verunmöglicht, den Fall mit normalem Aufwand zu
bearbeiten. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, dem Beschwerdeführer drei
Viertel und der Beschwerdegegnerin ein Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Entsprechend hat der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin eine reduzierte Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1,
2 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). Eine Entschädigung für seinen eigenen
"grossen Aufwand", die das Bundesgericht "nach Ermessen" festsetzen soll, steht
dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu. Über die Kosten und
Entschädigungen des Berufungsverfahrens wird das Kantonsgericht neu zu befinden
haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Die Tochter E.________ ist während hängigem
Verfahren vor Bundesgericht volljährig geworden. Sie hat sich damit
einverstanden erklärt, dass das Verfahren betreffend den Kindesunterhalt mit
der Beschwerdegegnerin als Gegenpartei zu Ende geführt wird, ohne jedoch zum
Ausgang des Verfahrens Stellung zu nehmen (s. Sachverhalt Bst. E.c). Ihr ist
keine Entschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 2 und 3 des
Urteils des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 2. März 2015, werden
aufgehoben, soweit sie nicht den Kostenspruch des Bezirksgerichts Kriens
betreffen.

1.2. Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird die Sache im
Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung, einschliesslich der Neuverlegung
der Kosten und der Parteientschädigung des Berufungsverfahrens, an das
Kantonsgericht zurückgewiesen. Zur Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers
um vorsorgliche Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern, 3.
Abteilung, vom 8. September 2011, wird die Sache an das Bezirksgericht Kriens
zurückgewiesen.

1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zu Fr. 2'250.-- dem Beschwerdeführer
und zu Fr. 750 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, E.________, dem Kantonsgericht Luzern, 2.
Abteilung, und dem Bezirksgericht Kriens schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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