Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.335/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_335/2015

Verfügung vom 10. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________ S.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Kaeser,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Pascal Richard
und Stéphanie Oneyser,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einsprache gegen Arrestbefehl,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 24. März 2015 (PS140252-O/U).

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 27. April 2015 Beschwerde in Zivilsachen gegen
den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24.
März 2015 erhoben hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2015 den Rückzug der
Beschwerde in Zivilsachen erklärt, wobei sie auf den vor dem Handelsgerichts
des Kantons Zürich am 27. Juli 2015 geschlossenen Vergleich (Ziff. 5) hinweist,
in welchem sie sich zum Beschwerderückzug unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu eigenen Lasten verpflichtet hat,
dass das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als
Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist,
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,

verfügt die Einzelrichterin:

1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen
abgeschrieben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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