Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.336/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_336/2015

Urteil vom 3. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt,
Beschwerdeführer,

gegen

B.B.________,
vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin Regula Spichiger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unterhalt,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 2. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und C.B.________ sind die unverheirateten Eltern von
B.B.________ (geb. 2011).

A.b. Mit Urteil vom 1. Februar 2013 verpflichtete das Bezirksgericht Uster
A.________, seinem Sohn, dem Kläger, monatliche indexierte Unterhaltsbeiträge
(zuzüglich Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 1'115.--       ab 29. September 2011 bis 28. September 2013, danach
- Fr. 1'615.--       bis 28. September 2017, danach
- Fr. 1'775.--       bis 28. September 2023, danach
- Fr. 1'735.--       bis 28. September 2027 und danach
- Fr. 1'097.--       bis zur Volljährigkeit des Klägers.
Das Bezirksgericht erkannte, dass die Alimente über die Volljährigkeit hinaus
bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes
geschuldet und an dessen gesetzliche Vertreterin zahlbar sind, solange das Kind
in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen
Zahlungsempfänger bezeichnet.

A.c. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung von B.B.________ hin
setzte das Obergericht des Kantons Zürich die Alimente wie folgt fest,
verbunden mit der erwähnten Anordnung betreffend die Unterhaltspflicht über die
Volljährigkeit hinaus (Dispositiv-Ziffer 1.a des Urteils vom 2. März 2015) :

- Fr. 1'100.--       ab 29. September 2011 bis 28. September 2013;
- Fr. 2'100.--       ab 29. September 2013 bis 30. September 2014
und ab 1. Januar 2015 bis 28. September 2017;
- Fr. 1'595.--       ab 29. September 2017 bis 28. September 2023;
- Fr. 1'790.--       ab 29. September 2023 bis 28. September 2027;
- Fr. 1'000.--       ab 29. September 2027 bis zur Volljährigkeit
des              Klägers.

B.

B.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. April 2015 wendet sich A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, die Unterhaltsbeiträge
wie folgt festzulegen:

- Fr. 1'100.--       ab 1. Juni 2012 bis 30. September 2014;
- Fr. 1'100.--       ab 1. Januar 2015 bis 30. September 2017;
- Fr. 1'265.--       ab 1. Oktober 2017 bis 30. September 2023;
- Fr. 1'020.--       ab 1. Oktober 2023 bis 30. September 2027;
- Fr. 1'000.--       ab 1. Oktober 2027 bis zur Volljährigkeit des
Beschwerdegegners.
Eventualiter fordert er, die Unterhaltsbeiträge wie folgt festzusetzen:

- Fr. 1'100.--       ab 1. Januar 2012 bis 30. September 2013;
- Fr. 2'044.--       ab 1. Oktober 2013 bis 30. April 2014;
- Fr. 1'100.--       ab 1. Mai 2014 bis 31. August 2014;
- Fr. 2'044.--       ab 1. September 2014 bis 30. September 2014;
- Fr. 2'044.--       ab 1. Januar 2015 bis 30. September 2017;
- Fr. 1'535.--       ab 1. Oktober 2017 bis 30. September 2023;
- Fr. 1'020.--       ab 1. Oktober 2023 bis 30. September 2027;
- Fr. 1'000.--       ab 1. Oktober 2027 bis zur Volljährigkeit des
Beschwerdegegners.
Ferner verlangt der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht
die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

B.b. Zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt B.B.________ (Beschwerdegegner)
in seiner ausführlichen, von seiner Beiständin verfassten Eingabe vom 8.
Oktober 2015, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter verlangt
er Anpassungen bei den Kosten der Kindsmutter, wenn diese gezwungen sein
sollte, ihren Beschäftigungsgrad früher zu erhöhen, als das Obergericht dies
von ihr verlangt. Schliesslich ersucht der Beschwerdegegner um unentgeltliche
Rechtspflege. Das Obergericht erklärte, auf eine Vernehmlassung zu verzichten
(Schreiben vom 23. September 2015). Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

B.c. Das Bundesgericht hat die ihm unterbreiteten Rechtsfragen am 3. März 2016
öffentlich beraten (Art. 58 Abs. 1 Bst. b BGG).

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der den Kindesunterhalt, mithin eine
vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) zum Gegenstand hat. Die
gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht und der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die
rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 BGG) eingereichte Beschwerde ist
demnach grundsätzlich einzutreten.

2. 
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der
angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell
ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1
S. 104 f.). Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu
beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen
verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Bei der Überprüfung
solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet
nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung
anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt
hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt
rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu
korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis
offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128
III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99). Was
den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die
vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich
kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen
Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst
willkürlich (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder
würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29
Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1).
In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten
Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er und seine Eltern immer wieder
angeboten hätten, sich an der Betreuung des Beschwerdegegners zu beteiligen,
zum einen, weil sie sich dies aus persönlichen Gründen gewünscht hätten, und
zum andern, um die Kindsmutter zu entlasten. Leider habe die Mutter aber bisher
jeden Kontakt des Kindes zu seinem Vater bzw. zu den Grosseltern
väterlicherseits kategorisch abgelehnt. Aus den vorinstanzlichen Akten sei
ersichtlich, dass die Mutter nicht einmal ein minimales Besuchsrecht ermöglicht
habe. Der Beschwerdeführer hält es für widersprüchlich, einerseits die
persönliche Betreuung durch den Vater abzulehnen und anderseits die hohle Hand
für die daraus resultierenden Mehrkosten zu machen.

3.2. Der Vorwurf ist unbegründet. Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen
Kindes hängt nicht vom Recht auf persönlichen Verkehr ab und untersteht auch
sonst keiner Bedingung (zum Ganzen: Urteil 5A_618/2011 vom 12. Dezember 2011 E.
3.2 mit Hinweisen). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen,
weshalb die Mutter den Kontakt des Beschwerdeführers und seiner Eltern zum
Beschwerdegegner ablehnt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die
Vorinstanz deswegen Bundesrecht verletzt hat.

4. 
In der Unterhaltsberechnung ist streitig, ob im Bedarf des Beschwerdegegners
Kosten für die Fremdbetreuung zu berücksichtigen sind, die infolge der
Erwerbstätigkeit der Mutter anfallen.

4.1. Das Obergericht ermittelt den Bedarf des Beschwerdegegners anhand der
"Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Amtes für
Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich ("Zürcher Tabellen"). Es stellt
fest, dass in den Beträgen gemäss diesen Tabellen die Kosten für Fremdbetreuung
nicht enthalten sind, und verweist auf die "Erläuterungen", wonach diese Kosten
im Rahmen der konkreten Pflegeplatzkosten zum Kindesbedarf hinzuzuzählen seien,
und auf Lehrmeinungen, die sich im selben Sinne äussern würden. Weiter erklärt
das Obergericht, dass die Eltern eines Kindes gleichermassen an dessen Existenz
beteiligt seien, weshalb sie auch beide die Lasten respektive Einschränkungen,
die ein Kind mit sich bringt, zu tragen hätten. Diese Pflicht sei auch in Art.
276 ZGB verankert, wobei eine Subsumtion der Fremdbetreuungskosten unter die
Kosten der Erziehung im weitesten Sinne durchaus gerechtfertigt erscheine.
Ebenso wenig könne es angehen, dass die Kindsmutter lediglich dann einer
Erwerbstätigkeit nachgehen kann, wenn dadurch sowohl Notbedarf als auch
Fremdbetreuungskosten gedeckt sind, während der Kindsvater uneingeschränkt
erwerbstätig sein soll. Denn es liege im beiderseitigen Interesse, dass sowohl
der Vater als auch die Mutter zur Deckung der Lebenskosten beitragen. Gestützt
auf diese Überlegungen hält es das Obergericht für gerechtfertigt, die Kosten
der Fremdbetreuung des Beschwerdegegners in dessen Bedarf einzurechnen. In der
Folge legt das Obergericht die Kosten fest, die ihm für die Fremdbetreuung des
Beschwerdegegners in verschiedenen Zeitabschnitten zwischen Oktober 2013 und
August 2027 als angemessen erscheinen. Um die Festsetzung der Unterhaltsrenten
überschaubar zu halten, rechnet es diese Beträge im Durchschnitt auf die Phasen
der "Zürcher Tabellen" um. Dem angefochtenen Entscheid zufolge entfallen auf
die Zeit vom 3. bis 6. Altersjahr Fremdbetreuungskosten von durchschnittlich
Fr. 1'000.-- pro Monat. Für die Phase vom 7. bis zum 12. Altersjahr
berücksichtigt das Obergericht monatlich Fr. 330.-- und vom 13. bis 16.
Altersjahr rund Fr. 270.--.

4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die "Zürcher Tabelle"
samt Empfehlungen sei keine rechtlich verbindliche und demokratisch
legitimierte generell-abstrakte Norm, sondern bringe lediglich statistische
Erfahrungszahlen zum Ausdruck. Auch die Literatur, die der angefochtene
Entscheid zitiere, sei mitsamt der dort verwiesenen Rechtsprechung nicht
einschlägig, weil sie sich auf die Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten
in Scheidungsverfahren beziehe. Für den Beschwerdeführer führt der angefochtene
Entscheid zur paradoxen Situation, dass er höhere Unterhaltsbeiträge bezahlen
muss, wenn die Kindsmutter erwerbstätig ist, als wenn sie den Beschwerdegegner
selbst betreut. Die "Einschränkungen zufolge von Fremdbetreuungskosten", an
denen sich laut Vorinstanz beide Eltern beteiligen müssen, entstünden erst,
wenn sich die Kindsmutter für eine Erwerbsarbeit und für eine Fremdbetreuung
entscheide. Folglich liege die Ausgabe im Bedarf der Mutter begründet. Bei
verheirateten bzw. geschiedenen Eltern rechtfertige sich eine Berücksichtigung
der Fremdbetreuungskosten im Bedarf des Kindes, weil sich mit der
Erwerbstätigkeit der Mutter und (Ex-) Frau auch die Höhe der Frauenalimente
reduziere. Sind die Eltern - wie im hier zu beurteilenden Fall - hingegen nicht
verheiratet, habe die Mutter gegenüber dem Vater keinen persönlichen Anspruch
auf Unterhalt. Es sei demnach ihre Sache, wie sie ihren eigenen Bedarf decke.
Fallen die Fremdbetreuungskosten an, weil der obhutsberechtigte Elternteil zur
Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts einer Erwerbstätigkeit nachgeht, so
seien diese Kosten nicht zum Bedarf des Kindes zu rechnen, sondern wie andere
Gewinnungskosten zum Bedarf des betreffenden Elternteils. Zum Bedarf des Kindes
seien Fremdbetreuungskosten nur dann zu zählen, wenn die Eltern das Kind aus
einem bei ihm liegenden Grund nicht selbst betreuen können. Dieser Ausnahmefall
liege hier aber nicht vor.
Nach der Meinung des Beschwerdeführers muss diese Rechtslage vor allem dann
gelten, wenn der obhutsberechtigte Elternteil trotz der Fremdbetreuung des
Kindes erheblich weniger verdient als der unterhaltspflichtige Elternteil, so
dass dieser - nach dem System der Zürcher Richtlinien - überproportional für
die Kosten der Fremdbetreuung aufkommen müsste. Im vorliegenden Fall vermöge
die Mutter des Beschwerdegegners während bestimmter Zeitabschnitte trotz
Erwerbstätigkeit und Fremdbetreuung nicht einmal ihr eigenes Existenzminimum zu
decken. Der Beschwerdeführer fürchtet, ohne rechtliche Grundlage einen
"verkappten Unterhaltsbeitrag an die Kindsmutter" bezahlen zu müssen, falls er
sich unter solchen Umständen an den Fremdbetreuungskosten des Beschwerdegegners
zu beteiligen hätte. Schliesslich erinnert der Beschwerdeführer daran, dass die
"Zürcher Tabellen" bei fehlender Leistungsfähigkeit des Obhutsinhabers davon
ausgingen, dass dieser für die Betreuung sorge und der andere Elternteil für
den Barbedarf aufkomme. Auf welche Art und Weise der obhutsberechtigte
Elternteil die Betreuung des Kindes organisiert, sei seine Sache und habe keine
Auswirkungen auf den Unterhaltsbeitrag. Aus diesen Gründen seien die
Fremdbetreuungskosten im Bedarf der Mutter und nicht des Beschwerdegegners zu
berücksichtigen. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz verletze Art. 285 Abs.
1 ZGB. Verletzt sei auch Art. 276 Abs. 1 ZGB, weil die Fremdbetreuungskosten
den Erziehungskosten zugeordnet würden. Der Vorwurf trifft zu, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen.

4.3.

4.3.1. Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes
aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder,
wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung
geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Eine Rangordnung unter diesen verschiedenen
Arten der Unterhaltsleistung besteht nicht. Insbesondere ist nicht
ausgeschlossen, dass ein Elternteil je nach den konkreten Umständen sowohl
Natural- als auch Geldunterhalt schuldet (vgl. Urteil 5A_309/2012 vom 19.
Oktober 2012 E. 3.4). Für den Fall, dass die Eltern nie verheiratet waren, hat
das Bundesgericht klargestellt, dass der obhutsberechtigte Elternteil, der
seine Unterhaltsleistung nicht durch Pflege und Erziehung erbringt und das Kind
stattdessen Dritten zur Betreuung überlässt, für die daraus entstehenden Kosten
aufkommen muss, seine Unterhaltspflicht also ebenfalls durch Geldzahlung zu
erfüllen hat (BGE 138 III 689 E. 3.3.2 S. 692; Urteil 5A_775/2011 vom 8. März
2012 E. 2.2). Anders zu entscheiden hiesse im Falle nie verheiratet gewesener
Eltern, den nicht obhutsberechtigten Elternteil, der seine Unterhaltspflicht in
Geldform leistet, doppelt zu belasten. Müsste der obhutsberechtigte Elternteil
die Fremdbetreuungskosten nicht selbst übernehmen, weil sie im Bedarf des
Kindes berücksichtigt werden, so würde dieser Elternteil selbst an den
Unterhaltszahlungen für das Kind partizipieren, da er in diesem Umfang weder
Unterhalt durch Pflege und Erziehung noch einen finanziellen Beitrag leistet
(vgl. Urteil 5A_775/2011 vom 8. März 2012 a.a.O.). Auf diese Weise würde dem
obhutsberechtigten Elternteil indirekt eine Unterhaltsleistung des andern
Elternteils verschafft. Dafür fehlt es nach geltendem Recht an einer
gesetzlichen Grundlage. Das Bundesgericht hat denn auch klargestellt, dass der
Gesetzgeber die Frage zu beantworten hat, ob ein Elternteil unabhängig vom
Zivilstand Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat (BGE 138 III 689 a.a.O.). Ob
die Rechtslage allenfalls anders zu beurteilen wäre, falls der nicht
obhutsberechtigte Elternteil in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt
(vgl. Urteil 5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 2.2.1), braucht hier nicht
erörtert zu werden, denn solche Umstände sind weder behauptet noch ersichtlich.

4.3.2. Indem das Obergericht die Ausgaben, die der Kindsmutter für die
Fremdbetreuung des Beschwerdegegners entstehen, unter die "Kosten der Erziehung
im weitesten Sinne" subsumiert und im Bedarf des Kindes berücksichtigt, setzt
es sich über die beschriebene Rechtslage hinweg. Es berücksichtigt bei der
Unterhaltsbemessung also einen Gesichtspunkt, der keine Rolle hätte spielen
dürfen, und übt das Ermessen, das ihm bei der Festsetzung der Kinderalimente
zusteht, in bundesrechtswidriger Weise aus (s. E. 2). Vergeblich klammert sich
der Beschwerdegegner an das Argument des Obergerichts, wonach beide Eltern
gleichermassen an der Existenz des Kindes beteiligt sind und deshalb auch in
gleicher Weise die Fremdbetreuungskosten zu verantworten haben, die dadurch
anfallen, dass die Mutter einer Erwerbstätigkeit nachgeht, um ihr
Existenzminimum zu bestreiten (vgl. E. 4.1). Nach dem derzeit geltenden Recht
muss der Beschwerdeführer als (unterhaltspflichtiger) Vater, der mit der
Kindsmutter nie verheiratet war, gerade nicht dafür einstehen, dass die Mutter
"primär die Deckung ihres eigenen Existenzminimums" für sich in Anspruch nimmt.

