II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.333/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_333/2015 Urteil vom 28. April 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug. Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (fürsorgerechtliche Kammer, Einzelrichterin). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Eingabe als Gesuch um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug überwiesen hat, in Erwägung, dass das Verwaltungsgericht erwog, der Beschwerdeführer sei nach wie vor gestützt auf den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. Januar 2014 im Wohnhaus B.________ in U.________ untergebracht, ein neuer Entscheid liege diesbezüglich nicht vor, es fehle daher an einem Anfechtungsobjekt bzw. an einem neuen Entscheid, die Eingabe sei somit als Gesuch um Aufhebung der Massnahme an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weiterzuleiten, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht, dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. April 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben