Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.338/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_338/2015

Urteil vom 1. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt.

Gegenstand
Beistandschaft (Platzierung im Pflegeheim),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 20. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Am 9. April 2010 wurde über die 1926 geborene B.A.________ eine
Beistandschaft errichtet. Mit Entscheid vom 31. Juli 2013 passte die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Basel-Stadt diese Massnahme dem
am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht an und
setzte C.________, Berufsbeiständin beim Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz, als Beiständin nach Art. 394 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit
Art. 395 ZGB ein. Der Beiständin wurde aufgetragen, stets für eine geeignete
Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein, die Verbeiständete bei allen in
diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen wie auch beim Erledigen der
administrativen Angelegenheiten soweit erforderlich zu vertreten und sie ferner
beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr
Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Mit Urteil vom 2. Dezember 2014
erweiterte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht die bestehende Beistandschaft auf eine
Vertretungsbeistandschaft in medizinischen Belangen gemäss Art. 378 Abs. 1
Ziff. 2 ZGB und übertrug diese Aufgabe der bereits eingesetzten Beiständin.

A.b. Am 28. Mai 2014 erlitt B.A.________ einen Schlaganfall. Nach einem kurzen
Aufenthalt im Spital D.________ war sie bis zum 28. Juli 2014 zur
Rehabilitation im Spital der Stiftung E.________. Die Beiständin veranlasste
ihre Platzierung im Alters- und Pflegeheim der Stiftung E.________, wo sich die
Betroffene seit dem 28. Juli 2014 aufhält.

B. 
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 erhob A.A.________, Sohn der Verbeiständeten,
bei der KESB Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB gegen die Beiständin und
beantragte, die von ihr veranlasste Platzierung seiner Mutter im Alters- und
Pflegeheim E.________ rückgängig zu machen und die Mutter nach Hause zu
entlassen. Soweit Einwände gegen eine Rückkehr bestünden, seien diese
unverzüglich schriftlich zu begründen. Die "momentane Situation" sei einmal
"korrekt und in Ruhe" mit dem Hausarzt der Verbeiständeten, mit ihm, seiner
Mutter und einer Vertretung der KESB zu besprechen. Die angerufene Instanz wies
die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 ab. A.A.________ gelangte
gegen diesen Entscheid an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 20. Februar 2015
abwies.

C. 
A.A.________ (Beschwerdeführer) hat am 25. April 2015 (Postaufgabe) beim
Bundesgericht gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Beschwerde erhoben.
Er beantragt, es sei unverzüglich der langjährige Hausarzt der Mutter zu
beauftragen, zusammen mit der Mutter und dem Beschwerdeführer abzuklären, ob
die Mutter in ihre eigene Wohnung zurückkehren und dort mit zusätzlicher
Unterstützung durch die Spitex betreut werden könne. Dabei solle der Hausarzt
selbständig und ohne Beeinflussung durch die KESB, die Beiständin oder die
Angestellten des Heims entscheiden können. Bejahe der Hausarzt die
entsprechende Möglichkeit, sei nach einer Woche die Situation durch ihn vor Ort
zu überprüfen und abzuklären; soweit alles in Ordnung sei, habe eine erneute
Prüfung nach einer Woche, dann nach zwei Wochen usw. zu erfolgen. Im Weiteren
ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.

 Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 2 BGG)
betreffend eine Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB gegen die Beiständin. Es
betrifft eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG (Kindes-
und Erwachsenenschutz). Der Beschwerdeführer war Partei im kantonalen Verfahren
(Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Im vorliegenden Fall hat nicht die Verbeiständete,
sondern eine ihr nahestehende Person, ihr Sohn, Beschwerde gegen die Einweisung
in ein Alters- und Pflegeheim erhoben. Die Beschwerde an das Bundesgericht
setzt ein persönliches Interesse voraus (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Das
Bundesgericht hat bisher der nahestehenden Person ein persönliches Interesse an
der Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung (Urteil 5A_238/2015 vom 16.
April 2015 E. 2) bzw. an der Ernennung eines Berufsbeistands (Urteil 5A_345/
2015 vom 3. Juni 2015) aberkannt. Im vorliegenden Fall kann indes ein
persönliches Interesse der nahestehenden Person nicht verneint werden, wurden
doch mit der hier strittigen Einweisung der Mutter durch die Beiständin in das
Alters- und Pflegeheim dem Beschwerdeführer das Recht und die Möglichkeit
abgesprochen, seine Mutter persönlich zu betreuen. Auf die fristgerecht (Art.
100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist, von den nachfolgenden Ausnahmen
abgesehen, grundsätzlich einzutreten.

1.2. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht das Begehren, es sei
unverzüglich der langjährige Hausarzt der Mutter zu beauftragen, zusammen mit
der Mutter und dem Beschwerdeführer abzuklären, ob sie in ihre eigene Wohnung
zurückkehren und dort mit zusätzlicher Unterstützung durch die Spitex betreut
werden könne. Dabei solle der Hausarzt selbständig und ohne Beeinflussung durch
die KESB, die Beiständin oder die Angestellte des Heims entscheiden können.
Bejahe er die entsprechende Möglichkeit, sei nach einer Woche die Situation der
Mutter vor Ort zu überprüfen und abzuklären. Soweit alles in Ordnung sei, habe
eine erneute Prüfung nach einer Woche, dann nach zwei Wochen usw. zu erfolgen.
Einen entsprechenden Antrag hat er indes vor den kantonalen Instanzen nicht
gestellt. Er erweist sich daher als neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Darauf ist nicht einzutreten. Zu behandeln sind jedoch die sinngemässen
Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Entlassung der Mutter
aus dem Alters- und Pflegeheim.

1.3. Gegenstand des kantonalen Verfahrens war ausschliesslich die Frage, ob die
Beiständin mit der Einweisung der Mutter in ein Heim Bundesrecht verletzt hat.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Qualität des Heims und den
angeblichen Unzulänglichkeiten in der Pflege und Betreuung sowie die
Ausführungen zum "Extremen Eingriff in das Leben der Mutter..." ist nicht
einzutreten.

1.4. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich
oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29
Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2
und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E.
2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das
Bundesgericht nicht ein.

2. 
Das Appellationsgericht hat erwogen, es habe sich anlässlich der
Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2014 in den Verfahren VD.2014.45 und
VD.2014.46 eingehend mit der aktuellen Situation der Verbeiständeten befasst
und dabei Dr. F.________ befragt, welche die Verbeiständete nach deren
Übertritt vom Spital D.________ ins Spital E.________ vom 29. Mai bis 28. Juli
2014 betreut habe. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit erhalten, der Ärztin
Fragen zu stellen und sie mit seinen Feststellungen zu konfrontieren. Nach
Auskunft der Ärztin benötige die Verbeiständete bei den täglichen Verrichtungen
Anleitung und Pflege. Sie könne mit Anleitung am Rollator gehen, sei aber stark
sturzgefährdet und solle daher nicht allein aufstehen. Zudem leide sie an einem
schweren dementiellen Syndrom und sei zeitlich, örtlich und situativ
desorientiert. Ihre Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien deutlich
eingeschränkt. Urteilsfähigkeit und Handlungsfähigkeit seien nicht mehr
gegeben. Eine Verbesserung des Zustandes sei nicht zu erwarten. Die
Verbeiständete benötige Betreuung rund um die Uhr, welche entweder in einem
Alters- und Pflegeheim oder mit einer professionellen 24-Stunden-Betreuung
durch die Spitex zuhause erbracht werden könne. Die Verbeiständete sei
kontakfreudig und benötige daher ein entsprechendes soziales Umfeld. Diesen
pflegerischen Bedürfnissen entspreche ihre seit dem 28. Juli 2014 bestehende
Platzierung im Alters- und Pflegeheim der Stiftung. Somit sei festzustellen,
dass die durch die Beiständin veranlasste Platzierung der Verbeiständeten
sachlich indiziert gewesen sei.

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, bei der befragten
Ärztin handle es sich um eine Angestellte des Altersheims, welches massiv
unterbelegt sei. Auf der Hand liege daher, dass bei dieser Sachlage vorschnell
behauptet werde, die Patientin sei auf professionelle Hilfe angewiesen und im
Altersheim besser versorgt. Es bestehe ein Interessenkonflikt. Durch die
Aussage der Ärztin werde auch nicht konkret erläutert, inwiefern der Aufenthalt
der Mutter im Heim für sie besser sei. Mit diesen Ausführungen beanstandet der
Beschwerdeführer im Ergebnis die vorinstanzliche Beweiswürdigung als
willkürlich.