4.3.3. In Frage steht nicht die Gleichbehandlung beider Elternteile bei der
Versorgung ihrer Kinder, sondern allenfalls die Forderung, dass ein Kind
unverheirateter Eltern im Ergebnis nicht anders behandelt werden soll als ein
Kind verheirateter oder geschiedener Eltern. Unter anderem diese Überlegung
liegt der bevorstehenden Änderung des Zivilgesetzbuches zugrunde (Botschaft zu
einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29.
November 2013, BBl 2014 540 f.). Der neue Art. 285 Abs. 2 ZGB stellt klar, dass
der Unterhaltsbeitrag für das Kind auch der Betreuung des Kindes durch die
Eltern oder Dritte dient (Änderung vom 20. März 2015, AS 2015 4300). Der
Beschwerdegegner wirft die Frage auf, ob dieser Gesetzesnovelle, die am 1.
Januar 2017 in Kraft tritt (AS 2015 4304), "nicht bereits eine gewisse
Vorwirkung zukommt". Die Frage ist zu verneinen. Vorarbeiten zu Gesetzen, die
im Zeitpunkt des richterlichen Urteils noch nicht in Kraft sind, dürfen bei der
Auslegung berücksichtigt werden, wenn der Gesetzgeber das geltende System nicht
grundsätzlich ändert und nur eine Konkretisierung des bestehenden
Rechtszustandes anstrebt oder Lücken des geltenden Rechts ausfüllen will (BGE
141 II 297 E. 5.5.3 S. 305 f.; 125 III 401 E. 2a S. 404; 124 II 193 E. 5d S.
201). Wie die vorigen Erwägungen zeigen, sind diese Voraussetzungen hier gerade
nicht erfüllt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 575 ff.).

4.3.4. Schliesslich drängt es sich im konkreten Fall auch nicht auf, den
angefochtenen Entscheid angesichts der bevorstehenden Gesetzesänderung nur
hinsichtlich derjenigen Kinderalimente aufzuheben, die bis zum 31. Dezember
2016 geschuldet sind. Zwar kann das Kind verlangen, dass Unterhaltsbeiträge,
die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 festgelegt worden
sind, neu festgelegt werden (nArt. 13c SchlT ZGB; AS 2015 4303). Nachdem im
heutigen Zeitpunkt aber ungewiss ist, wie die kantonalen Instanzen den
Unterhaltsbeitrag unter dem neuen Recht berechnen werden, erscheint es nicht
sinnvoll, die Unterhaltsbeiträge stehen zu lassen, die das Obergericht für die
Zeit ab dem 1. Januar 2017 festsetzt.

4.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde also als begründet. Das
Obergericht wird neu entscheiden müssen, ohne dabei im Unterhaltsbeitrag, den
der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner schuldet, Fremdbetreuungskosten zu
berücksichtigen.

5. 
Die Auseinandersetzung dreht sich auch um die Frage, von welchem Zeitpunkt an
der Kindsmutter zugemutet werden kann, wieder zu hundert Prozent einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen.

5.1. Das Obergericht stellt fest, dass die Kindsmutter seit 1. Oktober 2013
eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von fünfzig Prozent ausübt. Den
vorinstanzlichen Erkenntnissen zufolge ist ihr für eine Vollzeittätigkeit ein
monatliches Einkommen von Fr. 4'200.-- (netto) bzw. Fr. 5'000.-- (brutto)
anzurechnen. In zeitlicher Hinsicht ist das Obergericht der Auffassung, dass
der Mutter des Beschwerdegegners die Aufnahme einer vollzeitlichen
Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sobald der Beschwerdegegner sein 16.
Altersjahr vollendet. Zwar sei dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass
die "10/16"-Regel auch im Scheidungsrecht nicht strikte Anwendung findet und
stets auf die Verhältnisse des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen ist. Vorliegend
erscheine mit Blick auf das Kindeswohl ein volles Arbeitspensum der Kindsmutter
vor Vollendung des 16. Altersjahrs nicht sachgerecht, treffe es doch gerade
nicht zu, dass von klein auf teilweise fremdbetreute Kinder die Ausdehnung der
Fremdbetreuung per se besser verkraften. Da der Beschwerdegegner innerfamiliär
einzig die Mutter als Bezugsperson habe, erscheine ihre Anwesenheit auch beim
etwas älteren Beschwerdegegner erforderlich. Gestützt auf diese Erwägungen und
unter Berücksichtigung eines monatlichen Bedarfs von Fr. 2'787.20 kommt das
Obergericht zum Schluss, dass die Mutter in der Zeit vom 29. September 2027 bis
zum 28. September 2029 eine monatliche Leistungsfähigkeit von rund Fr. 1'410.--
aufweise. Aus dem Verhältnis zwischen dem mutmasslichen Bruttoeinkommen des
Beschwerdeführers und demjenigen der Mutter (zuzüglich eines Beitrages für
Pflege und Erziehung von Fr. 330.--) ergibt sich für das Obergericht, in
welchem Umfang jeder Elternteil für den dannzumaligen Bedarf des
Beschwerdegegners von Fr. 1'850.-- aufkommen muss. Auf die Kindsmutter
entfielen demnach Fr. 850.--, wovon sie Pflege und Erziehung im Wert von Fr.
330.-- in natura erbringen werde.

5.2. Der Beschwerdeführer meint, die Kindsmutter könne bereits vom 13.
Altersjahr des Beschwerdegegners an einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit
nachgehen; eventualiter seien ihr zwischen dem 12. und 16. Altersjahr Pensen
zwischen fünfzig und hundert Prozent anzurechnen. Er argumentiert mit der
uneinheitlichen "Praxis" der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und beruft
sich auf die "Tendenz", die im Scheidungsrecht bekannten Altersgrenzen von 10
bzw. 16 Jahren für die Aufnahme einer 50%- bzw. 100%-Stelle nicht auf Kinder
unverheirateter Eltern zu übertragen. Von unverheirateten Müttern werde
erwartet, dass sie zu hundert Prozent erwerbstätig sind, sobald das Kind 12
Jahre alt wird. Nachdem der Beschwerdegegner anerkenne, dass die Kindsmutter
von seinem 2. Altersjahr an zu fünfzig Prozent arbeiten müsse, wende auch er
die "10/16"-Regel nicht an. Als weitere Gründe führt der Beschwerdeführer
namentlich ins Feld, dass die erwähnte Altersgrenze nur für die Befristung des
nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB, nicht aber für den Kindesunterhalt
eine Rolle spiele. Bei einer Scheidung sei der "Hausgatte" in seinem Vertrauen
auf den Fortbestand der lebensprägenden Ehe zu schützen. Die Lebensprägung
beruhe unter anderem darauf, dass sich die Eheleute für eine Familie mit
Kindern entschieden hätten, und fehle, wenn ein aussereheliches Kind
beispielsweise nach einer flüchtigen Bekanntschaft entstehe. Der
Beschwerdeführer beteuert in diesem Zusammenhang, weder im Zeitpunkt der
Zeugung des Beschwerdegegners noch nachher mit der Kindsmutter zusammengelebt
zu haben, und bestreitet, dass die Zeugung des Kindes einem gemeinsamen
Lebensplan entsprochen habe. Um den Kindesunterhalt zu sichern, seien bei
knappen finanziellen Verhältnissen auch im Falle einer Scheidung beide Eltern
gehalten, ihre Leistungsfähigkeit so früh wie möglich bis zu hundert Prozent
auszuschöpfen. Sogar im Scheidungsrecht betone das Bundesgericht, dass dem
konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen und die Altersgrenze daher nicht starr
anzuwenden sei. Mit Blick auf den konkreten Fall erinnert der Beschwerdeführer
daran, dass sein Sohn bereits seit frühester Kindheit an die Fremdbetreuung
gewohnt sei. Deshalb sei eine Ausdehnung der Fremdbetreuung ab dem 12.
Altersjahr leicht zu verkraften und folglich zumutbar. Nachdem sich die
Kindsmutter schon seit dem 2. Geburtstag des Beschwerdegegners mit einem
50%-Pensum eingerichtet habe, sei es "wenig wahrscheinlich", dass sie ihr
Arbeitspensum nicht nach und nach erhöhen könne, sondern es erst vierzehn Jahre
später steigern und auf einen Schlag verdoppeln werde. "Lebensnaher" sei wohl,
dass die Kindsmutter ihr Pensum schrittweise von fünfzig auf hundert Prozent
steigern werde. Im Ergebnis hält der Beschwerdeführer es für angemessen, so zu
rechnen, wie wenn die Kindsmutter bis zum 12. Altersjahr des Beschwerdegegners
zu fünfzig Prozent und danach zu hundert Prozent arbeite.

