Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.32/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_32/2015

Urteil vom 4. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin,
Beschwerdeführer,

gegen

D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Titus van Stiphout,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 27. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war Präsident und Verwaltungsrat der konkursiten Schweizer
Aktiengesellschaft C.________ AG. D.________ war Aktionär dieser
Aktiengesellschaft und erlitt bei deren Konkurs einen Vermögensschaden. Er
belangte A.________ in Deutschland auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem
Erwerb der Aktien der C.________ AG. Während das Landgericht Düsseldorf die
Klage am 10. Februar 2012 abwies, hiess das Oberlandesgericht Düsseldorf die
Berufung von D.________ am 21. Januar 2013 gut und verpflichtete A.________,
D.________ Schadenersatz im Betrag von EUR 115'079.75.-- zuzüglich Zins und EUR
4'281.03 (Prozessentschädigung) zu bezahlen. Gegen die Nichtzulassung der
Revision führte A.________ erfolglos Beschwerde beim Bundesgerichtshof. Das
Urteil des OLG Düsseldorf wurde am 13. November 2013 rechtskräftig.

B. 
D.________ betrieb mit Zahlungsbefehl vom 28. Januar 2014 (Betreibung Nr. yyy
des Betreibungsamts Embrachertal) A.________ gestützt auf das Urteil des OLG
Düsseldorf für Fr. 140'940.45 (Hauptforderung) nebst Zins, Fr. 20'389.40 und
Fr. 21'949.40 (aufgelaufene Zinsen) sowie Fr. 5'243.05 nebst Zins
(Parteientschädigung). Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag. D.________
ersuchte daraufhin beim Bezirksgericht Bülach um definitive Rechtsöffnung für
die betriebenen Beträge. Das Bezirksgericht erteilte die Rechtsöffnung mit
Urteil vom 18. August 2014.

C. 
Dagegen erhob A.________ am 8. September 2014 Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Zürich. Er verlangte die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts, die
Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs und die Löschung der Betreibung. Eventuell
sei die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Mit Urteil vom 27. November
2014 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

D. 
Am 13. Januar 2015 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen
an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen
Urteils, die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs und die Löschung der
Betreibung. Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem
ersucht er um aufschiebende Wirkung.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
verzichtet. D.________ (Beschwerdegegner) hat beantragt, das Gesuch abzuweisen,
eventualiter den Beschwerdeführer zu einer Sicherheitsleistung von Fr.
214'509.35 zu verpflichten und subeventualiter anderweitige sichernde
Massnahmen anzuordnen. Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2015 erkannte das
Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und trat auf das
Massnahmegesuch nicht ein.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen betrifft eine Schuldbetreibungssache
und erweist sich grundsätzlich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74
Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1
lit. c BGG).

