Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.329/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_329/2015

Urteil vom 29. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde (familienrechtliches Verfahren),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. März 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (Rekurskommission).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. März 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (Rekurskommission), das einen Rekurs des
Beschwerdeführers gegen die Abweisung (durch die Verwaltungskommission des
Obergerichts) seiner Aufsichtsbeschwerde in einem familienrechtlichen Verfahren
abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer wiederhole (mit einer
Ausnahme) seine der Verwaltungskommission gestellten Anträge, diese habe sich
detailliert mit der Beschwerde und den darin enthaltenen Anträgen
auseinandergesetzt, die Rekurskommission erkenne in den Erwägungen der
Verwaltungskommission keinen Fehler, der Beschwerdeführer bringe nichts vor,
was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, die behauptete Unkenntnis des
Beschwerdeführers von der 10-tägigen Frist des § 83 Abs. 1 GOG verlängere diese
nicht, der Beschwerdeführer erwähne keine konkreten Anordnungen des
erstinstanzlichen Gerichts, die innerhalb von 10 Tagen vor Beschwerdeerhebung
getroffen worden wären, sein neuer Rekursantrag erweise sich als unzulässig,
die vom Beschwerdeführer gewünschte umfassende Prüfung verstiesse auch gegen
die richterliche Unabhängigkeit, konkrete richterliche Anordnungen könne der
Beschwerdeführer auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechten, über
grundlegende Änderungen im Familienrecht und im Familienprozess habe der
Gesetzgeber zu befinden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG einen Rekursentscheid betreffend die
Abweisung der Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat,
dass ein solcher Entscheid nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Beschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283;
135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; 133 II 468 E. 2 S. 471 f.; 123 II 402 E. 1.b/bb S.
406; 121 I 87 E. 1a S. 90; 121 I 42 E. 2a S. 45 und E. 2e S. 48; 116 Ia 8 E. 1a
S. 10), da ein Aufsichtsmassnahmen ablehnender Entscheid keinen
Verfügungscharakter hat, der das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem
Bürger verbindlich regelt (Urteil 5A_961/2014 des Bundesgerichts vom 19. Januar
2015, E. 1),
dass im Übrigen die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch deshalb unzulässig
wäre, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und
106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
dass nämlich der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das
Urteil des Obergerichts vom 23. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein
soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich
(Rekurskommission sowie Verwaltungskommission) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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