5.3. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, das Obergericht ermittle aus den
resümierten Gründen die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter falsch und verletze
deshalb Art. 285 Abs. 1 ZGB, ist unbegründet. Das Gesetz schweigt sich darüber
aus, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei unverheirateten
Eltern auch der obhutsberechtigte Elternteil zur Leistung von Barunterhalt
verpflichtet werden kann und ob ihm in diesem Zusammenhang allenfalls auch ein
hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Im vorliegenden Fall orientiert sich
das Obergericht an der Rechtsprechung, wonach auch unter heutigen
gesellschaftlichen Verhältnissen dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % erst zumutbar ist, wenn das
jüngste Kind 10-jährig ist, und zu 100 % erst dann, wenn das jüngste Kind das
16. Altersjahr erreicht hat (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109). Diese
Rechtsprechung ist zwar im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt gemäss
Art. 125 ZGB ergangen. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen
will, findet die beschriebene "10/16"-Regel ihre sachliche Rechtfertigung aber
nicht im Schutz des Vertrauens des "Hausgatten" auf den Fortbestand seiner
lebensprägenden Ehe. Vielmehr fusst sie auf der Überlegung, dass die
unmittelbare persönliche Betreuung und Pflege auch bereits im obligatorischen
Schulalter stehender Kinder deren Interesse diene (BGE a.a.O.). Der Einwand,
dass die "10/16"-Regel nur für die Befristung des nachehelichen Unterhalts nach
Art. 125 ZGB gelten und hier nicht Platz greifen könne, geht deshalb an der
Sache vorbei. Wurzelt die "10/16"-Regel von der Sache her im Kindeswohl, so
fällt auch der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers in sich zusammen, wonach
die Vorinstanz das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) verletze, weil sie ausser
Acht lasse, dass ein in einer Ehe gezeugtes Kind einem anderen Lebensplan
entspricht als ein in einer Silvesternacht gezeugtes Kind von Eltern, die
damals und danach nicht miteinander zusammenlebten und auch keine Familie
gründen wollten. Um eine bundesrechtswidrige Ermessensausübung (s. E. 2) zu
begründen, genügt es im Übrigen auch nicht, wenn der Beschwerdeführer dem
angefochtenen Entscheid vage Mutmassungen über die angebliche Praxis nicht
näher bezeichneter Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gegenüberstellt.
Ebenso wenig taugt dazu der Hinweis, dass die Kindsmutter im konkreten Fall
bereits vor dem 10. Altersjahr des Beschwerdegegners wieder gearbeitet hat. Der
Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb sich die vorinstanzliche
Einschätzung, wonach der Beschwerdegegner innerhalb der Familie einzig die
Mutter als Bezugsperson habe und deshalb auch im fortgeschrittenen Kindesalter
auf deren Anwesenheit angewiesen sei, als offensichtlich unbillig und in
stossender Weise ungerecht erweist.

5.4. Nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass der
Kindsmutter ein vollzeitliches Arbeitspensum erst zugemutet werden kann, wenn
der Beschwerdegegner das 16. Altersjahr vollendet hat, und dass sie vor diesem
Zeitpunkt nicht wirtschaftlich leistungsfähig ist. Angesichts dessen braucht
das Bundesgericht nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, in
welchem Verhältnis die Eltern in der Phase vom 13. bis zum 16. Altersjahr des
Beschwerdegegners für dessen Unterhalt aufkommen müssen.

6.
Umstritten ist weiter, ob der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vom
Zeitpunkt der Geburt (xx.xx.2011) bis zum 31. Mai 2012 Unterhalt schuldet.

6.1. Die Vorinstanz geht für diesen Zeitraum von einem monatlichen
Nettoeinkommen von Fr. 6'077.-- und von einem Bedarf des Beschwerdeführers von
Fr. 3'147.60 aus. Daraus resultiert eine gerundete Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers von Fr. 2'929.--.

6.2. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Zahlen im Grundsatz nicht. Er macht
aber geltend, dass er seine Vaterschaft vorerst in guten Treuen bestritten
habe. Erst das Vaterschaftsgutachten habe Klarheit geschaffen. Dieses sei mit
Kurzbrief vom 30. April 2012 an die Parteivertreter versandt worden. Damit
hätte er erst im Mai 2012 dem Betreibungsamt beantragen können, einen
Unterhaltsbeitrag beim Existenzminimum zu berücksichtigen und die Lohnpfändung
gestützt auf Art. 93 Abs. 3 SchKG entsprechend anzupassen. Mit Glück hätte es
vielleicht zeitlich gereicht, dass diese Anpassung schon im Mai 2012 erfolgt
wäre, so dass er die Alimente erstmals Ende Mai 2012 für den Juni 2012 hätte
zahlen können. Für die Zeit vor der Bekanntgabe des Vaterschaftsgutachtens wäre
es aussichtlos gewesen, die Lohnpfändung um die Höhe der Unterhaltsbeiträge
herabzusetzen. Er hätte sich vom Betreibungsamt geradezu widersprüchliches
Verhalten vorwerfen lassen müssen, wenn er gegenüber dem Bezirksgericht Uster
die Vaterschaft bestritten, sich aber im Betreibungsverfahren auf eben diese
Vaterschaft berufen hätte. Das Obergericht habe Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 93 Abs.
3 SchKG und Art. 285 Abs. 1 ZGB verletzt.

6.3. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erkennt, vermengt der Beschwerdeführer
Fragen des Erkenntnisverfahrens mit solchen der Zwangsvollstreckung. Bei der
Festsetzung der Unterhaltspflicht musste das Obergericht nicht berücksichtigen,
dass gegen den Beschwerdeführer in der fraglichen Periode Lohnpfändungen
liefen. Sie durfte davon ausgehen, dass die Unterhaltsforderung des
Beschwerdegegners gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger Priorität
geniessen würde. Dies ergibt sich daraus, dass sich der Umfang, in welchem das
Einkommen gepfändet werden kann, nicht nur am Bedarf des Schuldners, sondern
auch an jenem seiner Familie misst (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Der Grundsatz, dass
bei der Festsetzung von Unterhaltsleistungen das Existenzminimum des
Unterhaltsschuldners zu wahren ist (BGE 135 III 66 E. 2-10 S. 67 ff.), ist
deshalb nicht verletzt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer erst im
Mai 2012 von seiner Vaterschaft erfuhr. Nach Art. 279 Abs. 1 ZGB kann das Kind
für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung auf Unterhalt klagen. Dieses
Recht hängt nicht davon ab, in welchem Zeitpunkt der beklagte Mann von seiner
Vaterschaft erfährt. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung, wonach
die Unterhaltspflicht des Registervaters nach erfolgreicher Anfechtung der
Vaterschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung entfällt, während
das rechtliche Kindesverhältnis zum anerkennenden leiblichen Vater rückwirkend
auf den Zeitpunkt der Geburt entsteht (BGE 129 III 646 E. 4.1 S. 651).

7.
Seinen Eventualantrag stellt der Beschwerdeführer ausdrücklich nur für den
Fall, dass das Bundesgericht die Fremdbetreuungskosten dem Bedarf des
Beschwerdegegners zurechnet. Wie die Ausführungen in Erwägung 4 zeigen, ist
diese Bedingung nicht erfüllt. Entsprechend erübrigt es sich, auf dieses
Eventualbegehren einzugehen. Das gilt auch für den Vorwurf, das Obergericht
rechne im Bedarf des Beschwerdegegners für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31.
August 2014 Betreuungskosten von Fr. 1'000.-- pro Monat ein, obwohl das Kind in
dieser Zeit von der Grossmutter mütterlicherseits betreut worden sei.

8.

8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
angefochtene Entscheid ist aufzuheben, die Sache im Sinne der Erwägungen zu
neuem Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Der
Beschwerdegegner unterliegt. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen
(Art. 66 Abs. 1 BGG) und den Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG).

8.2. Dem Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG). Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ist direkt aus der
Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdegegner hat der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Dieses Nachforderungsrecht schliesst auch die Parteientschädigung ein, die das
Bundesgericht dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ausrichtet, denn
geschuldet ist dieser Kostenersatz vom Beschwerdegegner als unterliegender
Partei (E. 8.1). Der Beschwerdegegner wurde im Verfahren vor dem Bundesgericht
von seiner Beiständin vertreten. Ihr ist im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege kein Aufwand zu ersetzen, da sie den Beschwerdegegner vor
Bundesgericht nicht als Anwältin, sondern als gesetzliche Vertreterin vertritt.
Das Armenrechtsgesuch des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche
Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. März 2015, wird aufgehoben. Die Sache wird zu
neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt,
indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Der Beschwerdegegner hat Rechtsanwalt Thomas Schütt für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen und Rechtsanwalt Thomas Schütt wird
aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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