2. 
Umstritten war und ist, ob das vom Beschwerdegegner vorgelegte Urteil des OLG
Düsseldorf in der Schweiz anerkannt und in der Folge auf dem Wege der
definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG) vollstreckt werden kann. Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Urteil des OLG Düsseldorf könne wegen
Verstosses gegen den Ordre public nicht anerkannt werden (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ;
SR 0.275.12).
Beim Versagungsgrund gemäss Art. 34 Ziff. 1 LugÜ handelt es sich um einen
Auffangtatbestand, der mit Zurückhaltung anzuwenden ist (Urteil 5P.304/2002 vom
20. November 2002 E. 3.3 [zu Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ; AS 1991 2436], nicht publ.
in: BGE 129 I 110; zur restriktiven Handhabung des Ordre public im IPRG vgl.
BGE 131 III 182 E. 4.1 S. 185 mit Hinweisen). Ein Verstoss gegen den Ordre
public liegt vor, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und
Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt
würde, sei es, dass das zu anerkennende Urteil auf einem mit der inländischen
Rechtsordnung vollkommen unvereinbaren Rechtsgedanken basiert (materieller
Ordre public), sei es, dass das Urteil des ausländischen Gerichts auf Grund
eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des schweizerischen
Verfahrensrechts in solchem Mass abweicht, dass es nicht als in einem
geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann
(verfahrensrechtlicher bzw. formeller Ordre public; zum Ganzen Urteil 5P.304/
2002 vom 20. November 2002 E. 3.3; BGE 126 III 534 E. 2c S. 538; vgl. ferner
BGE 138 III 322 E. 4.1 S. 327).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst darauf, das LG Düsseldorf habe
verkannt, dass Art. 5 Ziff. 3 LugÜ nicht nur die internationale, sondern auch
die örtliche Zuständigkeit regle. Bei der Bestimmung der Letzteren habe es in
willkürlicher Weise deutsches Recht angewandt. Wie bereits die Vorinstanz zu
Recht ausgeführt hat, darf die Zuständigkeit im Anerkennungsverfahren
grundsätzlich nicht nachgeprüft werden und gehören die entsprechenden
Vorschriften nicht zum Ordre public (Art. 35 Ziff. 3 LugÜ).
Der Beschwerdeführer anerkennt dies letztlich, macht aber zusätzlich geltend,
das Verfahren der Prüfung der Zuständigkeit habe gegen den Ordre public
verstossen. Das OLG Düsseldorf habe nämlich die Überprüfung der vom LG
Düsseldorf bejahten Zuständigkeit zu Unrecht verweigert. Das OLG Düsseldorf
habe sich dafür auf § 513 ZPO/D berufen, wonach die Berufung nicht darauf
gestützt werden könne, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu
Unrecht angenommen habe. Das OLG Düsseldorf sei davon ausgegangen, dies müsse
auch gelten, wenn das LugÜ neben der internationalen auch die örtliche
Zuständigkeit regeln sollte. Die deutsche Lehre und Rechtsprechung seien sich
nun aber darüber einig, dass § 513 ZPO/D nicht anzuwenden sei, wenn die
internationale Zuständigkeit gemäss LugÜ umstritten sei.
Das Obergericht hat auf diese, bereits im kantonalen Verfahren erhobene Rüge
hin erwogen, der Beschwerdeführer stosse sich nicht an der internationalen
Zuständigkeit deutscher Gerichte, sondern an der örtlichen der Gerichte in
Düsseldorf. Diese könne jedoch gestützt auf § 513 ZPO/D auch nach Auffassung
des Beschwerdeführers nicht überprüft werden. Das OLG Düsseldorf habe
entsprechend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte überprüft
und bejaht und die örtliche gestützt auf § 513 ZPO/D ungeprüft gelassen. Eine
Gehörsverletzung liege somit nicht vor.
Der Beschwerdeführer hält dem vor Bundesgericht entgegen, für eine getrennte
Beurteilung der örtlichen und internationalen Zuständigkeit bestehe kein Raum.
Eine falsche Zuständigkeitsbestimmung müsse innerstaatlich überprüft werden
können, gerade weil sie im Anerkennungsverfahren nicht mehr überprüft werden
könne. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht jedoch keine logische
Unmöglichkeit, die internationale und die örtliche Zuständigkeit im
Rechtsmittelzug unterschiedlich zu behandeln. Insoweit gelingt es ihm nicht
darzutun, dass die Überprüfung der internationalen Zuständigkeit im Rahmen von
§ 513 ZPO/D zwingend die Überprüfung der örtlichen hätte nach sich ziehen
müssen. Seine Ausführungen zur angeblichen Lehre und Rechtsprechung zu § 513
ZPO/D beziehen sich denn auch nur auf die internationale und nicht auf die
örtliche Zuständigkeit. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass das OLG
Düsseldorf nach den Feststellungen des Obergerichts die internationale
Zuständigkeit tatsächlich überprüft hat. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich
anzunehmen scheint, es verstosse gegen den Ordre public, wenn die örtliche
Zuständigkeit im Rechtsmittelzug ungeprüft bleibe, so legt er weder dar, worin
ein unerträglicher Verstoss gegen schweizerische Rechtsauffassungen liegen
könnte, noch, dass nicht andere innerstaatliche Möglichkeiten bestanden hätten,
die örtliche Zuständigkeit des LG Düsseldorf überprüfen zu lassen. Insoweit
genügt er den Begründungsanforderungen der Beschwerde nicht (vgl. Art. 42 Abs.
2 BGG).

