Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.325/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_325/2015

Urteil vom 2. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern,

B.A.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 16.
April 2015.

Erwägungen:

1. 
Mit Entscheid vom 16. April 2015 schrieb das Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, das Verfahren in Bezug
auf die Beschwerde vom 9. April 2014 betreffend Verlegung in eine andere
Einrichtung infolge Rückzugs (1), ferner das Verfahren mit Bezug auf das
Begehren um Akteneinsicht vom 1. April 2015 (2) sowie das Verfahren betreffend
Ablehnung von Oberrichterin C.________, Oberrichter D.________, und der
Fachrichter E.________, F.________ und G.________ (3) als gegenstandslos ab.
Sodann wurden der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. April 2015 auf
Beiordnung eines amtlichen Anwalts für die Betroffene für das
Beschwerdeverfahren (4) und die Beschwerde gegen Ziffer 1 des Entscheides der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern vom 26. März 2015 (Abweisung
des Entlassungsgesuchs für die Betroffene) abgewiesen (5). Die
Beschwerdeführerin hat den besagten obergerichtlichen Entscheid am 26. April
2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht angefochten.

2. 
In der Eingabe vom 26. April 2015 verweist die Beschwerdeführerin auf die
"beiliegende" Beschwerde. Diese lag jedoch nicht bei, weshalb die
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2015 aufgefordert wurde, die
fehlende Rechtsschrift innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen,
verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall bleibe die Rechtsschrift
unbeachtet. Die Beschwerdeführerin hat auf die ihr am 19. Mai 2015 zugestellte
Verfügung nicht reagiert. Damit ist androhungsgemäss auf die nicht begründete
Beschwerde in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Präsidenten
der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG)
nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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