Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.343/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_343/2015

Urteil vom 29. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialpsychiatrischer Dienst des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Ärztliche fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. April 2015 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Einzelrichter).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. April 2015
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das auf eine Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 10. April 2015 gegen die über sie (gestützt auf Art. 429
Abs. 1 i.V.m. Art. 426 ZGB am 24. März 2015 infolge einer ...) angeordnete
Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B.________ nicht eingetreten ist
und die Eingabe zur Behandlung als Entlassungsgesuch an die Psychiatrische
Klinik weitergeleitet hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die als "Rekurs" bezeichnete Eingabe der
Beschwerdeführerin mit dem Antrag "auf einen frühzeitigen Austritt" sei nach
Ablauf der 10-tägigen Frist nach Art. 439 Abs. 2 ZGB eingereicht worden,
weshalb darauf als Beschwerde nicht einzutreten sei, hingegen sei die Eingabe
als Entlassungsgesuch nach Art. 426 Abs. 4 ZGB zu behandeln und als solches der
zuständigen (Art. 429 Abs. 3 ZGB) Psychiatrischen Klinik zu übermitteln,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die
verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14.
April 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Sozialpsychiatrischen Dienst
sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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