3.2. Der Beschwerdeführer hält für willkürlich, dass das OLG Düsseldorf ihn als
Verwaltungsratspräsidenten für die Risikoaufklärung der Anleger verantwortlich
gemacht hat. Der Entscheid verstosse somit gegen den materiellen Ordre public.
Er kritisiert dabei in erster Linie, dass der vorbörsliche Verkauf eigener
Aktien entgegen der Beurteilung durch das OLG Düsseldorf nicht wesentlicher
Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens gewesen sei (dieser sei vielmehr
das Factoring gewesen), sondern bloss die Finanzierung des Unternehmens
betroffen habe. Nur durch diesen willkürlichen Kunstgriff habe der
Beschwerdeführer haftbar gemacht werden können.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Rahmen im Wesentlichen darauf,
die Verhältnisse in der C.________ AG hinsichtlich Art der Geschäftstätigkeit
und Aufgabenteilung aus eigener Sicht darzustellen. Darauf ist nicht
einzutreten (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Ergebnis strebt
der Beschwerdeführer, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, eine
unzulässige Überprüfung des ausländischen Entscheides in der Sache an. Im
Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
dargelegt, inwiefern es in unerträglicher Weise gegen die schweizerische
Rechtsordnung verstossen sollte, wenn der Verwaltungsratspräsident nicht nur
für die eigentliche Geschäftstätigkeit, sondern auch für Fehler beim Verkauf
eigener Aktien oder bei der Finanzierung des Unternehmens haftbar gemacht
werden sollte.
Im selben Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer dem OLG Düsseldorf auch einen
Verstoss gegen den formellen Ordre public vor. Das OLG Düsseldorf sei nicht auf
seine - mit einem Gutachten untermauerten - Ausführungen zum massgeblichen
Schweizer Recht eingegangen, wonach ihn keine Pflicht getroffen habe, die
Anleger aufzuklären. Damit habe es das rechtliche Gehör verletzt.
Das Obergericht hat zu dieser bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Rüge
befunden, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs beim OLG Düsseldorf anzubringen. Entgegen seiner Darstellung
wäre ihm die Anhörungsrüge gestützt auf § 321a ZPO/D auch im Berufungsverfahren
zugestanden (unter Hinweis auf § 525 ZPO/D), nachdem die Revision nicht
zugelassen worden sei. Er habe sich aber bloss gegen die Nichtzulassung der
Revision gewehrt. Eine Anerkennungsversagung komme nicht in Betracht, wenn die
betroffene Partei es unterlassen habe, im Erststaat ein Rechtsmittel zu
ergreifen, das den Mangel hätte beheben können. Das Obergericht hat angesichts
dieses Ergebnisses offen gelassen, ob das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt worden sei.
Der Beschwerdeführer hält dem vor Bundesgericht entgegen, ihm habe die
Anhörungsrüge nach § 321a ZPO/D nicht zur Verfügung gestanden. Damit stellt er
bloss die deutsche Rechtslage aus eigener Sicht dar, worauf nicht einzugehen
ist. Selbst wenn seine Ansicht zutreffen sollte, äussert er sich mit keinem
Wort dazu, ob die Gehörsrüge nicht auch im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde
hätte erhoben werden können. Ohnehin liegt von vornherein keine Verletzung des
verfahrensrechtlichen Ordre public vor, wenn ein Gericht nicht alle Argumente
einer Partei ausdrücklich widerlegt, denn dies entspricht auch der
schweizerischen Rechtslage. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu
beachten, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Ausführungen zum
Schweizer Recht übergangen sieht. Das OLG Düsseldorf hat aber auf deutsches
Recht abgestellt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb seine
Ausführungen angesichts dessen überhaupt hätten relevant sein sollen. Der
Beschwerdeführer versucht hier bloss, im Gewande der Gehörsrüge das zu
vollstreckende Urteil in haltlich anzugreifen.

3.3. Das Obergericht prüfte des Weiteren, ob ein Verstoss gegen den Ordre
public darin liegt, dass der Beschwerdeführer für Schäden aus Aktienkäufen
haftbar gemacht worden ist, die erst nach seinem Ausscheiden aus dem
Verwaltungsrat getätigt worden sind. Es verneinte dies (vgl. das
Parallelverfahren 5A_31/2015 E. 3.3). Zu diesem Punkt äussert sich der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Offenbar war dies gar nicht
Verfahrensgegenstand, da der Beschwerdegegner seine Aktien vor dem Ausscheiden
des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat gekauft zu haben scheint.

