Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.332/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_332/2015

Urteil vom 16. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. März 2015 des
Obergerichts des Kantons Obwalden.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. März 2015
des Obergerichts des Kantons Obwalden,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin (nach am 8. Mai 2015 erfolgter Abweisung ihres
Gesuchs um Kostenvorschussverzicht) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs.
3 BGG vom 28. Mai 2015 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 28. April 2015 auferlegten,
jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer
nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 29. Mai 2015 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bankeinzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung
durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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