3.2. Als willkürlich (Art. 9 BV) erweist sich die Beweiswürdigung, wenn das
Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat,
wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches
Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die
von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des
Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3;
137 III 226 E. 4.2 S. 234).

3.3. Der Umstand, dass die Ärztin angeblich eine Angestellte der Stiftung sei,
vermag einen Interessenkonflikt nicht zu begründen. Dabei wird insbesondere
übersehen, dass sie die Betroffene während eines bestimmten Zeitraums
persönlich betreut hat und sich somit ein qualifiziertes Bild über deren
Gesundheitszustand und den Fürsorgebedarf hat machen können. Sie hat sich denn
auch ausführlich und konkret dazu geäussert. Sodann hat die Ärztin nicht das
Heim als ausschliessliche Möglichkeit für die Gewährung der Pflege erwähnt,
sondern auch eine Pflege rund um die Uhr durch die Spitex in Betracht gezogen.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den Vorwurf willkürlicher
Beweiswürdigung zu belegen vermöchte. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die
erforderliche Pflege durch die Spitex gewährleistet ist. Die Vorinstanz ist
daher nicht in Willkür verfallen, indem sie auf die Aussage der Ärztin
abgestellt hat. Der Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung erweist sich als
unbegründet. Damit aber bleibt es bei den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz (E. 2). Soweit der Beschwerdeführer ferner behauptet, er könne seine
Mutter besser zuhause persönlich pflegen und betreuen, richtet er sich gegen
anderslautende durch die Aussagen der Ärztin belegte Feststellungen der
Vorinstanz. Aufgrund der willkürfrei festgestellten Tatsachen war die durch die
Beiständin veranlasste Platzierung der Mutter des Beschwerdeführers in einem
Heim verhältnismässig und damit bundesrechtskonform.

4. 

4.1. Das Obergericht hat im Weiteren erwogen, soweit die KESB in ihrem
Entscheid vom 23. Januar 2014 dem gesetzlichen Vertretungsrecht der Angehörigen
bezüglich medizinischer Massnahmen gemäss Art. 377 ff. ZGB gegenüber der
Vertretungsbefugnis der Beiständin Vorrang eingeräumt habe, sei das gesetzliche
Vertretungsrecht Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB allen Nachkommen der
verbeiständeten Mutter zugekommen. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass
alle anderen involvierten Nachkommen der Mutter im Rahmen eines
Familiengesprächs einer Einweisung der Mutter in das Alters- und Pflegeheim
zugestimmt haben. Die Zustimmung des Beschwerdeführers sei daher nicht nötig
gewesen. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl seine Zustimmung zur Einweisung
als auch die Auslegung des Appellationsgerichts betreffend Art. 378 ZGB. Er
macht insbesondere geltend, die vorinstanzliche Auslegung von Art. 378 ZGB sei
für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe mit seiner Mutter einen gemeinsamen
Haushalt, habe sie bis zur Einweisung persönlich betreut und besuche sie auch
heute noch jeden Tag. Ihm stehe daher ein Vertretungsrecht betreffend
medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zu, welches
dem Vertretungsrecht der Nachkommen gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB vorgehe.

4.2. Das Appellationsgericht hält im angefochtenen Entscheid dafür, es habe in
seiner Eigenschaft als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2014 die
bestehende Beistandschaft über die Mutter des Beschwerdeführers auf eine
Vertretungsbeistandschaft in medizinischen Belangen gemäss Art. 378 Ziff. 2 ZGB
ausgeweitet und diese Aufgabe der bereits eingesetzten Beiständin übertragen.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er diesen Entscheid erfolgreich beim
Bundesgericht angefochten hat. Mit der Errichtung der entsprechenden
Beistandschaft fiel das Vertretungsrecht der in Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 und 5
ZGB erwähnten Personen dahin ( EICHENBERGER/HOHLER, Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, N. 3 zu Art. 381 ZGB). Damit erübrigen sich
Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art.
378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB nach wie vor erfüllt.

5. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den
Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben.

6. 
Angesichts der vorstehenden Kostenregelung wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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