3.4. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoss gegen den materiellen Ordre
public darin, dass das OLG Düsseldorf davon ausgegangen sei, die Anleger hätten
einzig mit der unaufgeforderten Zustellung eines Wertpapierprospekts genügend
aufgeklärt werden können. Dies widerspreche schweizerisch-liberalem
Rechtsempfinden, da die Eigenverantwortung von Risikoanlegern dadurch auf ein
Minimum beschränkt werde. Der Prospekt sei auf der Internetseite der C.________
AG abrufbar gewesen und auf Wunsch auch zugestellt worden, was dem deutschen
Wertpapierprospektgesetz entspreche. In eklatantem Widerspruch zum
schweizerischen Rechtsempfinden stehe die Feststellung des OLG Düsseldorf, dass
der Beschwerdeführer durch die mangelhafte Aufklärung sittenwidrig gehandelt
habe. In der Schweiz sei die entsprechende Norm (Art. 41 Abs. 2 OR) ein reiner
Papiertiger geblieben. Die Hürden für die Annahme der Sittenwidrigkeit wären
sodann auch in Deutschland hoch, durch das OLG Düsseldorf seien sie aber nicht
beachtet worden.
Eine Verletzung des materiellen Ordre public liegt - wie bereits die Vorinstanz
dargelegt hat - nicht vor. Auch strenge Form- bzw. Anlegerschutzvorschriften
verstossen nicht in unerträglicher Weise gegen schweizerisches Rechtsempfinden.
Im Rahmen des Ordre public unerheblich und nicht zu prüfen ist, ob das OLG
Düsseldorf angesichts des deutschen Wertpapierprospektgesetzes zu strenge
Anforderungen an die Aufklärung gestellt hat oder ob es die Hürden für die
Annahme einer sittenwidrigen Schädigung nach deutschem Recht zu tief angesetzt
hat. Wie oft Art. 41 Abs. 2 OR in der schweizerischen Rechtspraxis angewandt
wird, ist ebenfalls irrelevant: Einzig entscheidend ist, dass keine Rede davon
sein kann, der Rechtsgedanke der Sittenwidrigkeit als Haftungsgrund sei dem
Schweizer Rechtsempfinden völlig fremd.
Im selben Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des
formellen Ordre public. Das OLG Düsseldorf habe kein Beweisverfahren über die
dem Beschwerdegegner zuteil gewordene Aufklärung durchgeführt. Dadurch habe es
die Grenzen der antizipierten Beweiswürdigung überschritten und das rechtliche
Gehör verletzt. In anderen Verfahren gegen den Beschwerdeführer habe das OLG
Düsseldorf denn auch ein Beweisverfahren durchgeführt. Eine Zeugenbefragung
hätte im Übrigen ergeben können (und habe dies in anderen Fällen tatsächlich
auch), dass die Anleger die Aktien trotz Zustellung eines Prospekts gekauft
hätten, womit es an der Kausalität fehlen würde.
Ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann offen bleiben. Wie die
Vorinstanz bereits ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer den angeblichen
Mangel innerstaatlich nicht gerügt. Vor Bundesgericht beschränkt sich der
Beschwerdeführer diesbezüglich erneut auf die Behauptung, ihm habe die
Anhörungsrüge gemäss § 321a ZPO/D nicht zur Verfügung gestanden. Dazu kann auf
das schon Gesagte verwiesen werden (oben E. 3.2 am Schluss).

3.5. Der Beschwerdeführer sieht sodann einen Verstoss gegen den Ordre public
darin, dass das OLG Düsseldorf die zahlreichen gegen ihn geführten
Parallelverfahren nicht vereinigt habe und es deshalb zu widersprüchlichen
Urteilen gekommen sei. Art. 34 Ziff. 3 und 4 LugÜ (Anerkennungsverweigerung bei
unvereinbaren Entscheiden) müssten ausserdem analog angewandt werden.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wäre eine einheitliche
und widerspruchsfreie Beurteilung aller gegen den Beschwerdeführer gerichteten
Schadenersatzansprüche wünschenswert gewesen. Zutreffend ist auch die weitere
Erwägung, dass es als Folge der richterlichen Unabhängigkeit zu sich
widersprechenden Urteilen kommen könne, was auch in der Schweiz vorkommen könne
und deshalb hinzunehmen sei. Dies gilt - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - auch dann, wenn derselbe Sachverhalt durch unterschiedliche
Gerichte oder Kammern desselben Gerichts beurteilt wird. Art. 34 Ziff. 3 und 4
LugÜ setzen schliesslich voraus, dass die sich widersprechenden Entscheide
zwischen denselben Parteien ergangen sind. Für eine analoge Anwendung dieser
Normen auf die vorliegende Konstellation besteht angesichts des insoweit klaren
Wortlauts dieser Normen und des Ziels des LugÜ, der Anerkennung ausländischer
Urteile möglichst wenig Hindernisse in den Weg zu stellen, kein Raum.

3.6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, wenn die gerügten
Verletzungen je für sich allein nicht genügten, um das Urteil des OLG
Düsseldorf als ordre-public-widrig erscheinen zu lassen, so ergebe sich der
Verstoss gegen den Ordre public aus einer Gesamtbetrachtung bzw. einer
Kumulation der Rechtsverletzungen.
Auch bei einer solchen Gesamtbetrachtung ist kein Verstoss gegen den
schweizerischen Ordre public ersichtlich. Der Einwand läuft auf eine blosse
Wiederholung der bereits behandelten Rügen hinaus.

3.7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden
kann.

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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