II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.335/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_335/2015 Verfügung vom 10. August 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Levante. Verfahrensbeteiligte A.________ S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Kaeser, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Pascal Richard und Stéphanie Oneyser, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einsprache gegen Arrestbefehl, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. März 2015 (PS140252-O/U). In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin am 27. April 2015 Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. März 2015 erhoben hat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2015 den Rückzug der Beschwerde in Zivilsachen erklärt, wobei sie auf den vor dem Handelsgerichts des Kantons Zürich am 27. Juli 2015 geschlossenen Vergleich (Ziff. 5) hinweist, in welchem sie sich zum Beschwerderückzug unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu eigenen Lasten verpflichtet hat, dass das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist, dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist, verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. August 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Escher Der Gerichtsschreiber: Levante Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben