Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.333/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_333/2015

Urteil vom 28. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. April 2015 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (fürsorgerechtliche Kammer,
Einzelrichterin).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. April 2015
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Eingabe als Gesuch um Aufhebung
der fürsorgerischen Unterbringung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
des Kantons Zug überwiesen hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, der Beschwerdeführer sei nach wie vor
gestützt auf den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28.
Januar 2014 im Wohnhaus B.________ in U.________ untergebracht, ein neuer
Entscheid liege diesbezüglich nicht vor, es fehle daher an einem
Anfechtungsobjekt bzw. an einem neuen Entscheid, die Eingabe sei somit als
Gesuch um Aufhebung der Massnahme an die zuständige Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde weiterzuleiten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die
verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. April
2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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